Synopse zur Änderung an
Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)

Erstellt am: 05.07.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 310 - 321)


  Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren 001 bis 013
II. Teil: Straßenverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 102 bis 104
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 227.1 228
III. Teil: Eisenbahnverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 311.1 bis 312.1
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 611 bis 618.1 619
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 701 bis 740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 801 bis 840
V. Teil: Seeschiffsverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 901 bis 902 903
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 1050 bis 1064.1
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1102
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 1201 bis 1207
  Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren 001 bis 013
II. Teil: Straßenverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 100
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 102 bis 104
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 227.1 228
III. Teil: Eisenbahnverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 311.1 bis 312.1
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 611 bis 618.1 619
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 701 bis 740
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 801 bis 840
V. Teil: Seeschiffsverkehr  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 901 bis 902 903
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 1050 bis 1064.1
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte  
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1102
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 1201 bis 1207
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
001 Zurückweisung eines Widerspruchs  
  aus formalen Gründen 60 bis 425
  aus sachlichen Gründen 120 bis 850
002 bis 012 nicht vergeben  
013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). 30 je begonnene Viertelstunde
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
100Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
30 bis 300
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
102Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
103nicht vergeben 
104Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 1 000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
211Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): 
211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL FL, AT (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
80 95 bis 110 125
211.2Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 90 105 bis 220 255
211.3 (weggefallen) Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 45
212Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): 
212.1Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 45 55
212.2Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 40 50
213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung. 30 35
213.1Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). 35 40 je begonnene Viertelstunde
214Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
30 35 je begonnene Viertelstunde
215 bis 220nicht vergeben 
221Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR): 
221.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 50 je begonnene Viertelstunde
221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten
die Gebühren nach Nummer 222.
 
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
211Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): 
211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL FL, AT (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
80 95 bis 110 125
211.2Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 90 105 bis 220 255
211.3 (weggefallen) Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 45
212Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): 
212.1Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 45 55
212.2Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 40 50
213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung. 30 35
213.1Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). 35 40 je begonnene Viertelstunde
214Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
30 35 je begonnene Viertelstunde
215 bis 220nicht vergeben 
221Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 ADR): 
221.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 50 je begonnene Viertelstunde
221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten
die Gebühren nach Nummer 222.
 
(EUR)
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20 000 Liter:
222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
     
222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 195 230 225 260 315 365
222.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). 40 50 je begonnene Viertelstunde 40 50 je begonnene Viertelstunde 40 50 je begonnene Viertelstunde
222.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 100 115 115 135 130 155
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 65 75 65 75 65 75
222.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. 100 115 120 140 155 180
222.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 60 70 bis 90 105 80 95 bis 120 140 100 115 bis 150 175
222.7 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 100 115 120 140 155 180
223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
     
223.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 6.10.4, 6.13.5 ADR). 145 170 bis 175 205 180 210 bis 220 260 215 250 bis 265 305
223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
100 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 115 130 135 155
223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 65 75 65 75 65 75
223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
65 75 65 75 65 75
224 223.5 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, Sichtung der Tankakte, Erstellung des Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.4, 6.8.2.6.2, 6.8.2.3.1 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). 210 50 je begonnene Viertelstunde 230 50 je begonnene Viertelstunde 265 50 je begonnene Viertelstunde
224Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR).245265305
225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):Gebühr
(EUR)
(EUR) (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). 20 25 je Funktionsprüfung
225.2 Inbetriebnahmeüberprüfung und Außerordentliche außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 6.8.3.4, Absatz 6.8.1.5.5 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 
225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. 25 30
225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). 40 50 je begonnene Viertelstunde
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). 40 50 je begonnene Viertelstunde
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 55 65
225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. 40 50 je begonnene Viertelstunde
225.8 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet.  
226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
50 je begonnene Viertelstunde
227Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): 
227.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.50 je begonnene Viertelstunde
226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
227.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 40 50 je begonnene Viertelstunde
227 227.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und der Baumusterzulassungsbescheinigung. anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): 50 je begonnene Viertelstunde
227.1 228 Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 40 50 je begonnene Viertelstunde
(EUR)
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20 000 Liter:
222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
     
