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Beschlüsse:
S. 28573A - Überweisung (19/28679)Beschlüsse:
S. 200 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (251/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 29814B - Überweisung (19/28679)Beschlüsse:
S. 30753A - Annahme in Ausschussfassung (19/28679, 19/30948)Beschlüsse:
S. 30753B - Annahme in Ausschussfassung (19/28679, 19/30948)Beschlüsse:
S. 317 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (572/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
Verbesserung des Opferschutzes bei Nachstellungen: Ersetzen des Tatbestandsmerkmals "beharrlich“ durch "wiederholt“ sowie des Merkmals "schwerwiegend“ durch "nicht unerheblich“, Aufnahme typischer Begehungsformen des Cyberstalkings in den Katalog der Tathandlungen;
Neufassung § 238 Strafgesetzbuch
Bezug: Evaluierungsbericht zur Neufassung des § 238 des Strafgesetzbuches durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 auf BT-Drs 19/26515
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings); Ausdehnung der sog. Freierstrafbarkeit auf die Begehungsform der Leichtfertigkeit (Wissen um die Zwangslage von Prostituierten); Präzisierung der Nachstellungshandlungen, Behandlung als Offizialsdelikt, Herabsetzung der erforderlichen Dauer der Nachstellungshandlungen von 9 auf 6 Monate; Strafrahmenerhöhung auf 2 Jahre betr. Gewaltschutz;
Zusätzliche Änderung § 232a und erneute Änderung § 238 Strafgesetzbuch, zusätzliche Änderung § 4 Gewaltschutzgesetz