Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Erstellt am: 01.10.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die Sprachkenntnisse, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderter schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerber Bewerbern und diesen gleichgestellter gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerber Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(3) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Vor dem Ausschluss von schwerbehinderter schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerber Bewerbern und diesen gleichgestellter gleichgestellten Bewerberinnen oder Bewerber Bewerbern mit Behinderungen ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(4) Die Auswahlverfahren werden in der Regel als Präsenzverfahren durchgeführt.
(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle erlässt Auswahlrichtlinien, in denen sie das Nähere zur Ausschreibung sowie zum Bewerbungsmanagement und zur Durchführung der Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg sowie zu vergleichbaren Auswahlverfahren festlegt. Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren geltende Fassung.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet. Die Mitglieder der Auswahlkommissionen werden von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bestellt.
(2) Eine Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern, Mitgliedern. Mindestens die die oberste Dienstbehörde oder eine ein Mitglied muss von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter der Deutschen Bundesbank sein. mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Hauptamtliche Lehrkräfte Mindestens die Hälfte der Hochschule können den Auswahlkommissionen als eines der weiteren Mitglieder angehören. muss über die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
(2) Eine Jede Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier vier, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern, Mitgliedern. Mindestens die die oberste Dienstbehörde oder eine ein Mitglied muss von ihr bestimmte Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter der Deutschen Bundesbank sein. mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte der Deutschen Bundesbank sein. Hauptamtliche Lehrkräfte Mindestens die Hälfte der Hochschule können den Auswahlkommissionen als eines der weiteren Mitglieder angehören. muss über die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Bankdienstes verfügen. Jede Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.
(5) Eine Auswahlkommission, die aus vier Mitgliedern besteht, kann für einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens geteilt werden, wenn die Zahl der auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
1.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen,
einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse,
2.
einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie
einem Aufsatz sowie
3.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.
einem Aufsatz.
Der Test nach Satz 1 Nummer 3 1 umfasst einen Leistungstest, Leistungstest einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus
1.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen,
einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse,
2.
einem Test zur Prüfung der englischen Sprachkenntnisse sowie
einem Aufsatz sowie
3.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.
einem Aufsatz.
Der Test nach Satz 1 Nummer 3 1 umfasst einen Leistungstest, Leistungstest einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
1.
einer Gruppenaufgabe sowie
2.
einem strukturierten Interview mit einer Präsentation.
(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(3) Für Näheres zu den mündlichen Teil erlässt Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung oberste Dienstbehörde oder der eine von ihr bestimmte Stelle Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 9 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien. Auswahlrichtlinien In ihnen werden festgelegt: festgelegt.
1.
die Kompetenzbereiche,
2.
ihre Zuordnung zu den Abschnitten und
3.
die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 9 Absatz 3).
(3) Für Näheres zu den mündlichen Teil erlässt Kompetenzbereichen, ihrer Zuordnung zu den Abschnitten und zur Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung oberste Dienstbehörde oder der eine von ihr bestimmte Stelle Teilnoten der Kompetenzbereiche nach § 9 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien. Auswahlrichtlinien In ihnen werden festgelegt: festgelegt.
1.
die Kompetenzbereiche,
2.
ihre Zuordnung zu den Abschnitten und
3.
die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 9 Absatz 3).
(4) (weggefallen) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.
(4) (weggefallen) Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
1.
der Sprachtest Aufsatz mit 10 15 Prozent,
2.
der Aufsatz mit 15 Prozent,
3.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 20 25 Prozent und
4. 3.
die Bewertung des mündlichen Teils mit 55 60 Prozent.
Das Bestehen des Sprachtests nach § 7 Satz 1 Nummer 2 ist Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; das Ergebnis des Sprachtests fließt nicht in die Ermittlung des Gesamtergebnisses ein.
(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
1.
der Sprachtest Aufsatz mit 10 15 Prozent,
2.
der Aufsatz mit 15 Prozent,
3.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 20 25 Prozent und
4. 3.
die Bewertung des mündlichen Teils mit 55 60 Prozent.
