Synopse zur Änderung an
Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG)

Erstellt am: 24.07.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2021

Verkündet am:
29.12.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 5248
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/190
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    06.12.2021
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/6 , S. 243-251

    Beschlüsse:

    S. 251A - Überweisung (20/190)
    09.12.2021
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/259
    Urheber: Hauptausschuss
    13.12.2021
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/9 , S. 414-422

    Beschlüsse:

    S. 422C - Annahme der Vorlage (20/190)
    16.12.2021
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/9 , S. 422-422

    Beschlüsse:

    S. 422C - Annahme der Vorlage (20/190)
    16.12.2021
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 841/21
    Urheber: Bundestag
    16.12.2021
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1014 , S. 519-519

    Beschlüsse:

    S. 519 - Zustimmung (841/21), gem. Art. 104c Satz 2 i.V.m. Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG
    17.12.2021
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 841/21(B)
    17.12.2021
Kurzbeschreibung:

Verlängerung der Laufzeit des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder um 1 Jahr bis 31. Dezember 2022 zur Verausgabung der Restmittel, Aufhebung der Unterscheidung von Bonusmitteln und Basismitteln, Zuführung der Bonus- zu den Basismitteln, Verteilung auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel;
Änderung § 4 Ganztagsfinanzierungsgesetz sowie §§ 1 und 5 Ganztagsfinanzhilfegesetz

Bezug: Siehe auch GESTA I001 und I002

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.
(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung verwalten verwaltet das Sondervermögen. Sie können Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung verwalten verwaltet das Sondervermögen. Sie können Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügen fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügen fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028. 2030.
(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2028. 2030.
(2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.