Synopse zur Änderung an
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Erstellt am: 05.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender.
(2) Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter einfüllt in
1.
ein Tankfahrzeug,
2.
einen Aufsetztank,
3.
einen Kesselwagen,
4.
einen Wagen mit abnehmbaren Tanks,
5.
einen ortsbeweglichen Tank,
6.
einen Tankcontainer,
7.
einen MEGC,
8.
Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
9.
einen Schüttgut-Container,
10.
ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,
11.
ein Batterie-Fahrzeug,
12.
ein MEMU,
13.
einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,
14.
einen Batteriewagen,
15.
ein Schiff oder
16.
einen Ladetank.
Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
(2) Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter einfüllt in
1.
ein Tankfahrzeug,
2.
einen Aufsetztank,
3.
einen Kesselwagen,
4.
einen Wagen mit abnehmbaren Tanks,
5.
einen ortsbeweglichen Tank,
6.
einen Tankcontainer,
7.
einen MEGC,
8.
Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,
9.
einen Schüttgut-Container,
10.
ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,
11.
ein Batterie-Fahrzeug,
12.
ein MEMU,
13.
einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,
14.
einen Batteriewagen,
15.
ein Schiff oder
16.
einen Ladetank.
Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
(3) Verlader ist das Unternehmen, das
1.
verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder
2.
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder
3.
ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN verlädt.
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen
1.
solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und
2.
von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.
(4) Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.
(5) Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem IBC und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container einschließlich Wechselaufbauten, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, IBC, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und MEGC ein.MEGC ein.
(5) Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem IBC und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container einschließlich Wechselaufbauten, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, IBC, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und MEGC ein.MEGC ein.
(6) Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde, einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren.
(7) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist.
(8) Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.
(9) Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.
(10) Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.
(11) IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel.
(12) IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.556(108) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2024 (VkBl. S. 764).
(13) MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Der Begriff MEGC umfasst auch UN-MEGC.
(14) MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug.
(15) Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist.
(16) OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr.
(17) UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.
(18) GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist.
(19) Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase.
(20) Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Kursivdruck: Abweichend vom geltenden Text "einen Groß- oder Kleincontainer" wurde gem. Neufassung durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242 der Text "Groß- oder Kleincontainer" konsolidiert
§ 2 Abs. 5 Satz 4 Kursivdruck: Abweichend vom geltenden Text "und MEGC" wurde gem. Neufassung durch Bek. v. 26.8.2026 I Nr. 242 der Text "MEGC" konsolidiert

(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
1.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;
2.
die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
3.
die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
4.
die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;
5.
die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;
6.
die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und
7.
die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für
1.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;
2.
die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
3.
die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
4.
die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;
5.
die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;
6.
die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und
7.
die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für
1.
die Typzulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Flammendurchschlagsicherung“), von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwindigkeitsventil“), von Deflagrationssicherheit der Probeentnahmeöffnung nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“), von Deflagrationssicherheit der Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen von Ladetanks“) und von Unterdruckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung „Unterdruckventil-Deflagrationssicherheit“) sowie
2.
den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungsdruck“.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für
1.
Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme der Unterabschnitte 1.16.2.3 und 1.16.13.2 Satz 2 und 3 ADN;
2.
die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;
3.
die Zulassung von Personen zur Prüfung
a)
der Isolationswiderstände und der Erdung der festinstallierten elektrischen Anlagen und Geräte nach Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN und
b)
der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“, der Anlagen und Geräte, die den Unterabschnitten 9.3.1.51, 9.3.2.51 und 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme oder der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord nach Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN;
4.
die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche und der Lade- und Löschschläuche nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 und 8.1.6.2 ADN;
5.
die Feststellung, ob elektrische Geräte, Mess-, Regel- und Alarmeinrichtungen und Motoren gemäß Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 und 9.3.3.53.1 ADN) hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen sind;
6.
das Eintragen eines Sichtvermerkes in die Unterlagen zu den elektrischen Betriebsmitteln nach Absatz 1.6.7.2.2.2 (Übergangsvorschrift zu Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe r, s, t und v ADN) und das Eintragen eines Sichtvermerkes in die an Bord mitzuführenden Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN;
7.
das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;
8.
die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
9.
die Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;
10.
die Genehmigung von alternativen Bauweisen und das Verlangen zusätzlicher Berechnungen und Nachweise nach Absatz 9.3.4.1.4 ADN;
11.
Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN;
12.
die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983;
13.
die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines Schubleichters mit dem Original nach den Unterabschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
14.
den Erlass von Betriebsvorschriften nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.
Die in Satz 1 Nummer 3, 4, 9, 10 und 12 genannten Zulassungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach den Absätzen 7.2.3.7.1.6 Satz 3 und 7.2.3.7.2.6 Satz 3 ADN ist
1.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und
2.
die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen.
Die Zulassung gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen. Die Zulassung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.
(5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für
1.
das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und
2.
die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN.
(6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für
1.
Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 3 und § 11 Nummer 6;
2.
das Genehmigen von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder bei deren Ausführung Funken entstehen können nach Abschnitt 8.3.5 ADN;
3.
die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;
4.
Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersagung der Verwendung eines Schiffes für die Beförderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN und
5.
die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle. Die in Nummer 2 genannte Genehmigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADN.
(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage “Code „Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen” Schiffstypen“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.
(8) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist zuständig nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage “Code „Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen” Schiffstypen“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.

