Synopse zur Änderung an
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Erstellt am: 24.07.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.
(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:
1.
Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
2.
Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
3.
Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. digitaler Form vorzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:
1.
Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
2.
Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie
3.
Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. digitaler Form vorzuhalten. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
(3) (weggefallen) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
(3) (weggefallen) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung handelt, wer
1.
Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
a)
nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
b)
die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
2.
entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
3.
einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
5.
einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
7.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
8.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
9.
entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf drei Jahre aufbewahrt,
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
12. 11.
den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung handelt, wer
1.
Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
a)
nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
b)
die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
2.
entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
3.
einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
5.
einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
7.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
8.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
9.
entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf drei Jahre aufbewahrt,
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
11.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
12. 11.
den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit
1.
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 11, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
2.
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit
1.
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12, 11, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
2.
nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) In den Fällen
1.
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2 2, 4, 5 und 6 4 bis 12, 11, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
2.
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbständig tätig wird.
(2) In den Fällen
1.
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2 2, 4, 5 und 6 4 bis 12, 11, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
2.
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbständig tätig wird.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 552 — 554
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Kundenberatung Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1
Serviceerwartungen des Kunden
1.2
Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
1.3
Kundenbetreuung
2.
Grundlagen des Maklergeschäfts
2.1
Teilmärkte des Immobilienmarktes Lebenszyklus der Immobilie
2.2 1.2
Abgrenzung Facility Management – Gebäudemanagement
Preisbildung am Immobilienmarkt
2.3 1.3
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
Objektangebot und Objektanalyse
2.4 1.4
Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
Die Wertermittlung
2.5 1.5
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
2.6
Relevante Versicherungsarten Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2.7
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
3. 2.
Rechtliche Grundlagen
3.1 2.1
Bürgerliches Gesetzbuch
3.1.1 2.1.1
Allgemeines Vertragsrecht
3.1.2 2.1.2
Maklervertragsrecht Mietrecht
3.1.3 2.1.3
Mietrecht Werkvertragsrecht
3.1.4 2.1.4
Grundstückskaufvertragsrecht Grundstücksrecht
3.1.5
Bauträgervertragsrecht
3.2 2.2
Grundbuchrecht
3.3 2.3
Wohnungseigentumsgesetz
3.4 2.4
Wohnungsvermittlungsgesetz Rechtsdienstleistungsgesetz
3.5 2.5
Zweckentfremdungsrecht
3.6 2.6
Makler- und Bauträgerverordnung
Geldwäschegesetz
3.7 2.7
Betriebskostenverordnung Makler- und Bauträgerverordnung
3.8 2.8
Heizkostenverordnung
Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
2.9
Trinkwasserverordnung
Kundenbetreuung
2.10
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
Wohnflächenverordnung
2.11
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts
2.12
Informationspflichten des Maklers Verwalters
3.8.1
2.12.1
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
3.8.2 2.12.2
Digitale-Dienste-Gesetz
3.8.3 2.12.3
Preisangabenverordnung
3.8.4 2.12.4
Energieeinsparverordnung
4. 3.
Wettbewerbsrecht Kaufmännische Grundlagen
4.1.1 3.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze kaufmännische Grundlagen
4.1.2 3.1.1
Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
Unzulässige Werbung
3.1.2
Bauträgervertragsrecht
Externes und internes Rechnungswesen
3.2
Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1
Sonderumlagen/Instandhaltungsrücklage
3.2.2
Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3
Hausgeld, Mahnwesen
3.3
Spezielle kaufmännische Grundlagen des Mietverwalters
3.3.1
Rechnungswesen
3.3.2
Verwaltung von Konten
