Synopse zur Änderung an
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Erstellt am: 09.03.2023

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Änderung basiert auf:
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
02.06.2021

Verkündet am:
08.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1295
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 27/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 27/1/21
    29.01.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 35-35

    Beschlüsse:

    S. 35 - Stellungnahme (27/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 27/21(B)
    12.02.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26827
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  6. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/26945
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/212 , S. 26736-26738

    Beschlüsse:

    S. 26738C - Überweisung (19/26827, 19/26945)
    25.02.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/27793
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    23.03.2021
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/27794
    Urheber: Haushaltsausschuss
    23.03.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27615-27620

    Beschlüsse:

    S. 27620B - Annahme in Ausschussfassung (19/26827, 19/27793)
    25.03.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27620-27620

    Beschlüsse:

    S. 27620B - Annahme in Ausschussfassung (19/26827, 19/27793)
    25.03.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 291/21
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - Zustimmung (291/21), gem. Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG
    07.05.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 291/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Effizienzsteigerung bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächengewässer durch Übertragung der Zuständigkeit für den wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen auf die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Anpassung der Definition der Bundeswasserstraßen infolge der Erweiterung des Begriffs "Allgemeiner Verkehr" auf die Fahrgastschifffahrt und den Sport- und Freizeitverkehr mit Wasserfahrzeugen, Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten;
Änderung zahlr. §§ und Anlage 1 Bundeswasserstraßengesetz sowie Änderung § 68 Wasserhaushaltsgesetz, Folgeänderungen in 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Gewährleistung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots beim verkehrlichen Ausbau einer Bundeswasserstraße;
erneute Änderung § 8 Bundeswasserstraßengesetz

Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1.Juli 2015 (C-461/13) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (BVerwG 7 A 2/15, BVerwGE 158)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Behörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
1.
die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist,
2.
die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
3.
das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.
(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.
(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen sind zuständig für die jährliche technische Untersuchung und die Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.
(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.

(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt, der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis
1.
im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr, Logistik und Mobilität,
2.
im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und
3.
in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
erfolgt.
(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt, der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr und der Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis
1.
im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr, Logistik und Mobilität,
2.
im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt und
3.
in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
erfolgt.
(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass
1.
im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige Behörde,
2.
im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach Landesrecht zuständige Behörde und
3.
in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5
informiert wird.
(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten
1.
die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
2.
dafür zu sorgen, dass
a)
die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und
b)
die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.
(4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindestens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden. Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind.
(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, sofern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 167 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).
(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
1.
die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, mit Ausnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt, und
2.
die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
1.
die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und
2.
die mit der Handhabung oder Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN
unterwiesen sind.
(7) Der Beförderer und der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt haben nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass an Bord des Schiffes in den explosionsgefährdeten Bereichen nur elektrische und nichtelektrische Anlagen und Geräte verwendet werden, die mindestens die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen.