Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

Erstellt am: 21.02.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil 2 - Auswahlverfahren

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus
1.
bis zu drei Leistungstests und
2.
einem Aufsatz.
(2a) (weggefallen)
(3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.

Teil 2 - Auswahlverfahren

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Leistungstests und im Aufsatz jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
(1a) (weggefallen)
(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.

Teil 3 - Studium | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterStudienabschnitt
 12
11. SemesterFachstudienzeit Grundstudium
22. Semesterberufspraktische Studienzeit I
33. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium I
44. Semesterberufspraktische Studienzeit II
55. Semesterberufspraktische Studienzeit II
66. SemesterFachstudienzeit Hauptstudium II
(3a) (weggefallen)
(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.
(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 1 - Zwischenprüfung

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(1a) (weggefallen)
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 1 - Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(4a) (weggefallen)
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Diplomarbeit und Diplomkolloquium

(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.
(2a) (weggefallen)

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Diplomarbeit und Diplomkolloquium

(1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.
(2a) (weggefallen)
(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 2 - Diplomarbeit und Diplomkolloquium

(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.
(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.
(4a) (weggefallen)
(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.
(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 3 - Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.
(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ schreiben
1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(2a) (weggefallen)
(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ schreiben
1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.
je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(3a) (weggefallen)
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5a) (weggefallen)
(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 4 - Mündliche Abschlussprüfung

(1) Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst” sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.
(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz” sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.
(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(5) Eine Prüfungskommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie
3.
drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden.
Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder  nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
(5a) (weggefallen)
(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(6a) (weggefallen)
(7) § 12 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 4 - Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.
(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden.
(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden.
(4a) (weggefallen)
(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 5 - Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
2.
die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent,
3.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,
4.
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,
5.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,
6.
die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent,
7.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
8.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1.
wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.