222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 195 230 225 260 315 365
222.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). 40 50 je begonnene Viertelstunde 40 50 je begonnene Viertelstunde 40 50 je begonnene Viertelstunde
222.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 100 115 115 135 130 155
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 65 75 65 75 65 75
222.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. 100 115 120 140 155 180
222.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 60 70 bis 90 105 80 95 bis 120 140 100 115 bis 150 175
222.7 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 100 115 120 140 155 180
223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
     
223.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 6.10.4, 6.13.5 ADR). 145 170 bis 175 205 180 210 bis 220 260 215 250 bis 265 305
223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
100 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 115 130 135 155
223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 6.13.5 ADR). 65 75 65 75 65 75
223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
65 75 65 75 65 75
224 223.5 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, Sichtung der Tankakte, Erstellung des Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.4, 6.8.2.6.2, 6.8.2.3.1 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). 210 50 je begonnene Viertelstunde 230 50 je begonnene Viertelstunde 265 50 je begonnene Viertelstunde
224Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR).245265305
225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):Gebühr
(EUR)
(EUR) (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). 20 25 je Funktionsprüfung
225.2 Inbetriebnahmeüberprüfung und Außerordentliche außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 6.8.3.4, Absatz 6.8.1.5.5 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 
225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. 25 30
225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). 40 50 je begonnene Viertelstunde
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). 40 50 je begonnene Viertelstunde
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 55 65
225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. 40 50 je begonnene Viertelstunde
225.8 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet.  
226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
50 je begonnene Viertelstunde
227Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): 
227.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.50 je begonnene Viertelstunde
226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
227.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 40 50 je begonnene Viertelstunde
227 227.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und der Baumusterzulassungsbescheinigung. anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): 50 je begonnene Viertelstunde
227.1 228 Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 60 bis 2 000 30 je begonnene Viertelstunde
311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).30 je begonnene Viertelstunde
312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
 
312.1Für die
erstmalige Zulassung eines Baumusters,
Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet.
 
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 60 bis 2 000 30 je begonnene Viertelstunde
311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).30 je begonnene Viertelstunde
312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
 
312.1Für die
erstmalige Zulassung eines Baumusters,
Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet.
 
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
411Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
611Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): 
611.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 50 je begonnene Viertelstunde
611.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613. 
611.3Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
 
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
611Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): 
611.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 50 je begonnene Viertelstunde
611.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 613. 
611.3Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
 
(EUR)
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
bis
50 000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
50 000 Liter:
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):    
613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 250 290 315 365
613.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). 40 50 je begonnene Viertelstunde 40 50 je begonnene Viertelstunde
613.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 165 195 195 230
613.4 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 95 115 95 115
613.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. 95 115 110 125
613.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 80 95 bis 120 140 100 115 bis 150 175
614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):    
614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 215 250 bis 255 300 245 285 bis 295 330
614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 165 195 195 230
614.3 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):    
614.3.1 Klasse 2. 160 190 160 190
614.3.2 Klassen 3 bis 9. 95 115 95 115
615 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 265 305 265 305
616Weitere Prüfungen: 
616 Weitere Prüfungen: Gebühr
(EUR)
616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). 40 50 je begonnene Viertelstunde
616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 55 65
616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.  
616.4 Inbetriebnahmeüberprüfungen und Außerordentliche außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
 