3.3.3
Bewirtschaftung
5. 4.
Verbraucherschutz Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten
5.1.1 4.1
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
Grundlagen des Verbraucherschutzes
5.1.2 4.2
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Schlichtungsstellen
5.1.3 4.3
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
Datenschutz
4.4
Pflichten des WEG-Verwalters
4.4.1
Durchführung von Eigentümerversammlungen
4.4.2
Beschlussfassung
4.4.3
Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
4.5
Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters
4.5.1
Verwalterbestellung, Verwaltervertrag
4.5.2
Verwaltungsbeirat
4.5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
4.6
Objektmanagement
6. 5.
Verwaltung von Mietobjekten Grundlagen Immobilien und Steuern
6.1 5.1
Einkommensteuern
Bewirtschaftung von Mietobjekten
6.2 5.2
Körperschaftsteuern
Objektmanagement
6.3 5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
Gewerbesteuer
6.4 5.4
Sonstige Aufgaben des Mietverwalters
Umsatzsteuer
6.5
5.4.1
Vermietung
Bewertungsgesetzabhängige Steuern
6.6
5.4.1.1
Mieterauswahl
Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
5.4.1.2
Ausgestaltung des Mietvertrages
5.4.1.3
Mieterhöhungen und Mietsicherheiten
5.4.2
Serviceerwartungen des Kunden Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung
5.4.2.1
Bearbeitung von Mängelanzeigen
5.4.2.2
Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
5.4.2.3
Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen
7. 6.
Technische Grundlagen der Finanzierung Immobilienverwaltung
7.1 6.1
Baustoffe und Baustofftechnologie
Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
7.2 6.2
Kostenerfassung
Haustechnik
7.3 6.3
Erkennen von Mängeln
Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
7.4 6.4
Verkehrssicherungspflichten
Kosten einer Finanzierung
7.5 6.5
Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung
Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
7.6 6.6
Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
Förderprogramme, Wohnriester
7.7 6.7
Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
7.8 6.8
Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
6.9
Dokumentation
2. 7.
Wettbewerbsrecht Grundlagen des Maklergeschäfts
7.1.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
7.1.2
Unzulässige Werbung
8.
Verbraucherschutz
8.1.1
Grundlagen des Verbraucherschutzes
8.1.2
Schlichtungsstellen
8.1.3
Datenschutz
Steuerliche Aspekte der Finanzierung
1.
Kundenberatung Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1
Serviceerwartungen des Kunden
1.2
Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
1.3
Kundenbetreuung
2.
Grundlagen des Maklergeschäfts
2.1
Teilmärkte des Immobilienmarktes Lebenszyklus der Immobilie
2.2 1.2
Abgrenzung Facility Management – Gebäudemanagement
Preisbildung am Immobilienmarkt
2.3 1.3
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
Objektangebot und Objektanalyse
2.4 1.4
Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
Die Wertermittlung
2.5 1.5
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
2.6
Relevante Versicherungsarten Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2.7
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
3. 2.
Rechtliche Grundlagen
3.1 2.1
Bürgerliches Gesetzbuch
3.1.1 2.1.1
Allgemeines Vertragsrecht
3.1.2 2.1.2
Maklervertragsrecht Mietrecht
3.1.3 2.1.3
Mietrecht Werkvertragsrecht
3.1.4 2.1.4
Grundstückskaufvertragsrecht Grundstücksrecht
3.1.5
Bauträgervertragsrecht
3.2 2.2
Grundbuchrecht
3.3 2.3
Wohnungseigentumsgesetz
3.4 2.4
Wohnungsvermittlungsgesetz Rechtsdienstleistungsgesetz
3.5 2.5
Zweckentfremdungsrecht
3.6 2.6
Makler- und Bauträgerverordnung
Geldwäschegesetz
3.7 2.7
Betriebskostenverordnung Makler- und Bauträgerverordnung
3.8 2.8
Heizkostenverordnung
Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
2.9
Trinkwasserverordnung
Kundenbetreuung
2.10
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
Wohnflächenverordnung
2.11
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts
2.12
Informationspflichten des Maklers Verwalters
3.8.1
2.12.1
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
3.8.2 2.12.2
Digitale-Dienste-Gesetz
3.8.3 2.12.3
Preisangabenverordnung
3.8.4 2.12.4
Energieeinsparverordnung
4. 3.
Wettbewerbsrecht Kaufmännische Grundlagen
4.1.1 3.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze kaufmännische Grundlagen
4.1.2 3.1.1
Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
Unzulässige Werbung
3.1.2
Bauträgervertragsrecht
Externes und internes Rechnungswesen
3.2
Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1
Sonderumlagen/Instandhaltungsrücklage
3.2.2
Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3
Hausgeld, Mahnwesen
3.3
Spezielle kaufmännische Grundlagen des Mietverwalters
3.3.1
Rechnungswesen
3.3.2
Verwaltung von Konten
3.3.3
Bewirtschaftung
5. 4.
Verbraucherschutz Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten
5.1.1 4.1
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
Grundlagen des Verbraucherschutzes
5.1.2 4.2
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Schlichtungsstellen
5.1.3 4.3
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
Datenschutz
4.4
Pflichten des WEG-Verwalters
4.4.1
Durchführung von Eigentümerversammlungen
4.4.2
Beschlussfassung
4.4.3
Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
4.5
Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters
4.5.1
Verwalterbestellung, Verwaltervertrag
4.5.2
Verwaltungsbeirat
4.5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
4.6
Objektmanagement
