Synopse zur Änderung an
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

Erstellt am: 01.01.2025

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Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 1 - Erhaltung von Dauergrünland

(1) Die Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
1.
die Lage und die Größe der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,
2.
die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1,
3.
die Lage und die Größe der Fläche, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu als Dauergrünland anzulegen ist (Ersatzfläche), soweit diese Voraussetzung für die Genehmigung ist,
4.
soweit die antragstellende Person nicht Eigentümerin der Fläche nach Nummer 1 ist, der Eigentümer dieser Fläche,
5.
soweit die Fläche nach Nummer 3 nicht zum Betrieb der antragstellenden Person gehört, der Begünstigte, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, und die für die Feststellung nach § 4 Absatz 4 erforderlichen Angaben,
6.
soweit keine Ersatzfläche angelegt werden soll, die Gründe hierfür, sowie
7.
die Erklärung, dass die antragstellende Person keiner Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Stelle unterliegt, die einer Umwandlung entgegenstehen.
(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 4, sofern die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,
3.
die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder
4.
die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.
(3) Dem Antrag sind, soweit erforderlich, beizufügen:
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 4, sofern die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, die schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärung des Eigentümers,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten,
3.
die schriftliche Verpflichtung des Eigentümers nach § 4 Absatz 6 Satz 2 oder
4.
die Kopie der Genehmigung, wenn die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt wird.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 1 - Erhaltung von Dauergrünland

(1) Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert wurde,
1.
als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und
2.
nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.
(2) Für die Umwandlung einer Ersatzfläche gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes entsprechend.
(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, steht und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(3) Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, steht und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind, ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(4) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, ist die schriftliche oder elektronische Bereitschaftserklärung des Begünstigten, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich.
(5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt.
(6) Die antragstellende Person hat sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu verpflichten, im Falle eines Wechsels des Eigentums oder des Besitzes an einer Ersatzfläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Absatz 1 jeden nachfolgenden Eigentümer und den nachfolgenden Besitzer darüber zu unterrichten, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt. Soweit die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person steht, hat die antragstellende Person der zuständigen Behörde eine schriftliche oder elektronische Verpflichtung des Eigentümers des Ersatzgrundstücks zur Unterrichtung jedes nachfolgenden Eigentümers nach Satz 1 vorzulegen.
(7) Soweit die zuständige Behörde für die Zustimmung und Erklärungen nach den Absätzen 3, 4 und 6 Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 1 - Erhaltung von Dauergrünland

(1) Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.
(3) Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 2 - Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 23 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.
(1) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 23 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Gebietskulisse nach der bestverfügbaren Datengrundlage auszuweisen.
(2) Feuchtgebiete und Moore nach Absatz 1 sind Böden mit mindestens 7,5 Prozent organischem Bodenkohlenstoffgehalt oder mindestens 15 Prozent organischer Bodensubstanz in einer horizontalen oder schräg gestellten Bodenschicht von 10 Zentimetern Mächtigkeit innerhalb der oberen 40 Zentimeter des Profils.
(3) Zur Erstellung der Gebietskulisse können folgende Böden zugrunde gelegt werden:
1.
Böden mit einem in Anlage 1 aufgeführten Klassenzeichen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,
2.
Bodentypen und Legendeneinheiten in Anlage 2 nach der aktuellen deutschen Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken oder
3.
eine Kombination aus Nummer 1 und 2.
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:
1.
die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtgebieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer Obergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende Flächen,
2.
Regelungen für
a)
die anlassbezogene Anpassung der Gebietskulisse und
b)
die Zuordnung der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen und
3.
Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden.
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes festlegen:
1.
die Mindestgröße für die Aufnahme von Feuchtgebieten und Mooren in die Gebietskulisse bis zu einer Obergrenze von 2 Hektar für zusammenhängende Flächen,
2.
Regelungen für
a)
die anlassbezogene Anpassung der Gebietskulisse und
b)
die Zuordnung der Gebietskulisse zu den landwirtschaftlichen Parzellen und
3.
Ausnahmen von § 10 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes für ältere Treposole, die nachweislich vor dem 1. Januar 2020 angelegt wurden.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 2 - Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
1.
in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
2.
in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
3.
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder
4.
in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das
1.
in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
2.
in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
3.
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder
4.
in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 2 - Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 2 - Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