(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1.
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
2.
darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;
3.
darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
4.
hat dafür zu sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die Tanks und UN-MEGC nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind;
5.
darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;
darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;
6.
hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad, der zulässige Füllungszustand, der zulässige Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;
7.
hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
8.
hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
9.
hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;
10.
hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden;
11.
hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden;
12.
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;
13.
hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden;
14.
hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und
15.
darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1.
darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
2.
darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;
3.
darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
4.
hat dafür zu sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die Tanks und UN-MEGC nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe b ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind;
5.
darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;
darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;
6.
hat dafür zu sorgen, dass der zulässige Füllungsgrad, der zulässige Füllungszustand, der zulässige Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum oder die zulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Absätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe a oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;
7.
hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
8.
hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
9.
hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen oder -kammern befüllt werden;
10.
hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden;
11.
hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden;
12.
hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;
13.
hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden;
14.
hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und
15.
darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
(2) Der Befüller im Straßenverkehr
1.
hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;
2.
hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;
3.
hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung
a)
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
b)
die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,
c)
das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und
d)
das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR
angebracht werden;
4.
hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
5.
hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
6.
hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;
7.
hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird;
8.
hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden;
9.
hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;
10.
darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist;
11.
hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind, und
12.
hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.
(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat
1.
dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden;
2.
dafür zu sorgen, dass
a)
Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,
b)
Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,
c)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
d)
das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und
e)
das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
angebracht werden;
3.
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet werden;
4.
dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet werden;
5.
nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird, und
6.
dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden.
(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
1.
den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen;
2.
dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung
a)
die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADN,
b)
die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADN,
c)
das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit Ausnahme an MEGC und
d)
das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN
angebracht werden;
3.
dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Absatz 1.16.1.2.1 Satz 3 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist;
4.
nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;
5.
nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d genannten Instruktionen zu erteilen;
6.
nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;
7.
nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;
8.
nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und
9.
sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasabfuhr- und Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt.

