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Beschlüsse:
S. 35 - Stellungnahme (27/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 26738C - Überweisung (19/26827, 19/26945)Beschlüsse:
S. 27620B - Annahme in Ausschussfassung (19/26827, 19/27793)Beschlüsse:
S. 27620B - Annahme in Ausschussfassung (19/26827, 19/27793)Beschlüsse:
S. 176 - Zustimmung (291/21), gem. Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG
Effizienzsteigerung bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächengewässer durch Übertragung der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Anpassung der Definition der Bundeswasserstraßen infolge der Erweiterung des Begriffs "Allgemeiner Verkehr" auf die Fahrgastschifffahrt und den Sport- und Freizeitverkehr mit Wasserfahrzeugen, Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten;
Änderung zahlr. §§ und Anlage 1 Bundeswasserstraßengesetz sowie Änderung § 68 Wasserhaushaltsgesetz, Folgeänderungen in 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Gewährleistung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots beim verkehrlichen Ausbau einer Bundeswasserstraße;
erneute Änderung § 8 Bundeswasserstraßengesetz
Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1.Juli 2015 (C-461/13) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (BVerwG 7 A 2/15, BVerwGE 158)