Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
(1) Die Gemische sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Unterteilung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nicht brennbarem Lagergut oder durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Metern Breite vorgenommen werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der Wandhöhe aufgeschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
- 1.
geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,
- 2.
Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,
- 3.
eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
- 4.
das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird und
- 5.
die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend überwacht wird.
(2a) Die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 erteilt, wenn der Arbeitgeber dies im Rahmen der Anzeige anfordert und nachgewiesen hat, dass
- 1.
die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und
- 2.
die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist.
Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Sie kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. In begründeten Fällen kann eine kürzere Befristung als sechs Jahre festgelegt werden.
(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) In Lagergebäuden für Stoffe und Gemische der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, ausgenommen von Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.
(5) Stoffe und Gemische der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
(6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstands nach Absatz 5.
(7) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 beträgt für Lagermengen bis zu 3 Tonnen der Schutzabstand zu bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen mindestens 50 Meter.
(8) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die den in Absatz 7 Tabelle 1 festgelegten Rahmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anforderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.
(9) Ammoniumnitrathaltige Gemische der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen Gemische nach einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung sind.
(9) Ammoniumnitrathaltige Gemische der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen Gemische nach einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung sind.
(10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach den Absätzen 3, 8 oder 9 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzunehmen.
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.
Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden. Im Zweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.
1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind
Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben.
- 2.3
-
Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
Nummer 3 gilt ergänzend zu Nummer 2 für Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können.
Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu beschreiben:
- 1.
Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,
- 2.
technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,
- 3.
das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
Bei Durchführung der Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz
4b 4c kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.
Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu beschreiben:
- 1.
Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,
- 2.
technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,
- 3.
das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
Bei Durchführung der Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz
4b 4c kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.
- 3.7 3.6
-
Sachkunde Fachkunde
- 3.7 3.6
-
Sachkunde Fachkunde
- 3.8 3.7
-
Sachkunde Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)
- 3.8 3.7
-
Sachkunde Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)
Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:- 1.
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
- 2.
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,
- 3.
Anstrichstoffe,
- 4.
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
- 5.
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe: - 3.8
- 1.
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
- 2.
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
- 3.
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
- 4.
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
- 5.
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
- 6.
Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.
Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:- 1.
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
- 2.
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,
- 3.
Anstrichstoffe,
- 4.
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
- 5.
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe: - 3.8
- 1.
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
- 2.
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
- 3.
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
- 4.
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
- 5.
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
- 6.
Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.
Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für: - 1.
-
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
- 2.
-
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,
- 3.
-
Anstrichstoffe,
- 4.
-
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
- 5.
-
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe: - 1.
-
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
- 2.
-
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
- 3.
-
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
- 4.
-
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
- 5.
-
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
- 6.
-
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
- 4.1
-
Erlaubnis
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.
Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für: - 1.
-
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
- 2.
-
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,
- 3.
-
Anstrichstoffe,
- 4.
-
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
- 5.
-
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe: - 1.
-
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
- 2.
-
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
- 3.
-
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
- 4.
-
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
- 5.
-
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
- 6.
-
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
- 4.1
-
Erlaubnis
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.
- 4.2 4.1
-
Anzeige Erlaubnis
- 4.2 4.1
-
Anzeige Erlaubnis
4.2.1 - 4.2
-
Anzeige
Unternehmensbezogene Anzeige
4.2.1 - 4.2
-
Anzeige
Unternehmensbezogene Anzeige
4.2.1 In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: Unternehmensbezogene Anzeige - 1.
-
den Namen des Antragstellers,
- 2.
-
die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
-
Angaben
- a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
4.2.1 In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: Unternehmensbezogene Anzeige - 1.
-
den Namen des Antragstellers,
- 2.
-
die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
-
Angaben
- a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
4.2.2 In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: - 1.
-
den Namen des Antragstellers,
- 2.
-
die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
-
Angaben
- a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
Tätigkeitsbezogene Anzeige
4.2.2 In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: - 1.
-
den Namen des Antragstellers,
- 2.
-
die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
-
Angaben
- a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
Tätigkeitsbezogene Anzeige
4.2.2 In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber Tätigkeitsbezogene Anzeige - 1.
-
anzugeben
- a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
- 2.
