Synopse zur Änderung an
Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

Erstellt am: 20.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
28.06.2022

Verkündet am:
29.06.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 938
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1331
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    05.04.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/28 , S. 2467-2475

    Beschlüsse:

    S. 2475A - Überweisung (20/1331)
    07.04.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/1909
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    18.05.2022
  4. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/1910
    Urheber: Haushaltsausschuss
    18.05.2022
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3602-3616

    Beschlüsse:

    S. 3615D - Annahme in Ausschussfassung (20/1331, 20/1909)
    19.05.2022
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3615-3615

    Beschlüsse:

    S. 3615D - Annahme in Ausschussfassung (20/1331, 20/1909)
    19.05.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 224/22
    Urheber: Bundestag
    20.05.2022
  8. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1022 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (224/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    10.06.2022
  9. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 224/22(B)
    10.06.2022
Kurzbeschreibung:

Bereitstellung von 1 Mrd Euro für Prämienzahlungen für das Pflegepersonal in Krankenhäusern und in der Langzeitpflege wegen der besonderen Belastung durch die SARS-CoV-2-Pandemie, bürokratiearme und transparente Umsetzung der bestehenden Regelungen zur Zahlung einer Entlohnung mindestens in Tarifhöhe durch zugelassene Pflegeeinrichtungen, befristete Anhebung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts für Krankenhäuser;
Einfügung § 26e Krankenhausfinanzierungsgesetz, Änderung §§ 72, 82c und 150a Elftes Buch Sozialgesetzbuch sowie §15 Krankenhausentgeltgesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen sowie Klarstellungen und Korrekturen betr. Leiharbeitnehmer, Personalbedarf in Impfzentren, Beratungsvorgaben zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege, digitale Pflegeanwendungen, tarifgerechte Entlohnung, Kostenerstattungsverfahren, flexible Reaktion auf mögliche Versorgungsengpässe, weitere Sonderleistungen für Pflegekräfte, Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Vereinbarung von Krankenhaus-Pflegebudgets, Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheker, Überwachung von Medizinprodukten u.a.;
Änderung §§ 8, 37, 40a, 123 und 150 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 6a Krankenhausentgeltgesetz sowie weiterer 8 Gesetze und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 5 - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
3.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
4.
entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
5.
entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 13. Januar 20. Februar 2021 2023 geltende Fassung maßgeblich.
(5) Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 13. Januar 20. Februar 2021 2023 geltende Fassung maßgeblich.