Synopse zur Änderung an
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3436
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 59/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 59/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 78-78

    Beschlüsse:

    S. 78 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (59/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 59/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27635
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27635)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30942
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  8. Bericht
    BT-Drucksache 19/31105
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30755-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30757-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 567/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 316-316

    Beschlüsse:

    S. 316 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (567/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
1.
Name und Rechtsform des Unternehmens,
2.
das zuständige Registergericht, falls das Unternehmen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
3.
Anschrift des Sitzes,
4.
die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
5.
Anschriften der Niederlassungen,
6.
für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die Verkehrsleiter jeweils
a)
Vorname,
b)
Familienname und abweichender Geburtsname,
c)
Geburtsdatum, -ort, Staat der Geburt und Staatsangehörigkeit und
d)
Anschrift und Stellung im Unternehmen,
7.
Anzahl der benötigten Ausfertigungen,
8.
Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
9.
bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien.
(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:
1.
Name und Rechtsform des Unternehmens,
2.
das zuständige Registergericht, falls das Unternehmen im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
3.
Anschrift des Sitzes,
4.
die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
5.
Anschriften der Niederlassungen,
6.
für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die Verkehrsleiter jeweils
a)
Vorname,
b)
Familienname und abweichender Geburtsname,
c)
Geburtsdatum, -ort, Staat der Geburt und Staatsangehörigkeit und
d)
Anschrift und Stellung im Unternehmen,
7.
Anzahl der benötigten Ausfertigungen,
8.
Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,
9.
bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:
1.
für das antragstellende Unternehmen:
a)
ein Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister in beglaubigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
b)
der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
c)
ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,
d)
die Unterlagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für die Verkehrsleiter:
a)
ein Führungszeugnis,
b)
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
c)
der Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
d)
für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
e)
für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde über die genannten Personen auch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einholen.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:
1.
für das antragstellende Unternehmen:
a)
ein Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister in beglaubigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
b)
der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
c)
ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,
d)
die Unterlagen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
2.
für die Verkehrsleiter:
a)
ein Führungszeugnis,
b)
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
c)
der Nachweis der fachlichen Eignung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
d)
für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
e)
für die Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde über die genannten Personen auch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einholen.
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.
(4) Die Erlaubnis und deren Ausfertigung werden nach den Mustern der Anlage 1 erteilt. Sie sind nicht übertragbar.
(5) Ändern sich nach Erteilung der Erlaubnis die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8 oder 9 genannten Angaben, so hat das Unternehmen dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von 28 Tagen mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Erlaubnisurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Erlaubnisurkunde und deren Ausfertigungen unverzüglich vorzulegen.