Synopse zur Änderung an
GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

Erstellt am: 06.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 3 - Sammelantrag

Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
1.
eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,
2.
bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und -streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrasstreifen und -flächen nach Lage und Größe,
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrastreifen und -flächen nach Lage und Größe,
e)
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,
f)
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,
g)
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des Antragsjahres im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,
h)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,
i)
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
j)
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.
Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
1.
eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,
2.
bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach
a)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
b)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und -streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
c)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,
d)
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrasstreifen und -flächen nach Lage und Größe,
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrastreifen und -flächen nach Lage und Größe,
e)
§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,
f)
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,
g)
§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des Antragsjahres im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,
h)
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,
i)
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
j)
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.
Nr. 2 Buchstabe d Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Altgrastreifen" durch das Wort "Altgrasstreifen" ersetzt

Abschnitt 7 - Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen

(1) Der Schwellenwert nach §14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle der Öko-Regelung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d je Maßnahme nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt abweichend von Satz 1 ein Schwellenwert von 0,1 Hektar.§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle der Öko-Regelung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d je Maßnahme nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt abweichend von Satz 1 ein Schwellenwert von 0,1 Hektar.
(1) Der Schwellenwert nach §14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle der Öko-Regelung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d je Maßnahme nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt abweichend von Satz 1 ein Schwellenwert von 0,1 Hektar.§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle der Öko-Regelung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d je Maßnahme nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt abweichend von Satz 1 ein Schwellenwert von 0,1 Hektar.
(2) Sind mehrere Betriebsinhaber von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die zuständige Behörde die von dem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle Betriebsinhaber dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Anzeige des Betriebsinhabers nach § 14 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.
(3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes nicht bei Verstößen anzuwenden, bei denen Kapitel 3 Abschnitt 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung anzuwenden ist.
Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "§14" durch die Angabe "§ 14" ersetzt