Synopse zur Änderung an
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV)

Erstellt am: 31.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
18.07.2016

Verkündet am:
22.07.2016

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2016, 1679
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 631/15
    Urheber: Bundesregierung
    18.12.2015
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 631/1/15
    15.01.2016
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 941 , S. 23-23

    Beschlüsse:

    S. 23D - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (631/15), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    29.01.2016
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 631/15(B)
    29.01.2016
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/7457
    Urheber: Bundesregierung
    03.02.2016
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/159 , S. 15714-15721

    Beschlüsse:

    S. 15721B - Überweisung (18/7457)
    26.02.2016
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 18/161 , S. 15812-15812

    Beschlüsse:

    S. 15812C - Überweisung (18/7457)
    17.03.2016
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/8434
    Urheber: Finanzausschuss
    11.05.2016
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 18/8435
    Urheber: Haushaltsausschuss
    11.05.2016
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/170 , S. 16773-16783

    Beschlüsse:

    S. 16783C - Annahme in Ausschussfassung (18/7457, 18/8434)
    12.05.2016
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/170 , S. 16783-16783

    Beschlüsse:

    S. 16783D - Annahme in Ausschussfassung (18/7457, 18/8434)
    12.05.2016
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 255/16
    Urheber: Bundestag
    27.05.2016
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 946 , S. 243-243

    Beschlüsse:

    S. 243A - Zustimmung (255/16), gem. Art. 105 Abs. 3 u. Art. 108 Abs. 4 u. 5 GG
    17.06.2016
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 255/16(B)
    17.06.2016
Kurzbeschreibung:

Bewältigung von Digitalisierung, Internationalisierung und Bevölkerungsrückgang durch zahlreiche Maßnahmen betr. Automation, Organisation und personelle Ressourcen der Finanzverwaltung: Stärkung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns, ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von Steuererklärungen mit Risikomanagementsystemen und Konzentration personeller Ressourcen auf prüfungsbedürftige Fälle, neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern in Steuererklärungen, Wandlung von Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten, Regelung und verstärkte Nutzung von dritter Seite elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelter Daten, Neuregelung der Steuererklärungsfristen; flankierende untergesetzliche Maßnahmen betr. Ausbau elektronischer Kommunikation, "Vorausgefüllte Steuererklärung" u.a.; Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie;
Änderung von 11 Gesetzen und 11 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis Abgabenordnung und Kleinbetragsverordnung

Bezug: Richtlinie 2014/92/EU vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257, 28.08.2014, S. 214)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Detailänderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Zurückweisung ungeeigneter Bevollmächtigter, Weisungen des BMF ggü. Bundesfinanzbehörden, Bekämpfung von Steuerverkürzungen, verbindliche Auskünfte, Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten, Verlängerung von Steuererklärungsfristen, Datenübermittlung an die Verwaltung, Verspätungszuschläge, automationsgestützte Verwaltungsakte, Folgeänderungen;
Änderung weiterer 3 Gesetze

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes) eines neuen Fahrzeuges im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendet. Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.
(2) Für die Form der Mitteilung gilt:
1.
Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes haben die Meldungen nach Absatz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
2.
Fahrzeuglieferer nach § 2a des Umsatzsteuergesetzes können die Meldung nach Absatz 1 auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.
(2) Für die Form der Mitteilung gilt:
1.
Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes haben die Meldungen nach Absatz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
2.
Fahrzeuglieferer nach § 2a des Umsatzsteuergesetzes können die Meldung nach Absatz 1 auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.

Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.