616.5 Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen. Bedienungsausrüstungen.
20 25 je Funktionsprüfung
616.6 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.  
616Weitere Prüfungen:617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.50 je begonnene ViertelstundeGebühr
(EUR)
618Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): 
618.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.50 je begonnene Viertelstunde
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.618.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 40 50 je begonnene Viertelstunde
618 618.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und der Baumusterzulassungsbescheinigung. anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): 50 je begonnene Viertelstunde
618.1 619 Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 40 50 je begonnene Viertelstunde
(EUR)
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
bis
50 000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
50 000 Liter:
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):    
613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 250 290 315 365
613.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). 40 50 je begonnene Viertelstunde 40 50 je begonnene Viertelstunde
613.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 165 195 195 230
613.4 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 95 115 95 115
613.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.4. 95 115 110 125
613.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 80 95 bis 120 140 100 115 bis 150 175
614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):    
614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 215 250 bis 255 300 245 285 bis 295 330
614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 165 195 195 230
614.3 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):    
614.3.1 Klasse 2. 160 190 160 190
614.3.2 Klassen 3 bis 9. 95 115 95 115
615 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 265 305 265 305
616Weitere Prüfungen: 
616 Weitere Prüfungen: Gebühr
(EUR)
616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). 40 50 je begonnene Viertelstunde
616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 55 65
616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.  
616.4 Inbetriebnahmeüberprüfungen und Außerordentliche außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
 
616.5 Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen. Bedienungsausrüstungen.
20 25 je Funktionsprüfung
616.6 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet.  
616Weitere Prüfungen:617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.50 je begonnene ViertelstundeGebühr
(EUR)
618Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): 
618.1Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.50 je begonnene Viertelstunde
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.618.2Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 40 50 je begonnene Viertelstunde
618 618.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und der Baumusterzulassungsbescheinigung. anderen Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): 50 je begonnene Viertelstunde
618.1 619 Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 70 bis 2 000
702.1Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN).80 bis 320
702.2Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 55 70 je Stunde
703Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a)
von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN),
Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN),
b)
von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c)
für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN),
d)
für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
e)
für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
f)
für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g)
für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 1 000
704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 55 70 bis 110 140
705 Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. 30 35 bis 70
706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).40 bis 200
707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). 30 35 bis 150
707aPrüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).40 bis 200
708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). 30 35 bis 100 140
709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 35 bis 100 140
710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). 30 35 bis 100 140
711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).80 bis 200
712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). 55 70
713 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
714Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).80 bis 200
715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.80 bis 200
716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).80 bis 200
717Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). 30 35
718Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).550 bis 1 100
719nicht vergeben 
720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). 110 140
720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
110 140
720.2nicht vergeben 
721Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): 
721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).50
721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). 60 120 bis 150
721.3Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 20 65
722nicht vergeben 
723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN).320 bis 640
724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). 30 35 bis 55 70
725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 30 35 bis 110 140
726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). 30 35 bis 110 140
727 und 728nicht vergeben 
729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). 30 35 bis 55 70
730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). 55 70 bis 110 140
731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). 30 35 bis 110 140
732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 30 35 bis 110 140
733 und 734nicht vergeben 
735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). 50 70 je Stunde
736Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). 100 140
737Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN). 100 140
738Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). 100 140
739Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). 100 140
740Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). 100 140
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 70 bis 2 000
702.1Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN).80 bis 320
702.2Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 55 70 je Stunde
703Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a)
von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN),
Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q ADN),
b)
von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c)
für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN),
d)
für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
e)
für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
f)
für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g)
für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 1 000
704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 55 70 bis 110 140
705 Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2 ADN. 30 35 bis 70
706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).40 bis 200
707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). 30 35 bis 150
707aPrüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).40 bis 200
708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). 30 35 bis 100 140
709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 30 35 bis 100 140
710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). 30 35 bis 100 140
711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).80 bis 200
712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). 55 70
713 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
80 bis 200
714Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).80 bis 200
715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.80 bis 200
716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).80 bis 200
717Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). 30 35
718Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).550 bis 1 100
719nicht vergeben 
720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). 110 140
720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
110 140
720.2nicht vergeben 
721Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): 
721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).50
721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). 60 120 bis 150
721.3Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 20 65
722nicht vergeben 
723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4 ADN).320 bis 640
724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). 30 35 bis 55 70
725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 30 35 bis 110 140
726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). 30 35 bis 110 140
727 und 728nicht vergeben 
729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). 30 35 bis 55 70
730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). 55 70 bis 110 140
731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). 30 35 bis 110 140
732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 30 35 bis 110 140
733 und 734nicht vergeben 
735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). 50 70 je Stunde
736Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). 100 140
737Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12 Buchstabe p ADN). 100 140
738Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN). 100 140
739Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN). 100 140
740Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). 100 140
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
801Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
802Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).110
803Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).110
804 bis 808nicht vergeben 
809Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).30 bis 100
810nicht vergeben 
811Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).80 bis 200
812Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).55
813Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).80 bis 200
814Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).80 bis 200
815Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.80 bis 200
816Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).80 bis 200
817 bis 821nicht vergeben 
822Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
150 bis 500
823nicht vergeben 
824Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).30 bis 55
825Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung
von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
30 bis 110
826Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).30 bis 110
827 und 828nicht vergeben 
829Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).30 bis 55
830Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).55 bis 110
831Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).30 bis 110
832Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).30 bis 110
833 bis 835nicht vergeben 
836Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).100
837nicht vergeben 
838Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).100
839Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).100
840Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).100
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
901Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
902Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes
(§ 14 der Gefahrgutverordnung See).
25 je begonnene Viertelstunde
903Ausstellung von Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (§ 15 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1001Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000
1002Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.25 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1050Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code). 25 30 je begonnene Viertelstunde
1060Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): 
1060.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1060.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten
die Gebühren nach Nummer 1061.
 
