Synopse zur Änderung an
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

Erstellt am: 17.05.2024

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Nummer 4 und 5 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes (zuständige Behörde) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Bezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Behörde und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen. Im Fall nach Satz 1 ist der Betriebssitz der Ort der Betriebsstätte.
(4) Liegen Flächen oder werden Tiere gehalten, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchzuführen, in dem die Flächen liegen oder Tiere gehalten werden. Die zuständige Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
1.
die Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol des Hanfs im Rahmen der in § 1 Nummer 4 bezeichneten Direktzahlungen,
2.
die in Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Mitteilung an die Europäische Kommission,
3.
die Bekanntmachung der Hanfsorten, deren Anbau dazu führt, dass für eine Fläche, auf der sie angebaut werden, Direktzahlungen gewährt werden dürfen oder nicht gewährt werden dürfen,
die Bekanntmachung der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung bezeichneten Hanfsorten,
4.
die in § 1 Nummer 2 genannten Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
1.
die Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol des Hanfs im Rahmen der in § 1 Nummer 4 bezeichneten Direktzahlungen,
2.
die in Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene Mitteilung an die Europäische Kommission,
3.
die Bekanntmachung der Hanfsorten, deren Anbau dazu führt, dass für eine Fläche, auf der sie angebaut werden, Direktzahlungen gewährt werden dürfen oder nicht gewährt werden dürfen,
die Bekanntmachung der in § 11 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung bezeichneten Hanfsorten,
4.
die in § 1 Nummer 2 genannten Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor.

Abschnitt 3 - Sammelantrag

(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 6 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist.
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 6 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben
1.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung den jeweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer,
2.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorschriften er unterliegt,
3.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung eine Erklärung, dass er aufgrund seines Antrags für das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5 000 Euro hatte.
In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Soweit dem Sammelantrag für das Jahr 2023 der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum zu 15. Dezember 2023 dem in § 22 Absatz 1 genannten Termin nachreichen. Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der jüngste Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben
1.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung den jeweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer,
2.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Rechtsvorschriften er unterliegt,
3.
bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung eine Erklärung, dass er aufgrund seines Antrags für das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5 000 Euro hatte.
In den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen des jeweiligen Falls beizufügen, sofern dieser Nachweis der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt. Soweit dem Sammelantrag für das Jahr 2023 der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum zu 15. Dezember 2023 dem in § 22 Absatz 1 genannten Termin nachreichen. Ein geeigneter Nachweis ist in den Fällen nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung der jüngste Beleg über die Beitragszahlung oder, soweit dieser noch nicht vorliegt, ein Beleg über den Beginn der Zuständigkeit der jeweiligen Unfallversicherung.

Abschnitt 3 - Sammelantrag

(1) Der Betriebsinhaber hat unter Angabe der von der zuständigen Behörde vorgesehenen Nutzungscodes folgende Informationen im Sammelantrag anzugeben:
1.
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes,
2.
sämtliche Flächen des Betriebes nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Er hat dabei besonders zu bezeichnen:
1.
Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, unter Angabe der Saatgutsorte und der verwendeten Saatgutmengen in Kilogramm je Hektar,
2.
Dauergrünlandflächen,
3.
nicht unter Nummer 2 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
4.
landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genutzt werden,
5.
Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, getrennt nach den Buchstaben a, b, c und d,
6.
Flächen, für die ein Antrag auf Einkommensgrundstützung gestellt wird,
7.
landwirtschaftliche Flächen mit ökologischem Landbau nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
9.
mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung. Nutzung,
10.
Flächen, die voraussichtlich nicht jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer förderfähigen Fläche gemäß § 11 GAPDZV erfüllen werden.
Sofern eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen des Satzes 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
1.
Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, unter Angabe der Saatgutsorte und der verwendeten Saatgutmengen in Kilogramm je Hektar,
2.
Dauergrünlandflächen,
3.
nicht unter Nummer 2 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
4.
landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genutzt werden,
5.
Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, getrennt nach den Buchstaben a, b, c und d,
6.
Flächen, für die ein Antrag auf Einkommensgrundstützung gestellt wird,
7.
landwirtschaftliche Flächen mit ökologischem Landbau nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
9.
mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung.
Sofern eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen des Satzes 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
(1) Der Betriebsinhaber hat unter Angabe der von der zuständigen Behörde vorgesehenen Nutzungscodes folgende Informationen im Sammelantrag anzugeben:
1.
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes,
2.
sämtliche Flächen des Betriebes nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Er hat dabei besonders zu bezeichnen:
1.
Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, unter Angabe der Saatgutsorte und der verwendeten Saatgutmengen in Kilogramm je Hektar,
2.
Dauergrünlandflächen,
3.
nicht unter Nummer 2 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
4.
landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genutzt werden,
5.
Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, getrennt nach den Buchstaben a, b, c und d,
6.
Flächen, für die ein Antrag auf Einkommensgrundstützung gestellt wird,
7.
landwirtschaftliche Flächen mit ökologischem Landbau nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
9.
mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung. Nutzung,
10.
Flächen, die voraussichtlich nicht jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer förderfähigen Fläche gemäß § 11 GAPDZV erfüllen werden.
Sofern eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen des Satzes 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
1.
Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, unter Angabe der Saatgutsorte und der verwendeten Saatgutmengen in Kilogramm je Hektar,
2.
Dauergrünlandflächen,
3.
nicht unter Nummer 2 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
4.
landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genutzt werden,
5.
Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, getrennt nach den Buchstaben a, b, c und d,
6.
Flächen, für die ein Antrag auf Einkommensgrundstützung gestellt wird,
7.
landwirtschaftliche Flächen mit ökologischem Landbau nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
9.
mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung.
Sofern eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen des Satzes 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
(2) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
1.
die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
2.
den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
(3) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist die Nutzung folgender Flächen außerhalb der Vegetationsperiode:
1.
Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz,
2.
landwirtschaftliche Flächen für Wintersport.
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist ferner
1.
die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, sofern die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,
2.
die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als 90 Tage.
(4) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist dem Antrag ein geeigneter Nachweis beizufügen, sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlage nach § 12 Absatz 5 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. Von dem Nachweis nach Satz 3 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits einem Antrag in einem früheren Jahr beigefügt worden ist.
(5) Sofern Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur förderfähigen Fläche gehören und über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile dieser Landschaftselemente sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche, als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers angrenzen, hat der Betriebsinhaber bei der Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.

Abschnitt 3 - Sammelantrag

Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
1.
eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,
2.
bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und -streifen streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrasstreifen und -flächen flächen nach Lage und Größe,
e)
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,
f)
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,
g)
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des Antragsjahres Antragsjahr im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,
h)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,
i)
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
j)
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.
Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
1.
eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,
2.
bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und -streifen streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrasstreifen und -flächen flächen nach Lage und Größe,
e)
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,
f)
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,
g)
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des Antragsjahres Antragsjahr im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,
h)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,
i)
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
j)
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.
Nr. 2 Buchstabe d Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Altgrastreifen" durch das Wort "Altgrasstreifen" ersetzt

Abschnitt 3 - Sammelantrag

(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
1.
die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
2.
die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird, und eine Erklärung, dass diese Tiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren,
3.
den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
4.
die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
1.
die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
2.
die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird, und eine Erklärung, dass diese Tiere am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren,
3.
den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
4.
die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:
1.
Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und
2.
die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.

Abschnitt 3 - Sammelantrag

(1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:
1.
das amtliche Etikett oder eine Kopie des amtlichen Etiketts des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder
2.
das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.
Im Fall einer Einreichung einer Kopie ist das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung bis zum 30. Juni des Antragsjahres Antragsjahr nachzureichen. 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden.
(1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:
1.
das amtliche Etikett oder eine Kopie des amtlichen Etiketts des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder
2.
das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.
Im Fall einer Einreichung einer Kopie ist das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung bis zum 30. Juni des Antragsjahres Antragsjahr nachzureichen. 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden.
(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.
(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so
1.
ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und
2.
ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

Abschnitt 3 - Sammelantrag

(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:
1.
ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt,
2.
die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
3.
für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zweitkultur nach § 18 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, oder die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 18 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie im Antragsjahr 2023 die gleichen Angaben auch für das Vorjahr, sofern diese nicht bereits der zuständigen Behörde vorliegen,
4.
die nichtproduktiven Flächen und Landschaftselemente nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung nach Lage und Größe und unter Angabe des Nutzungscodes oder der entsprechenden Kennzeichnung,
5.
für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
6.
die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,
7.
ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel im Verlauf des Kalenderjahres bezogen oder verwendet worden sind oder voraussichtlich bezogen oder verwendet werden,
8.
ob eine Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Verlauf des Kalenderjahres stattgefunden hat oder voraussichtlich stattfinden wird,
9.
ob Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind.
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:
1.
ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt,
2.
die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
3.
für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zweitkultur nach § 18 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, oder die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 18 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie im Antragsjahr 2023 die gleichen Angaben auch für das Vorjahr, sofern diese nicht bereits der zuständigen Behörde vorliegen,
4.
die nichtproduktiven Flächen und Landschaftselemente nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung nach Lage und Größe und unter Angabe des Nutzungscodes oder der entsprechenden Kennzeichnung,
5.
für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
6.
die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,
7.
ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel im Verlauf des Kalenderjahres bezogen oder verwendet worden sind oder voraussichtlich bezogen oder verwendet werden,
8.
ob eine Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Verlauf des Kalenderjahres stattgefunden hat oder voraussichtlich stattfinden wird,
9.
ob Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den Anforderungen hinsichtlich der Konditionalität erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.

Abschnitt 3 - Sammelantrag

(1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres.
(2) Abweichend von Absatz 1 Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 bis zum 31. Mai eines Antragsjahres nachgemeldet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 bis zum 31. Mai eines Antragsjahres nachgemeldet werden.
(3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai zulässig.

Abschnitt 4 - Meldungen über Hopfen; Vorgaben zu Hanf

(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.
(2) Ein Betriebsinhaber, der Hanf anbaut auf einer Fläche, für die er Direktzahlungen beantragt hat, und der von der Bundesanstalt eine Mitteilung erhalten hat, dass er für eine Kontrolle nach Absatz 3 vorgesehen ist, hat der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Ein Betriebsinhaber, der Hanf anbaut auf einer Fläche, für die er Direktzahlungen beantragt hat, und der von der Bundesanstalt eine Mitteilung erhalten hat, dass er für eine Kontrolle nach Absatz 3 vorgesehen ist, hat der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Hanfflächen dürfen bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt hat dem Betriebsinhaber das Ergebnis der Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden.

Abschnitt 4 - Meldungen über Hopfen; Vorgaben zu Hanf

(1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 15. 1. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:
1.
die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,
2.
alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,
3.
für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen.
Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut elektronisch vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres. Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 15. 1. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:
1.
die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,
2.
alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,
3.
für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen.
Für jede der in Satz 1 Nummer 2 genannten Flächen sind die in § 15 genannten Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut elektronisch vorzulegen, im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres spätestens zum 15. September desselben Jahres. Im Antragsjahr 2024 können die in § 15 genannten Etiketten auch in physischer Form vorgelegt werden.
(3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
(5) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.

Abschnitt 5 - Kontrollverfahren | Unterabschnitt 2 - Ergänzende Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem

(1) Das Flächenüberwachungssystem ist anzuwenden zur Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. Die zuständige Behörde hat die Betriebsinhaber spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu informieren.
(2) Im Flächenüberwachungssystem sind die Voraussetzungen, die durch Satellitendaten überwacht werden können, vorrangig durch Sentinel-Satellitenbilder oder andere zumindest gleichwertigen Daten nach Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 zu überprüfen. Nicht durch diese Satellitendaten überprüfbare Fördervoraussetzungen können im Rahmen einer Stichprobe durch geeignete Maßnahmen überprüft werden, insbesondere durch
1.
höherwertige Bilddaten,
2.
die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos, oder auf andere Weise,
3.
die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit nicht bereits eine Klärung durch Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2 erfolgt ist.
Erfolgt eine betriebsbezogene Auswahl, kann die Kontrolle auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der relevanten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden.
(3) Informationen aus den Qualitätsbewertungen Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des GAP-Integriertes Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist, dürfen für die das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen. herangezogen werden.
(3) Informationen aus den Qualitätsbewertungen Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des GAP-Integriertes Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 (ABl. L 99 vom 12.4.2023, S. 1) geändert worden ist, dürfen für die das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen. herangezogen werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen.

Abschnitt 5 - Kontrollverfahren | Unterabschnitt 3 - Ergänzende Kontrollen für die gekoppelten Einkommensstützungen

(1) Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.
(2) Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Werden bei mehr als 10 zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen.
(2) Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Werden bei mehr als 10 zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und mehr als fünf Prozent der vor Ort kontrollierten Tiere Verstöße festgestellt, ist die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen. Sofern die Kontrollrate bereits im aktuellen Jahr erhöht wurde, ist sie bei fünf Prozent zu belassen.

Abschnitt 6 - Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers

(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen folgende Nachweise vorzuhalten:
1.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,
2.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes je Hektar förderfähigem Dauergrünland von raufutterfressenden Großvieheinheiten im Antragsjahr vom 1. Januar bis 30. September und für das Dauergrünland geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
3.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Nachweise über das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, die mittels der dort dafür festgelegten Methode erstellt wurden, soweit nicht bereits eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde erfolgt ist,
4.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Nachweise bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen.
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen folgende Nachweise vorzuhalten:
1.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,
2.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes je Hektar förderfähigem Dauergrünland von raufutterfressenden Großvieheinheiten im Antragsjahr vom 1. Januar bis 30. September und für das Dauergrünland geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
3.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Nachweise über das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, die mittels der dort dafür festgelegten Methode erstellt wurden, soweit nicht bereits eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde erfolgt ist,
4.
im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Nachweise bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, zur Ermöglichung der Kontrollen der gekoppelten Einkommensstützung Nachweise vorzuhalten für:
1.
den Geburtsmonat der ab dem 1. März 2022 geborenen Mutterschafe und -ziegen,
2.
die Förderfähigkeit von Ersatztieren für aufgrund natürlicher Lebensumstände ausgeschiedene Tiere, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist,
3.
den Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist.

Abschnitt 7 - Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen

(1) Ermittelte Flächen und ermittelte Tiere für eine Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Zahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, sind solche,
1.
für die die jeweilige Direktzahlung beantragt wurde,
2.
die im Fall von Flächen die Vorgaben für die Mindestgröße nach § 3 Absatz 3 erfüllen,
3.
die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und
4.
die alle Fördervoraussetzungen der jeweiligen Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes der jeweiligen Maßnahme nach dessen Buchstaben a bis d erfüllen.
Kann das Vorliegen einer Fördervoraussetzung mangels Mitwirkung des Betriebsinhabers nicht festgestellt werden, so gilt diese als nicht erfüllt.
(2) Jede zu gewährende Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die zu gewährende Direktzahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, ist auf Grundlage der im Sammelantrag gemachten Angaben zu Flächen und Tieren zu berechnen. Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Direktzahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Sammelantrag angemeldeten Flächen und Tiere größer sind als die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere nach Absatz 1 nach Größe oder Anzahl.
(3) Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt das gesamte förderfähige Dauergrünland auch dann als ermittelt, wenn im Antragsjahr Dauergrünland des Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 500 Quadratmetern je Region im Sinne des § 4 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird.

Abschnitt 7 - Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen

(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung eindeutig identifiziert werden kann.
(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
1.
das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden kann und
2.
alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.
(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt auch als ermittelt, sofern
1.
dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann und
2.
der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

Abschnitt 7 - Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen

(1) Jede Direktzahlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.
(1) Jede Direktzahlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.
(2) Wird Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der Sammelantrag nach dem 31. 15. Mai eingereicht, eingereicht wird, ist er abzulehnen.
(2) Wird Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der Sammelantrag nach dem 31. 15. Mai eingereicht, eingereicht wird, ist er abzulehnen.
(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.