Synopse zur Änderung an
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Erstellt am: 12.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 5 - Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr

(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Bei einem Kraftrad müssen aus der Zulassungsbescheinigung zusätzlich die Angaben zu Hubraum, Nennleistung und Gewicht des Fahrzeuges hervorgehen. Eine Zulassungsbescheinigung nach Satz 1, die den Anforderungen der Sätze 2 und 3 genügt und ausschließlich zum Zweck der Überführung eines Fahrzeuges ausgestellt wurde, ist vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt zu machen. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder den anderen Vertragsstaat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Mietfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, die von einem Kraftverkehrsunternehmen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland gemietet wurden, für die Dauer von bis zu 30 Tagen am Verkehr gewerblichen Güterkraftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, sofern das Mietfahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde und für das Mietfahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist.
(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Bei einem Kraftrad müssen aus der Zulassungsbescheinigung zusätzlich die Angaben zu Hubraum, Nennleistung und Gewicht des Fahrzeuges hervorgehen. Eine Zulassungsbescheinigung nach Satz 1, die den Anforderungen der Sätze 2 und 3 genügt und ausschließlich zum Zweck der Überführung eines Fahrzeuges ausgestellt wurde, ist vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt zu machen. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mitgliedstaat oder den anderen Vertragsstaat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Mietfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, die von einem Kraftverkehrsunternehmen mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland gemietet wurden, für die Dauer von bis zu 30 Tagen am Verkehr gewerblichen Güterkraftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, sofern das Mietfahrzeug gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zugelassen oder in Betrieb genommen wurde und für das Mietfahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist.
(2) Ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zulassungsfreier Anhänger darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn er von einem Zugfahrzeug gezogen wird, das in demselben Mitgliedstaat oder in demselben Vertragsstaat zugelassen ist und für das in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
(3) Ein in einem Drittstaat zugelassenes Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt wurde und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr erforderlichen Angaben enthalten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat.
(4) Ein ausländisches Fahrzeug darf vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland nur teilnehmen, wenn es betriebs- und verkehrssicher ist.
(5) Ist die Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache abgefasst und entspricht sie nicht der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, muss sie mit einer von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat bestätigten Übersetzung oder mit einer Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder durch eine vom Bundesministerium für Verkehr bestimmte Stelle verbunden sein.
(6) Die das Fahrzeug führende Person hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die nach Absatz 5 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Die das Fahrzeug führende Person hat die ausländische Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die nach Absatz 5 erforderliche Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(7) Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 bis 3 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt
1.
bei einer Zulassungsbescheinigung mit dem Tag des Grenzübertritts und
2.
bei einem internationalen Zulassungsschein nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
Abweichend von Satz 1 kann der Zeitraum im Einzelfall auch länger sein, wenn die vorübergehende Verkehrsteilnahme in Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union geschieht. Als vorübergehend gilt dann der Zeitraum, währenddessen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit in Anspruch genommen wird. Der in Satz 4 bezeichnete Zeitraum darf 3 Jahre nicht überschreiten.

Abschnitt 8 - Durchführungs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 103 - 104)
Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5
Es wird die Vorderseite einer Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr mit folgendem Inhalt abgebildet: Überschrift: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr) Nr. Y - Europäische Gemeinschaft (D) Bundesrepublik Deutschland Übersetzung der Überschrift in verschiedene Sprachen Zulassungsbescheinigung Teil I Feld A Amtliches Kennzeichen, Y-, Feld C.1.1 Name oder Firmenname Bundeswehr, Dienststelle, Benutzer, Zentrale Militärkraftfahrtstelle Mönchengladbach, Feld I Datum, Feld C.4c: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen. Feld 22, Feld B, 2.1, 2.2, Feld J, 4, Feld E, Feld D.1, Feld D.2, Feld D.3, Feld 2, Feld 5, Feld V.9, Feld 14, Feld P.3, Feld 10, Feld 14.1, Feld P 1, Feld 90, Feld 91, Feld L, Feld 9, Feld P2 und P4, Feld T, Feld 18, Feld 19, Feld 20 Feld G, Feld 12, 13, Q, Feld V.7, F1, F2, Feld 7.1, 7.2, 7.3, Feld 8.1, 8.2, 8.3, Feld U.1, U.2, U.3, Feld Q.1, Q.2, S.1, S.2, Feld 15.1, Feld 15.2, Feld 15.3, Feld R, 11, Feld K, Feld 6, 17, 16, Feld 21, Feld 92 bis 97
Es wird die Rückseite einer Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr mit folgendem Inhalt abgebildet: (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) H (Datum), Ausserbetriebsetzung Zentrale Militärkraftfahrtstelle, i.A. Unterschrift Definition der Felder: Feld B Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs, Feld D1 Marke, Feld D2 Typ, Variante, Version, Feld D3 Handelsbezeichnung(en), Feld E Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Feld F.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Feld F.2 Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in Kg, Feld G Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse), Feld H Gültigkeitsdauer, Feld I Datum der Zulassung, Feld J Fahrzeugklasse, Feld K Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE, Feld L Anzahl der Achsen, Feld O.1 Technisch zulässige Anhängelast gebremst in kg, Feld O.2 Technisch zulässige Anhängelast ungebremst in kg, Feld P.1 Hubraum in cm³, Feld P.2/P.4 Nennleistung in kW/Nenndrehzahl bei min¹, Feld P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle, Feld Q Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krafträdern), Feld R Farbe des Fahrzeugs, Feld S.1 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Feld S.2 Stehplätze, Feld T Höchstgeschwindigkeit in km/h, Feld U.1 Standgeräusch in dB (A), Feld U.2 Drehzahl in m (hoch -1) zu U.1, Feld U.3 Fahrgeräusch in dB (A), Feld V.7 CO₂ (in g/km) kombinierter Wert, Feld V.9 Für die EG-Typengenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse, Feld (2) Hersteller-Kurzbezeichnung, Feld (2.1) Code zu (2), Feld (2.2) Code zu D.2 mit Prüfziffer, Feld (3) Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Feld (4) Art des Aufbaus, Feld (5) Bezeichnung Fahrzeugklasse/Aufbau, Feld (6) Datum zu K, Feld (7) Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg, Feld (7.1) Achse 1 bis Feld (7.3) Achse 3, Feld (8) Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedsstaat in kg, Feld (8.1) Achse 1 bis Feld (8.3) Achse 3, Feld (9) Anzahl der Antriebsachsen, Feld (10) Code zu P.3, Feld (11) Code zu R, Feld (12) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³, Feld (13) Stützlast in kg, Feld (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse, Feld (14.1) Code zu V.9 oder (14), Feld (15) Bereifung, Feld (15.1) auf Achse 1 bis Feld (15.3) auf Achse 3, Feld (16) Nr. der Zulassungsbescheinigung Teil II, Feld (17) Merkmal zur Betriebserlaubnis, Feld (18) Länge in mm, Feld (19) Breite in mm ohne Spiegel und Anbauteile, Feld (20) Höhe in mm, Feld (21) Sonstige Vermerke, Feld (22) Bemerkungen und Ausnahmen, Feld (90) Mustergutachten Bw, Feld (91) Versorgungsnummer Fahrzeug, Feld (92) Nutzlast in kg, Feld (93) Besonders zugelassene Plätze, Feld (94) Einsatzmasse in kg, Feld (95) Zweileitungsbremse in bar, Feld (96) Anhängekupplung DIN 740. – Form und Größe, Feld (97) Anhängerkupplung Prüfzeichen, Feld (98) Versorgungsnummer des Rüstsatzes, Feld (99) zulässige Zuggesamtmasse in kg. Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3): Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Typ- oder Einzelgenehmigung am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung der Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich. Zulassungsrechtliche Veränderungsmeldung für das umseitig beschriebene Fahrzeug Dienststelle (Postanschrift) Dienststellennummer mit Prüfziffer An Zentrale Militärkraftfahrtstelle Hardter Straße 9 41179 Mönchengladbach Nebenstehend angekreuzte Veränderung(en) wird (werden) gemeldet. Datum der Meldung Datum der Veränderung Unterschrift, Name, Dienstgrad, Dienststellung Veränderungsgründe gemäß ZDV 43/2, Kapitel 2 Lieferung aus dem Depotbestand, Rücklieferung in den Depotbestand, Rückführung aus der Haupt-/Depotinstandsetzung, Materialausgleich/Versetzung, Kommandierung/Leihabgabe, Aufhebung der Kommandierung/Leihabgabe, Verlegung und/oder Umbenennung der Dienststelle, Stilllegung wegen Langzeitlagerung, Reaktivierung nach Langzeitlagerung, Stilllegung wegen Nutzung als Ausbildungsgerät, Reaktivierung nach der Nutzung als Ausbildungsgerät, Aussonderung/Abgabe aus dem Bereich der Bundeswehr,
Es wird die Rückseite einer Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr mit folgendem Inhalt abgebildet: (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) H (Datum), Ausserbetriebsetzung Zentrale Militärkraftfahrtstelle, i.A. Unterschrift Definition der Felder: Feld B Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs, Feld D1 Marke, Feld D2 Typ, Variante, Version, Feld D3 Handelsbezeichnung(en), Feld E Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Feld F.1 Technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Feld F.2 Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in Kg, Feld G Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse), Feld H Gültigkeitsdauer, Feld I Datum der Zulassung, Feld J Fahrzeugklasse, Feld K Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE, Feld L Anzahl der Achsen, Feld O.1 Technisch zulässige Anhängelast gebremst in kg, Feld O.2 Technisch zulässige Anhängelast ungebremst in kg, Feld P.1 Hubraum in cm³, Feld P.2/P.4 Nennleistung in kW/Nenndrehzahl bei min¹, Feld P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle, Feld Q Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krafträdern), Feld R Farbe des Fahrzeugs, Feld S.1 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Feld S.2 Stehplätze, Feld T Höchstgeschwindigkeit in km/h, Feld U.1 Standgeräusch in dB (A), Feld U.2 Drehzahl in m (hoch -1) zu U.1, Feld U.3 Fahrgeräusch in dB (A), Feld V.7 CO₂ (in g/km) kombinierter Wert, Feld V.9 Für die EG-Typengenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse, Feld (2) Hersteller-Kurzbezeichnung, Feld (2.1) Code zu (2), Feld (2.2) Code zu D.2 mit Prüfziffer, Feld (3) Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Feld (4) Art des Aufbaus, Feld (5) Bezeichnung Fahrzeugklasse/Aufbau, Feld (6) Datum zu K, Feld (7) Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg, Feld (7.1) Achse 1 bis Feld (7.3) Achse 3, Feld (8) Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedsstaat in kg, Feld (8.1) Achse 1 bis Feld (8.3) Achse 3, Feld (9) Anzahl der Antriebsachsen, Feld (10) Code zu P.3, Feld (11) Code zu R, Feld (12) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³, Feld (13) Stützlast in kg, Feld (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse, Feld (14.1) Code zu V.9 oder (14), Feld (15) Bereifung, Feld (15.1) auf Achse 1 bis Feld (15.3) auf Achse 3, Feld (16) Nr. der Zulassungsbescheinigung Teil II, Feld (17) Merkmal zur Betriebserlaubnis, Feld (18) Länge in mm, Feld (19) Breite in mm ohne Spiegel und Anbauteile, Feld (20) Höhe in mm, Feld (21) Sonstige Vermerke, Feld (22) Bemerkungen und Ausnahmen, Feld (90) Mustergutachten Bw, Feld (91) Versorgungsnummer Fahrzeug, Feld (92) Nutzlast in kg, Feld (93) Besonders zugelassene Plätze, Feld (94) Einsatzmasse in kg, Feld (95) Zweileitungsbremse in bar, Feld (96) Anhängekupplung DIN 740. – Form und Größe, Feld (97) Anhängerkupplung Prüfzeichen, Feld (98) Versorgungsnummer des Rüstsatzes, Feld (99) zulässige Zuggesamtmasse in kg. Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3): Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Typ- oder Einzelgenehmigung am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung der Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich. Zulassungsrechtliche Veränderungsmeldung für das umseitig beschriebene Fahrzeug Dienststelle (Postanschrift) Dienststellennummer mit Prüfziffer An Zentrale Militärkraftfahrtstelle Hardter Straße 9 41179 Mönchengladbach Nebenstehend angekreuzte Veränderung(en) wird (werden) gemeldet. Datum der Meldung Datum der Veränderung Unterschrift, Name, Dienstgrad, Dienststellung Veränderungsgründe gemäß ZDV 43/2, Kapitel 2 Lieferung aus dem Depotbestand, Rücklieferung in den Depotbestand, Rückführung aus der Haupt-/Depotinstandsetzung, Materialausgleich/Versetzung, Kommandierung/Leihabgabe, Aufhebung der Kommandierung/Leihabgabe, Verlegung und/oder Umbenennung der Dienststelle, Stilllegung wegen Langzeitlagerung, Reaktivierung nach Langzeitlagerung, Stilllegung wegen Nutzung als Ausbildungsgerät, Reaktivierung nach der Nutzung als Ausbildungsgerät, Aussonderung/Abgabe aus dem Bereich der Bundeswehr,