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20 000 Liter:
10611061Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code):Gebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20 000 Liter:
   
1061.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 195 230 225 260 315 365
1061.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 100 115 115 135 130 155
1061.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 65 75 65 75 65 75
1061.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 100 115 100 115 100 115
1061.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 60 70 bis 90 105 80 95 bis 120 140 100 115 bis 150 175
1062Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks:   
1062.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).145 bis 175180 bis 220215 bis 265
1062.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 100 115 115 135 130 155
1062.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 65 75 65 75 65 75
1063Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 210 245 230 265 265 305
1064Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): 
1064.1Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1050Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code). 25 30 je begonnene Viertelstunde
1060Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): 
1060.1Prüfung der Antragsunterlagen. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1060.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten
die Gebühren nach Nummer 1061.
 
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20 000 Liter:
10611061Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code):Gebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR)
über
20 000 Liter:
   
1061.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 195 230 225 260 315 365
1061.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 100 115 115 135 130 155
1061.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 65 75 65 75 65 75
1061.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 100 115 100 115 100 115
1061.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 60 70 bis 90 105 80 95 bis 120 140 100 115 bis 150 175
1062Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks:   
1062.1Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).145 bis 175180 bis 220215 bis 265
1062.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 100 115 115 135 130 155
1062.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 65 75 65 75 65 75
1063Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). 210 245 230 265 265 305
1064Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): 
1064.1Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1101Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1102Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1201Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1202Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1203Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1204Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1205Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1206Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1207Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
1201Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1202Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1203Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1204Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1205Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1206Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
1207Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. 40 50 je begonnene Viertelstunde
Anlage 1 Teil V Abschn. 2 GebNr. 1002 Kursivdruck: Der Wortlaut der Neufassung gem. Bek. v. 11.3.2019 I 308 iVm. Änderungsanweisung d. Art. 3 Nr. 1 V v. 21.10.2019 I 1472 mWv 1.1.2019 weicht von letzter konstitutiver Fassung ab

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 322)
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. 50 bis 25 000
002 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). 50 bis 25 000
003 Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). 50 bis 25 000
004.1Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für
radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
50 bis 25 000
004004.2 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. 50 bis 2 000 000
005 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). 50 bis 25 000
006 Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). 50 bis 25 000
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. 50 bis 25 000
002 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). 50 bis 25 000
003 Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). 50 bis 25 000
004.1Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für
radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID.
50 bis 25 000
004004.2 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. 50 bis 2 000 000
005 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). 50 bis 25 000
006 Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). 50 bis 25 000
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
100 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 13 der Gefahrgutverordnung See. 50 bis 2 000 000