Synopse zur Änderung an
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

Erstellt am: 30.05.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Abschnitt 3 - Sammelantrag

Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
1.
eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,
2.
bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und streifen -streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrasstreifen und flächen -flächen nach Lage und Größe,
e)
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,
f)
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,
g)
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Antragsjahr im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,
h)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,
i)
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
j)
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.
Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
1.
eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,
2.
bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und streifen -streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrasstreifen und flächen -flächen nach Lage und Größe,
e)
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,
f)
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,
g)
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Antragsjahr im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,
h)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,
i)
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
j)
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.
Nr. 2 Buchstabe d Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Altgrastreifen" durch das Wort "Altgrasstreifen" ersetzt

Abschnitt 3 - Sammelantrag

(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
1.
die Anzahl der Mutterschafe und ziegen, -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
2.
die Identifikation der Mutterschafe und ziegen, -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird, und eine Erklärung, dass diese Tiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren,
3.
den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
4.
die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
1.
die Anzahl der Mutterschafe und ziegen, -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
2.
die Identifikation der Mutterschafe und ziegen, -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird, und eine Erklärung, dass diese Tiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren,
3.
den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
4.
die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:
1.
Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und
2.
die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.