Synopse zur Änderung an
IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

Erstellt am: 15.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Kapitel 6 - Geschäfts- und Verfahrensordnung, Berichtswesen und Evaluation

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 11;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 11)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 11;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 11)
 
Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 6 dieser Verordnung.
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024
IDTitelKurz-
beschreibung
VersionKapitelDatum
Aufnahme
(in Anlage)
Datum
verbindliche Umsetzung bis
Rechts-
grundlage
Anwendungs-
bereich
001Implementierungs-
leitfaden Primär-
systeme – elektro-
nische
Patientenakte (ePA)
Leitfaden zur Um-
setzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Akten-
systemen und Primärsystemen hinsichtlich der Um-
setzung
der elektronischen
Medika-
tionsliste (eML)
3.1.03.10.214.09.202415.01.2025§ 355 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch
1.Praxisverwaltungssysteme (PVS),
  
2.Zahnärzt-
liche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS),
3.Krankenhausin-
formationssysteme (KIS) und
4.Apothekenverwaltungs-
systeme (AVS)
002002IOP-Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der Schnittstellen für informationstechnische Systeme in KrankenhäusernLeitfaden zur Umsetzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Krankenhaus (ISiK) Stufe 51.0.0 15.06.202631.05.20271.0.0 15.06.202631.05.2027§ 373
Absatz 1 Satz 3
Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch
 Krankenhausinformationssysteme (KIS)
003IOP-Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA für alle – Medication Service
(ePA 3.1.3)
Leitfaden zur Umsetzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Aktensystemen und Primärsystemen hinsichtlich der Umsetzung des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP)1.3.0 15.09.202631.12.2026355
Absatz 3
Satz 2
Nummer 1
Fünftes Buch
Sozial-
gesetzbuch
1.
Praxisver-
waltungssysteme (PVS),
2.
Zahnärztliche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS),
3.
Krankenhaus-
informationssysteme (KIS) und
4.
Apotheken-
verwaltungssysteme (AVS)
004IOP-Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA für alle – Medication Service
(ePA 3.1.3)
Leitfaden zur Umsetzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Aktensystemen und Primärsystemen hinsichtlich der Umsetzung des digital gestützten
Medikationsprozesses (dgMP)
1.3.0 15.09.202630.09.2027§ 373
Absatz 3, 5 Nummer 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch
1.
Primärsys-
teme in der Pflege
Hinweis: Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024
IDTitelKurz-
beschreibung
VersionKapitelDatum
Aufnahme
(in Anlage)
Datum
verbindliche Umsetzung bis
Rechts-
grundlage
Anwendungs-
bereich
001Implementierungs-
leitfaden Primär-
systeme – elektro-
nische
Patientenakte (ePA)
Leitfaden zur Um-
setzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Akten-
systemen und Primärsystemen hinsichtlich der Um-
setzung
der elektronischen
Medika-
tionsliste (eML)
3.1.03.10.214.09.202415.01.2025§ 355 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch
1.Praxisverwaltungssysteme (PVS),
  
2.Zahnärzt-
liche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS),
3.Krankenhausin-
formationssysteme (KIS) und
4.Apothekenverwaltungs-
systeme (AVS)
002002IOP-Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der Schnittstellen für informationstechnische Systeme in KrankenhäusernLeitfaden zur Umsetzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen im Krankenhaus (ISiK) Stufe 51.0.0 15.06.202631.05.20271.0.0 15.06.202631.05.2027§ 373
Absatz 1 Satz 3
Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch
 Krankenhausinformationssysteme (KIS)
003IOP-Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA für alle – Medication Service
(ePA 3.1.3)
Leitfaden zur Umsetzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Aktensystemen und Primärsystemen hinsichtlich der Umsetzung des digital gestützten Medikationsprozesses (dgMP)1.3.0 15.09.202631.12.2026355
Absatz 3
Satz 2
Nummer 1
Fünftes Buch
Sozial-
gesetzbuch
1.
Praxisver-
waltungssysteme (PVS),
2.
Zahnärztliche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS),
3.
Krankenhaus-
informationssysteme (KIS) und
4.
Apotheken-
verwaltungssysteme (AVS)
004IOP-Anforderungen gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA für alle – Medication Service
(ePA 3.1.3)
Leitfaden zur Umsetzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Aktensystemen und Primärsystemen hinsichtlich der Umsetzung des digital gestützten
Medikationsprozesses (dgMP)
1.3.0 15.09.202630.09.2027§ 373
Absatz 3, 5 Nummer 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch
1.
Primärsys-
teme in der Pflege
Hinweis: Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.
Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente in die Anlage aufgenommen wurde.
Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard / das Profil / der Leitfaden / das Informationsmodell / die Referenzarchitektur / die Softwarekomponente verbindlich umgesetzt werden muss.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich die Ermächtigung zur verbindlichen Festlegung ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Anwendungsbereich: Bezeichnung des informationstechnischen Systems, für das eine Spezifikation binnen der Umsetzungsfrist verbindlich umzusetzen ist.