6. 5.
Verwaltung von Mietobjekten Grundlagen Immobilien und Steuern
6.1 5.1
Einkommensteuern
Bewirtschaftung von Mietobjekten
6.2 5.2
Körperschaftsteuern
Objektmanagement
6.3 5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
Gewerbesteuer
6.4 5.4
Sonstige Aufgaben des Mietverwalters
Umsatzsteuer
6.5
5.4.1
Vermietung
Bewertungsgesetzabhängige Steuern
6.6
5.4.1.1
Mieterauswahl
Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
5.4.1.2
Ausgestaltung des Mietvertrages
5.4.1.3
Mieterhöhungen und Mietsicherheiten
5.4.2
Serviceerwartungen des Kunden Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung
5.4.2.1
Bearbeitung von Mängelanzeigen
5.4.2.2
Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
5.4.2.3
Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen
7. 6.
Technische Grundlagen der Finanzierung Immobilienverwaltung
7.1 6.1
Baustoffe und Baustofftechnologie
Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
7.2 6.2
Kostenerfassung
Haustechnik
7.3 6.3
Erkennen von Mängeln
Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
7.4 6.4
Verkehrssicherungspflichten
Kosten einer Finanzierung
7.5 6.5
Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung
Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
7.6 6.6
Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
Förderprogramme, Wohnriester
7.7 6.7
Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
7.8 6.8
Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
6.9
Dokumentation
2. 7.
Wettbewerbsrecht Grundlagen des Maklergeschäfts
7.1.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
7.1.2
Unzulässige Werbung
8.
Verbraucherschutz
8.1.1
Grundlagen des Verbraucherschutzes
8.1.2
Schlichtungsstellen
8.1.3
Datenschutz
Steuerliche Aspekte der Finanzierung
1.
Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1
Lebenszyklus der Immobilie
1.2
Abgrenzung Facility Management – Gebäudemanagement
1.3
Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.4
Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.5
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2.
Rechtliche Grundlagen
2.1
Bürgerliches Gesetzbuch
2.1.1
Allgemeines Vertragsrecht
2.1.2
Mietrecht
2.1.3
Werkvertragsrecht
2.1.4
Grundstücksrecht
2.2
Grundbuchrecht
2.3
Wohnungseigentumsgesetz
2.4
Rechtsdienstleistungsgesetz
2.5
Zweckentfremdungsrecht
2.6
Makler- und Bauträgerverordnung
2.7
Betriebskostenverordnung
2.8
Heizkostenverordnung
2.9
Trinkwasserverordnung
2.10
Wohnflächenverordnung
2.11
Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts
2.12
Informationspflichten des Verwalters
2.12.1
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
2.12.2
Digitale-Dienste-Gesetz
2.12.3
Preisangabenverordnung
2.12.4
Energieeinsparverordnung
3.
Kaufmännische Grundlagen
3.1
Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.1.1
Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.2
Externes und internes Rechnungswesen
3.2
Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1
Sonderumlagen/Instandhaltungsrücklage
3.2.2
Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3
Hausgeld, Mahnwesen
3.3
Spezielle kaufmännische Grundlagen des Mietverwalters
3.3.1
Rechnungswesen
3.3.2
Verwaltung von Konten
3.3.3
Bewirtschaftung
4.
Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten
4.1
Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
4.2
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
4.3
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
4.4
Pflichten des WEG-Verwalters
4.4.1
Durchführung von Eigentümerversammlungen
4.4.2
Beschlussfassung
4.4.3
Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
4.5
Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters
4.5.1
Verwalterbestellung, Verwaltervertrag
4.5.2
Verwaltungsbeirat
4.5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
4.6
Objektmanagement
5.
Verwaltung von Mietobjekten
5.1
Bewirtschaftung von Mietobjekten
5.2
Objektmanagement
5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
5.4
Sonstige Aufgaben des Mietverwalters
5.4.1
Vermietung
5.4.1.1
Mieterauswahl
5.4.1.2
Ausgestaltung des Mietvertrages
5.4.1.3
Mieterhöhungen und Mietsicherheiten
5.4.2
Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung
5.4.2.1
Bearbeitung von Mängelanzeigen
5.4.2.2
Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
5.4.2.3
Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen
6.
Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung
6.1
Baustoffe und Baustofftechnologie
6.2
Haustechnik
6.3
Erkennen von Mängeln
6.4
Verkehrssicherungspflichten
6.5
Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung
6.6
Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
6.7
Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
6.8
Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
6.9
Dokumentation
7.
Wettbewerbsrecht
7.1.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
7.1.2
Unzulässige Werbung
8.
Verbraucherschutz
8.1.1
Grundlagen des Verbraucherschutzes
8.1.2
Schlichtungsstellen
8.1.3
Datenschutz

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 556)


Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden
 
 
Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters
 
 
 
Straße, Hausnummer
 
 
PLZ
 
 
Ort
 
 
Telefon*
 
 
Fax*
 
 
E-Mail*
 
 
Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch genommener Weiterbildungsanbieter
 
 
 
 
_____________
Ich bestätige, dass die nach § 34c Absatz 2a GewO bestehende Verpflichtung zur Weiterbildung eingehalten worden ist.
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden
*
(Angaben sind freiwillig)