Das Bestehen des Sprachtests nach § 7 Satz 1 Nummer 2 ist Voraussetzung für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; das Ergebnis des Sprachtests fließt nicht in die Ermittlung des Gesamtergebnisses ein.
(2) Anhand der des Gesamtergebnisse Gesamtergebnisses wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(2) Anhand der des Gesamtergebnisse Gesamtergebnisses wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch eingereichte übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten sind sie in der Regel sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach dem Versand der Mitteilung über die Ablehnung an die Bewerberin oder den Bewerber zu vernichten. Elektronisch eingereichte übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Fristen nach Satz 2 Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus
1.
den Modulprüfungen,
2.
der Bachelorthesis, Bachelorthesis und
3.
der Verteidigung der Bachelorthesis Bachelorthesis. und
4.
der mündlichen Abschlussprüfung.
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. Sie besteht aus
1.
den Modulprüfungen,
2.
der Bachelorthesis, Bachelorthesis und
3.
der Verteidigung der Bachelorthesis Bachelorthesis. und
4.
der mündlichen Abschlussprüfung.
(2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:
1.
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts,
2.
einer hauptamtlichen Lehrkraft und
3.
einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.
Für die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsamts sowie deren Vertretungen werden durch die Hochschule auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt beim Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(3) Das Prüfungsamt hat erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind insbesondere Festlegungen zu treffen:
1.
zu den Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung des Prüfungsamts,
sicherzustellen, dass die Prüfenden denselben Bewertungsmaßstab angelegen,
2.
zur Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch die Prüfenden,
die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben; bei Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die Bestimmung und Bekanntgabe der Prüfungszeitpunkte den Ausbildungsverantwortlichen übertragen,
3.
zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsergebnisses einer Modulprüfung, wenn die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen besteht, und
Vorgaben für die Form der Bachelorthesis festzulegen und
4.
zu den bei Vorliegen einer Behinderung über Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, beim Verfassen der Bachelorthesis und bei der Bachelorthesis, der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu entscheiden, für Studierende mit Behinderungen, wobei auf Art und Schwere einer der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. 31. Juli 2014 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.
(3) Das Prüfungsamt hat erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind insbesondere Festlegungen zu treffen:
1.
zu den Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung des Prüfungsamts,
sicherzustellen, dass die Prüfenden denselben Bewertungsmaßstab angelegen,
2.
zur Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch die Prüfenden,
die Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben; bei Prüfungen in den Praxisstudien kann das Prüfungsamt die Bestimmung und Bekanntgabe der Prüfungszeitpunkte den Ausbildungsverantwortlichen übertragen,
3.
zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsergebnisses einer Modulprüfung, wenn die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen besteht, und
Vorgaben für die Form der Bachelorthesis festzulegen und
4.
zu den bei Vorliegen einer Behinderung über Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, beim Verfassen der Bachelorthesis und bei der Bachelorthesis, der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung als Nachteilsausgleich zu entscheiden, für Studierende mit Behinderungen, wobei auf Art und Schwere einer der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. 31. Juli 2014 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Prüfenden. Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für die Bewertung der Bachelorthesis. Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis sowie der mündlichen Abschlussprüfung richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Prüfenden. Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für die Bewertung der Bachelorthesis. Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis sowie der mündlichen Abschlussprüfung richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Werden Für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil einer Modulprüfung wird jeweils mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Im Rahmen der Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil in Form einer mündlichen Prüfung werden jeweils zwei Prüfende Prüfende, die ihre Bewertung unabhängig voneinander vornehmen, bestellt, bestellt. legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden. Die Prüfenden und sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten Modulprüfungen in den Praxisstudien können auch die Prüfung unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. der Zweitprüfer soll Kenntnis von der begründeten Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(3) Werden Für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil einer Modulprüfung wird jeweils mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Im Rahmen der Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil in Form einer mündlichen Prüfung werden jeweils zwei Prüfende Prüfende, die ihre Bewertung unabhängig voneinander vornehmen, bestellt, bestellt. legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden. Die Prüfenden und sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten Modulprüfungen in den Praxisstudien können auch die Prüfung unabhängig voneinander. Die Zweitprüferin Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. der Zweitprüfer soll Kenntnis von der begründeten Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(4) Für die Bachelorthesis eine Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung werden zwei Prüfende bestellt. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden sollen Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte Lehrkraft der Hochschule sein. sein; Für für die Modulprüfungen in Zweitprüferin oder den Praxisstudien, Zweitprüfer gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelorthesis unabhängig voneinander. und die mündliche Abschlussprüfung können darüber hinaus die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.
