Synopse zur Änderung an
Forschungszulagengesetz (FZulG)

Erstellt am: 04.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
16.07.2021

Verkündet am:
22.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2931
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 273/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.04.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28902
    Urheber: Bundesregierung
    22.04.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 273/1/21
    23.04.2021
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 28948-28951

    Beschlüsse:

    S. 28951C - Überweisung (19/28902)
    06.05.2021
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 197-197

    Beschlüsse:

    S. 197 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (273/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 273/21(B)
    07.05.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/29637
    Urheber: Bundesregierung
    12.05.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/29997
    Urheber: Bundestag
    21.05.2021
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30489
    Urheber: Finanzausschuss
    09.06.2021
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/30521
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.06.2021
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30131-30132

    Beschlüsse:

    S. 30132B - Annahme in Ausschussfassung (19/28902, 19/30489)
    10.06.2021
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30132-30132

    Beschlüsse:

    S. 30132B - Annahme in Ausschussfassung (19/28902, 19/30489)
    10.06.2021
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 510/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - Zustimmung (510/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    25.06.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 510/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Umsetzung fachlich notwendigen Änderungsbedarfs nach Inkrafttreten des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019: Möglichkeit zur Beibehaltung wirtschaftlicher Einheiten bei Ehegatten und Lebenspartnern sowie Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, Klarstellungen zur Ermittlung des Grundsteuerwerts, Aktualisierung der im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten unter Berücksichtigung des Mikrozensus 2018 und der Änderung der Wohngeldverordnung, Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke, sach- und praxisgerechte Anwendung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten der Gutachterausschüsse, Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Eignung von Gutachtern; Übernahme des Länder- und Gemeindeanteils an der Finanzierung des im Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes festgelegten Kinderbonus 2021 durch den Bund, Anpassung der Begriffsdefinition "verbundene Unternehmen" bei Forschungszulagen u.a.;
Änderung versch. §§ und Anlagen Bewertungsgesetz, § 15 Grundsteuergesetz, § 1 Finanzausgleichsgesetz sowie §§ 2, 3 und 5 Forschungszulagengesetz

Bezug: siehe auch GESTA D033

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Herausnahme bereits im Fondsstandortgesetz enthaltener Regelungen betr. Beibehaltung wirtschaftlicher Einheiten sowie Ermittlung des Grundsteuerwerts; Klarstellungen und Änderungen betr. Anwendungsvorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, Grundsteuervergünstigung, Anzeigepflicht, vertikale Umsatzsteuerverteilung, Feststellung der Bemessungsgrundlag, Steuerbefreiung bei Erbschaft- und Schenkungsteuern u.a.;
Verzicht auf Änderung § 253 und Anl. 31 zu § 237 sowie Änderung § 265 Bewertungsgesetz, Änderung § 19 Grundsteuergesetz sowie §§ 13 und 37 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Bezug: siehe auch GESTA D092

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung dürfen die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller anonymisieren und in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Verfahrensverbesserungen verarbeiten. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung darf die Daten in anonymisierter Form für weitere Datenanalysen zum Zweck der Ausgestaltung anderer Fördermaßnahmen sowie politikberatender Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung verarbeiten.

(1) Die Bundesregierung wird die Anwendung dieses Gesetzes spätestens nach Ablauf von fünf Jahren auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
(2) Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller dürfen
1.
zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind, und
2.
in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen Erhebungen, und
3.
zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen
übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen.
1.
zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind, und
2.
an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen
übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss der Evaluierung und der wissenschaftlichen Forschung zu löschen.
(2) Die im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 6 erhobenen Einzelangaben der Antragsteller dürfen
1.
zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind, und
2.
in anonymisierter Form an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen Erhebungen, und
3.
zum Zweck weiterer wissenschaftlicher Forschung in anonymisierter Form an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Forschungseinrichtungen
übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten zu löschen.
1.
zum Zweck der Evaluierung verarbeitet und an die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle, soweit diese Angaben für die Evaluierung erforderlich sind, und
2.
an die die Erhebungen gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung durchführenden Stellen, zum Zweck der Evaluierung, weiterer wissenschaftlicher Forschung und zur Qualitätssicherung der genannten Erhebungen
übermittelt werden. Diese Empfänger der Daten dürfen die Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Sie sind nach Abschluss der Evaluierung und der wissenschaftlichen Forschung zu löschen.
(3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle aufgrund der Rechtsverordnung nach § 14 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung Nummer 1 zu bestimmende Stelle sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind.
(3) Die Daten dürfen durch die Bescheinigungsstelle aufgrund der Rechtsverordnung nach § 14 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung Nummer 1 zu bestimmende Stelle sowie durch die mit der Evaluierung des Gesetzes betrauten Stelle nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden sind.
(4) Die Ergebnisse der Evaluierung sowie der weiteren wissenschaftlichen Forschung dürfen nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.