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
ab
TabelleTabelle
lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder GegenstandGeltung
und der §§ 35a 35
ab und 35a
Beförderung inBemerkungen
lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder GegenstandGeltung der §§ 35
und 35a
Beförderung inBemerkungen
Tanks
ab
lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder GegenstandGeltung der §§ 35
und 35a
Beförderung inBemerkungenVersandstücken
ab
11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a
§ 35a
nicht zulässig1 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse Nettoexplosiv-
stoffmasse
Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
§ 35c Absatz 9
1.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig 1 000 kg Nettoexplosiv-
Nettoexplosivstoffmasse stoffmasse
 
1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35a 1 000 kg Nettoexplosiv-
Nettoexplosivstoffmasse stoffmasse
Nettoexplosivstoffmasse
1 000 kg Nettoexplosiv-
stoffmasse UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
1 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Beförderungen in Tanks sind nur für die
UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
UN-Nummern 0331
und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9)
22 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)
die nur den Buchstaben F enthalten)
§ 35 und § 35a9 000 kg Nettomasseentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
32giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)§ 35 und § 35a1 000 kg Nettomasseentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
43 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921
Stoffe der Verpackungsgruppen I
und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921
§ 35a 3 000 Liter bei Verpackungs-
Verpackungsgruppe gruppe I
6 000 Liter bei Verpackungs-
Verpackungsgruppe gruppe II
entfällt § 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
§ 35c Absatz 3)
53UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
64.1 desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368
und 3368
§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettomasse 
74.2UN-Nummer 3394§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
84.3UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
95.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
118ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.
Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
ab
TabelleTabelle
lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder GegenstandGeltung
und der §§ 35a 35
ab und 35a
Beförderung inBemerkungen
lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder GegenstandGeltung der §§ 35
und 35a
Beförderung inBemerkungen
Tanks
ab
lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder GegenstandGeltung der §§ 35
und 35a
Beförderung inBemerkungenVersandstücken
ab
11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a
§ 35a
nicht zulässig1 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse Nettoexplosiv-
stoffmasse
Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
§ 35c Absatz 9
1.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig 1 000 kg Nettoexplosiv-
Nettoexplosivstoffmasse stoffmasse
 
1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35a 1 000 kg Nettoexplosiv-
Nettoexplosivstoffmasse stoffmasse
Nettoexplosivstoffmasse
1 000 kg Nettoexplosiv-
stoffmasse UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
1 000 kg
Nettoexplosivstoffmasse
Beförderungen in Tanks sind nur für die
UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
UN-Nummern 0331
und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 9)
22 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)
die nur den Buchstaben F enthalten)
§ 35 und § 35a9 000 kg Nettomasseentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach
§ 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
32giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)§ 35 und § 35a1 000 kg Nettomasseentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
43 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921
Stoffe der Verpackungsgruppen I
und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921
§ 35a 3 000 Liter bei Verpackungs-
Verpackungsgruppe gruppe I
6 000 Liter bei Verpackungs-
Verpackungsgruppe gruppe II
entfällt § 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
§ 35c Absatz 3)
53UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
64.1 desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368
und 3368
§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettomasse 
74.2UN-Nummer 3394§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
84.3UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
95.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
118ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
für Beförderungen in Tanks
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.

(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,
1.
die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,
2.
deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,
3.
deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und
4.
deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.
(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.
(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in
1.
nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind,
2.
Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 „Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut“1 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 2032 ), wenn die Kenngröße f3 zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen Stelle bescheinigt wurde,
3.
Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte oder
4.
Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR
durchgeführt werden.
(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.
(5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.
(6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.
(7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control – ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.
(8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2).
(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)
1.
der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchführung der Prüfverfahren3 haben, und
2.
der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
a)
bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder
b)
bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control – ESC)
ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden.
_________________
1
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.
3
Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.
_________________
1
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.
3
Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.
1
Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
2
Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.
3
Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.