(4) Für die Bachelorthesis eine Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung werden zwei Prüfende bestellt. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden sollen Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte Lehrkraft der Hochschule sein. sein; Für für die Modulprüfungen in Zweitprüferin oder den Praxisstudien, Zweitprüfer gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis, die Verteidigung der Bachelorthesis unabhängig voneinander. und die mündliche Abschlussprüfung können darüber hinaus die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.
(5) Für Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt. besteht Die Erstprüferin aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der Erstprüfer dem höheren Dienst angehören muss, und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein. Die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander.
(5) Für Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt. besteht Die Erstprüferin aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der Erstprüfer dem höheren Dienst angehören muss, und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein. Die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander.
(6) Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis sowie die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
(2) Zulässige Prüfungsformen während Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Fachstudien sind: Modulprüfung die Laufbahnprüfung bestehen kann. Wird festgestellt, dass eine Studierende oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
1.
Klausur,
2.
Präsentation,
3.
Seminararbeit,
4.
Referat,
5.
mündliche Prüfung und
6.
Assignment.
(2) Zulässige Prüfungsformen während Zu einer Modulprüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Fachstudien sind: Modulprüfung die Laufbahnprüfung bestehen kann. Wird festgestellt, dass eine Studierende oder ein Studierender die Laufbahnprüfung nicht mehr bestehen kann, so ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
1.
Klausur,
2.
Präsentation,
3.
Seminararbeit,
4.
Referat,
5.
mündliche Prüfung und
6.
Assignment.
(3) Modulprüfungen Zulässige Prüfungsformen während der Praxisstudien sind Fachstudien werden durchgeführt in Form
1.
Praktikumsbericht,
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
Vermerk,
einer Seminararbeit,
4.
Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe und
eines Referats,
5.
einer mündlichen mündliche Prüfung Prüfung. oder
6.
einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet das Prüfungsamt.
(3) Modulprüfungen Zulässige Prüfungsformen während der Praxisstudien sind Fachstudien werden durchgeführt in Form
1.
Praktikumsbericht,
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
Vermerk,
einer Seminararbeit,
4.
Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe und
eines Referats,
5.
einer mündlichen mündliche Prüfung Prüfung. oder
6.
einer Kombinationsprüfung, die aus mehreren der in den Nummern 1 bis 5 genannten Prüfungsformen besteht; über die nähere Ausgestaltung entscheidet das Prüfungsamt.
(4) Modulprüfungen während der Praxisstudien werden durchgeführt Das Prüfungsamt kann andere als die in Form den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
1.
eines Praktikumsberichts,
2.
einer Präsentation,
3.
eines Vermerks,
4.
der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder
5.
einer mündlichen Prüfung.
(4) Modulprüfungen während der Praxisstudien werden durchgeführt Das Prüfungsamt kann andere als die in Form den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
1.
eines Praktikumsberichts,
2.
einer Präsentation,
3.
eines Vermerks,
4.
der Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe oder
5.
einer mündlichen Prüfung.
(5) Das Prüfungsamt kann andere als Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. In die in den Absätzen Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und 4 genannten Prüfungsformen zulassen eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und deren nähere Ausgestaltung festlegen. enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
(5) Das Prüfungsamt kann andere als Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. In die in den Absätzen Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und 4 genannten Prüfungsformen zulassen eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und deren nähere Ausgestaltung festlegen. enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
(6) Jedes Modul der Praxisstudien Über eine mündliche Prüfung ist zu bewerten. In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die dienstliche Bewertung wird von der oder den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- Inhalte und Befähigungsmerkmale. das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.
(6) Jedes Modul der Praxisstudien Über eine mündliche Prüfung ist zu bewerten. In die Bewertung gehen die Prüfungsleistung nach Absatz 4 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. Die dienstliche Bewertung wird von der oder den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- Inhalte und Befähigungsmerkmale. das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.
(7) Über die mündliche Prüfung Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden sollen soll die Prüfenden ein eine Besprechung Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Bewertung angeboten Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden werden. ist.
(7) Über die mündliche Prüfung Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden sollen soll die Prüfenden ein eine Besprechung Protokoll anfertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Bewertung angeboten Prüfung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden werden. ist.
(8) Die Modulprüfungen Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden soll sollen spätestens eine Besprechung Woche vor dem Termin der Bewertung angeboten werden. Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
(8) Die Modulprüfungen Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. Den Studierenden soll sollen spätestens eine Besprechung Woche vor dem Termin der Bewertung angeboten werden. Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat.
(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(3) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(5) Die Bearbeitungszeit Bearbeitungsfrist für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Bachelorthesis sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Ausfallzeiten von bis zu vier Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist. Näheres regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
(5) Die Bearbeitungszeit Bearbeitungsfrist für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Bachelorthesis sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. Ausfallzeiten von bis zu vier Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist. Näheres regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
(6) Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.
(6) Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.
(7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen besitzen, und die in der Bachelorthesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie die in der Bachelorthesis behandelte Problemstellung in den Gesamtkontext des Studiengangs und in die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes einordnen können.
(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen besitzen, und die in der Bachelorthesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie die in der Bachelorthesis behandelte Problemstellung in den Gesamtkontext des Studiengangs und in die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes einordnen können.
(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) Die Verteidigung dauert 30 45 Minuten. Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. Anschließend wird ein Prüfungsgespräch geführt, ob werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und oder der Studierende die Präsentation gestellt. Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.
(4) Die Verteidigung dauert 30 45 Minuten. Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. Anschließend wird ein Prüfungsgespräch geführt, ob werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und oder der Studierende die Präsentation gestellt. Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 6 entsprechend.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 6 entsprechend.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Die Prüfungsleistungen Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis werden mit Rangpunkten und Noten bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt bewertet: zugeordnet:

 Prozentualer Anteil
der erreichten Punkt-
zahl an der erreich-
baren Punktzahl
Rangpunkte Rangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition
 1234
 1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2 93,69 bis 87,5014
 3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4 83,39 bis 79,2012
 5 79,19 bis 75,0011
 6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7 70,89 bis 66,70 9
 8 66,69 bis 62,50 8
 9 62,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,40 3
14 33,39 bis 25,00 2
15 24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis  0,00 0
(1) Die Prüfungsleistungen Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis werden mit Rangpunkten und Noten bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt bewertet: zugeordnet:

 Prozentualer Anteil
der erreichten Punkt-
zahl an der erreich-
baren Punktzahl
Rangpunkte Rangpunkte/RangpunktzahlNoteNotendefinition
 1234
 1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2 93,69 bis 87,5014
 3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4 83,39 bis 79,2012
 5 79,19 bis 75,0011
 6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7 70,89 bis 66,70 9
 8 66,69 bis 62,50 8
 9 62,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,40 3
14 33,39 bis 25,00 2
15 24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis  0,00 0
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Weichen die Bewertungen Die Ermittlung der Rangpunktzahl der Bachelorthesis regelt oder einer Modulprüfung, für die Prüfungsausgestaltungsordnung. Die zwei Prüfende bestellt sind, um nicht mehr als drei Rangpunkte Rangpunktzahl voneinander ab, der Verteidigung der Bachelorthesis wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel der aus den Einzelbewertungen berechnet der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird nach Satz 1 verfahren. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. In diesem Fall wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und aus den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers berechnet wird. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.
(3) Weichen die Bewertungen Die Ermittlung der Rangpunktzahl der Bachelorthesis regelt oder einer Modulprüfung, für die Prüfungsausgestaltungsordnung. Die zwei Prüfende bestellt sind, um nicht mehr als drei Rangpunkte Rangpunktzahl voneinander ab, der Verteidigung der Bachelorthesis wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel der aus den Einzelbewertungen berechnet der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird nach Satz 1 verfahren. Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. In diesem Fall wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und aus den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers berechnet wird. Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.
(4) Abweichend Bei der Ermittlung von Rangpunktzahlen erfolgt Absatz 3 wird bei einer eine kaufmännische Rundung auf Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder bei einer Wiederholungsprüfung, die zweite Nachkommastelle. nicht ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt wird, nach erfolglosem Einigungsversuch eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen gebildet wird.
(4) Abweichend Bei der Ermittlung von Rangpunktzahlen erfolgt Absatz 3 wird bei einer eine kaufmännische Rundung auf Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder bei einer Wiederholungsprüfung, die zweite Nachkommastelle. nicht ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt wird, nach erfolglosem Einigungsversuch eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen gebildet wird.
(5) Die Den Rangpunktzahl Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten: der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung wird jeweils ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.

 RangpunktzahlNote
 12
115,00 bis 13,50sehr gut
213,49 bis 10,50gut
310,49 bis  7,50befriedigend
4 7,49 bis  5,00ausreichend
5 4,99 bis  1,50mangelhaft
6 1,49 bis  0,00ungenügend
(5) Die Den Rangpunktzahl Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten: der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung wird jeweils ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.

 RangpunktzahlNote
 12
115,00 bis 13,50sehr gut
213,49 bis 10,50gut
310,49 bis  7,50befriedigend
4 7,49 bis  5,00ausreichend
5 4,99 bis  1,50mangelhaft
6 1,49 bis  0,00ungenügend
(6) Nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahlen Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet werden worden kaufmännisch auf ist. Modulprüfungen, die zweite Nachkommastelle gerundet. sich aus mehreren Prüfungsteilen zusammensetzen, gelten als bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl nach Absatz 1 für alle Prüfungsteile zusammen mindestens 50 Prozent beträgt. In diesen Fällen setzt das Prüfungsamt die erreichten Rangpunkte der Modulprüfung nach Absatz 1 fest. Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
(6) Nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahlen Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet werden worden kaufmännisch auf ist. Modulprüfungen, die zweite Nachkommastelle gerundet. sich aus mehreren Prüfungsteilen zusammensetzen, gelten als bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl nach Absatz 1 für alle Prüfungsteile zusammen mindestens 50 Prozent beträgt. In diesen Fällen setzt das Prüfungsamt die erreichten Rangpunkte der Modulprüfung nach Absatz 1 fest. Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
(7) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:

 RangpunktzahlNote
 12
115,00 bis 13,50sehr gut
213,49 bis 10,50gut
310,49 bis  7,50befriedigend
4 7,49 bis  5,00ausreichend
5 4,99 bis  1,50mangelhaft
6 1,49 bis  0,00ungenügend
(8) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese die Prüfung als nicht bestanden. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt durch das Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben oder den Rücktritt vorliegt.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt diese die Prüfung als nicht bestanden. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt durch das Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben oder den Rücktritt vorliegt.
(2) Wird das Fernbleiben Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(2) Wird das Fernbleiben Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt, so kann das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form diese auf Antrag der oder des Studierenden verlängern, soweit die Prüfung nachgeholt wird. oder der Studierende aus einem wichtigen Grund an der fristgerechten Abgabe gehindert ist. Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt wurde. Die Bearbeitungsfrist kann höchstens um die Hälfte der vorgesehenen Zeit verlängert werden.
(3) Das Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt, so kann das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form diese auf Antrag der oder des Studierenden verlängern, soweit die Prüfung nachgeholt wird. oder der Studierende aus einem wichtigen Grund an der fristgerechten Abgabe gehindert ist. Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt wurde. Die Bearbeitungsfrist kann höchstens um die Hälfte der vorgesehenen Zeit verlängert werden.
(4) Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt und hat das Prüfungsamt keine Verlängerung nach Absatz 3 gewährt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet, wenn die Prüfung oder der Prüfungsteil nicht bis zum Ende der Bearbeitungsfrist erbracht ist.
(5) Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil oder die Verhinderung an der Abgabe innerhalb der ursprünglichen Bearbeitungsfrist angeführte wichtige Grund ist dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung kann nur berücksichtigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(6) Störungen im Vorfeld oder im Verlauf der Prüfung oder einem Prüfungsteil müssen unverzüglich durch die Studierenden geltend gemacht werden. Der Verzicht auf eine Geltendmachung schließt die spätere Berufung auf derartige Beeinträchtigungen aus.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder bei der Bachelorthesis entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder bei der Bachelorthesis entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis, Bachelorthesis oder nach der Verteidigung der Bachelorthesis oder nach der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis, Bachelorthesis oder nach der Verteidigung der Bachelorthesis oder nach der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung Verteidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung Verteidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wann zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird.
(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wann zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird.
(2) Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus.
(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie jeweils einmal wiederholt werden.
(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie jeweils einmal wiederholt werden.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorthesis, Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung jeweils bestanden oder zuvor anerkannt worden sind.
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorthesis, Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis und die mündliche Abschlussprüfung jeweils bestanden oder zuvor anerkannt worden sind.
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Prozent,
2.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Prozent,
3.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit 15 Prozent,
4.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit 15 Prozent,
5.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent,
6.
die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent, Prozent sowie
7.
die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 3 8 Prozent Prozent. sowie
8.
die nach § 22 Absatz 5 und 6 ermittelte Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 5 Prozent.
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
1.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Prozent,
2.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Prozent,
3.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit 15 Prozent,
4.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit 15 Prozent,
5.
die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent,
6.
die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent, Prozent sowie
7.
die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 3 8 Prozent Prozent. sowie
8.
die nach § 22 Absatz 5 und 6 ermittelte Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 5 Prozent.
(3) Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
(4) Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden ist. Werden alle Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist jeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unberücksichtigt.
(5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

Abschnitt 4 - Prüfungen

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis, Bachelorthesis das Protokoll der Verteidigung der Bachelorthesis, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Sie wird beim Prüfungsamt mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und höchstens zehn anschließend vernichtet oder gelöscht. Abweichend von Satz 3 werden die Bachelorurkunde, das Diploma Supplement und das Abschlusszeugnis 45 Jahre aufbewahrt. aufbewahrt oder gespeichert.
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis, Bachelorthesis das Protokoll der Verteidigung der Bachelorthesis, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. Sie wird beim Prüfungsamt mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und höchstens zehn anschließend vernichtet oder gelöscht. Abweichend von Satz 3 werden die Bachelorurkunde, das Diploma Supplement und das Abschlusszeugnis 45 Jahre aufbewahrt. aufbewahrt oder gespeichert.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Abschnitt 5 - Anerkennung und Anrechnung anderer Studienleistungen erbrachter Leistungen

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden vom Prüfungsamt folgende Leistungen anerkannt: anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden:
1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,
an anderen staatlichen Hochschulen,
gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind in akkreditierten Studiengängen
a)
an anderen staatlichen Hochschulen,
b)
an staatlich anerkannten Hochschulen oder
c)
an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland,
2.
gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht akkreditierten Studiengängen,
3.
gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen erbracht worden sind, die nicht unter Nummer 1 fallen,
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind.
gleichwertige nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen.
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden vom Prüfungsamt folgende Leistungen anerkannt: anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden:
1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,
an anderen staatlichen Hochschulen,
gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind in akkreditierten Studiengängen
a)
an anderen staatlichen Hochschulen,
b)
an staatlich anerkannten Hochschulen oder
c)
an damit vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland,
2.
gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht akkreditierten Studiengängen,
3.
gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen erbracht worden sind, die nicht unter Nummer 1 fallen,
4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind.
gleichwertige nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen.
(2) Gleichwertig Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind sind, angerechnet werden, sofern die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen, die sowie nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen, wenn sie im den besonderen Anforderungen des Studiengangs Studiengang „Zentralbankwesen „Zentralbankwesen/Central / Central Banking“ ersetzen sollen, in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gleichwertig ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind sind. die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und Kooperationen mit einzubeziehen.
(2) Gleichwertig Auf Antrag der oder des Studierenden können Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch ein Studium erworben worden sind sind, angerechnet werden, sofern die Kenntnisse und Qualifikationen nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen, die sowie nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen, wenn sie im den besonderen Anforderungen des Studiengangs Studiengang „Zentralbankwesen „Zentralbankwesen/Central / Central Banking“ ersetzen sollen, in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gleichwertig ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind sind. die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften und Kooperationen mit einzubeziehen.
(3) Kompetenzen, Kenntnisse und Qualifikationen oder Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nur modulweise sind gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentralbankwesen/Central Banking“ in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn die Feststellung antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Zusätzlich ist für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kenntnisse die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen vorliegen. Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat.
(3) Kompetenzen, Kenntnisse und Qualifikationen oder Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nur modulweise sind gleichwertig, wenn sie den besonderen Anforderungen des Studiengangs „Zentralbankwesen/Central Banking“ in Zielen, Inhalten und Umfang im Wesentlichen entsprechen. Für bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. Eine Anerkennung erfolgt nur, wenn die Feststellung antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Zusätzlich ist für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kenntnisse die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen vorliegen. Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat.
(4) Ausgeschlossen ist Leistungen werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nur modulweise anerkannt oder angerechnet. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Qualifikationen werden bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. Eine Anerkennung oder Anrechnung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat. Das Prüfungsamt entscheidet über die Anrechnung oder Anerkennung Anerkennung; Anrechnungen oder Anerkennungen von Prüfungsleistungen anderer anderen Hochschulen sind unbeachtlich. Studiengänge als Bachelorthesis, Verteidigung der Bachelorthesis oder mündliche Abschlussprüfung sowie die Anerkennung von Studienleistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.
(4) Ausgeschlossen ist Leistungen werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 nur modulweise anerkannt oder angerechnet. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Qualifikationen werden bis höchstens 90 Leistungspunkte angerechnet. Eine Anerkennung oder Anrechnung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person an der betreffenden Studien- oder Prüfungsleistung, auf die die Anrechnung erfolgen soll, noch nicht teilgenommen hat. Das Prüfungsamt entscheidet über die Anrechnung oder Anerkennung Anerkennung; Anrechnungen oder Anerkennungen von Prüfungsleistungen anderer anderen Hochschulen sind unbeachtlich. Studiengänge als Bachelorthesis, Verteidigung der Bachelorthesis oder mündliche Abschlussprüfung sowie die Anerkennung von Studienleistungen aus endgültig nicht bestandenen Modulen.
(5) Der Antrag auf Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Leistungen aus endgültig ist beim Prüfungsamt unter Beifügung einer Aufstellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen oder der nicht bestandenen Modulen. an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstigen Qualifikationen einzureichen. Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:
1.
die Bezeichnung und Inhalte des geprüften Moduls,
2.
die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,
3.
die Art der Modulprüfung,
4.
die Bewertungen der Modulprüfungen und
5.
das zugrunde liegende Bewertungssystem.
Für die nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen sind dem Antrag Nachweise beizufügen.
(5) Der Antrag auf Ausgeschlossen ist die Anerkennung von Leistungen aus endgültig ist beim Prüfungsamt unter Beifügung einer Aufstellung der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen oder der nicht bestandenen Modulen. an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstigen Qualifikationen einzureichen. Die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sollen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen:
1.
die Bezeichnung und Inhalte des geprüften Moduls,
2.
die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,
3.
die Art der Modulprüfung,
4.
die Bewertungen der Modulprüfungen und
5.
das zugrunde liegende Bewertungssystem.
Für die nicht an einer Hochschule erworbenen Kompetenzen oder sonstige Qualifikationen sind dem Antrag Nachweise beizufügen.
(6) Die Anerkennung Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder Anrechnung erfolgt auf Antrag nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder der sonstige Qualifikationen durch das zu prüfenden Person. Der Antrag ist bis spätestens drei Monate vor Durchführung der zu erbringenden Prüfung beim Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. einzureichen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet.
(6) Die Anerkennung Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder Anrechnung erfolgt auf Antrag nicht an einer Hochschule erworbene Kompetenzen oder der sonstige Qualifikationen durch das zu prüfenden Person. Der Antrag ist bis spätestens drei Monate vor Durchführung der zu erbringenden Prüfung beim Prüfungsamt anerkannt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. einzureichen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet.
(7) Liegt für eine anerkannte Für die Anerkennung nach Absatz 1 sollen die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder Berufsakademien nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen: keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk „bestanden“ versehen.
1.
die Bezeichnung und die Inhalte des geprüften Moduls,
2.
die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,
3.
die Art der Modulprüfung,
4.
die Bewertungen der Modulprüfungen und
5.
das zu Grunde liegende Bewertungssystem.
(7) Liegt für eine anerkannte Für die Anerkennung nach Absatz 1 sollen die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch Bescheinigungen der Hochschulen oder Berufsakademien nachgewiesen werden, an denen die Leistungen erbracht worden sind. Die Bescheinigung der Studienleistungen soll Ziel, Inhalt und Umfang der Veranstaltungen sowie Bezeichnung und Inhalt des jeweiligen Moduls, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, enthalten. Aus der Bescheinigung der Prüfungsleistung müssen hervorgehen: keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk „bestanden“ versehen.
1.
die Bezeichnung und die Inhalte des geprüften Moduls,
2.
die für das Modul vergebenen Leistungspunkte,
3.
die Art der Modulprüfung,
4.
die Bewertungen der Modulprüfungen und
5.
das zu Grunde liegende Bewertungssystem.
(8) Für die Anrechnung nach Absatz 2 sind dem Antrag geeignete Nachweise insbesondere über Art, Dauer, Ort und Umfang der erbrachten Leistungen, ein tabellarischer Lebenslauf sowie Nachweise über zu diesem Zeitpunkt vorliegende schulische Ausbildungen und berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beizufügen.
(9) Erfolgen Anerkennungen nach Absatz 1 oder 2 durch das Prüfungsamt, sind die Bewertungen, soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 26 in die Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung einzubeziehen. Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, wird die anerkannte Prüfungsleistung im relativen Verhältnis der Notenskalen den Rangpunktzahlen nach § 22 zugeordnet. Bei erforderlichen Umrechnungen erfolgt die Notenumrechnung nach der an das Rangpunktesystem nach § 22 Absatz 1 angepassten Modifizierten Bayerischen Formel X = 1 + 3 1/3 · [(15 – Nü) / (15 - 5)], wobei X die umzurechnende Note und Nü die zu ermittelnde Rangpunktzahl ist. Die ermittelte Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
(10) Liegt für eine anerkannte oder angerechnete Prüfungsleistung keine Bewertung auf der Basis einer Notenskala vor, so wird die anerkannte oder angerechnete Prüfungsleistung im Diploma Supplement mit dem Vermerk „bestanden“ versehen.

Abschnitt 6 - Schlussvorschriften

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass1. Oktober 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist diese Verordnung mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1.
§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und
an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 4 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316) aufgehoben worden ist, treten und
2.
an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6, sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung treten.
in den §§ 16, 25 und 27 bis 29 an die Stelle der Bachelorthesis die Bachelorarbeit tritt.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass1. Oktober 2017 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist diese Verordnung mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1.
§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und
an die Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 8, 10 und 11 Absatz 2, die §§ 12 bis 14 sowie die §§ 16 und 18 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318), die durch Artikel 4 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316) aufgehoben worden ist, treten und
2.
an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6, sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung treten.
in den §§ 16, 25 und 27 bis 29 an die Stelle der Bachelorthesis die Bachelorarbeit tritt.