Synopse zur Änderung an
Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Erstellt am: 01.01.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3513
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 251/21
    Urheber: Bundesregierung
    26.03.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28679
    Urheber: Bundesregierung
    19.04.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 251/1/21
    26.04.2021
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28572-28573

    Beschlüsse:

    S. 28573A - Überweisung (19/28679)
    22.04.2021
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 200-200

    Beschlüsse:

    S. 200 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (251/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 251/21(B)
    07.05.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/29639
    Urheber: Bundesregierung
    12.05.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/29997
    Urheber: Bundestag
    21.05.2021
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/232 , S. 29814-29814

    Beschlüsse:

    S. 29814B - Überweisung (19/28679)
    09.06.2021
  10. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30948
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  11. Bericht
    BT-Drucksache 19/31111
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  12. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30751-30754

    Beschlüsse:

    S. 30753A - Annahme in Ausschussfassung (19/28679, 19/30948)
    24.06.2021
  13. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30753-30753

    Beschlüsse:

    S. 30753B - Annahme in Ausschussfassung (19/28679, 19/30948)
    24.06.2021
  14. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 572/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 317-317

    Beschlüsse:

    S. 317 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (572/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 572/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Verbesserung des Opferschutzes bei Nachstellungen: Ersetzen des Tatbestandsmerkmals "beharrlich“ durch "wiederholt“ sowie des Merkmals "schwerwiegend“ durch "nicht unerheblich“, Aufnahme typischer Begehungsformen des Cyberstalkings in den Katalog der Tathandlungen;
Neufassung § 238 Strafgesetzbuch

Bezug: Evaluierungsbericht zur Neufassung des § 238 des Strafgesetzbuches durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 auf BT-Drs 19/26515

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings); Ausdehnung der sog. Freierstrafbarkeit auf die Begehungsform der Leichtfertigkeit (Wissen um die Zwangslage von Prostituierten); Präzisierung der Nachstellungshandlungen, Behandlung als Offizialsdelikt, Herabsetzung der erforderlichen Dauer der Nachstellungshandlungen von 9 auf 6 Monate; Strafrahmenerhöhung auf 2 Jahre betr. Gewaltschutz;
Zusätzliche Änderung § 232a und erneute Änderung § 238 Strafgesetzbuch, zusätzliche Änderung § 4 Gewaltschutzgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.