Synopse zur Änderung an
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)

Erstellt am: 06.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.05.2021

Verkündet am:
17.05.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 990
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 7/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 7/1/21
    01.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - Stellungnahme (7/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 7/21(B)
    12.02.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26929
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27140-27148

    Beschlüsse:

    S. 27148C - Überweisung (19/26929)
    04.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28480
    Urheber: Finanzausschuss
    14.04.2021
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 28007-28013

    Beschlüsse:

    S. 28013C - Annahme in Ausschussfassung (19/26929, 19/28480)
    15.04.2021
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 28013-28013

    Beschlüsse:

    S. 28013C - Annahme in Ausschussfassung (19/26929, 19/28480)
    15.04.2021
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 281/21
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (281/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 281/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der EU-Rechtsakte IFD und IFR für ein risikoadäquates spezifisches Aufsichtssystem für Wertpapierinstitute im Interesse von Kunden und allgemeiner Finanzstabilität bei vollständiger Herauslösung aus dem Kreditwesengesetz (KWG), Intensität der Beaufsichtigung durch die BaFin proportional zur Institutsgröße mit geringen Anforderungen und einfacher, verständlicher und übersichtlicher Gesetzessystematik insbes. für ca. 750 Kleine und Mittlere sowie Erhalt der Anwendbarkeit des bisherigen CRD/CRR-Aufsichtsregimes für Große Wertpapierinstitute wegen der mit bedeutenden Kreditinstituten vergleichbaren Geschäftsmodelle, Risikoprofile und Finanzmarktrisiken; Umsetzung Art. 2 der geänderten Solvabilität-II-Richtlinie der EU zur Versicherungsaufsicht
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung und Einfügung versch. §§ Kapitalanlagegesetzbuch, Änderung versch. §§ Kreditwesengesetz, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz und Anlage (Gebührenverzeichnis) Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sowie weiterer 27 Gesetze und 11 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/2034 vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (IFD) (ABl. L 314, 05.12.2019, S. 64) ; Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27. November 2019 über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (IFR) (ABl. L 314, 05.12.2019, S. 1 ; L 20, 24.01.2020, S. 26) ; Richtlinie (EU) 2019/2177 vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334, 27.12.2019, S. 155)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Konkretisierung der verwendeten Gruppenbegriffe, Änderung erlaubnisbezogener Vorschriften, Klarstellung der Konsolidierungshierarchie im Verhältnis KWG/WpIG u.a.; redaktionelle Änderungen und Korrekturen;
Änderung weiterer 2 Gesetze und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

- - Zu § 2 des Gesetzes

Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.
Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.

- - Zu § 14a des Gesetzes

(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
1.
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24 500 Euro überstiegen hat;
2.
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
3.
für Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ohne Rechtspersönlichkeit ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Euro überstiegen hat;
4.
für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Euro überstiegen hat;
5.
für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28, und 29 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Euro überstiegen hat;
6.
für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;
7.
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.
(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
1.
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24 500 Euro überstiegen hat;
2.
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
3.
für Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ohne Rechtspersönlichkeit ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Euro überstiegen hat;
4.
für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Euro überstiegen hat;
5.
für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28, und 29 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 5 000 Euro überstiegen hat;
6.
für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;
7.
für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.
(2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt abzugeben. 2Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.