Synopse zur Änderung an
Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Erstellt am: 25.04.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.07.2022

Verkündet am:
28.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1237
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 162/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1630
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 162/1/22
    10.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3043-3061

    Beschlüsse:

    S. 3061D - Überweisung (20/1630)
    12.05.2022
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 162/2/22
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern
    17.05.2022
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 162/3/22
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
    17.05.2022
  7. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 189-194

    Beschlüsse:

    S. 194 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (162/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 162/22(B)
    20.05.2022
  9. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1979
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  10. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  11. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/2580
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    05.07.2022
  12. Bericht
    BT-Drucksache 20/2656
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    06.07.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2642
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.07.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4820-4852

    Beschlüsse:

    S. 4838B - Annahme in Ausschussfassung (20/1630, 20/2580)
    S. 4838C - Annahme einer Entschließung (20/2580)
    07.07.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4838-4838

    Beschlüsse:

    S. 4839A - Annahme in Ausschussfassung (20/1630, 20/2580)
    07.07.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 315/22
    Urheber: Bundestag
    08.07.2022
  17. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu315/22
    08.07.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (315/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 315/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Grundlegende Überarbeitung der Regelungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien: Treibhausgasneutralität in der Stromerzeugung bereits im Jahr 2035, Anhebung des Ausbauziels für das Jahr 2030 auf 80 Prozent des Stromverbrauchs, Anpassung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen, Festschreibung der Nutzung erneuerbarer Energien als in überragendem öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend, Ermöglichung der Anpassung des Fördersystems, u.a. durch Ergänzung oder Ersetzung der Marktprämie durch sog. "Contracts of Difference", Fortführung der Innovationsausschreibungen und Umstellung von der fixen auf die gleitende Marktprämie, Förderung lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung, Ausrichtung neuer Biomethan- und neuer KWG-Anlagen auf Wasserstoff; zahlreiche Einzelmaßnahmen im Bereich Solarenergie, u.a. Anhebung des Schwellenwerts für die verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen, Differenzierung der Vergütung für Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse bei Freiflächenanlagen und Integration der bisherigen besonderen Solaranlagen (sog. "Agri-PV", "Floating-PV" und "Parkplatz-PV") in die Freiflächenausschreibung; Detailverbesserungen zur Nutzung von Windenergie an Land, u.a. Erhöhung und Verstetigung der jährlichen Gebotstermine und Weiterentwicklung des Referenzertragsmodells; Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, Stärkung der Bürgerenergieprojekte, Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen, Stärkung der grenzüberschreitenden Kooperation mit den Nachbarstaaten, Novellierung der Stromkennzeichnung und Vereinfachung der gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen infolge der Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds", Anpassung der Besonderen Ausgleichsregelung an die Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Vereinheitlichung der verbleibenden Energie-Umlagen nach der Absenkung der EEG-Umlage auf null u.a.;
Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG) als Art. 3 der Vorlage, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in weiteren 7 Gesetzen und 10 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen und Klarstellungen, u.a. Verschiebung des Ziels der Treibhausgasneutralität auf Zeitraum nach Kohleausstieg, marktgetriebener Ausbau erneuerbarer Energie nach Vollendung des Kohleausstiegs, Ermöglichung der Kombination von Voll- und Teileinspeisung bei Solaranlagen sowie von Garten-PV, Streichung der 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte, Ausweitung der PV-Seitenrandstreifen auf 500 Meter, Verringerung des Uferabstandes bei Floating-PV auf 40 Meter, Einführung einer einmaligen Mengenanpassung bei der dritten PV-Ausschreibungsrunde im Jahr 2022, Anhebung der jährlichen Gebotstermine auf drei, Dynamisierung des Ausschreibungsvolumens bei der Windenergie durch Rückbindung an PV-Ausbau, Streichung der Südquote, Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur zur Anhebung der Höchstwerte in den Ausschreibungen bei steigenden Rohstoffpreisen, Ermöglichung der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieprojekte bei Corona-bedingten Verzögerungen oder Lieferschwierigkeiten, Herstellung der alten Rechtslage bei der Wasserkraft, Einführung von Ausschreibungen für Wasserstoff-Sprinterkraftwerke und Anpassung der Definition von "grünem" Wasserstoff, Klarstellung zu Energiegenossenschaften als Bürgerenergie, Einführung eines 50-Kilometer-Radius anstelle der Landkreisgrenze, Befreiung der Bürgerenergie-Dachanlagen-PV-Projekte von Ausschreibungen, Neuregelung der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromsystem, Erleichterung des Netzausbau betr. Naturschutz, Verankerung des EH-55-Standards als Neubaustandard; Annahme einer Entschließung, u.a. betr. Plattform Klimaneutrales Stromsystem, Kommunal- und Bürgerbeteiligung bei Erneuerbare-Energie-Anlagen, Mieterstrom, Energysharing, Energiespeicherentwicklung, Beseitigung steuerrechtlicher Hemmnisse bei PV-Aufdach-Anlagen, Agri-PV und Solar-Kleinanlagen, Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften, Biogaserzeugung, Gebäudeenergieeffizienz, Wasserkraft, Grubengas, Artenhilfsprogramme, Arten- und Naturschutz, Evaluierung des Bundesnaturschutzgesetzes;
Erneute Änderung und Einfügung versch. §§ Energie-Umlagen-Gesetz sowie Änderung des Langtitel, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG), erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ in weiteren 9 Gesetzen und 8 Rechtverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 9 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1767 - 1768) 1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1767 - 1768) 1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Nummer Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
 
