Synopse zur Änderung an
Gewerbeordnung (GewO)

Erstellt am: 19.05.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Titel II - Stehendes Gewerbe | II. - Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung | B. - Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über
1.
das Erlaubnisverfahren nach § 34k Absatz 1, einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden Angaben,
2.
den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes nach § 34k Absatz 1, insbesondere über
a)
die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt zu verwalten,
b)
die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer Rechnung zu legen,
c)
die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, einschließlich der Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen,
d)
die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen,
e)
die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,
3.
die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, über die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit dem Sachkundenachweis, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern sowie über die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
4.
die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der bei ihm beschäftigten weiterbildungspflichtigen Personen nach § 34k Absatz 6 Satz 2 zu einer Weiterbildung, einschließlich
a)
des Umfangs, der Inhalte der Weiterbildung, der Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung und der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung und
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ferner die Anforderungen und Verfahren geregelt werden, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 Anwendung finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und deren Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Darlehensvermittler tätig werden wollen.