(Fundstelle: BGBl. 2023 2026 I Nr. 227, 242, S. 42 – 46)
(Fundstelle: BGBl. 2023 2026 I Nr. 227, 242, S. 42 – 46)
1.
(weggefallen)
2.
Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1
Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b)
(weggefallen)
c)
Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa)
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb)
Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2
Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a)
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b)
die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3.
Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1
Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2
Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
3.3
Überwachung der Fahrzeuge und Container
Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.
4.
Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1
Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
4.2
Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b verboten.
a)
Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.
b)
Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:
aa)
Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9Beförderung in Versandstücken
in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen
a)Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig,Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)
b)Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,
c)Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und
a)
Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig,
b)
Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,
c)
Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und
d)
Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III
Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)d)Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III
bb)
Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
cc)
Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende mitgeführt werden.
dd)
Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen.
ee)
Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
ff)
Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.
gg)
Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen.
5.
In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:
5.1
Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.
6.
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1
Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten.
6.2
Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden:
a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
SchiffsnameENI NummerStoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST0232 63241
6.2.2
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden:
a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.
b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
SchiffsnameENI NummerStoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 90430 48305
6.2.3
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
6.2.4
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.
1.
(weggefallen)
2.
Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:
2.1
Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:
a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b)
(weggefallen)
c)
Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:
aa)
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb)
Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.
2.2
Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:
a)
Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und
b)
die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)
gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
3.
Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:
3.1
Verbot von Feuer und offenem Licht
Bei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.
3.2
Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.
3.3
Überwachung der Fahrzeuge und Container
Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.
4.
Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:
4.1
Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.
4.2
Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b verboten.
a)
Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.
b)
Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:
aa)
Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:
Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9Beförderung in Versandstücken
in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen
a)Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig,Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)
b)Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,
c)Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und
a)
Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig,
b)
Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig,
c)
Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und
d)
Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III
Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)d)Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III
bb)
Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
cc)
Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.
Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende mitgeführt werden.
dd)
Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen.
ee)
Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
ff)
Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.
gg)
Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen.
5.
In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:
5.1
Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.
6.
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1
Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten.
6.2
Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden:
a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
SchiffsnameENI NummerStoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST0232 63241
6.2.2
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden:
a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.
b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
SchiffsnameENI NummerStoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 90430 48305
6.2.3
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
6.2.4
Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.
Stoffliste Nummer 1:
Klassifizierungscode
UN-
Nummer Klasse und
Klassifizierungscode Verpackungs-
gruppe Benennung und Beschreibung
UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
UN-NummerKlasse und
Klassifizierungscode
Nummer Klassifizierungscode
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stoffliste Nummer 1:
Klassifizierungscode
UN-
Nummer Klasse und
Klassifizierungscode Verpackungs-
gruppe Benennung und Beschreibung
UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
UN-NummerKlasse und
Klassifizierungscode
Nummer Klassifizierungscode
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
1114 3, F1 II BENZEN
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1143 6.1, TF1 I CROTONALDEHYD, STABILISIERT
1203 3, F1 II BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1267 3, F1 I ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1267 3, F1 II ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1268 3, F1 I ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1268 3, F1 II ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1578 6.1, T2 II CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN
(p-CHLORNITROBENZEN)
1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN
1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN
1710 6.1, T1 III TRICHLORETHYLEN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
1846 6.1, T1 II TETRACHLORKOHLENSTOFF
1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10% BENZEN
1888 6.1, T1 III CHLOROFORM
1897 6.1, T1 III TETRACHLORETHYLEN
1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
2205 6.1, T1 III ADIPONITRIL
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2312 6.1, T1 II PHENOL, GESCHMOLZEN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
2810 6.1, T1 III GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
(1,1,2-Trichlorethan)
2874 6.1, T1 III FURFURYLALKOHOL
3295 3, F1 I KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3295 3, F1 II KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
3455 6.1, TC2 II CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stofflisten Nummer 2 bis 4
Stofflisten Nummer 2 bis 4
(weggefallen)
Stoffliste Nummer 5:
UN-Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs-
gruppe Benennung und Beschreibung

UN-Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
UN-NummerKlasse und
Klassifizierungscode
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN
(o-NITROTOLUEN)
Stoffliste Nummer 5:
UN-Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs-
gruppe Benennung und Beschreibung

UN-Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
UN-NummerKlasse und
Klassifizierungscode
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid)
1218 3, F1 I ISOPREN, STABILISIERT
1247 3, F1 II METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan)
1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
1296 3, FC II TRIETHYLAMIN
1547 6.1, T1 II ANILIN
1750 6.1, TC1 II CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
1831 8, CT1 I SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN
2333 3, FT1 II ALLYLACETAT
2733 3, FC II AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(2-AMINOBUTAN)
3446 6.1, T2 II NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN
(o-NITROTOLUEN)