(1) Wer eine landwirtschaftliche Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse erstmalig durch eine Drainage oder einen Graben entwässern will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur unter Beachtung klimarelevanter Belange, insbesondere der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen, erteilen. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Wasserrechtliche Zulassungspflichten bleiben unberührt.
(2) Wer eine bestehende Drainage oder einen bestehenden Graben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in einer nach § 11 festgelegten Gebietskulisse in der Art und Weise erneuern oder instand setzen will, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, sofern die aufgrund der Erneuerung oder Instandsetzung der Drainage oder des Grabens erfolgende Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus für die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der betroffenen Fläche zwingend erforderlich ist, dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Natur und der sonstigen Umwelt führt und klimarelevante Belange im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 beachtet werden. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Wasserbehörde. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Bei einer Kontrolle nach § 14 16 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.
(3) Bei einer Kontrolle nach § 14 16 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes hat der Begünstigte die Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 3 - Weitere GLÖZ-Standards

(1) Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, soweit diese nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. Die Landesregierungen können in Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, durch Rechtsverordnung den Abstand nach Absatz 1 Satz 1 verringern, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 3 - Weitere GLÖZ-Standards

(1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung
1.
durch Wasser nach Anlage 3 und
2.
durch Wind nach Anlage 4.
In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.
(1) Zur Begrenzung von Erosion sind Maßnahmen vorzusehen, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen aus den Absätzen 2 bis 4 auszurichten haben. Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung einzuteilen. Die Einteilung nach Satz 2 erfolgt für eine Erosionsgefährdung
1.
durch Wasser nach Anlage 3 und
2.
durch Wind nach Anlage 4.
In der Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Gebiete zu bezeichnen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören.
(2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.
(2) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt.
(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) Reihenkulturen ist das Pflügen verboten. In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt. In den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt.
(3) Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) Reihenkulturen ist das Pflügen verboten. In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt. In den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt.
(4) Eine Ackerfläche, die zur Winderosionsgefährdungsklasse KWind nach Anlage 4 gehört, darf nur bei einer Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
1.
Grünstreifen vor dem 1. Oktober quer zur Hauptwindrichtung im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,
2.
ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,
3.
im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
4.
unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
(5) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um
1.
in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:
a)
witterungsbedingten Besonderheiten,
b)
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder
c)
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder
2.
eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu gewährleisten.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 3 - Weitere GLÖZ-Standards

(1) Der Begünstigte In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:
1.
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaute mehrjährige Kulturen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sind,
mehrjährige Kulturen,
2.
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder dem Pflügen angebaute Winterkulturen,
Winterkulturen,
3.
einen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etablierten Bestand von Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen, oder Zwischenfrüchten, der mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden ist,
Zwischenfrüchte,
4.
den Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, des Belassens von Ernteresten und mulchender nichtwendender Bodenbearbeitung, oder
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,
5.
Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,
6.
Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,
7.
eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder
8.
das Abdecken durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, sofern nicht der Reihenschluss der angebauten Kultur schon vorher erfolgt.
eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.
Sofern eine Stoppelbrache Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt. zulässig, sofern er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt.
(1) Der Begünstigte In der Zeit vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstigte auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:
1.
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaute mehrjährige Kulturen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sind,
mehrjährige Kulturen,
2.
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder dem Pflügen angebaute Winterkulturen,
Winterkulturen,
3.
einen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etablierten Bestand von Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen, oder Zwischenfrüchten, der mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden ist,
Zwischenfrüchte,
4.
den Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, des Belassens von Ernteresten und mulchender nichtwendender Bodenbearbeitung, oder
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide,
5.
Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen,
6.
Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,
7.
eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder
8.
das Abdecken durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, sofern nicht der Reihenschluss der angebauten Kultur schon vorher erfolgt.
eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.
Sofern eine Stoppelbrache Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung nach Satz 2 Nummer 4 oder Mulchauflage nach Nummer 6 als Mindestbodenbedeckung erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung untersagt. zulässig, sofern er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf
1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zwischen den Dämmen eine Begrünung, einschließlich Selbstbegrünung Selbstbegrünung, zulassen,
2.
Ackerland Ackerland, mit auf dem im folgenden Jahr angebauten frühen frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 eine angebaut werden, die Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in von der Ernte der Hauptkultur Zeit vom 15. September bis zum Ablauf des 15. November Oktober des Antragsjahres sicherstellen,
3.
Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Begünstigte auf
1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zwischen den Dämmen eine Begrünung, einschließlich Selbstbegrünung Selbstbegrünung, zulassen,
2.
Ackerland Ackerland, mit auf dem im folgenden Jahr angebauten frühen frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 eine angebaut werden, die Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in von der Ernte der Hauptkultur Zeit vom 15. September bis zum Ablauf des 15. November Oktober des Antragsjahres sicherstellen,
3.
Ackerland auf schweren Böden nach Anlage 6 oder solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt in der Zeit beginnend unmittelbar nach der Ernte bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 sicherstellen.
(3) In der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
(3) In der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres hat der Begünstige auf den Dauerkulturflächen seines Betriebes, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. In dem Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen brachliegendem Ackerland verboten. Außerhalb des Ein in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat ist oder Selbstbegrünung zu Pflegezwecken Pflegezwecken, und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb zulässig. Innerhalb des in Satz 3 2 genannten Zeitraums zulässig. Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Im Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 20. April eines Jahres ist eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, Feldflur wie dem Feldhamster, zulässig. Im Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres sind bei der Anlage von selbstbegrünten mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Pflegemaßnahmen auch durch Schröpfschnitt zulässig, soweit sie Bestandteil der dieser Verpflichtungen sind. Die Sätze 4 bis 7 finden keine Anwendung auf Streifen oder Teilflächen, die einen Teil einer zusammenhängenden und mit Ausnahme dieser Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche bilden und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten.
(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. In dem Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen brachliegendem Ackerland verboten. Außerhalb des Ein in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat ist oder Selbstbegrünung zu Pflegezwecken Pflegezwecken, und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb zulässig. Innerhalb des in Satz 3 2 genannten Zeitraums zulässig. Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Im Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 20. April eines Jahres ist eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, Feldflur wie dem Feldhamster, zulässig. Im Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres sind bei der Anlage von selbstbegrünten mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Pflegemaßnahmen auch durch Schröpfschnitt zulässig, soweit sie Bestandteil der dieser Verpflichtungen sind. Die Sätze 4 bis 7 finden keine Anwendung auf Streifen oder Teilflächen, die einen Teil einer zusammenhängenden und mit Ausnahme dieser Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche bilden und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten.
(5) Absatz 4 Satz 2 3 und 6, letzterer jedoch nur für eine Bodenbearbeitung die kein Pflügen ist, gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.
(5) Absatz 4 Satz 2 3 und 6, letzterer jedoch nur für eine Bodenbearbeitung die kein Pflügen ist, gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.
(6) Auf Streuobstwiesen, deren Aufwuchs nicht genutzt wird, findet Absatz 4 Satz 3, auch im Fall des Absatzes 5, keine Anwendung.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 3 - Weitere GLÖZ-Standards

(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf jeder zum mindestens 33 Prozent des Ackerlands Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eine eines andere Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkultur Hauptkulturen als im Vorjahr einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8. 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt ist entsprechend. entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, im Antragsjahr auf jeder zum mindestens 33 Prozent des Ackerlands Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eine eines andere Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkultur Hauptkulturen als im Vorjahr einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8. 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gilt ist entsprechend. entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.
(2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätzlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen. vorzunehmen Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. Die erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht Zwischenfrucht, oder die mindestens Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum Ablauf 15. Februar des Folgejahres 31. Dezember auf der Fläche zu belassen. Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Begrünung infolge einer Untersaat hat guten fachlichen Praxis anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der Begünstige spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur vorzunehmen. Mais.
(2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf zu der Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 zusätzlichen mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel Fruchtwechsel entweder durch den Anbau einer anderen Hauptkultur als im Vorjahr oder den Anbau einer Zwischenfrucht oder durch die Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur vorzunehmen. vorzunehmen Die Aussaat der Zwischenfrucht oder die Begrünung infolge einer Untersaat muss vor dem 15. Oktober erfolgen. Die erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht Zwischenfrucht, oder die mindestens Begrünung infolge einer Untersaat ist bis zum Ablauf 15. Februar des Folgejahres 31. Dezember auf der Fläche zu belassen. Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Begrünung infolge einer Untersaat hat guten fachlichen Praxis anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der Begünstige spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur vorzunehmen. Mais.
(3) Bei der Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem nach Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt: verbleibenden Ackerland seines Betriebes spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.
1.
brachliegende Flächen,
2.
mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,
3.
Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:
a)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen,
b)
feinkörnige Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,
4.
Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:
a)
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
b)
Tabak oder
c)
Roggen,
5.
Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,
6.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes
a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,
c)
brachliegendes Land sind oder
d)
in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,
7.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche
a)
Dauergrünland sind,
b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.
(3) Bei der Der Begünstigte ist verpflichtet, auf dem nach Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt: verbleibenden Ackerland seines Betriebes spätestens im dritten Jahr eine andere Hauptkultur anzubauen.
1.
brachliegende Flächen,
2.
mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,
3.
Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:
a)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen,
b)
feinkörnige Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,
4.
Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:
a)
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
b)
Tabak oder
c)
Roggen,
5.
Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,
6.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes
a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,
c)
brachliegendes Land sind oder
d)
in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,
7.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche
a)
Dauergrünland sind,
b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.
(4) Die In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden Hauptkulturen: allen Flächen als erfüllt.
1.
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
2.
Tabak,
3.
Roggen in Selbstfolge.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden, sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.
(4) Die In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bis 3 gelten nicht auf Ackerland mit folgenden Hauptkulturen: allen Flächen als erfüllt.
1.
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,
2.
Tabak,
3.
Roggen in Selbstfolge.
Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn auf der Ackerfläche beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden, sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.
(5) Die Verpflichtungen Verpflichtung nach Absatz 2 gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. Satz 1 umfasst auch
1.
beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder
Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,
2.
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und
3.
im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.
Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.
(5) Die Verpflichtungen Verpflichtung nach Absatz 2 gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht bei mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. Satz 1 umfasst auch
1.
beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder
Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,
2.
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und
3.
im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden.
Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht auf Ackerland
1.
mit einer Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,
2.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands
a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,
c)
brachliegendes Land sind oder
d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen,
3.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
a)
Dauergrünland sind,
b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
(7) Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47), die durch die Verordnung (EU) 2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 als erfüllt.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 4 - Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen Landschaftselemente an Ackerland

(1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden: Der in § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-
1.
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,
2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
3.
Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
a)
in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierungen der Länder erfasst sind,
b)
Tümpel, Sölle und Dolinen sowie
c)
mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.
5.
Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, genannte Prozentsatz wird die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf 4 Prozent festgelegt. denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,
7.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge,
8.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,
9.
Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
10.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, die
a)
Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9 sind, oder
b)
mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 9 sind.
Gesetzes genannte Prozentsatz wird auf 4 Prozent festgelegt.
(1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden: Der in § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-
1.
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,
2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
3.
Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
a)
in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierungen der Länder erfasst sind,
b)
Tümpel, Sölle und Dolinen sowie
c)
mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.
5.
Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, genannte Prozentsatz wird die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf 4 Prozent festgelegt. denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,
7.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge,
8.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,
9.
Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
10.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, die
a)
Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9 sind, oder
b)
mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 9 sind.
Gesetzes genannte Prozentsatz wird auf 4 Prozent festgelegt.
(2) Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für
1.
Hecken und Knicks,
2.
Bäume in Baumreihen,
3.
Feldgehölze und
4.
Einzelbäume.
(4) Die Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.
(5) Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 4 5 - Umweltsensibles Dauergrünland Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

(1) Der Begünstigte hat Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 11 7 Absatz 1 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist. Die zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen. als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet:
1.
nichtproduktive Fläche in Form von brachliegendem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Bestandteil der förderfähigen Fläche des brachliegenden Ackerlands sind, und
2.
Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen.
(1) Der Begünstigte hat Auf die 4 Prozent des Ackerlands des Betriebes, die der Begünstigte zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 11 7 Absatz 1 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist. Die zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 als nichtproduktive Fläche oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen. als Landschaftselemente vorzuhalten hat, werden angerechnet:
1.
nichtproduktive Fläche in Form von brachliegendem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Bestandteil der förderfähigen Fläche des brachliegenden Ackerlands sind, und
2.
Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 4 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes der oder geschützte Biotope GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet. weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Ein Agroforstsystem auf Ackerland Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 4 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes der oder geschützte Biotope GAP-Direktzahlungen-Verordnung wird nicht nach Absatz 1 angerechnet. weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in geschützten Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtig, wenn sie mit dem Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Behörden durchgeführt werden.

Kapitel 2 - GLÖZ-Standards | Abschnitt 4 5 - Umweltsensibles Dauergrünland Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

(1) Der Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder gepflügt hat. durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat nach zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und Absatz 2 gilt entsprechend. der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.
(1) Der Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 ist verpflichtet, die nichtproduktiven Flächen seines Betriebes während des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder gepflügt hat. durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat nach zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und Absatz 2 gilt entsprechend. der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf Flächen nach Satz 1 untersagt. Abweichend von Satz 4 ist eine Bodenbearbeitung zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung nach Satz 1 durch Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.
(2) Abweichend von Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat, GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben. nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat, GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben. nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden ab dem 1. August des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.

Kapitel 2 3 - Vorschriften der sozialen Konditionalität GLÖZ-Standards | Abschnitt 4 - Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

Die Verpflichtungen nach Vorschriften der sozialen Konditionalität im Sinne von § 11 3 Absatz 1 des Nummer 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetzes GAP-Konditionalitäten-Gesetz sind die in Anlage 7 genannten Regelungen. Verbindung mit den §§ 19 bis 21 gelten nicht für
1.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands
a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
b)
dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,
c)
brachliegendes Land sind oder
d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen.
2.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
a)
Dauergrünland sind,
b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
3.
Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.
Die Verpflichtungen nach Vorschriften der sozialen Konditionalität im Sinne von § 11 3 Absatz 1 des Nummer 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetzes GAP-Konditionalitäten-Gesetz sind die in Anlage 7 genannten Regelungen. Verbindung mit den §§ 19 bis 21 gelten nicht für
1.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands
a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
b)
dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,
c)
brachliegendes Land sind oder
d)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c unterfallen.
2.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
a)
Dauergrünland sind,
b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.
3.
Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.

Kapitel 2 4 - GLÖZ-Standards Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 4 1 - Allgemeine Vorschriften Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

(1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden: Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
1.
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,
2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
3.
Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
a)
in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierungen der Länder erfasst sind,
b)
Tümpel, Sölle und Dolinen sowie
c)
mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.
5.
Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,
7.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge,
8.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,
9.
Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
10.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, die
a)
Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9 sind, oder
b)
mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 9 sind.
(1) Folgende Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden: Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
1.
Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern aufweisen, wobei kleinere unbefestigte Unterbrechungen unschädlich sind,
2.
Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,
3.
Feldgehölze: überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,
4.
Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern:
a)
in Biotopen, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierungen der Länder erfasst sind,
b)
Tümpel, Sölle und Dolinen sowie
c)
mit Buchstabe b vergleichbare Feuchtgebiete.
5.
Einzelbäume: Bäume, die als Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind,
6.
Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet,
7.
Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge,
8.
Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2 000 Quadratmetern,
9.
Terrassen: unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
10.
Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen, die
a)
Bestandteile einer Terrasse nach Nummer 9 sind, oder
b)
mehr als 5 Metern lang und kein Bestandteil einer Terrasse nach Nummer 9 sind.
(2) Die Länder bestimmen Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
1.
spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind,
2.
die Zahlstellen oder
3.
sonstige Behörden.
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
(2) Die Länder bestimmen Das Beseitigungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Gehölze von Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
1.
spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind,
2.
die Zahlstellen oder
3.
sonstige Behörden.
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
(3) Die Kontrollbehörden sind § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
1.
Hecken und Knicks,
2.
Bäume in Baumreihen,
3.
Feldgehölze und
4.
Einzelbäume.
(3) Die Kontrollbehörden sind § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
1.
Hecken und Knicks,
2.
Bäume in Baumreihen,
3.
Feldgehölze und
4.
Einzelbäume.
(4) Die Zahlstellen sind für Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig. nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.
(4) Die Zahlstellen sind für Landesregierungen können ergänzend zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes weitere Landschaftselemente festlegen, die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig. nach Absatz 1 nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Ausnahmen vom Beseitigungsverbot des Absatzes 1 zulassen, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist.
(5) Mit dem Beseitigungsverbot des Absatzes 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4, ist keine Pflicht zur Pflege verbunden. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gelten als nichtproduktiv. Satz 2 gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.

Kapitel 4 - Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 - Kontrollen GLÖZ-Standards | Abschnitt 5 - Umweltsensibles Dauergrünland

(1) Der Zeitpunkt Begünstigte hat der Vor-Ort-Kontrolle zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 16 Absatz 5 Satz 2 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist. Die Kontrollbehörden zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, stellen sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen. sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(1) Der Zeitpunkt Begünstigte hat der Vor-Ort-Kontrolle zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 16 Absatz 5 Satz 2 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sofern umweltsensibles Dauergrünland betroffen ist. Die Kontrollbehörden zuständige Behörde kann die geplante Maßnahme untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen, stellen sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes dieser Maßnahme entgegenstehen. sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb. Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb. Absatz 1 gilt entsprechend für gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder geschützte Biotope nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Abweichend Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder GLÖZ-Standards betroffenen in geschützten Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen landwirtschaftlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtig, Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe sie mit dem Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Behörden durchgeführt werden.
1.
ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie
2.
im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst; sofern die betroffenen Parzellen risikoorientiert ausgewählt werden, können weniger als die Hälfte der Parzellen kontrolliert werden.
Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.
(3) Abweichend Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder GLÖZ-Standards betroffenen in geschützten Biotopen nach weitergehenden landesrechtlichen landwirtschaftlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtig, Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe sie mit dem Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung der Flächen mit Zustimmung der für Naturschutz zuständigen Behörden durchgeführt werden.
1.
ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie
2.
im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst; sofern die betroffenen Parzellen risikoorientiert ausgewählt werden, können weniger als die Hälfte der Parzellen kontrolliert werden.
Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.

Kapitel 4 - Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 - Kontrollen GLÖZ-Standards | Abschnitt 5 - Umweltsensibles Dauergrünland

(1) Die Aufhebung Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Bestimmung Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht von erforderlich, die infolge der Anwendung einer Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist: Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
1.
der Richtlinie 92/43/EWG,
2.
der Richtlinie 2000/60/EG oder
3.
der Richtlinie 2009/147/EG.
(1) Die Aufhebung Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Bestimmung Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht von erforderlich, die infolge der Anwendung einer Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist: Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
1.
der Richtlinie 92/43/EWG,
2.
der Richtlinie 2000/60/EG oder
3.
der Richtlinie 2009/147/EG.
(2) Die Aufhebung Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen. Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
1.
unmittelbar angrenzt,
2.
überwiegend mit Gehölzen bewachsen ist, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, und
3.
für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.
(2) Die Aufhebung Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen. Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
1.
unmittelbar angrenzt,
2.
überwiegend mit Gehölzen bewachsen ist, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, und
3.
für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.

Kapitel 4 - Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 - Kontrollen GLÖZ-Standards | Abschnitt 5 - Umweltsensibles Dauergrünland

(1) Die Kontrollstichprobe Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 16 Absatz 6 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der zuständigen Behörde zu beantragen. Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(1) Die Kontrollstichprobe Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 16 Absatz 6 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der zuständigen Behörde zu beantragen. Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem Antrag sind anzugeben: in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
1.
die Lage und die Größe der Fläche, für die die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beantragt wird, sowie
2.
die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1 als nichtlandwirtschaftliche Fläche.
(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem Antrag sind anzugeben: in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
1.
die Lage und die Größe der Fläche, für die die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beantragt wird, sowie
2.
die beabsichtigte Nutzung der Fläche nach Nummer 1 als nichtlandwirtschaftliche Fläche.
(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie Risikoanalyse durchzuführen. In der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
die Betriebsstruktur und
2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.
(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie Risikoanalyse durchzuführen. In der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
die Betriebsstruktur und
2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.
(4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften anzeige- oder mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist
1.
dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige oder Mitteilung beizufügen,
2.
in dem Antrag anzugeben, wann die Anzeige oder Mitteilung gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist, und
3.
in dem Antrag zu bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach Bauordnungsrecht oder nach anderen Vorschriften mit der Ausführung begonnen werden darf.
(5) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes angezeigt worden ist. Die antragstellende Person hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zuständige Behörde
1.
das Projekt innerhalb der einzuhaltenden Frist nicht untersagt hat,
2.
keine Beschränkung verfügt hat, die die beabsichtigte Nutzung ausschließt, oder
3.
mitgeteilt hat, weder eine Untersagung nach Nummer 1 noch eine Beschränkung nach Nummer 2 zu verfügen.

Kapitel 4 - Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 - Kontrollen GLÖZ-Standards | Abschnitt 5 - Umweltsensibles Dauergrünland

Die Aufhebung (1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch. 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach Maßgabe des § 6 erlischt.
Die Aufhebung (1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 12 Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch. 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird unwirksam, sobald eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nach Maßgabe des § 6 erlischt.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.

Kapitel 4 - Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 - Kontrollen GLÖZ-Standards | Abschnitt 5 - Umweltsensibles Dauergrünland

(1) Die zuständige Behörde hat Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Rückumwandlung Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn Stichprobe nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Begünstigte Verwaltungskontrollen nach § 27 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
1.
entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat oder
2.
entgegen § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes eine Fläche ohne Antrag auf Aufhebung der Dauergrünlandfläche als umweltsensibel so geändert hat, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.
Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde hat Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Rückumwandlung Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn Stichprobe nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Begünstigte Verwaltungskontrollen nach § 27 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
1.
entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat oder
2.
entgegen § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes eine Fläche ohne Antrag auf Aufhebung der Dauergrünlandfläche als umweltsensibel so geändert hat, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.
Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Sofern die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel nach § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Bestimmung nachträglich aufheben.

Kapitel 3 4 - Kontrollen Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 1 2 - Kontrollen Allgemeine Vorschriften

(1) Die zuständigen Behörden führen Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 20 Absatz 1 Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dieses dies Kapitels durch. aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
(1) Die zuständigen Behörden führen Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 20 Absatz 1 Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dieses dies Kapitels durch. aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
(2) Die Länder bestimmen für jede Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder und jeden GLÖZ-Standard GLÖZ-Standards festgestellt wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
1.
spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind,
2.
die Zahlstellen oder
3.
sonstige Behörden.
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
(2) Die Länder bestimmen für jede Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder und jeden GLÖZ-Standard GLÖZ-Standards festgestellt wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. die jeweils zuständige Kontrollbehörde. Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
1.
spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind,
2.
die Zahlstellen oder
3.
sonstige Behörden.
Bei Kontrollen durch Zahlstellen oder sonstige Behörden ist zu gewährleisten, dass die durchgeführten Kontrollen ebenso wirksam sind wie Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen.
(3) Die Ist die Kontrollbehörden Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. Sofern erforderlich, sind für die Durchführung entsprechende Belege zu übermitteln der oder Kontrollen zuständig. zugänglich zu machen.
(3) Die Ist die Kontrollbehörden Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. Sofern erforderlich, sind für die Durchführung entsprechende Belege zu übermitteln der oder Kontrollen zuständig. zugänglich zu machen.
(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.

Kapitel 3 4 - Kontrollen Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 3 - Kontrollen Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität

(1) In Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Mitteilung nach § 16 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben: (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
1.
Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,
2.
Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
3.
Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,
4.
Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,
5.
Bewertung des Verstoßes.
Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere sachdienliche Angaben mitteilen, insbesondere zur etwaigen Ankündigung der Kontrolle, zu den an der Kontrolle beteiligten Personen, zum Zeitpunkt der Kontrolle oder zum Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität begangen wurde.
(1) In Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Mitteilung nach § 16 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben: (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
1.
Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,
2.
Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
3.
Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,
4.
Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,
5.
Bewertung des Verstoßes.
Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere sachdienliche Angaben mitteilen, insbesondere zur etwaigen Ankündigung der Kontrolle, zu den an der Kontrolle beteiligten Personen, zum Zeitpunkt der Kontrolle oder zum Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität begangen wurde.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den gesamten Betrieb. nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den gesamten Betrieb. nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(3) Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Die Mitteilungen Beschränkung darf nur erfolgen, erfolgen wenn mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Stichprobe Zahlstelle.
1.
ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie
2.
im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst.
Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.
(3) Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. Diese Die Mitteilungen Beschränkung darf nur erfolgen, erfolgen wenn mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Stichprobe Zahlstelle.
1.
ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie
2.
im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst.
Wird bei der Kontrolle der Stichprobe nach Satz 1 und 2 ein Verstoß festgestellt, wird die Kontrolle über die tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten hinaus ausgeweitet.

Kapitel 3 4 - Kontrollen Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 4 - Kontrollen Sanktionen

§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn (1) Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn (1) Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
(2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen.

Kapitel 3 4 - Kontrollen Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 4 - Kontrollen Sanktionen

(1) Die Kontrollstichprobe Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach nach, § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem keine Verwaltungssanktion angewandt. Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(1) Die Kontrollstichprobe Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach nach, § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem keine Verwaltungssanktion angewandt. Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
die Betriebsstruktur und
2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.

Kapitel 3 4 - Kontrollen Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 4 - Kontrollen Sanktionen

Hat ein Verstoß gegen (1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch. jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.
Hat ein Verstoß gegen (1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch. jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland
a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder
b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,
2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt,
3.
der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 erbringt.

Kapitel 3 4 - Kontrollen Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen | Abschnitt 2 4 - Kontrollen Sanktionen

Zusätzlich (1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zu zur systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz Stichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 33 von 3 Prozent anwenden. einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
Zusätzlich (1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zu zur systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz Stichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 33 von 3 Prozent anwenden. einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
(2) Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden. Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.
(4) Wurde ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus Vorschriften der sozialen Konditionalität ergeben, festgestellt, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die nach § 13 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuständige Behörde oder Körperschaft unter Berücksichtigung der Kriterien der Unionsregelung entscheiden, den dort festgelegten Regelsatz von 3 Prozent auf bis zu 1 Prozent zu senken.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität.

Kapitel 3 5 - Schlussbestimmungen Kontrollen und Sanktionen | Abschnitt 2 - Kontrollen

Diese Verordnung tritt am Tag (1) Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der Verkündung systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Die Frist nach Satz 1 kann in Kraft. begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
Diese Verordnung tritt am Tag (1) Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der Verkündung systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. Die Frist nach Satz 1 kann in Kraft. begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
(2) Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-Standards festgestellt wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. Sofern erforderlich, sind entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich zu machen.

Kapitel 3 - Kontrollen und Sanktionen | Abschnitt 3 - Sanktionen

§ 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.

Kapitel 3 - Kontrollen und Sanktionen | Abschnitt 3 - Sanktionen

Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.

Kapitel 3 - Kontrollen und Sanktionen | Abschnitt 3 - Sanktionen

Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.

Kapitel 3 - Kontrollen und Sanktionen | Abschnitt 3 - Sanktionen

(1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zur Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.
(2) Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden. Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.

Kapitel 4 - Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Kapitel 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2256)
Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz Mo
Mo/S, Mo/Sl, Mo/lS, Mo/SL, Mo/sL, Mo/L, Mo/LT, Mo/T
S/Mo, Sl/Mo, lS/Mo, SL/Mo, sL/Mo, L/Mo, LT/Mo, T/Mo
SMo, SlMo, lSMo, SLMo, sLMo, LMo, LTMo, TMo
MoS, MoSl, MolS, MoSL, MosL, MoL, MoLT, MoT

Kapitel 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2257)
Bodentypen, inklusive Subtypen, Varietäten und Subvarietäten, und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken Bodentypen der Abteilung Moore
Moor- und Anmoorgleye
Hochmoor-, Niedermoor- und Anmoorstagnogleye, Anmoorpseudogleye
Überdeckte organische Böden, Sanddeckkulturen
Treposole aus organischen Böden, Sandmischkulturen, Tiefpflugsanddeckkulturen, Baggerkuhlungen
Bodentypen der Klasse Subhydrische Böden

Kapitel 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2258;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Wassererosionsgefährdungsklasse1
Berechnungsfaktor Erosionsgefährdung/
Wassererosionsgefährdungsklasse

K * S * R2

K * S * R * L3
KWasser1 15 – < 27,5 30 – < 55
KWasser2 27,5 55
1
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V.). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
2
Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
3
Der Hanglängenfaktor L ist optional zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
1
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser in Anlehnung an DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V.). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
2
Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) ist verpflichtend zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.2 bzw. Tabelle C.1 gebietsspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.
3
Der Hanglängenfaktor L ist optional zu verwenden. Er ist gemäß DIN 19708 Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden.

Kapitel 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2259;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2259)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2259;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2259)
 
Die Erosionsgefährdung durch Wind ist nach DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013), zu ermitteln.
 
   
Winderosionsgefährdungsklasse4
Winderosionsgefährdungsklasse Stufe nach DIN 19706
KWind Enat5
4
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 9 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
4
Bestimmung der potenziellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wind nach Tabelle 3 bzw. Tabelle 9 der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit – Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind, DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., Februar 2013). Die DIN-Methode ist zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.

Kapitel 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2276;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2276)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2276;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2276)
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:
1.
Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
2.
Leguminosen ohne Sojabohnen,
3.
Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.
Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:
1.
Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
2.
Leguminosen ohne Sojabohnen,
3.
Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.

Kapitel 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2276)
Klassenzeichen für Bodenarten nach dem Bodenschätzungsgesetz L
T, LT
sL, sL/S
T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl
L/S
L/Mo, LMo, TMo, T/Mo
LT/Mo

Kapitel 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 417, S. 8)
     
  RechtsvorschriftAnzuwendende Bestimmungen 
 1.Nachweisgesetz§ 2 Absatz 1, § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 
 2.Arbeitnehmerüberlassungsgesetz§ 11 Absatz 1 und 2 
 3.Arbeitsschutzgesetz§§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17 
 4.Arbeitssicherheitsgesetz§§ 2, 5 und 11 
 5.Betriebssicherheitsverordnung§§ 4 bis 6, 10, 12 und 14 
 6.Teilzeit- und Befristungsgesetz§ 12 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 
 7.Bürgerliches Gesetzbuch§ 622 Absatz 3 
 8.Berufsbildungsgesetz§ 20 
 9.Gewerbeordnung§ 111 
   

Kapitel 4 5 - Schlussbestimmungen

Der Bundesrat hat zugestimmt.