-
vorzulegen
- a)
Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
4.2.2 In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber Tätigkeitsbezogene Anzeige - 1.
-
anzugeben
- a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
- 2.
-
vorzulegen
- a)
Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber - 1.
-
anzugeben
- a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
- 2.
-
vorzulegen
- a)
Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
- 4.3
-
Fachkunde
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber - 1.
-
anzugeben
- a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
- 2.
-
vorzulegen
- a)
Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
- 4.3
-
Fachkunde
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - 4.3
-
Fachkunde
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - 4.3
-
Fachkunde
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - 4.4
-
Sachkunde
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - 4.4
-
Sachkunde
- 4.5 4.4
-
Befähigungsschein Sachkunde
- 4.5 4.4
-
Befähigungsschein Sachkunde
- 4.6 4.5
-
Befähigungsschein Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
- 4.6 4.5
-
Befähigungsschein Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
- 5.1 4.6
-
Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten Anwendungsbereich
- 5.1 4.6
-
Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten Anwendungsbereich
- 5.2 5.1
-
Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich
- 5.2 5.1
-
Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich
Ammoniumnitrat und die Gemische werden in folgende Gruppen eingeteilt: - 5.2
- 1.
-
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
- 2.
-
Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Gemische die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind;
- 3.
-
Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
- 4.
-
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
- 5.
-
Begriffsbestimmungen
Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
Ammoniumnitrat und die Gemische werden in folgende Gruppen eingeteilt: - 5.2
- 1.
-
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
- 2.
-
Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Gemische die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind;
- 3.
-
Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
- 4.
-
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
- 5.
-
Begriffsbestimmungen
Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
Ammoniumnitrat und die Gemische werden in folgende Gruppen eingeteilt: - 1.
- 5.3
-
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
Allgemeine Bestimmungen
- 2.
-
Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Gemische die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind;
- 3.
-
Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
- 4.
-
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
- 5.
-
Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
Ammoniumnitrat und die Gemische werden in folgende Gruppen eingeteilt: - 1.
- 5.3
-
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
Allgemeine Bestimmungen
- 2.
-
Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Gemische die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind;
- 3.
-
Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
- 4.
-
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
- 5.
-
Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
Tabelle 1- 5.3
Allgemeine Bestimmungen
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat undammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2
Tabelle 1- 5.3
Allgemeine Bestimmungen
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat undammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2
Tabelle 1 gruppen Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat ammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2 Unter- gruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in Prozent (%) | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
| A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe ≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt. |
| A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
| A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
| B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
| B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. |
| C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat ≥ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
| C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
| C III | ≤ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
| > 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. |
| C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung. |
| D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. |
| D III | ≤ 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung. |
| D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung. |
| E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile, ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze; Zusätze. |
Tabelle 1 gruppen Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat ammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2 Unter- gruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in Prozent (%) | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
| A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe ≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt. |
| A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
| A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
| B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
| B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. |
| C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat ≥ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
| C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
| C III | ≤ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
| > 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. |
| C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung. |
| D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. |
| D III | ≤ 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung. |
| D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung. |
| E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile, ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze; Zusätze. |
5.4 Unter- Vorsorgemaßnahmen gruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in Prozent (%) | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
| A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt. |
| A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
| A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
| B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
| B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. |
| C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat≥ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
| C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
| C III | ≤ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
| > 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. |
| C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung. |
| D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. |
| D III | ≤ 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung. |
| D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung. |
| E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile, ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze; Zusätze. |
- 5.4
-
Vorsorgemaßnahmen
5.4 Unter- Vorsorgemaßnahmen gruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in Prozent (%) | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
| A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt. |
| A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
| A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
| B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
| B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. |
| C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat≥ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
| C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
| C III | ≤ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
| > 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. |
| C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
| D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung. |
| D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. |
| D III | ≤ 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung. |
| D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung. |
| E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile, ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze; Zusätze. |
- 5.4
-
Vorsorgemaßnahmen
- 5.4
- 5.4.1
-
Vorsorgemaßnahmen Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen
- 5.4
- 5.4.1
-
Vorsorgemaßnahmen Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen
Bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen: - 1.
-
Schutz gegen Witterungseinflüsse,
- 2.
-
Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
- 3.
-
Schutz vor unbefugtem Zugang,
- 4. 5.4.1
-
Brandschutz,
- 5.
-
Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen
Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
Bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen: - 1.
-
Schutz gegen Witterungseinflüsse,
- 2.
-
Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
- 3.
-
Schutz vor unbefugtem Zugang,
- 4. 5.4.1
-
Brandschutz,
- 5.
-
Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen
Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
Bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen: - 5.4.2
- 1.
-
Schutz gegen Witterungseinflüsse,
Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E
- 2.
-
Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
Allgemeine Maßnahmen
- 3.
-
Schutz vor unbefugtem Zugang,
- 5.4.2.1
-
Allgemeine Maßnahmen
- 4.
-
Brandschutz,
- 5.
-
Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
- 5.4.2.1
-
Allgemeine Maßnahmen
Bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen: - 5.4.2
- 1.
-
Schutz gegen Witterungseinflüsse,
Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E
- 2.
-
Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
Allgemeine Maßnahmen
- 3.
-
Schutz vor unbefugtem Zugang,
- 5.4.2.1
-
Allgemeine Maßnahmen
- 4.
-
Brandschutz,
- 5.
-
Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
- 5.4.2.1
-
Allgemeine Maßnahmen
- 5.4.2
- 5.4.2.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
- 5.4.2.1
-
Allgemeine Maßnahmen
- 5.4.2
- 5.4.2.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
- 5.4.2.1
-
Allgemeine Maßnahmen
E = 11 M- 5.4.2.2
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
E = 11 M- 5.4.2.2
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
E = 11 M Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen. 1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
E = 11 M Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen. 1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen. - 5.4.2.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen. - 5.4.2.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
- 5.4.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für Gemische der Gruppe B
- 5.4.2.3
- 5.4.3.1
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
Allgemeine Maßnahmen
- 5.4.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für Gemische der Gruppe B
- 5.4.2.3
- 5.4.3.1
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. - 5.4.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für Gemische der Gruppe B
- 5.4.3.1
-
Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. - 5.4.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für Gemische der Gruppe B
- 5.4.3.1
-
Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. - 5.4.3.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. - 5.4.3.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
- 5.4.3.3 5.4.3.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
- 5.4.3.3 5.4.3.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
- 5.4.4 5.4.3.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
- 5.4.4 5.4.3.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren. - 5.4.4
-
Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren. - 5.4.4
-
Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren. - 5.5
-
Erleichternde Bestimmungen
- 5.5.1
-
Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren. - 5.5
-
Erleichternde Bestimmungen
- 5.5.1
-
Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können - 5.5
-
Erleichternde Bestimmungen
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
- 5.5.1
- 1.
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
- 2.
-
Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Werts entspricht, gelagert werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dass die Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind.
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können - 5.5
-
Erleichternde Bestimmungen
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
- 5.5.1
- 1.
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
- 2.
-
Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Werts entspricht, gelagert werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dass die Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind.
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können - 1.
- 5.5.2
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
- 2.
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Werts entspricht, gelagert werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dass die Stoffe und Gemische der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Gemische der Gruppe E nicht detonationsfähig sind.
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können - 1.
- 5.5.2
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
- 2.
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Werts entspricht, gelagert werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dass die Stoffe und Gemische der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Gemische der Gruppe E nicht detonationsfähig sind.
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe - 5.5.2
- 1.
-
sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Gemische der Gruppe A nicht anzuwenden;
- 2.
-
Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe - 5.5.2
- 1.
-
sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Gemische der Gruppe A nicht anzuwenden;
- 2.
-
Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe - 1.
- 5.6
-
sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Gemische der Gruppe A nicht anzuwenden;
Ausnahmen
- 2.
-
gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe - 1.
- 5.6
-
sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Gemische der Gruppe A nicht anzuwenden;
Ausnahmen
- 2.
-
gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. - 5.6
-
Ausnahmen
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. - 5.6
-
Ausnahmen
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.