Synopse zur Änderung an
Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)

Erstellt am: 24.07.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2021

Verkündet am:
29.12.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 5248
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/190
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    06.12.2021
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/6 , S. 243-251

    Beschlüsse:

    S. 251A - Überweisung (20/190)
    09.12.2021
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/259
    Urheber: Hauptausschuss
    13.12.2021
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/9 , S. 414-422

    Beschlüsse:

    S. 422C - Annahme der Vorlage (20/190)
    16.12.2021
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/9 , S. 422-422

    Beschlüsse:

    S. 422C - Annahme der Vorlage (20/190)
    16.12.2021
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 841/21
    Urheber: Bundestag
    16.12.2021
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1014 , S. 519-519

    Beschlüsse:

    S. 519 - Zustimmung (841/21), gem. Art. 104c Satz 2 i.V.m. Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG
    17.12.2021
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 841/21(B)
    17.12.2021
Kurzbeschreibung:

Verlängerung der Laufzeit des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder um 1 Jahr bis 31. Dezember 2022 zur Verausgabung der Restmittel, Aufhebung der Unterscheidung von Bonusmitteln und Basismitteln, Zuführung der Bonus- zu den Basismitteln, Verteilung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel;
Änderung § 4 Ganztagsfinanzierungsgesetz sowie §§ 1 und 5 Ganztagsfinanzhilfegesetz

Bezug: Siehe auch GESTA I001 und I002

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 2029 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 2030 abzurechnen.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 2029 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 2030 abzurechnen.

(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

LandKönigsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019
Tranchen in €
Baden-Württemberg13,04061358 616 775
Bayern15,56072427 919 800
Berlin5,18995142 723 625
Brandenburg3,0298783 321 425
Bremen0,9537926 229 225
Hamburg2,6034371 594 325
Hessen7,43709204 519 975
Mecklenburg-Vorpommern1,9804554 462 375
Niedersachsen9,39533258 371 575
Nordrhein-Westfalen21,07592579 587 800
Rheinland-Pfalz4,81848132 508 200
Saarland1,1982732 952 425
Sachsen4,98208137 007 200
Sachsen-Anhalt2,6961274 143 300
Schleswig-Holstein3,4057893 658 950
Thüringen2,6321172 383 025
(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 2029 bewilligt werden.
(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 2029 bewilligt werden.

(1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen.
(2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein. wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt.
(2) Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung richten eine gemeinsame, paritätisch besetzte Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes ein. wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt.

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung überprüfen überprüft für den Bund halbjährlich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruchnahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.