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K)
1.2 Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K)
1.3 Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K)
1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
DIN V 4108-6: 2003-06:
g = 0,60
DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
DIN V 4108-6: 2003-06:
g = 0,60
DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach
DIN V 4108-6: 2003-06:
g = 0,64
DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,64
1.7 Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K)
2 Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2·K)
3 Solare Wärmegewinne über opake Bauteile wie das zu errichtende Gebäude
4 Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
DIN V 18599-2: 2018-09:
nach Kategorie I
5 Sonnenschutzvorrichtung keine Sonnenschutzvorrichtung
6 Heizungsanlage
Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstellung:
für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle
für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle
Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen
Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09
7 Anlage zur Warmwasserbereitung
zentrale Warmwasserbereitung
gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6
bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:
allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3
bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,
kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspeicher
große Solaranlage bei AN > 500 m2
Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2
8 Kühlung keine Kühlung
9 Lüftung zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator,
DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1
DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1
10 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09

Teil 9 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776 - 1781) 1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776 - 1781) 1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.
b)
Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.
c)
Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.
d)
Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
aa)
beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,
bb)
sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet.
e)
Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude1 darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und nicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.
f)
Die mittlere Geschosshöhe2 nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.
g)
Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.
h)
Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.3
i)
Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.
j)
Der Fensterflächenanteil des Gebäudes4 darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.
k)
Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.
l)
Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten5 Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.
m)
Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.
n)
Die Gesamtfläche aller Außentüren6 darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
2.
Bauteilanforderungen


Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:
Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:
U ≤ 0,14 W/(m2 K)
Fenster und sonstige transparente Bauteile:
Uw ≤ 0,90 W/(m2 K)
Dachflächenfenster:
Uw ≤ 1,0 W/(m2 K)
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:
U ≤ 0,20 W/(m2 K)
Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):
U ≤ 0,25 W/(m2 K)
Türen (Keller- und Außentüren)
UD ≤ 1,2 W/(m2 K)
Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:
U ≤ 1,5 W/(m² K)
Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):
UW ≤ 1,4 W/(m2 K)
Vermeidung von Wärmebrücken:
ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2 K).
Die Anforderungen sind über die gesamte Fläche des jeweiligen Bauteils einzuhalten. Zudem müssen die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle eingehalten werden.
3.
Zulässige Anlagenkonzepte


Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:
Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung
Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers beziehungsweise der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Bei Wahl eines Anlagenkonzeptes mit Wärmepumpe dürfen einzelne Komponenten auch außerhalb der thermischen Gebäudehülle aufgestellt werden, wenn sich mindestens die Geräte zur Wärmespeicherung und -verteilung innerhalb der thermischen Gebäudehülle befinden. Bei Wahl einer Wärmepumpe kann die Trinkwarmwasser-Bereitung mittels Durchlauferhitzer dezentral erfolgen. Eine Trinkwarmwasser-Zirkulation ist zulässig.
Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Für diese besteht dann keine Anforderung an einen ausschließlichen Einsatz einer zentralen Anlage. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll, können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser-Bereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.
Als zentrale Lüftungsanlage gelten sowohl gebäude- als auch wohnungszentrale Anlagen. Die Anforderung an den Einbau einer Lüftungsanlage besteht dabei an das Gebäude. Bei dem Einbau wohnungszentraler Anlagen in ein Mehrfamilienhaus sind Anlagen mindestens in jede einzelne Wohnung einzubauen. Die jeweiligen Anforderungen an den Wärmebereitstellungsgrad werden für Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung gleichwertig erfüllt, wenn die zentrale Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < – 26 kWh/(m2 a) gemäß der Definition des SEV nach Anhang 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8) aufweist.
1
Die „beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF“ ist die Summe der Bruttogrundflächen aller beheizten Geschosse, wobei bei Gebäuden mit zwei oder mehr beheizten Geschossen nur 80 Prozent der Bruttogrundfläche des obersten beheizten Geschosses eingerechnet werden.
2
Die „mittlere Geschosshöhe des Gebäudes“ ist der flächengewichtete Durchschnitt der Geschosshöhen aller beheizten Geschosse des Gebäudes.
3
Kellerabgänge und Kellervorräume sind keine beheizten Geschosse im Sinne dieser Regelung, soweit sie nur indirekt beheizt sind.
4
Der Fensterflächenanteil ist der Quotient aus Fensterfläche und der Summe aus Fensterfläche und Außenwand-/Fassadenfläche. Die Fensterfläche ist einschließlich Fenstertüren und spezieller Fenstertüren zu ermitteln; spezielle Fenstertüren sind barrierefreie Fenstertüren gemäß DIN 18040-2: 2011-09 sowie Schiebe-, Hebe-Schiebe-, Falt- und Faltschiebetüren.
5
Fenster sind in nördliche Richtungen orientiert, wenn die Senkrechte auf die Fensterfläche nicht mehr als 22,5 Grad von der Nordrichtung abweicht.
6
Öffnungsmaße von Fenstern und Türen werden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 mit den lichten Rohbaumaßen innen ermittelt.
7
Spezielle Fenstertüren sind Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus.
1
Die „beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF“ ist die Summe der Bruttogrundflächen aller beheizten Geschosse, wobei bei Gebäuden mit zwei oder mehr beheizten Geschossen nur 80 Prozent der Bruttogrundfläche des obersten beheizten Geschosses eingerechnet werden.
2
Die „mittlere Geschosshöhe des Gebäudes“ ist der flächengewichtete Durchschnitt der Geschosshöhen aller beheizten Geschosse des Gebäudes.
3
Kellerabgänge und Kellervorräume sind keine beheizten Geschosse im Sinne dieser Regelung, soweit sie nur indirekt beheizt sind.
4
Der Fensterflächenanteil ist der Quotient aus Fensterfläche und der Summe aus Fensterfläche und Außenwand-/Fassadenfläche. Die Fensterfläche ist einschließlich Fenstertüren und spezieller Fenstertüren zu ermitteln; spezielle Fenstertüren sind barrierefreie Fenstertüren gemäß DIN 18040-2: 2011-09 sowie Schiebe-, Hebe-Schiebe-, Falt- und Faltschiebetüren.
5
Fenster sind in nördliche Richtungen orientiert, wenn die Senkrechte auf die Fensterfläche nicht mehr als 22,5 Grad von der Nordrichtung abweicht.
6
Öffnungsmaße von Fenstern und Türen werden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 mit den lichten Rohbaumaßen innen ermittelt.
7
Spezielle Fenstertüren sind Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus.

Teil 9 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1788 - 1789) 1789; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1788 - 1789) 1789; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Angabe in Energiebedarfsausweisen

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt:
a)
Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.
b)
Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
c)
Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
d)
Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
e)
Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden.
f)
Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
g)
(weggefallen)
h)
(weggefallen)
2.
Angabe in Energieverbrauchsausweisen

Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.
3.
Emissionsfaktoren

Nummer Kategorie Energieträger Emissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1 Fossile Brennstoffe Heizöl 310
2 Erdgas 240
3 Flüssiggas 270
4 Steinkohle 400
5 Braunkohle 430
6 Biogene Brennstoffe Biogas 140
7 Biogas, gebäudenah erzeugt  75
8 Biogenes Flüssiggas 180
9 Bioöl 210
10 Bioöl, gebäudenah erzeugt 105
11 Holz  20
12 Strom netzbezogen 560
13 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)   0
14 Verdrängungsstrommix 860
15 Wärme, Kälte Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme   0
16 Erdkälte, Umgebungskälte   0
17 Abwärme aus Prozessen  40
18 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah nach DIN V 18599-9: 2018-09
19 Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)  20
20 Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent Brennstoff: Stein-/Braunkohle 300
21 Gasförmige und flüssige Brennstoffe 180
22 Erneuerbarer Brennstoff  40
23 Nah-/Fernwärme aus Heizwerken Brennstoff: Stein-/Braunkohle 400
24 Gasförmige und flüssige Brennstoffe 300
25 Erneuerbarer Brennstoff  60