(Fundstelle: BGBl. 2023 2026 I Nr. 227, 242, S. 47 – 53) 49)
(Fundstelle: BGBl. 2023 2026 I Nr. 227, 242, S. 47 – 53) 49)
1.
Anwendungsbereich
Erwärmtes flüssiges Eisen der UN-Nummer 3257 darf im Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Wagen und erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 dürfen im Straßen- und Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen, Wagen, Containern oder Großcontainern in loser Schüttung befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.
1.1
Erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 sind insbesondere
heiße Brammen (massive Metalle als Halbzeug),
Stahlcoils (warm gewalzt),
Aluminiumkrätze, wenn dieses Gut den Grenzwert für die Gasbildung von 1 Liter je Kilogramm Masse in einer Stunde gemäß Absatz 2.2.43.1.5 Buchstabe b ADR/RID nicht überschreitet,
wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.
1.2
Für die Beförderung von erwärmtem flüssigen Aluminium in loser Schüttung sind die Anforderungen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID einzuhalten. Für die Beförderung anderer erwärmter flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3257 in loser Schüttung ist im Straßenverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und im Eisenbahnverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 erforderlich.
2.
Allgemeine Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung
2.1
Die Umschließungen für das Gefahrgut (z. B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Anhang) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C während des Beförderungsvorgangs nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. Hiervon ausgenommen ist die Regelung in Nummer 4.13 dieser Anlage. In keinem Fall darf durch die Oberflächentemperatur das Fahrzeug/der Wagen, insbesondere die Bremsleitungen und elektrischen Leitungen, in dessen Funktion beeinträchtigt werden.
2.2
Die Umschließungen sind gemäß den Grundsätzen der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID auf dem Fahrzeug/Wagen zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert (Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern).
2.3
Von der Anbringung von Kennzeichen nach Kapitel 5.3 ADR/RID auf den Umschließungen kann abgesehen werden, wenn diese bereits auf dem Fahrzeug/Wagen angebracht wurden.
3.
Brand- und Explosionsschutz
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug/den Wagen oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie jede Explosionsgefahr durch z. B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z. B. durch Schutzgase).
4.
Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn
4.1
Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
4.2
Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.
4.3
Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten.
4.4
Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf.
4.5
Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.
4.6
Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und die Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003 Heft 7 Seite 178) gilt entsprechend.
4.7
Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von anerkannten Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
4.8
Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
4.9
Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
die Wanddickenmessung,
die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
die Gefügeuntersuchung.
4.10
Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.
4.11
Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
4.12
Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.
4.13
Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
4.14
Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
4.15
Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.
4.16
Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
4.17
Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
Anhang
Bild 1
In Bild 1 mit Vorder- und Seitenansicht ist ein Behälter zur Aufnahme heißer Brammen zu sehen. Dieser besteht unten aus einem eingefassten Sandbett mit Querverstrebungen zur Aufnahme der Brammen, welche mit einer hydraulisch bewegbaren Schutzhaube für den Transport abgedeckt werden.
In Bild 1 mit Vorder- und Seitenansicht ist ein Behälter zur Aufnahme heißer Brammen zu sehen. Dieser besteht unten aus einem eingefassten Sandbett mit Querverstrebungen zur Aufnahme der Brammen, welche mit einer hydraulisch bewegbaren Schutzhaube für den Transport abgedeckt werden.
Bild 2
Im Bild 2 mit Vorder-, Seitenan-, und Draufsicht ist eine nach oben hin offene Coilwanne zur Aufnahme von 2 Coils dargestellt.
Im Bild 2 mit Vorder-, Seitenan-, und Draufsicht ist eine nach oben hin offene Coilwanne zur Aufnahme von 2 Coils dargestellt.

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
§ 23a Pflichten des Entladers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35 Verlagerung
§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
  
Anlage 1 (weggefallen)
Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID
  
Anlage 1 (weggefallen)
Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Anlage 3 Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID