Synopse zur Änderung an
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Erstellt am: 20.06.2024

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Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug;
3.
Fahrzeug: Kraftfahrzeug und dessen Anhänger;
4.
EU-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Typgenehmigung in Anwendung
a)
der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S. 54) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeuges, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
6.
Fahrzeug-Einzelgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in Anwendung der Verordnung (EU) 2018/858 erteilte Bestätigung, dass ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug, das eine oder keine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung entspricht oder eine in Anwendung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: das in Anwendung der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellte Dokument;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde;
10.
Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;
11.
Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
b)
dreirädriges Kleinkraftrad mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
12.
leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug: leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
13.
motorisierter Krankenfahrstuhl: einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterie, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde und einer Breite von höchstens 110 Zentimetern;
14.
Zugmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet ist;
15.
Sattelzugmaschine: Zugmaschine für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine: Kraftfahrzeug, dessen Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet ist, auch wenn es zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet ist;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist;
18.
Stapler: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet ist;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug so verbunden ist, dass er teilweise auf dem Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät: Gerät zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, welches dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert;
21.
Sitzkarren: einachsiger Anhänger, der nach seiner Bauart nur dazu bestimmt und geeignet ist, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges durch einen Berechtigten eines benannten Technischen Dienstes, einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.
Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde. Ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.
1.
ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde,
2.
ein Holzrückefahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde, das mit einer Vorrichtung für Lade- und Sortierprozesse ausgerüstet ist und dessen im öffentlichen Straßenverkehr zulässige Nutzlast 500 Kilogramm nicht überschreitet.
Ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Kraftfahrzeug: nicht dauerhaft spurgeführtes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmtes und geeignetes Fahrzeug;
3.
Fahrzeug: Kraftfahrzeug und dessen Anhänger;
4.
EU-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Typgenehmigung in Anwendung
a)
der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S. 54) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeuges, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
6.
Fahrzeug-Einzelgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in Anwendung der Verordnung (EU) 2018/858 erteilte Bestätigung, dass ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug, das eine oder keine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung entspricht oder eine in Anwendung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: das in Anwendung der Artikel 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858, des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellte Dokument;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde;
10.
Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;
11.
Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
b)
dreirädriges Kleinkraftrad mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen höchste Nutzleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
12.
leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug: leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
13.
motorisierter Krankenfahrstuhl: einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterie, jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde und einer Breite von höchstens 110 Zentimetern;
14.
Zugmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet ist;
15.
Sattelzugmaschine: Zugmaschine für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine: Kraftfahrzeug, dessen Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und das besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet ist, auch wenn es zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet ist;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschine: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist;
18.
Stapler: Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet ist;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug so verbunden ist, dass er teilweise auf dem Kraftfahrzeug aufliegt und ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder seiner Ladung von dem Kraftfahrzeug getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät: Gerät zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, welches dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert;
21.
Sitzkarren: einachsiger Anhänger, der nach seiner Bauart nur dazu bestimmt und geeignet ist, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges durch einen Berechtigten eines benannten Technischen Dienstes, einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.
Die nationale Typgenehmigung nach Satz 1 Nummer 5 oder die Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Satz 1 Nummer 6 ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Unter den Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine nach Satz 1 Nummer 17 fällt auch ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde. Ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.
1.
ein selbstfahrender Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde,
2.
ein Holzrückefahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde, das mit einer Vorrichtung für Lade- und Sortierprozesse ausgerüstet ist und dessen im öffentlichen Straßenverkehr zulässige Nutzlast 500 Kilogramm nicht überschreitet.
Ein land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist. Des Weiteren zählt zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgerät nach Satz 1 Nummer 20 auch ein Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist, sofern der Quotient zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeuges weniger als 3,0 beträgt.

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

(1) Ein Kraftfahrzeug und seine Anhänger dürfen von der das Fahrzeug führenden Person auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn
1.
das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist und
2.
jeweils eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Die Zulassung hat durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, zu erfolgen.
(2) Die Zulassung eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion oder eines Fahrzeugs zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
(3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1.
folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e L6e, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren für Sportzwecke oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1.
folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e L6e, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden und Toilettenwagen, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren für Sportzwecke oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometern pro Stunde in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(4) Auf Antrag können die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 zulassungsfreien Fahrzeuge zugelassen werden.
(5) Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines nach Absatz 1 Satz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist.

Abschnitt 2 - Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:
bei Vereinigungen:
Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges ist bei der nach § 75 zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann:
bei Vereinigungen:
Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Ein Halter ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder ohne Sitz und ohne Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, dessen Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat der Zulassungsbehörde auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Dies gilt nicht, wenn der Halter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung
1.
in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) hat, in den eine Zustellung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes möglich ist, oder
2.
in einem Staat hat, in dem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) in Kraft ist.
(3) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist ihre Ausfertigung nach § 14 zu beantragen.
(4) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) sind folgende Nachweise zu führen:
1.
bei einem Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
bei einem Fahrzeug mit nationaler Typgenehmigung der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, durch
a)
die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder
b)
die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung,
3.
bei einem Fahrzeug mit Fahrzeug-Einzelgenehmigung der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung,
4.
bei einem im Sinne des § 3 Absatz 3 zulassungsfreien Fahrzeug durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung.
Die Nachweise nach Satz 1 sind mit dem Antrag auf Erstzulassung vorzulegen. Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer abgerufen worden sind aus
1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder
2.
der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates, sofern sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen.
(5) Im Antrag sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern zusätzlich folgende Fahrzeugdaten, sofern zutreffend, anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1.
die Verwendung des Fahrzeuges als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, sofern sie nach dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen ist oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist,
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist,
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist,
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters und
5.
Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeuges im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 3.
(6) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Daten, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der Lieferung,
4.
Tag der ersten Inbetriebsetzung,
5.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
6.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller oder Marke, Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
7.
Verwendungszweck.
(7) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat oder nicht anderer Vertragsstaat ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, so ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.
(8) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 5 sind zur Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mit dem Antrag folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen enthalten sind:
1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeuges sowie, wenn für das Fahrzeug eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind,
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebsetzung des Fahrzeuges,
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen,
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in Kilometern pro Stunde,
c)
Hubraum in Kubikzentimetern,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeuges (Leermasse) in Kilogramm, Stützlast in Kilogramm, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in Kilogramm, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in Kilogramm und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in Kilowatt/Kilogramm,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und Zahl der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in Kubikmetern,
h)
Nennleistung in Kilowatt und Nenndrehzahl in min–1,
i)
Abgaswert für Kohlenstoffdioxid in Gramm pro Kilometer,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in Millimetern,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EU-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung bezeichnet wurde oder in dem zum Zweck der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in Dezibel (A) mit Drehzahl bei min–1 und Fahrgeräusch in Dezibel (A),
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung sowie
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.
Die Zulassungsbehörde kann bei fehlenden Fahrzeugdaten die Vorlage eines Gutachtens anfordern, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes erstellt worden ist und aus dem sich die fehlenden Fahrzeugdaten ergeben.
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(+++ § 6 Abs. 5 und 8: Zur Anwendung vgl. § 79 Abs. 7+++)

Abschnitt 2 - Zulassungsverfahren

(1) Das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern sind mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 41 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und es darf nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Ein Kennzeichenschild muss reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. Davon ausgenommen ist ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der Bundeswehr nach Anlage 4 Abschnitt 3 sowie ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.
(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 5 erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 5. Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
(5) Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einer einachsigen Zugmaschine genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei einem Anhänger und bei einem Kraftrad die Anbringung an deren Rückseite. An einem Fahrzeug der Klasse L5e nach dem Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 168/2013, das ein amtliches Kennzeichen führt, muss kein vorderes Kennzeichen vorhanden sein.
(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens müssen folgenden Vorgaben entsprechen:
1.
bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs XIX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/858 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/858 gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs III Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
bei einem anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeug wahlweise den Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3.
(7) Das hintere Kennzeichen muss eine Beleuchtungseinrichtung haben, die eine Genehmigung nach der Regelung Nummer 4 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (ABl. L 31 vom 31.1.2009, S. 35) und den Anbauvorschriften der Regelung Nummer 48 der UNECE über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen aus einer Entfernung von bis zu 20 Metern lesbar macht. Für ein Fahrzeug, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigt ist, gelten hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen die technischen Anforderungen im Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1). Für Fahrzeuge, die nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genehmigt sind, gelten hinsichtlich der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen die technischen Anforderungen im Anhang XI und XII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208.
(8) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 200 Millimeter über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Das vordere und das hintere Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets aus mindestens 20 Meter Entfernung lesbar sein.
(9) Ein Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht ein eigenes Kennzeichen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeuges für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
(10) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder durch mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei einem Fahrzeug, an dem nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.
(11) Am Fahrzeug darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.
(12) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 11 Satz 1 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Zeichen CD und CC dürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden Person nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.
(12) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 11 Satz 1 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Zeichen CD und CC dürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden Person nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.
(13) Unbeschadet des Absatzes 4 darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
1.
das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 2, Absatz 9 Satz 1 sowie Absatz 10 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist,
2.
die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und
3.
keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 12 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind.
Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(13) Unbeschadet des Absatzes 4 darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen von der das Fahrzeug führenden Person nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
1.
das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6, Absatz 7, Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 2, Absatz 9 Satz 1 sowie Absatz 10 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist,
2.
die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und
3.
keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 12 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind.
Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
(14) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
(+++ § 12 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Anlage 4 Abschnitt 6 +++)
3
Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 und Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 5 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Abschnitt 3 - Internetbasierte Zulassung | Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren über Portale der Zulassungsbehörden

(1) Ein elektronischer Antrag erfordert eine sichere Identifizierung des Halters. Die für den Antrag erforderlichen Angaben sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.
(2) Bei einer natürlichen Person als Halter hat die Identifizierung zu erfolgen anhand
1.
eines Nutzerkontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes,
2.
eines elektronischen Identitätsnachweises nach
a)
§ 18 des Personalausweisgesetzes,
b)
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes,
c)
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, oder
3.
eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
Die Zulassungsbehörde kann abweichend von Satz 1 zulassen, dass ein elektronischer Antrag auch dann übermittelt werden darf, sofern dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der antragstellenden Person versehen worden ist und die Angaben zum Vor- und Nachnamen der antragstellenden Person mit den entsprechenden Daten des Halters übereinstimmen. Für die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur kann eine andere Identifizierungsmethode als die nach Satz 1 zugelassen werden, wenn diese Methode in § 11 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes festgelegt ist.
(3) Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihnen ihr ein Recht zustehen kann, oder einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat die Identifizierung zu erfolgen anhand
1.
eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes oder
2.
eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Bei einer juristischen Person, einer Behörde, einer Vereinigung, sofern ihnen ihr ein Recht zustehen kann, oder einem beruflich Selbstständigen als Halter, hat die Identifizierung zu erfolgen anhand
1.
eines Organisationskontos nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes oder
2.
eines anderen elektronischen Identifizierungsmittels, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Vertrauensniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die vom Halter eingegebenen Daten sind durch das Portal zu erheben, zu speichern, zu verwenden und dabei maschinell zu verifizieren, mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten, sofern diese vorhanden sind, abzugleichen und durch ein automatisiertes Programm im Portal auf das Vorliegen der jeweiligen Antragsvoraussetzungen zu prüfen. Führen die Erhebung, Speicherung und Verwendung und die dabei erfolgende Verifizierung zu einem Ergebnis, das einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist dies im internetbasierten Dialog anzuzeigen. Im Fall des Satzes 2 können die Angaben bis zu dreimal berichtigt werden, worauf jeweils eine erneute Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verifizierung zu erfolgen hat. Sofern auch nach der dritten Berichtigung das Ergebnis einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünde, ist der internetbasierte Dialog zur internetbasierten Antragstellung abzubrechen.
(5) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, sind die Gebühren vor der Antragstellung zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

Abschnitt 3 - Internetbasierte Zulassung | Unterabschnitt 5 - Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt

(1) Über die Großkundenschnittstelle übermittelte Anträge sind im Portal nach den Maßgaben der § 19 Absatz 1 Satz 2 bis § 20 Absatz 4 Satz 2 zu bearbeiten. Der Antrag ist nach Prüfung im Portal zusammen mit der automatisierten Entscheidung an die internen informationstechnischen Verfahren der Zulassungsbehörde weiterzuleiten. Ist das Portal nicht verfügbar, leitet die Großkundenschnittstelle den Antrag in das Postfach der Zulassungsbehörde weiter und es erfolgt die manuelle Bearbeitung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 ist die Entscheidung der Zulassungsbehörde dem Großkunden nach Abschluss des automatisierten Prüfungsvorgangs bekannt zu geben
1.
durch einen elektronischen Bescheid,
2.
in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und
3.
in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.
(3) Im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung hat die Zulassungsbehörde dem Großkunden folgende Daten zu übermitteln:
1.
das Datum der Zulassung oder der Außerbetriebsetzung,
2.
die Höhe der festgesetzten Gebühr und
3.
die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II die vollständigen Fahrzeugdaten und vollständigen Halterdaten sowie die Dokumentennummern der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, sofern beantragt.
Ist ein Dritter der Halter, bedarf es für die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12.
(3) Im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung hat die Zulassungsbehörde dem Großkunden folgende Daten zu übermitteln:
1.
das Datum der Zulassung oder der Außerbetriebsetzung,
2.
die Höhe der festgesetzten Gebühr und
3.
die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Umfang der Eintragungen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II die vollständigen Fahrzeugdaten und vollständigen Halterdaten sowie die Dokumentennummern der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, sofern beantragt.
Ist ein Dritter der Halter, bedarf es für die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten an den Großkunden der Einwilligung des Dritten nach Anlage 12.
(4) Sofern eine Bekanntgabe nach Absatz 2 scheitert, hat die Bekanntgabe durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides zu erfolgen. Die Zulassung wird in diesem Fall wirksam am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zulassungsbehörde den Bescheid abgesandt hat. In diesem Fall hat die Zulassungsbehörde den Großkunden in anderer Weise elektronisch über die Versendung ihrer Entscheidung zu informieren.
(5) Wenn das Portal nicht verfügbar ist, kann die Zulassungsbehörde, sofern der Großkunde zugestimmt hat, abweichend von Absatz 4 anstelle eines schriftlichen Bescheides einen elektronischen Bescheid erlassen. Der Bescheid nach Satz 1 ist dadurch bekanntzugeben, dass er dem Großkunden zugeht
1.
in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments und
2.
in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach.
Der Bescheid ist dann abweichend von Absatz 4 Satz 2 mit dem Zugang im Postfach wirksam. Gleichzeitig kann die Zulassungsbehörde den vorläufigen Zulassungsnachweis übersenden. Für den Fall der Außerbetriebsetzung gilt § 25 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 gegenüber dem Großkunden zu erfolgen hat.
(6) Als Datum der Zulassung gilt bei der Erstzulassung, Tageszulassung oder Wiederzulassung in den Fällen der Absätze 2 und 5 der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts durch die Zulassungsbehörde.
(7) Erfolgt die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 auf Erstzulassung, Tageszulassung oder Wiederzulassung, hat die Zulassungsbehörde die abschließende Entscheidung zum Zweck der sofortigen Inbetriebsetzung dem Großkunden bekanntzugeben, indem sie ihm den Zulassungsbescheid und den vorläufigen Zulassungsnachweis in schreibgeschützter Form in einem für ihn nach § 37 Absatz 3 eingerichteten Postfach übermittelt.
(8) Auf Antrag kann die Zulassungsbehörde abweichend von § 26 Absatz 4 Nummer 3 die Abholung der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II in der Zulassungsbehörde durch den Großkunden oder eine von ihm benannte dritte Person, nachdem der elektronische Zulassungsbescheid übermittelt wurde, gewähren.

Abschnitt 4 - Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EU-Typgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt in Betrieb gesetzt werden, wenn
1.
eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht und
2.
das Fahrzeug unbeschadet des § 42 ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.
Dies gilt auch für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1 sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges. Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 2 ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Ein rotes Kennzeichen und ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde einem zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller, einem zuverlässigen Kraftfahrzeugteilehersteller, einer zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstatt, einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler Kraftfahrzeughändler, einem zuverlässigen Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden, und durch die in der Anlage 2 genannten Zulassungsbehörden der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, der Polizeien der Länder, der Bundeswehr und der Zollverwaltung befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „06“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1.
(2) Ein rotes Kennzeichen und ein besonderes Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde einem zuverlässigen Kraftfahrzeughersteller, einem zuverlässigen Kraftfahrzeugteilehersteller, einer zuverlässigen Kraftfahrzeugwerkstatt, einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler Kraftfahrzeughändler, einem zuverlässigen Hersteller von zulassungspflichtigen Anhängern, die hinter Kraftfahrzeugen geführt werden, und durch die in der Anlage 2 genannten Zulassungsbehörden der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt, der Polizeien der Länder, der Bundeswehr und der Zollverwaltung befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „06“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1.
(3) Für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, ist vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds von der das Fahrzeug führenden Person eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu zur dessen Beschreibung des Fahrzeuges zu verwenden, wobei die Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen sind. Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeuges, sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 3 sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds von der das Fahrzeug führenden Person vor dem jeweiligen Fahrtantritt vorzunehmen, Angaben zum Ende der Fahrt und zu der Fahrtstrecke dürfen auch unverzüglich nach Fahrtende eingetragen werden. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds ein Jahr lang nach Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das rote Kennzeichenschild hat der Inhaber mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich zur Entwertung vorzulegen, wenn
1.
die Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, abgelaufen ist,
2.
der Inhaber das rote Kennzeichen nicht mehr benötigt oder
3.
der Inhaber seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt.
(3) Für jedes Fahrzeug, das ein rotes Kennzeichen führt, ist vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds von der das Fahrzeug führenden Person eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu zur dessen Beschreibung des Fahrzeuges zu verwenden, wobei die Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift einzutragen sind. Das Fahrzeugscheinheft ist von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeuges, sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 3 sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds von der das Fahrzeug führenden Person vor dem jeweiligen Fahrtantritt vorzunehmen, Angaben zum Ende der Fahrt und zu der Fahrtstrecke dürfen auch unverzüglich nach Fahrtende eingetragen werden. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des roten Kennzeichenschilds ein Jahr lang nach Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das rote Kennzeichenschild hat der Inhaber mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich zur Entwertung vorzulegen, wenn
1.
die Frist, für die das rote Kennzeichen zugeteilt worden ist, abgelaufen ist,
2.
der Inhaber das rote Kennzeichen nicht mehr benötigt oder
3.
der Inhaber seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt.
(4) Das rote Kennzeichen und das besondere Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 13 können durch die Zulassungsbehörde auch für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach den jeweils dafür anzuwendenden Straßenverkehrsvorschriften oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden an
1.
Technische Prüfstellen,
2.
vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Diensten und
3.
anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Das rote Kennzeichen hat zu bestehen aus einem Unterscheidungszeichen nach § 9 Absatz 1 und einer nur aus Ziffern bestehenden und mit „05“ beginnenden Erkennungsnummer nach § 9 Absatz 1. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens hat der Antragsteller der Zulassungsbehörde seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 5 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zum Zweck der Erhebung und Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Änderungen dieser Daten hat der Inhaber des roten Kennzeichens der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister und des Fahrzeugscheinheftes unverzüglich mitzuteilen und dabei das Fahrzeugscheinheft vorzulegen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Ein rotes Kennzeichen ist nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 5 bis 7, Absatz 8 Satz 2 und 3, Absatz 9 Satz 1, Absatz 10 Satz 1, Absatz 11 Satz 1 und Absatz 12 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Ein rotes Kennzeichen muss nicht fest angebracht sein. Ein Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen darf von der das Fahrzeug führenden Person im Übrigen nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 13 Satz 1 in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 vorliegen.
(7) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind nicht anzuwenden.
(+++ § 41 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 42 Abs. 1 +++)
(+++ § 41 Abs. 2 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 2 +++)

Abschnitt 8 - Durchführungs- und Schlussvorschriften

(1) Ein Fahrzeug, das nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen war und das vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kam, bleibt weiterhin zulassungsfrei. Sofern für dieses Fahrzeug keine Betriebserlaubnis erforderlich war, bedarf es keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6.
(2) Einem Kraftrad, das vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen ist und dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Anlage 4 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d zuzuteilen, es sei denn, der Halter beantragt etwas anderes.
(3) Ein Kennzeichen, das vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden ist, bleibt gültig.
(3a) Ein Kennzeichen, das vor dem 1. September 2023 nach Maßgabe der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteilt worden ist, bleibt gültig, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als beantragt und festgelegt im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als aufgehoben im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 in der auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen Verwaltungsbezirk bis zum 31. Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein geltenden Fassung ohne Rücksicht auf den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben bevorstehenden Verbrauch verfügbarer Kennzeichenkombinationen festgelegt worden werden. ist.
(4) Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als beantragt und festgelegt im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. Ein Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gilt als aufgehoben im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 und 6. Abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen nach Anlage 1 in der auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen Verwaltungsbezirk bis zum 31. Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein geltenden Fassung ohne Rücksicht auf den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben bevorstehenden Verbrauch verfügbarer Kennzeichenkombinationen festgelegt worden werden. ist.
(5) Folgende Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:
1.
ein Fahrzeugschein und ein Anhängerschein, der vor dem 1. März 2007 ausgefertigt wurde und einem der folgenden Muster entspricht:
a)
den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
b)
den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),
c)
den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und
d)
den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793);
2.
ein Fahrzeugbrief, der durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist, sofern nicht ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist, weil der Fahrzeugschein nach einem bisher gültigen Muster durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;
3.
ein Fahrzeugschein, der durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden ist;
4.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein, die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
5.
eine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief, die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
6.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I oder ein Fahrzeugschein der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008 ausgefertigt worden sind;
7.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden ist;
8.
ein Fahrzeugschein und ein Fahrzeugscheinheft für ein Fahrzeug mit einem roten Oldtimerkennzeichen nach § 43, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind;
9.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
10.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
11.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Mustern in den Anlagen 5 und 6 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
12.
eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht;
13.
eine Zulassungsbescheinigung Teil II, die dem Muster der Anlage 7 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 31. März 2018 ausgefertigt worden ist;
14.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
15.
ein Fahrzeugschein für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen, der dem Muster in Anlage 10 in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 19. Mai 2018 ausgefertigt worden ist;
16.
eine Zulassungsbescheinigung Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht und bis zum 30. September 2020 ausgefertigt worden ist.
(6) Eine Stempelplakette, mit der Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleibt gültig.
(7) Folgende Vorschriften über Erhebung und Speicherung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden:
1.
§ 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
a)
§ 6 Absatz 5 Nummer 1 und 2,
b)
§ 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung und
c)
§ 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7
aa)
Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern,
bb)
Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl und
cc)
Buchstaben i bis l,
2.
§ 57 Absatz 1 Nummer 2, 7 und 9 hinsichtlich des Datums der Zuteilung,
3.
§ 57 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b, Nummer 20 bis 22 und 24 Buchstabe b und d,
4.
§ 57 Absatz 1 Nummer 25 bis 29 und
5.
§ 57 Absatz 3 hinsichtlich der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten.
Eine Nacherfassung der Daten nach Satz 1 für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.
(8) Ein Fahrzeug, das nach der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung als zulassungspflichtig zugelassen worden ist und welches die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllt, gilt ab dem 3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 4 zugelassen. Ein Fahrzeug, das nach § 2 Nummer 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f, jeweils in der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung, von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen war, vor dem 2. Juli 2021 erstmals rechtmäßig in den Verkehr gekommen ist und nicht zugleich ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 12 ist, bleibt weiterhin von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.
(8) Ein Fahrzeug, das nach der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung als zulassungspflichtig zugelassen worden ist und welches die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllt, gilt ab dem 3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 4 zugelassen. Ein Fahrzeug, das nach § 2 Nummer 12 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f, jeweils in der bis zum 2. Juli 2021 geltenden Fassung, von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen war, vor dem 2. Juli 2021 erstmals rechtmäßig in den Verkehr gekommen ist und nicht zugleich ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 12 ist, bleibt weiterhin von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.
(9) § 11 und Anlage 3 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
(10) Bis zum 2. Mai 2025 kann die Großkundenschnittstelle entgegen § 38 Absatz 5 und 6 einen in der Großkundenschnittstelle eingehenden Antrag an ein anderes von der Zulassungsbehörde bestimmtes informationstechnisches System senden.
(11) Eine bisher verwendete Tafel, die nach einem älteren Stand der Regelung Nr. 69 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger (ABl. L 200 vom 31.7.2010, S. 1) genehmigt worden ist, kann auch weiterhin verwendet werden.
(12) Die nach § 6 Absatz 5 Nummer 5 zu erhebende und zu speichernde Anschrift des regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs wird bis zum 1. Mai 2024 nur in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeichert.
(13) Abweichend von § 18 Absatz 3 Nummer 2 muss eine Zulassungsbehörde die Mindestsicherheitsanforderungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ab dem 31. Dezember 2023 erfüllen und die darin festgelegten Nachweise erbringen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Datum gelten für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen die Vorschriften, die diese Verordnung für den Fall vorsieht, dass das Portal der Zulassungsbehörde nicht verfügbar ist. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die von den Zulassungsbehörden zum Nachweis der Einhaltung der Mindestsicherheitsanforderungen vorgelegten Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen zu bearbeiten.

Abschnitt 8 - Durchführungs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 71 - 91)
1.
Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a)
einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b)
zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c)
Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm, Höhe: 200 mm
d)
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden.
2.
Schrift
2.1
Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen“ entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
2.1.1
einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
a)
Schrifthöhe + 2,0 mm bis – 1,0 mm,
b)
Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
c)
Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis – 1,0 mm
2.1.2
Kraftradkennzeichen und verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
a)
Schrifthöhe + 1,0 mm bis – 0,5 mm,
b)
Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
c)
Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis – 0,5 mm
2.2
Schriftarten
2.2.1
Mittelschrift 75 mm
Es werden beispielhaft alle Buchstaben des Alphabets nebst Umlauten in der Mittelschrift Höhe 75 mm in schwarz sowie alle Zahlen von 1 bis 0 einschließlich der 0 dargestellt. Darunter werden beispielhaft der Buchstabe A sowie die Zahl 8 mit Bemaßung dargestellt. Bespielhaft werden die Abmessungen des Buchstaben A und der Zahl 8 dargestellt. Der Buchstabe A ist 47,5 mm breit und die Zahl 8 44,5 mm.
2.2.2
Engschrift 75 mm
Es werden beispielhaft alle Buchstaben des Alphabets nebst Umlauten in der Engschrift Höhe 75 mm in schwarz sowie alle Zahlen von 1 bis 0 einschließlich der 0 dargestellt. Darunter werden beispielhaft der Buchstabe A sowie die Zahl 8 mit Bemaßung dargestellt. Der Buchstabe A ist 40,5 mm breit und die Zahl 8 38,5 mm.
2.2.3
verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)
Es werden beispielhaft alle Buchstaben des Alphabets nebst Umlauten in verkleinerter Mittelschrift Höhe 49 mm in schwarz sowie alle Zahlen von 1 bis 0 einschließlich der 0 dargestellt. Darunter werden beispielhaft der Buchstabe A sowie die Zahl 8 mit Bemaßung dargestellt. Der Buchstabe A ist 31 mm breit und die Zahl 8 29 mm.
2.3
abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451-2:1986-02 (Verkehrsschrift) (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.
2.3.1
Mittelschrift
DIN 1451-2:1986-02
Es werden beispielhaft alle Buchstaben des Alphabets nebst Umlauten in einem Gitternetz in Mittelschrift nach DIN 1451-2:1986-02 in schwarz sowie alle Zahlen von 1 bis 0 einschließlich der 0 dargestellt.
2.3.2
Engschrift
DIN 1451-2:1986-02
Es werden beispielhaft alle Buchstaben des Alphabets nebst Umlauten in einem Gitternetz in Engschrift nach DIN 1451-2:1986-02 in schwarz sowie alle Zahlen von 1 bis 0 einschließlich der 0 dargestellt.
3.
Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes:
Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
Das Euro-Feld besteht aus einem Sternenkranz, der sich aus 12 Sternen zusammensetzt. Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Bemaßung ist am rechten Rand der Abbildung dargestellt. Der Durchmesser jedes Sterns beträgt ein Sechstel des Durchmessers des Sternenkranzes.
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D“ erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 vom 3. November 1998.
3.1
einzeiliges Kennzeichen
Die Lage des Euro-Felds wird beispielhaft in einem einzeiligen Kennzeichen dargestellt. Das Eurofeld befindet sich am linken Rand des Kennzeichens. Die Breite des Euro-Felds beträgt 45 mm und die Höhe 88 mm. Der Sternenkranz befindet sich mittig in der linken oberen Hälfte des Eurofelds und hat einen Durchmesser von 30 mm. Darunter in einem Abstand von 17 mm ist der Kennbuchstabe D mit einer Höhe von 20 mm abgebildet.
3.2
zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen
Die Lage des Eurofelds wird beispielhaft in einem zweizeiligen Kennzeichen und Kraftradkennzeichen dargestellt. Das Eurofeld befindet sich am linken Rand des Kennzeichens. Die Breite des Eurofelds beträgt 40 mm und die Höhe 88 mm. Der Sternenkranz befindet sich mittig in der linken oberen Hälfte des Eurofelds und hat einen Durchmesser von 30 mm. Darunter in einem Abstand von 17 mm ist der Kennbuchstabe D mit einer Höhe von 20 mm abgebildet.
3.3
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Die Lage des Eurofelds wird beispielhaft in einem verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dargestellt. Das Eurofeld befindet sich am linken Rand des Kennzeichens. Die Breite des Euro-Felds beträgt 35 mm und die Höhe 56 mm. Der Sternenkranz befindet sich mittig in der linken oberen Hälfte des Eurofelds und hat einen Durchmesser von 22,5 mm. Darunter in einem Abstand von 8 mm ist der Kennbuchstabe D mit einer Höhe von 15 mm abgebildet.
4.
Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes, der zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse zur Erlangung einer EU-Typgenehmigung benannt ist, verlangen. Wird in einem solchen Gutachten festgestellt, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5.
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten entsprechend § 12 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.
6.
Plaketten
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen
a)
(weggefallen)
b)
nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c)
nach § 12 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden. Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen. Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe c auch oben zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Plakette nach Satz 1 Buchstabe b angebracht werden.
1.
einzeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein einzeiliges Kennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 520 mm auf und ist 110 mm hoch. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. An der linken Seite des Kennzeichens befindet sich ein Eurofeld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben HH in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben HH beträgt 8 mm. Neben des Buchstaben HH sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Die Felder für die Plakette sind rund. Da kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist oberhalb des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Rechts daneben sind die Buchstaben HU in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Der Abstand zwischen den Buchstaben H und U beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 24 bis 30 mm schließt sich Zahlenfolge 199 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm.
*  Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2.
zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein zweizeiliges Kennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Das Größtmaß beträgt bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben HH in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben HH beträgt 8 mm. Neben den Buchstaben HH sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet, wie zuvor beschrieben, abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist oberhalb des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm schließen sich die Buchstaben HU in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, an. Der Abstand zwischen den Buchstaben H und U beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 24 bis 30 mm schließt sich Zahlenfolge 199 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm.
2a.
Kraftradkennzeichen
Es wird beispielhaft ein Kraftradkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Mindestmaß von 180 mm und ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben EBE in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben EBE beträgt 8 mm. Unterhalb der Buchstaben EBE sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten, wie zuvor beschrieben, abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist linksseitig des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. In der nächsten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm schließen sich die Buchstaben VM in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, an. Der Abstand zwischen den Buchstaben V und M beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 15 bis 18 mm schließt sich Zahlenfolge 71 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm.
3.
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 255 mm auf und ist 130 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben HVL in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben beträgt 8 mm. Neben den Buchstaben HVL ist in einem Abstand von 5 bis 20 mm das kleinere Feld für die Plakette mit einem Durchmesser von 35 mm abgebildet. Das größere Feld für die Plakette mit einem Durchmesser von 45 mm befindet sich unterhalb des kleineren am Ende der zweiten Zeile. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm schließt sich der Buchstabe D in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, an. In einem Abstand von 15 bis 18 mm schließt sich Zahlenfolge 191 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt zwischen 8 bis 10 mm. Daneben befindet sich in einem Abstand von 5 bis 20 mm das Plakettenfeld mit dem Durchmesser von 45 mm.
*  Mindestmaß 8 mm
**  8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 5a Nummer 1 können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette, bei Kraftradkennzeichen rechts neben der Stempelplakette die Kennzeichnung „W“ (Schrifthöhe 20 mm, Schriftbreite 25 mm) anzubringen. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie aufzuführen.
1.
einzeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein Wechselkennzeichen dargestellt. Das Kennzeichen besteht aus zwei Teilen, einem gemeinsamen Kennzeichenteil und einem fahrzeugbezogenen Teil. Das Größtmaß für beide Teile beträgt 520 mm. Der abgebildete gemeinsame Kennzeichenteil hat einen schwarzen Rand mit abgerundeten Kanten. Innerhalb des Kennzeichens sind von links nach rechts das Eurofeld, die Buchstaben OHZ und das Feld für die Stempelplakette angebracht. Oberhalb des Feldes für die Stempelplakette befindet sich die Kennzeichnung W. Nachfolgend sind die Buchstaben AB und die Ziffern 1 und 0 abgebildet. Die übrigen Abmessungen des dargestellten gemeinsamen Kennzeichenteils entsprechen denen der allgemeinen Kennzeichen. Daneben befinden sich zwei beispielhafte Abbildungen eines kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils mit teilweiser Bemaßung. Dieses ist ebenso hoch wie der gemeinsame Kennzeichenteil und 60 mm breit. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist schwarz. Auf der ersten Abbildung des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist das Feld für die HU-Plakette angebracht. Darunter sind die Zeichen 2 H abgebildet. Unterhalb dessen ist in kleiner Schrift die Zeichenkombination OMZAB10 abgebildet. Die zweite Abbildung des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist identisch, mit dem Unterschied, dass unterhalb des Feldes für die HU-Plakette nur die Ziffer 2 abgebildet ist. Unterhalb dessen ist in kleiner Schrift die Zeichenkombination OMZAB10 abgebildet.
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
2.
zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein zweizeiliges Wechselkennzeichen dargestellt. Das Kennzeichen besteht aus zwei Teilen, einem gemeinsamen Kennzeichenteil und einem fahrzeugbezogenen Teil. Das Größtmaß für beide Teile beträgt 340 mm. Der abgebildete gemeinsame Kennzeichenteil hat einen schwarzen Rand mit abgerundeten Kanten. Innerhalb des Kennzeichens sind in einer ersten Zeile von links nach rechts das Eurofeld, die Buchstaben OHZ und das Feld für die Stempelplakette angebracht. Oberhalb des Feldes für die Stempelplakette befindet sich die Kennzeichnung W. Nachfolgend sind in der zweiten Zeile die Buchstaben CD und die Ziffern 1 und 0 abgebildet. Die übrigen Abmessungen des dargestellten gemeinsamen Kennzeichenteils entsprechen denen der allgemeinen Kennzeichen. Daneben befinden sich zwei beispielhafte Abbildungen eines kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils mit teilweiser Bemaßung. Dieses ist ebenso hoch wie der gemeinsame Kennzeichenteil und 60 mm breit. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist schwarz. Auf der ersten Abbildung des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist das Feld für die HU-Plakette angebracht. Darunter ist die Ziffer 1 abgebildet. Unterhalb dessen ist in kleiner Schrift die Zeichenkombination OMZCD10 abgebildet. Die zweite Abbildung des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist identisch, mit dem Unterschied, dass unterhalb des Feldes für die HU-Plakette die Ziffer 2 und die Zahl 1 und der Buchstabe H abgebildet sind. Unterhalb dessen ist in kleiner Schrift die Zeichenkombination OMZCD10 abgebildet.
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
3.
Kraftradkennzeichen
Es wird beispielhaft ein Kraftradkennzeichen in der Ausgestaltung als Wechselkennzeichen dargestellt. Das Kennzeichen besteht aus zwei Teilen, einem gemeinsamen Kennzeichenteil und einem fahrzeugbezogenen Teil. Das Mindestmaß beträgt 180 mm und das Größtmaß für beide Teile beträgt 240 mm. Der abgebildete gemeinsame Kennzeichenteil hat einen schwarzen Rand mit abgerundeten Kanten. Innerhalb des Kennzeichens sind in einer ersten Zeile von links nach rechts das Eurofeld, die Buchstaben OHZ abgebildet. Darunter befindet sich das Feld für die Stempelplakette und rechts daneben die Kennzeichnung W. Nachfolgend sind in der zweiten Zeile die Buchstaben EF und die Ziffern 1 und 0 abgebildet. Die übrigen Abmessungen des dargestellten gemeinsamen Kennzeichenteils entsprechen denen der Kraftradkennzeichen. Daneben befinden sich zwei beispielhafte Abbildungen eines kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils mit teilweiser Bemaßung. Dieses ist ebenso hoch wie der gemeinsame Kennzeichenteil und 60 mm breit. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist schwarz. Auf der ersten Abbildung des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist das Feld für die HU-Plakette angebracht. Darunter ist die Ziffer 1 abgebildet. Unterhalb dessen ist in kleiner Schrift die Zeichenkombination OMZEF10 abgebildet. Die zweite Abbildung des kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteils ist identisch, mit dem Unterschied, dass unterhalb des Feldes für die HU-Plakette die Ziffer 1 und der Buchstabe H abgebildet ist. Unterhalb dessen ist in kleiner Schrift die Zeichenkombination OMZEF10 abgebildet.
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.
4.
Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennzeichnung „W“) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind unzulässig. Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkennzeichen als Wechselkennzeichen und in Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1 auch für Kennzeichen für Elektrofahrzeuge als Wechselkennzeichen entsprechend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der Kennbuchstabe „H“ und bei Kennzeichen für Elektrofahrzeuge der Kennbuchstabe „E“ jeweils der letzten Ziffer der Erkennungsnummer auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens anzufügen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen.
1.
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
1.1
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
Es wird beispielhaft das Kennzeichen der Bundeswehr für Leichtkrafträder und Kleinkrafträder mit Bemaßung dargestellt. Dieses hat ein Größtmaß von 240 mm und ist 130 mm hoch. Es hat einen schwarzen Rand, der leicht abgerundet ist. Auf der rechten Seite ist in einem Abstand von 10 mm zum rechten Rand und in einem Abstand von 31 mm zum oberen und unteren Rand die deutsche Flagge dargestellt. Diese ist 35 mm breit und die einzelnen 3 Balken der Flagge sind jeweils 20 mm hoch. In einem Abstand von 10 mm dazu folgt in der ersten oberen Zeile des Kennzeichens der Buchstabe Y, gefolgt von einem 25 mm langen Bindestrich, unter dem ein Feld für die Stempelplakette abgebildet ist. Das Feld für die Stempelplakette hat einen Durchmesser von 35 mm. Links daneben folgen die Zahlen 2 und 3. In der zweiten Zeile sind von links nach rechts die Zahlen 4, 5, 6 und 7 angeordnet. Die Zahlen haben jeweils eine Höhe von 49 mm und eine Breite vom 28 mm. Die Abstände zwischen den einzelnen Zahlen betragen jeweils 16 mm.
1.2
Kleinkrafträder
Es wird beispielhaft das Kennzeichen der Bundeswehr für Kleinkrafträder mit Bemaßung dargestellt. Dieses hat ein Größtmaß von 160 mm. Es hat einen schwarzen Rand, der leicht abgerundet ist. Auf der unteren rechten Seite ist die deutsche Flagge dargestellt. Diese ist 18 mm breit und die einzelnen 3 Balken der Flagge sind jeweils 18 mm hoch. In der ersten oberen Zeile des Kennzeichens folgt der Buchstabe Y, gefolgt von den Zahlen 2 und 3, abgebildet. In der zweiten Zeile sind von links nach rechts die Zahlen 4, 5 und 6 angeordnet.
2.
andere Krafträder
Es wird beispielhaft das Kennzeichen der Bundeswehr für andere Krafträder mit Bemaßung dargestellt. Dieses hat ein Größtmaß von 280 mm. Es hat einen schwarzen Rand, der leicht abgerundet ist. Auf der rechten Seite ist die deutsche Flagge dargestellt. Die einzelnen 3 Balken der Flagge sind jeweils 25 mm hoch. In einem Abstand von 17 mm dazu folgt in der ersten oberen Zeile des Kennzeichens der Buchstabe Y, gefolgt von einem 25 mm langen Bindestrich, unter dem ein Feld für die Stempelplakette abgebildet ist. Das Feld für die Stempelplakette hat einen Durchmesser von 35 mm. Links daneben folgen die Zahlen 2 und 3. In der zweiten Zeile sind von links nach rechts die Zahlen 4, 5,6 und 7 angeordnet.
3.
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – einzeilig
Es wird beispielhaft das einzeilige Kennzeichen der Bundeswehr für andere Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Bemaßung dargestellt. Dieses hat ein Größtmaß von 520 mm. Es hat einen schwarzen Rand, der leicht abgerundet ist. Auf der unteren rechten Seite ist die deutsche Flagge mit einer Breite von 60 mm dargestellt. Die einzelnen 3 Balken der Flagge sind jeweils 20 mm hoch. In einem Abstand von 10 mm dazu folgt in der ersten oberen Zeile des Kennzeichens der Buchstabe Y, gefolgt von einem 25 mm langen Bindestrich, unter dem ein Feld für die Stempelplakette abgebildet ist. Links daneben folgen die Zahlen 2 bis 4 in einem Abstand von 10 mm zueinander. In einem größeren Abstand dazu schließen sich die Zahlen 5 bis 7 ebenfalls mit einem Abstand von 10 mm zueinander an.
4.
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger – zweizeilig
Es wird beispielhaft das zweizeilige Kennzeichen der Bundeswehr für andere Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Bemaßung dargestellt. Dieses hat ein Größtmaß von 340 mm. Es hat einen schwarzen Rand, der leicht abgerundet ist. Auf der rechten Seite ist die deutsche Flagge dargestellt. Die einzelnen 3 Balken der Flagge sind jeweils 25 mm hoch. In einem Abstand von 20 mm dazu folgt in der ersten oberen Zeile des Kennzeichens der Buchstabe Y, gefolgt von einem 25 mm langen Bindestrich, unter dem ein Feld für die Stempelplakette abgebildet ist. Das Feld für die Stempelplakette hat einen Durchmesser von 35 mm. Links daneben folgen die Zahlen 2 und 3. In der zweiten Zeile sind von links nach rechts die Zahlen 4, 5,6 und 7 angeordnet.
5.
Ergänzungsbestimmungen
Wird die Ziffer „1“ verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.
1.
einzeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein einzeiliges Oldtimerkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 520 mm auf und ist 110 mm hoch. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. An der linken Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben MK in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben MK beträgt 8 mm. Neben des Buchstaben MK sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Die Felder für die Plaketten sind rund. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist oberhalb des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Rechts daneben sind die Buchstaben GG in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Der Abstand zwischen den Buchstaben beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 20 bis 30 mm schließt sich Zahlen-Buchstabenfolge 23H in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm. Der Abstand zwischen der 3 und dem H beträgt zwischen 20 und 30 mm.
2.
zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein zweizeiliges Oldtimerkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Das Größtmaß beträgt bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben DD in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben HH beträgt 8 mm. Neben den Buchstaben DD sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet, wie zuvor beschrieben, abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist oberhalb des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Buchstaben GD in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den Buchstaben G und D beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 20 bis 30 mm (bei zwei und dreirädrige Kraftfahrzeugen 15 bis 30 mm) schließt sich die Zahlen 2und 4 an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm. Abschließend ist in einem Abstand von 20 bis 30 mm (bei zwei und dreirädrige Kraftfahrzeugen 15 bis 30 mm) der Buchstabe H abgebildet.
2a.
Kraftradkennzeichen
Es wird beispielhaft ein Kraftradkennzeichen für Oldtimer nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Mindestmaß von 180 mm und ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben ERB in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Unterhalb der Buchstaben ERB sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten, wie zuvor beschrieben, abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist linksseitig des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. In der nächsten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Buchstaben PS an. Der Abstand zwischen den Buchstaben P und S beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 14 bis 18 mm schließt sich Zahlenfolge 78 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm. Abschließend ist in einem Abstand von 20 bis 30 mm (bei zwei und dreirädrige Kraftfahrzeugen 14 bis 18 mm) der Buchstabe H abgebildet.
3.
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein verkleinertes zweizeiliges Oldtimerkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 255 mm auf und ist 130 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 6 mm sind die Buchstaben WI abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen den Buchstaben beträgt 8 bis 10 mm. Neben den Buchstaben ist in einem Abstand von 5 bis 20 mm das größere Feld für die Plakette mit einem Durchmesser von 45 mm abgebildet. Das kleinere Feld für die Plakette mit einem Durchmesser von 35 mm befindet sich daneben. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 6 mm zum Rand folgen die Buchstaben Q und U. In einem Abstand von 15 bis 18 mm schließt sich Zahlenfolge 111 an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt zwischen 8 bis 10 mm. Daneben befindet sich in einem Abstand von 15 bis 18 mm der Buchstabe H.
4.
Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „H“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als
a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1,
b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 340 mm oder auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 oder
c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach Nummer 2a
sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6 entsprechend.
1.
einzeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein einzeiliges Saisonkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 520 mm auf und ist 110 mm hoch. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. An der linken Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben HH in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben HH beträgt 8 mm. Neben den Buchstaben HH sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Die Felder für die Plaketten sind rund. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist oberhalb des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Rechts daneben sind die Buchstaben EE in schwarzer Mittelschrift abgebildet. Der Abstand zwischen den Buchstaben beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 24 bis 30 mm schließen sich die Zahlen 11 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern beträgt zwischen 8 bis 10 mm. Abschließend ist das Feld für den Betriebszeitraum angegeben. Dieses ist 30 mm breit und insgesamt 75 mm hoch. Die Ziffern 0 und 4 sind über dem Bindestrich angesiedelt und 20 mm hoch. Danach folg ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0 aufgeführt.
*  Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2.
zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein zweizeiliges Saisonkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Das Größtmaß beträgt bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben CW in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben beträgt 8 mm. Neben den Buchstaben CW sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist oberhalb des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Abschließend ist in der ersten Zeile das Feld für den Betriebszeitraum angegeben. Dieses ist 30 mm breit und insgesamt 75 mm hoch. Die Ziffern 0 und 4 sind über dem Bindestrich angesiedelt und 20 mm hoch. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0 aufgeführt. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Buchstaben EE in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den Buchstaben beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 24 bis 30 mm schließt sich die Zahlen 545 an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm.
*  Mindestmaß 8 mm
**  8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
2a.
Kraftradkennzeichen
Es wird beispielhaft ein Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Mindestmaß von 180 mm und ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben ERB in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Unterhalb der Buchstaben ERB sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist linksseitig des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Daneben befindet sich das Feld für den Betriebszeitraum. Dieses ist 30 mm breit. Die Ziffern 0 und 4 sind 20 mm hoch und über dem Bindestrich angesiedelt. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0, die ebenfalls 20 mm hoch sind, aufgeführt. In der nächsten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Buchstaben PS an. Der Abstand zwischen den Buchstaben P und S beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 15 bis 18 mm schließt sich Zahlenfolge 78 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm.
3.
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 255 mm auf und ist 130 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben HVL abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen den Buchstaben beträgt 8 bis 10 mm. Neben den Buchstaben ist in einem Abstand von 5 bis 20 mm das größere Feld für die Plakette mit einem Durchmesser von 45 mm abgebildet. Das kleinere Feld für die Plakette mit einem Durchmesser von 35 mm befindet sich daneben. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand folgen die Buchstaben D und E. In einem Abstand von 15 bis 18 mm schließt sich Zahlenfolge 119 an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt zwischen 8 bis 10 mm. Daneben befindet sich in einem Abstand von mindestens 8 mm das Feld für den Betriebszeitraum. Dieses ist 30 mm breit. Die Ziffern 0 und 4 sind 20 mm hoch und über dem Bindestrich angesiedelt. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0, die ebenfalls 20 mm hoch sind, aufgeführt.
*  Mindestmaß 8 mm
**  8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4.
Ergänzungsbestimmungen:
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Mehr als
a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder
b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a oder 3
sind unzulässig.
1.
einzeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein einzeiliges Saisonkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 520 mm auf und ist 110 mm hoch. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. An der linken Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben HH in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben HH beträgt 8 mm. Neben den Buchstaben HH sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Die Felder für die Plaketten sind rund. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist oberhalb des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Rechts daneben sind die Buchstaben EE in schwarzer Mittelschrift abgebildet. Der Abstand zwischen den Buchstaben beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 24 bis 30 mm schließen sich die Zahlen 11 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern beträgt zwischen 8 bis 10 mm. Abschließend ist das Feld für den Betriebszeitraum angegeben. Dieses ist 30 mm breit und insgesamt 75 mm hoch. Die Ziffern 0 und 4 sind über dem Bindestrich angesiedelt und 20 mm hoch. Danach folg ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0 aufgeführt.
*  Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2.
zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein zweizeiliges Saisonkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Das Größtmaß beträgt bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben CW in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben beträgt 8 mm. Neben den Buchstaben CW sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist oberhalb des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Abschließend ist in der ersten Zeile das Feld für den Betriebszeitraum angegeben. Dieses ist 30 mm breit und insgesamt 75 mm hoch. Die Ziffern 0 und 4 sind über dem Bindestrich angesiedelt und 20 mm hoch. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0 aufgeführt. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Buchstaben EE in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den Buchstaben beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 24 bis 30 mm schließt sich die Zahlen 545 an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm.
*  Mindestmaß 8 mm
**  8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
2a.
Kraftradkennzeichen
Es wird beispielhaft ein Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Mindestmaß von 180 mm und ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben ERB in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Unterhalb der Buchstaben ERB sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist linksseitig des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Daneben befindet sich das Feld für den Betriebszeitraum. Dieses ist 30 mm breit. Die Ziffern 0 und 4 sind 20 mm hoch und über dem Bindestrich angesiedelt. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0, die ebenfalls 20 mm hoch sind, aufgeführt. In der nächsten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Buchstaben PS an. Der Abstand zwischen den Buchstaben P und S beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 15 bis 18 mm schließt sich Zahlenfolge 78 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm.
3.
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 255 mm auf und ist 130 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben HVL abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen den Buchstaben beträgt 8 bis 10 mm. Neben den Buchstaben ist in einem Abstand von 5 bis 20 mm das größere Feld für die Plakette mit einem Durchmesser von 45 mm abgebildet. Das kleinere Feld für die Plakette mit einem Durchmesser von 35 mm befindet sich daneben. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand folgen die Buchstaben D und E. In einem Abstand von 15 bis 18 mm schließt sich Zahlenfolge 119 an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern dieser Zahlenfolge beträgt zwischen 8 bis 10 mm. Daneben befindet sich in einem Abstand von mindestens 8 mm das Feld für den Betriebszeitraum. Dieses ist 30 mm breit. Die Ziffern 0 und 4 sind 20 mm hoch und über dem Bindestrich angesiedelt. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0, die ebenfalls 20 mm hoch sind, aufgeführt.
*  Mindestmaß 8 mm
**  8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4.
Ergänzungsbestimmungen:
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Mehr als
a)
sieben Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer) auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 oder
b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2, 2a oder 3
sind unzulässig.
1.
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben „E“ auszuführen.
2.
einzeiliges Saisonkennzeichen
Es wird beispielhaft ein einzeiliges Saisonkennzeichen für Elektrofahrzeuge nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 520 mm auf und ist 110 mm hoch. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. An der linken Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben HH in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Das Mindestmaß für den Abstand zwischen dem Eurofeld und den Buchstaben HH beträgt 8 mm. Neben den Buchstaben HH sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Die Felder für die Plaketten sind rund. Das kleinere mit einem ist oberhalb des größeren angesiedelt. Rechts daneben sind die Buchstaben EE in schwarzer Mittelschrift abgebildet. Der Abstand zwischen den Buchstaben beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 20 bis 30 mm schließen sich die Zahl 1 und der Buchstabe E an. Der Abstand zwischen ihnen beträgt 20 bis 30 mm. Abschließend ist das Feld für den Betriebszeitraum angegeben. Dieses ist 30 mm breit. Die Ziffern 0 und 4 sind über dem Bindestrich angesiedelt. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0 aufgeführt.
*  Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 1.
3.
zweizeiliges Saisonkennzeichen
Es wird beispielhaft ein zweizeiliges Saisonkennzeichen für Elektrofahrzeuge nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Das Größtmaß beträgt bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben sind die Buchstaben CW in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Neben den Buchstaben CW sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Das kleinere ist oberhalb des größeren angesiedelt. Abschließend ist in der ersten Zeile das Feld für den Betriebszeitraum angegeben. Die Ziffern 0 und 4 sind über dem Bindestrich angesiedelt. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0 aufgeführt. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Buchstaben EE in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den Buchstaben beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 20 bis 30 mm schließt sich die Zahlen 54 und der Buchstabe E an. Der Abstand zwischen der 5 und der 4 beträgt ebenfalls zwischen 8 bis 10 mm. Der Abstand zwischen der 4 und dem E beträgt 20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm.
*   Mindestmaß 8 mm
**  8 mm bis 10 mm
***  20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30mm
**** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 2.
4.
Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen
Es wird beispielhaft ein Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen für Elektrofahrzeuge nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Mindestmaß von 180 mm und ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld, wie bereits zuvor beschrieben. Rechts daneben in einem Abstand von mindestens 8 mm sind die Buchstaben ERB in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Unterhalb der Buchstaben ERB sind die vorgesehenen Felder für die Plaketten abgebildet. Das kleinere mit einem Durchmesser von 35 mm ist linksseitig des größeren angesiedelt, welches einen Durchmesser von 45 mm hat. Daneben befindet sich das Feld für den Betriebszeitraum. Dieses ist 30 mm breit. Die Ziffern 0 und 4 sind 20 mm hoch und über dem Bindestrich angesiedelt. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0, die ebenfalls 20 mm hoch sind, aufgeführt. In der nächsten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Buchstaben PS an. Der Abstand zwischen den Buchstaben P und S beträgt zwischen 8 bis 10 mm. In einem Abstand von 14 bis 18 mm schließen sich die Zahl 7 und der Buchstabe E in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen ihnen beträgt ebenfalls zwischen 14 bis 18 mm.
5.
verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen
Es wird beispielhaft ein verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzeichen für Elektrofahrzeuge nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 255 mm auf. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet sich ein Euro-Feld. Rechts daneben sind die Buchstaben HRO abgebildet. Neben den Buchstaben ist das größere Feld für die Plakette abgebildet. Das kleinere Feld für die Plakette befindet sich daneben. In der zweiten Zeile folgen die Buchstaben BB. In einem Abstand von 15 bis 18 mm schließt sich die Zahlen 16 und der Buchstabe E an. Der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern beträgt zwischen 8 bis 10 mm. Der Abstand zwischen der Zahl 6 und dem Buchstaben E beträgt 15 bis 18 mm. Daneben befindet sich in einem Abstand von mindestens 8 mm das Feld für den Betriebszeitraum. Die Ziffern 0 und 4 sind über dem Bindestrich angesiedelt. Danach folgt ein Bindestrich. Unterhalb des Bindestrichs sind die Ziffern 1 und 0 aufgeführt.
*   8 mm bis 10 mm
**  15 mm bis 18 mm
*** Mindestmaß 8 mm
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Saisonkennzeichen nach Abschnitt 5 Nummer 3.
6.
Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als
a)
sechs Stellen (Buchstaben des Unterscheidungszeichens sowie Buchstaben und Ziffern der Erkennungsnummer – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 2,
b)
fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 340 mm oder
c)
vier Stellen in der Erkennungsnummer (Buchstaben und Ziffern – ohne Kennbuchstaben „E“) auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 mit einem Größtmaß von 280 mm oder einem Kennzeichen nach den Nummern 4 oder 5 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
1.
einzeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein einzeiliges Kurzzeitkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 520 mm auf und ist 110 mm hoch. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. An der linken Seite des Kennzeichens befindet der Buchstabe B mit einer Breite von 47,5 mm. Rechts daneben befindet sich das Feld für die Stempelplakette. Dieses ist rund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Rechts daneben sind die Ziffern 045675 abgebildet. Die einzelnen Ziffern haben eine Breite von 44,5 mm und einen Abstand von 8 bis 10 mm zueinander. In einem Abstand von mindestens 8 mm zur letzten Ziffer schließt sich das Feld für das Ablaufdatum an. Das Feld ist 55 mm breit und auf der Abbildung grau schattiert. Es besteht aus drei Zeilen. Die Ziffern in den Zeilen sind jeweils 20 mm hoch. Die Zeilen haben jeweils einen Abstand von 7,5 mm zueinander. In der ersten Zeile sind die Ziffern 01 abgebildet. In der zweiten Zeile sind die Ziffern 12 abgebildet. In der dritten Zeile sind die Ziffern 07 abgebildet.
Es wird beispielhaft ein einzeiliges verkleinertes Kurzzeitkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 520 mm auf und ist 110 mm hoch. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. An der linken Seite des Kennzeichens befinden sich die der Buchstaben BRB mit einer Breite von jeweils 40,5 mm. Der Abstand zwischen den Buchstaben beträgt 8 bis 10 mm. Rechts daneben befindet sich das Feld für die Stempelplakette. Dieses ist rund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Rechts daneben sind die Ziffern 045675 abgebildet. Die einzelnen Ziffern haben eine Breite von 38,5 mm und einen Abstand von 8 bis 10 mm zueinander. In einem Abstand von mindestens 8 mm zur letzten Ziffer schließt sich das Feld für das Ablaufdatum an. Das Feld ist 55 mm breit und auf der Abbildung grau schattiert. Es besteht aus drei Zeilen. Die Ziffern in den Zeilen sind jeweils 20 mm hoch. Die Zeilen haben jeweils einen Abstand von 7,5 mm zueinander. In der ersten Zeile sind die Ziffern 01 abgebildet. In der zweiten Zeile sind die Ziffern 12 abgebildet. In der dritten Zeile sind die Ziffern 07 abgebildet.
*  Mindestmaß 8 mm
** 8 mm bis 10 mm
2.
zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein zweizeiliges Kurzzeitkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Das Größtmaß beträgt bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet das Feld für die Stempelplakette mit einem Durchmesser von 35 mm. Rechts daneben sind die Buchstaben BRB in schwarzer Mittelschrift, wie bereits zuvor beschrieben, abgebildet. Der Abstand zwischen dem Feld für die Plakette und dem ersten Buchstaben B beträgt 8 bis 25 mm. Die einzelnen Buchstaben haben einen Abstand von 8 bis 10 mm zueinander. Neben den Buchstaben BRB schließt sich in einem Abstand von mindestens 8 mm das Feld für das Ablaufdatum an. Das Feld ist 55 mm breit und auf der Abbildung grau schattiert. Es besteht aus drei Zeilen. Die Ziffern in den Zeilen sind jeweils 20 mm hoch. Die Zeilen haben jeweils einen Abstand von 7,5 mm zueinander. In der ersten Zeile sind die Ziffern 01 abgebildet. In der zweiten Zeile sind die Ziffern 12 abgebildet. In der dritten Zeile sind die Ziffern 07 abgebildet. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Ziffern 04567 in schwarzer Mittelschrift an. Der Abstand zwischen den Ziffern beträgt zwischen 8 bis 10 mm.
*   Mindestmaß 8 mm
**  8 mm bis 10 mm
*** bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm
3.
zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
Es wird beispielhaft ein verkleinertes zweizeiliges Kurzzeitkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 255 mm auf und ist 130 mm hoch. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet das Feld für die Stempelplakette mit einem Durchmesser von 35 mm. Rechts daneben sind die Buchstaben BRB abgebildet. Diese sind jeweils 31 mm breit. Der Abstand zwischen dem Feld für die Plakette und dem ersten Buchstaben B beträgt 5 bis 20 mm. Die einzelnen Buchstaben haben einen Abstand von 8 bis 10 mm zueinander. Neben den Buchstaben BRB schließt sich in einem Abstand von mindestens 8 mm das Feld für das Ablaufdatum an. Das Feld ist 55 mm breit, 87 mm hoch und auf der Abbildung grau schattiert. Es besteht aus drei Zeilen. Die Ziffern in den Zeilen sind jeweils 20 mm hoch. Die Zeilen haben jeweils einen Abstand von 7,5 mm zueinander. In der ersten Zeile sind die Ziffern 01 abgebildet. In der zweiten Zeile sind die Ziffern 12 abgebildet. In der dritten Zeile sind die Ziffern 07 abgebildet. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Ziffern 04194 an. Diese sind jeweils 29 mm breit. Der Abstand zwischen den Ziffern beträgt zwischen 8 bis 10 mm.
*   Mindestmaß 6 mm
**  8 mm bis 10 mm
*** 5 mm bis 20 mm
4.
Ergänzungsbestimmungen
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451-2:1986-02. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens reicht hierfür nicht aus oder die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a)
Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171, blau – Euro-Feld) zu verwenden.
b)
Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
aa)
bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;
bb)
bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
c)
Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit schwarzer Beschriftung.
5.
Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Überwachungsstelle erhalten hat, muss verwendet werden.
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschrift bezüglich der Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden.
 
1.
einzeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein einzeiliges Ausfuhrkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 520 mm auf und ist 110 mm hoch. Die Ecken sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. An der linken Seite des Kennzeichens befinden sich die Buchstaben HA mit einer Breite von jeweils 47,5 mm. Rechts daneben befindet sich das Feld für die Stempelplakette. Dieses ist rund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Rechts daneben sind die Ziffern 45. Die einzelnen Ziffern haben eine Breite von 44,5 mm und einen Abstand von 8 bis 10 mm zueinander. In einem Abstand von mindestens 8 mm zur letzten Ziffer schließt sich der Buchstabe A mit einer Breite von 47,5 mm an. In einem weiteren Abstand von mindesten 8 mm folgt das Feld für das Ablaufdatum an. Das Feld ist 55 mm breit und auf der Abbildung grau schattiert. Es besteht aus drei Zeilen. Die Ziffern in den Zeilen sind jeweils 20 mm hoch. Die Zeilen haben jeweils einen Abstand von 7,5 mm zueinander. In der ersten Zeile sind die Ziffern 21 abgebildet. In der zweiten Zeile sind die Ziffern 10 abgebildet. In der dritten Zeile sind die Ziffern 09 abgebildet.
*   Mindestmaß 8 mm
**  8 mm bis 10 mm
2.
zweizeiliges Kennzeichen
Es wird beispielhaft ein zweizeiliges Ausfuhrkennzeichen nebst Bemaßung dargestellt. Das Kennzeichen weist ein Größtmaß von 340 mm auf und ist 200 mm hoch. Das Größtmaß beträgt bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm. Die Ecken des Kennzeichens sind abgerundet. Der Rand des Kennzeichens ist schwarz. In der ersten Zeile an der linken oberen Seite des Kennzeichens befindet das Feld für die Stempelplakette mit einem Durchmesser von 35 mm. Rechts daneben sind die Buchstaben HH abgebildet. Dies haben eine Breite von jeweils 47,5 mm und stehen in einem Abstand von 8 bis 10 mm zueinander. Der Abstand zwischen dem Feld für die Plakette und dem ersten Buchstaben H beträgt mindestens 8 mm. Neben den Buchstaben HH schließt sich in einem Abstand von mindestens 8 mm das Feld für das Ablaufdatum an. Das Feld ist 55 mm breit und auf der Abbildung grau schattiert. Es besteht aus drei Zeilen. Die Ziffern in den Zeilen sind jeweils 20 mm hoch. Die Zeilen haben jeweils einen Abstand von 7,5 mm zueinander. In der ersten Zeile sind die Ziffern 21 abgebildet. In der zweiten Zeile sind die Ziffern 08 abgebildet. In der dritten Zeile sind die Ziffern 20 abgebildet. In der zweiten Zeile mit einem Mindestabstand von 8 mm zum Rand schließen sich die Ziffern 26 mit einer Breite von jeweils 44,5 mm an. Der Abstand zwischen den Ziffern beträgt zwischen 8 bis 10 mm. Mit einem Abstand von mindestens 8 mm folgt der Buchstabe A mit einer Breite von 75 mm.
3.
Ergänzungsbestimmungen
Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nummer 3) sowie der Plakette (Abschnitt 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund mit schwarzer Beschriftung. Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und 4, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.

Abschnitt 8 - Durchführungs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 123 - 124)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.
Abbildung Seite 1:
 
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV
 
  Gültig vom     bis

     
         
 
Das vorstehende Kennzeichen ist

 
  Vorname, Name, Firma

 
     
     
 
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer

 
     
     
  für die nachfolgend beschriebenen beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

 
  Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
 
  Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz  
     
Ort, Datum

 
         
      Name der Zulassungsbehörde

 
   Unterschrift
 
   Unterschrift
   
 
Fahrzeugscheinheft
für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach § 41 FZV
 
  Gültig vom     bis

     
         
 
Das vorstehende Kennzeichen ist

 
  Vorname, Name, Firma

 
     
     
 
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Hausnummer

 
     
     
  für die nachfolgend beschriebenen beschrieben Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe-, und Überführungsfahrten zugeteilt worden.

 
  Dieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschreibung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.
 
  Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz  
     
Ort, Datum

 
         
      Name der Zulassungsbehörde

 
   Unterschrift
 
   Unterschrift
   
Abbildung Seite 2:
1Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus
 
2Hersteller-Kurzbezeichnung (Marke)
 
3Fahrzeug-Identifizierungsnummer
 
4Hubraum in cm3
 
 Nennleistung in kW
 
 Leermasse in kg(nur bei Krafträdern) 
5Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
 
 (soweit nicht bekannt Baujahr) 
6Zulässige Gesamtmasse in kg
 
7Zulässige max. Achslast in kg 
 Achse 1Achse 4  
 Achse 2Achse 5  
 Achse 3   
8Höchstgeschwindigkeit in km/h
 
    
  
Ort, Datum
 
    
  Unterschrift des Inhabers und Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs