Synopse zur Änderung an
Grundbuchordnung (GBO)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
27.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2606
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4326
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    08.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/67 , S. 7828-7837

    Beschlüsse:

    S. 7837D - Überweisung (20/4326)
    11.11.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4727
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  4. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4728
    Urheber: Haushaltsausschuss
    30.11.2022
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8556-8567

    Beschlüsse:

    S. 8566D - Annahme in Ausschussfassung (20/4326, 20/4727)
    S. 8567A - Annahme einer Entschließung (20/4727)
    01.12.2022
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8567-8567

    Beschlüsse:

    S. 8567A - Annahme in Ausschussfassung (20/4326, 20/4727)
    01.12.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 629/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu629/22
    02.12.2022
  9. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 537-538

    Beschlüsse:

    S. 538 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (629/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  10. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 629/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Strukturelle Vollzugsverbesserungen für Behörden auf Bundes- und Landesebene bei außenpolitischen Sanktionen der EU: Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und -gesellschaften, eines korrespondierenden Registers sowie einer Hinweisannahmestelle, mögliche Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Unternehmensüberwachungen, Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister, Mitteilungspflicht ausländischer Vereinigungen mit Immobilieneigentum in Deutschland einschl. Bestandsfälle, Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen, Transparenzerhöhung bei Geldwäschebekämpfung, Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden, unmittelbare Anwendbarkeit von UN-Listungen, Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen u.a.;
Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung von 18 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassene EU-Verordnungen
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 541/22 GESTA D033

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Zahlreiche Änderungen, Erweiterungen und Klarstellungen, u.a. betr. übermittlungsbefugte Behörden, Verschwiegenheitspflicht, wirtschaftliche Berechtigung, Datenabruf beim polizeilichen Informationsverbund, Aufgaben und Berechtigungen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie von Behörden und Verpflichteten, Datenverarbeitung, -weitergabe und -schutz, VN-Sanktionen, Barzahlungsverbot, Mitteilungspflichten an das Transparenzregister; redaktionelle Änderungen; Annahme einer Entschließung: Schaffung einer Immobilientransaktionsdatenbank mit volldigitalem behördlichen Datenzugriff, Prüfung eines Datenbankgrundbuchs und besserer Registerverknüpfung zu Daten mit Vermögensbezug, Befugnisse bei Geldwäsche- oder Sanktionsrisiken, Maßnahmen gegen Vermögensverschleierungen, Maßnahmepaket zur Geldwäschebekämpfung, Aufbau einer neuen Bundeoberbehörde;
Änderung von 3 weiteren Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Siebenter Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch

(1) Die Landesjustizverwaltungen können dem Entwickler eines automatisierten optischen Zeichen- und Inhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Grundbuchdaten zur Verfügung stellen. Das Migrationsprogramm soll bei der Einführung eines Datenbankgrundbuchs die Umwandlung der Grundbuchdaten in voll strukturierte Eintragungen sowie deren Speicherung unterstützen.
(2) Der Entwickler des Migrationsprogramms darf die ihm übermittelten Grundbuchdaten ausschließlich für die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms verwenden. Die Übermittlung der Daten an den Entwickler erfolgt zentral über eine durch Verwaltungsabkommen der Länder bestimmte Landesjustizverwaltung. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit der betroffenen Daten. Die nach Satz 2 bestimmte Landesjustizverwaltung ist für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich und vereinbart mit dem Entwickler die Einzelheiten der Datenverarbeitung.
(3) Die Auswahl der zu übermittelnden Grundbuchdaten erfolgt durch die Landesjustizverwaltungen. Ihr ist ein inhaltlich repräsentativer Querschnitt des Grundbuchdatenbestands zugrunde zu legen. Im Übrigen erfolgt die Auswahl nach formalen Kriterien. Dazu zählen insbesondere die für die Grundbucheintragungen verwendeten Schriftarten und Schriftbilder, die Gliederung der Grundbuchblätter, die Darstellungsqualität der durch Umstellung erzeugten Grundbuchinhalte sowie das Dateiformat der umzuwandelnden Daten. Es dürfen nur so viele Daten übermittelt werden, wie für die Entwicklung und den Test des Migrationsprogramms notwendig sind, je Land höchstens 5 Prozent des jeweiligen Gesamtbestands an Grundbuchblättern.
(4) Der Entwickler des Migrationsprogramms kann die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten der nach Absatz 2 Satz 2 bestimmten Landesjustizverwaltung oder den jeweils betroffenen Landesjustizverwaltungen übermitteln. Dort dürfen die Daten nur für Funktionstests des Migrationsprogramms sowie für die Prüfung und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in Bezug auf das Migrationsprogramm verwendet werden; die Daten sind dort zu löschen, wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind.
(5) Der Entwickler des Migrationsprogramms hat die von ihm gespeicherten Grundbuchdaten sowie die daraus abgeleiteten Daten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit und solange die Kenntnis der in Satz 1 bezeichneten Daten für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen der Landesjustizverwaltungen erforderlich ist. Ihm überlassene Datenträger hat der Entwickler der übermittelnden Stelle zurückzugeben.
(6) Für den im Rahmen der Konzeptionierung eines Datenbankgrundbuchs zu erstellenden Prototypen eines Migrationsprogramms mit eingeschränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.