Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
(1) Die Gemische sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Unterteilung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nicht brennbarem Lagergut oder durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Metern Breite vorgenommen werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der Wandhöhe aufgeschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
- 1.
geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,
- 2.
Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,
- 3.
eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
- 4.
das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird und
- 5.
die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend überwacht wird.
(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) In Lagergebäuden für Stoffe und Gemische der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen, ausgenommen von Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.
(5) Stoffe und Gemische der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
(6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstands nach Absatz 5.
(7) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 beträgt für Lagermengen bis zu 3 Tonnen der Schutzabstand zu bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen mindestens 50 Meter.
(8) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die den in Absatz 7 Tabelle 1 festgelegten Rahmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anforderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.
(9) Ammoniumnitrathaltige Gemische der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung sind.
(10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach den Absätzen 3, 8 oder 9 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzunehmen.
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.
Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden. Im Zweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.
1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind
Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben.
- 2.3
-
Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
- 2.4 3.1
-
Anwendungsbereich Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
(weggefallen)
- 2.4.1
-
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
- 2.4 3.1
-
Anwendungsbereich Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
(weggefallen)
- 2.4.1
-
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
Der Arbeitgeber hat Nummer 3 gilt ergänzend zu Nummer 2 für Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder freigesetzt werden Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien. Vor allem hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.
Der Arbeitgeber hat Nummer 3 gilt ergänzend zu Nummer 2 für Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder freigesetzt werden Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien. Vor allem hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.
- 3.2
- 2.4.2
-
Arbeitsplan Anzeige an die Behörde
- 3.2
- 2.4.2
-
Arbeitsplan Anzeige an die Behörde
Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu beschreiben: - 1.
-
Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,
- 2.4.3 2.
-
technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,
- 3.
-
das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition
Bei Durchführung der Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz 4b kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.
Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu beschreiben: - 1.
-
Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,
- 2.4.3 2.
-
technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,
- 3.
-
das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition
Bei Durchführung der Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz 4b kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.
- 3.3
- 2.4.4
-
Schutzmaßnahmen Arbeitsplan
- 3.3
- 2.4.4
-
Schutzmaßnahmen Arbeitsplan
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen: - 3.4
- 1.
-
eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der verwendeten Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien,
- 2.
-
Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
- 3.
-
Zulassung
eine Beschreibung, wie überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen: - 3.4
- 1.
-
eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der verwendeten Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien,
- 2.
-
Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
- 3.
-
Zulassung
eine Beschreibung, wie überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
- 3.5
- 2.4.5
-
Anzeige Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten
- 3.5
- 2.4.5
-
Anzeige Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten
- 3.1 3.6
-
Anwendungsbereich Fachkunde
- 3.1 3.6
-
Anwendungsbereich Fachkunde
Nummer 3 gilt ergänzend zu Nummer 2 für Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können. - 3.7
-
Sachkunde
Nummer 3 gilt ergänzend zu Nummer 2 für Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können. - 3.7
-
Sachkunde
- 3.2 3.8
Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)Arbeitsplan
- 3.2 3.8
Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)Arbeitsplan
Die Verbote galten bis Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu zum beschreiben: 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:- 1.
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,
- 2.
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,
technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,
- 3.
Anstrichstoffe,
das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
- 4.
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
- 5.
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Bei Durchführung Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der
zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe: Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz 4b kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.- 1.
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
- 2.
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
- 3.
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
- 4.
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
- 5.
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
- 6.
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.
Die Verbote galten bis Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu zum beschreiben: 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:- 1.
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,
- 2.
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,
technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,
- 3.
Anstrichstoffe,
das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
- 4.
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
- 5.
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Bei Durchführung Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der
zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe: Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz 4b kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.- 1.
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
- 2.
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
- 3.
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
- 4.
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
- 5.
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
- 6.
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.
- 3.3 4.1
-
Schutzmaßnahmen Erlaubnis
- 3.3 4.1
-
Schutzmaßnahmen Erlaubnis
- 3.4 4.2
-
Zulassung Anzeige
- 3.4 4.2
-
Zulassung Anzeige
4.2.1Unternehmensbezogene Anzeige- 3.5
Anzeige
4.2.1Unternehmensbezogene Anzeige- 3.5
Anzeige
In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: - 1.
- 3.6
-
den Namen des Antragstellers,
Fachkunde
- 2.
-
die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
-
Angaben
- a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: - 1.
- 3.6
-
den Namen des Antragstellers,
Fachkunde
- 2.
-
die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
-
Angaben
- a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige - 3.7
-
Sachkunde
4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige - 3.7
-
Sachkunde
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber - 1.
-
anzugeben
- a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
- 2.
- 3.8
-
vorzulegen
- a)
Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber - 1.
-
anzugeben
- a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
- 2.
- 3.8
-
vorzulegen
- a)
Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)
Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:- 1.
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
- 2.
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,
- 3.
Anstrichstoffe,
- 4.
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
- 5.
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe: - 4.3
Fachkunde
- 1.
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
- 2.
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
- 3.
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
- 4.
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
- 5.
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
- 6.
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.
Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:- 1.
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,
- 2.
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,
- 3.
Anstrichstoffe,
- 4.
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,
- 5.
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.
Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe: - 4.3
Fachkunde
- 1.
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
- 2.
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,
- 3.
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,
- 4.
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
- 5.
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
- 6.
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.
Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten.
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - 4.1
-
Erlaubnis
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - 4.1
-
Erlaubnis
- 4.2 4.4
-
Anzeige Sachkunde
- 4.2 4.4
-
Anzeige Sachkunde
4.2.1 - 4.5
-
Befähigungsschein
Unternehmensbezogene Anzeige
4.2.1 - 4.5
-
Befähigungsschein
Unternehmensbezogene Anzeige
In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: - 4.6
-
Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
- 1.
-
den Namen des Antragstellers,
- 2.
-
die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
-
Angaben
- a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben: - 4.6
-
Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
- 1.
-
den Namen des Antragstellers,
- 2.
-
die Anschrift der Betriebsstätte und
- 3.
-
Angaben
- a)
über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
- b)
zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
4.2.2 - 5.1
-
Anwendungsbereich
Tätigkeitsbezogene Anzeige
4.2.2 - 5.1
-
Anwendungsbereich
Tätigkeitsbezogene Anzeige
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber - 5.2
- 1.
-
anzugeben
- a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
- 2.
-
Begriffsbestimmungen
vorzulegen
- a)
Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber - 5.2
- 1.
-
anzugeben
- a)
das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit diese erforderlich sind,
- b)
die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
- c)
den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
- 2.
-
Begriffsbestimmungen
vorzulegen
- a)
Kopien der Befähigungsscheine und
- b)
einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
Ammoniumnitrat und die Gemische werden in folgende Gruppen eingeteilt: - 1.
-
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
- 2.
-
Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Gemische die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind;
- 3.
-
Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
- 4.
-
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
- 5.
-
Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
- 4.3
-
Fachkunde
Ammoniumnitrat und die Gemische werden in folgende Gruppen eingeteilt: - 1.
-
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
- 2.
-
Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Gemische die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind;
- 3.
-
Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
- 4.
-
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
- 5.
-
Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
- 4.3
-
Fachkunde
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - 5.3
-
Allgemeine Bestimmungen
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. - 5.3
-
Allgemeine Bestimmungen
Tabelle 1 4.4 Sachkunde Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2 - 4.4
-
Sachkunde
Tabelle 1 4.4 Sachkunde Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2 - 4.4
-
Sachkunde
4.5 Unter- Befähigungsschein gruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in Prozent (%) | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt. |
A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. |
C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat≥ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
C III | ≤ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
> 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. |
C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung. |
D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. |
D III | ≤ 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung. |
D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung. |
E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile, ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze; Zusätze. |
- 4.5
-
Befähigungsschein
4.5 Unter- Befähigungsschein gruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in Prozent (%) | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt. |
A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. |
C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat≥ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
C III | ≤ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
> 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. |
C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung. |
D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. |
D III | ≤ 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung. |
D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung. |
E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile, ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze; Zusätze. |
- 4.5
-
Befähigungsschein
- 4.6 5.4
-
Vorsorgemaßnahmen Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
- 4.6 5.4
-
Vorsorgemaßnahmen Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
- 5.4.1
- 5.1
-
Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen Anwendungsbereich
- 5.4.1
- 5.1
-
Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen Anwendungsbereich
Bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen: - 1.
- 5.2
-
Schutz gegen Witterungseinflüsse,
Begriffsbestimmungen
- 2.
-
Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
- 3.
-
Schutz vor unbefugtem Zugang,
- 4.
-
Brandschutz,
- 5.
-
Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
Bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen: - 1.
- 5.2
-
Schutz gegen Witterungseinflüsse,
Begriffsbestimmungen
- 2.
-
Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
- 3.
-
Schutz vor unbefugtem Zugang,
- 4.
-
Brandschutz,
- 5.
-
Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
Ammoniumnitrat und die Gemische werden in folgende Gruppen eingeteilt: - 5.4.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
- 5.4.2.1
- 1.
-
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
- 2.
-
Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Gemische die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind;
- 3.
-
Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
- 4.
-
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
- 5.
-
Allgemeine Maßnahmen
Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
Ammoniumnitrat und die Gemische werden in folgende Gruppen eingeteilt: - 5.4.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
- 5.4.2.1
- 1.
-
Gruppe A:
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die nach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III oder A IV zugeordnet sind;
- 2.
-
Gruppe B:
ammoniumnitrathaltige Gemische die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind;
- 3.
-
Gruppe C:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;
- 4.
-
Gruppe D:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;
- 5.
-
Allgemeine Maßnahmen
Gruppe E:
ammoniumnitrathaltige Gemische, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von Sprengstoffen dienen.
- 5.4.2.2
- 5.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
Allgemeine Bestimmungen
- 5.4.2.2
- 5.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
Allgemeine Bestimmungen
Tabelle 1 E = 11 M1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und
ammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2
Tabelle 1 E = 11 M1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und
ammoniumnitrathaltige Gemische für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen. Unter- gruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in Prozent (%) | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe ≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt. |
A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. |
C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat ≥ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
C III | ≤ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
> 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. |
C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung. |
D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. |
D III | ≤ 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung. |
D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung. |
E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile, ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze; Zusätze. |
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen. Unter- gruppen | Massenanteil an Ammoniumnitrat in Prozent (%) | Andere Bestandteile | Besondere Bestimmungen |
A I | ≥ 90 | Chloridgehalt ≤ 0,02 % Inerte Stoffe ≤ 10 % | Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt. |
A II | > 80 bis < 90 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat < 20 % | |
A III | > 45 bis < 70 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
A IV | > 70 bis < 90 | Kaliumsalze, Phosphate in NP-, NK- oder NPK- Düngern, Sulfate in N-Düngern; inerte Stoffe | |
B I | ≤ 70 | Kaliumsalze, Phosphate, inerte Stoffe und andere Ammoniumsalze in NK- oder NPK-Düngern | Bei einem Massenanteil von mehr als 45 % Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zusammen nicht mehr als 70 % betragen. |
B II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 % | Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Bestandteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat hinausgehende überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. |
C I | ≤ 80 | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat ≥ 20 % | Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit minimaler Reinheit von 90 %. |
C II | ≤ 70 | Inerte Stoffe | |
C III | ≤ 45 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | |
> 45 bis < 70 | Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-Düngern | Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht übersteigen. |
C IV | ≤ 45 | Ammoniumsulfat | Inerte Stoffe sind erlaubt. |
D I | ≤ 45 | Harnstoff, Wasser | In wässriger Lösung. |
D II | ≤ 45 | Überschüssige Nitrate ≤ 10 %, Kaliumsalze, Phosphate und andere Ammoniumsalze in NP-, NK- oder NPK-Düngern; Wasser | In wässriger Lösung oder Suspension. Überschüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat berechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der festen Phase nicht überschritten werden. |
D III | ≤ 70 | Ammoniak, Wasser | In wässriger Lösung. |
D IV | > 70 bis ≤ 93 | Wasser | In wässriger Lösung. |
E | > 60 bis ≤ 85 | ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, ≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrennliche Bestandteile, ≥ 0,5 % bis ≤ 4 % Emulgator | Anorganische Salze; Zusätze. |
- 5.4.2.3
- 5.4
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
Vorsorgemaßnahmen
- 5.4.2.3
- 5.4
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
Vorsorgemaßnahmen
- 5.4.1 5.4.3
-
Grundmaßnahmen bei Zusätzliche Maßnahmen für Gemische der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen Gruppe B
- 5.4.3.1
-
Allgemeine Maßnahmen
- 5.4.1 5.4.3
-
Grundmaßnahmen bei Zusätzliche Maßnahmen für Gemische der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen Gruppe B
- 5.4.3.1
-
Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten Bei der Lagerung von Stoffen und
sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. Gemischen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen:- 1.
Schutz gegen Witterungseinflüsse,
- 2.
Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
- 3.
Schutz vor unbefugtem Zugang,
- 4.
Brandschutz,
- 5.
Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
Feuerstätten Bei der Lagerung von Stoffen und
sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. Gemischen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnahmen zu ergreifen:- 1.
Schutz gegen Witterungseinflüsse,
- 2.
Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
- 3.
Schutz vor unbefugtem Zugang,
- 4.
Brandschutz,
- 5.
Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.
- 5.4.2 5.4.3.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E
- 5.4.2.1
-
Allgemeine Maßnahmen
- 5.4.2 5.4.3.2
-
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E
- 5.4.2.1
-
Allgemeine Maßnahmen
- 5.4.2.2 5.4.3.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
- 5.4.2.2 5.4.3.3
-
Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
E = 11 M- 5.4.4
Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
E = 11 M- 5.4.4
Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren. Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen.
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren. Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen.
- 5.5
-
Erleichternde Bestimmungen
- 5.4.2.3 5.5.1
-
Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
- 5.5
-
Erleichternde Bestimmungen
- 5.4.2.3 5.5.1
-
Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können - 1.
- 5.4.3
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
Zusätzliche Maßnahmen für Gemische der Gruppe B
- 2.
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Werts entspricht, gelagert werden.
Allgemeine Maßnahmen
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dass die Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind. - 5.4.3.1
-
Allgemeine Maßnahmen
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können - 1.
- 5.4.3
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
Zusätzliche Maßnahmen für Gemische der Gruppe B
- 2.
-
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Werts entspricht, gelagert werden.
Allgemeine Maßnahmen
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dass die Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind. - 5.4.3.1
-
Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. - 5.5.2
-
Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. - 5.5.2
-
Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe - 1.
- 5.4.3.2
-
sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Gemische der Gruppe A nicht anzuwenden;
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
- 2.
-
gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe - 1.
- 5.4.3.2
-
sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Gemische der Gruppe A nicht anzuwenden;
Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
- 2.
-
gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
- 5.6
- 5.4.3.3
-
Ausnahmen
Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
- 5.6
- 5.4.3.3
-
Ausnahmen
Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3 000 Tonnen
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. - 5.4.4
-
Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. - 5.4.4
-
Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren.
Die Gemische sind vor Austrocknung zu bewahren.
- 5.5
Erleichternde Bestimmungen
- 5.5.1
Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können
- 1.
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
- 2.
abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Werts entspricht, gelagert werden.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, dass die Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind.
- 5.5.2
Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
- 1.
sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Gemische der Gruppe A nicht anzuwenden;
- 2.
gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.
Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.