Synopse zur Änderung an
IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 6 - Geschäfts- und Verfahrensordnung, Berichtswesen und Evaluation

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 12;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 12)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 12;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 12)
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024 dient hier für Illustrations-
IDRechts-
grundlage
nach SGB V
StelleTitelKurzbeschreibungDatum
Erstellung der
Spezifikation bis
bis
001§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO elektronische PatientenkurzakteDarstellung wesentlicher Informationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgaben
Bundesvereinigung für die elektronische Patient Summary
 
002§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
zwecke mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO LaborbefundAbbildung und Bewertung patientenbezogener medizinischer Laborbefunde unter Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von Laborbefunden
 
003§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO Krankenhaus-EntlassberichtDarstellung relevanter Informationen beim Übergang von stationärer in ambulante Betreuung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Krankenhaus-Entlassberichten 
004§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO BildbefundÜbermittlung von Befunden aus bildgebenden Verfahren zusammen mit Informationen zur Untersuchung unter Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von elektronischen Bildbefunden
 
005§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHWertelisten zu „Allergien“Entwicklung von harmonisierten Wertelisten bei Allergien für die semantisch standardisierte Erfassung insbesondere von allergieauslösenden Substanzen (nicht Arzneistoffe) und Allergie-Manifestationen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von Daten zu Allergien 
006§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHSchnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (AWST)Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle 
007§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1
Kassenzahnärztliche BundesvereinigungSchnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel bei zahnärztlichem System (AWST)Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle 
008§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 2 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche BundesvereinigungVerordnungsschnittstelleSchnittstelle für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V für die Verordnung von Arzneimitteln genutzt werden dürfen 
110§ 355 Absatz 1Kassenärztliche
Bundesvereinigung
Beispielschnittstelle009§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 5 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbHTerminmeldeschnittstelleSchnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB VDie Beispielschnittstelle
dient hier für Illustrations-
zwecke
 
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Stelle: Bezeichnung der Stelle / Organisation, die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Datum Erstellung der Spezifikation bis: Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards / des Profils / des Leitfadens / des Informationsmodells / der Referenzarchitektur / der Softwarekomponente erstellt sein muss.
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024 dient hier für Illustrations-
IDRechts-
grundlage
nach SGB V
StelleTitelKurzbeschreibungDatum
Erstellung der
Spezifikation bis
bis
001§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO elektronische PatientenkurzakteDarstellung wesentlicher Informationen, um eine Übersicht über den Patienten zu erhalten; inkl. elektronischer Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V. Die Inhalte der Spezifikation zum MIO Patientenkurzakte berücksichtigen die EU-Vorgaben
Bundesvereinigung für die elektronische Patient Summary
 
002§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
zwecke mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO LaborbefundAbbildung und Bewertung patientenbezogener medizinischer Laborbefunde unter Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von Laborbefunden
 
003§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO Krankenhaus-EntlassberichtDarstellung relevanter Informationen beim Übergang von stationärer in ambulante Betreuung unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzüberschreitenden Austausch von elektronischen Krankenhaus-Entlassberichten 
004§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO BildbefundÜbermittlung von Befunden aus bildgebenden Verfahren zusammen mit Informationen zur Untersuchung unter Berücksichtigung der EU-
Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von elektronischen Bildbefunden
 
005§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 8 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHWertelisten zu „Allergien“Entwicklung von harmonisierten Wertelisten bei Allergien für die semantisch standardisierte Erfassung insbesondere von allergieauslösenden Substanzen (nicht Arzneistoffe) und Allergie-Manifestationen unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben für den grenzübergreifenden Austausch von Daten zu Allergien 
006§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1
Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHSchnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel (AWST)Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle 
007§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 1 und § 372 Absatz 1 Satz 1
Kassenzahnärztliche BundesvereinigungSchnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel bei zahnärztlichem System (AWST)Weiterentwicklung der Archiv- und Wechselschnittstelle zu einer Mehrwertschnittstelle 
008§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 2 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche BundesvereinigungVerordnungsschnittstelleSchnittstelle für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 SGB V für die Verordnung von Arzneimitteln genutzt werden dürfen 
110§ 355 Absatz 1Kassenärztliche
Bundesvereinigung
Beispielschnittstelle009§ 385 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 sowie in Verbindung mit § 371 Absatz 1 Nummer 5 und § 372 Absatz 1 Satz 1Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbHTerminmeldeschnittstelleSchnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6 SGB VDie Beispielschnittstelle
dient hier für Illustrations-
zwecke
 
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Stelle: Bezeichnung der Stelle / Organisation, die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Datum Erstellung der Spezifikation bis: Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards / des Profils / des Leitfadens / des Informationsmodells / der Referenzarchitektur / der Softwarekomponente erstellt sein muss.