Synopse zur Änderung an
Funkanlagengesetz (FuAG)

Erstellt am: 24.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
1.
„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das
a)
bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder
b)
Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann;
2.
„Funkkommunikation“ die elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
3.
„Funkortung“ die Bestimmung der Position, der Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
4.
„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5.
„Funkschnittstelle“ die Beschreibung der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
6.
„Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
7.
„funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der
a)
für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder
b)
einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
8.
„elektromagnetische Störung“ eine Störung im Sinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879);
9.
„Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
„Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union;
11.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihre Endnutzer;
12.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
13.
„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
14.
„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
15.
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
16.
„Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
17.
„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen beschrieben sind, denen eine Funkanlage genügen muss;
18.
„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
19.
„Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
20.
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30);
21.
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt;
22.
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
23.
„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 22 notifiziert ist;
24.
„Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten Funkanlage zu erwirken;
25.
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
26.
„Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
27.
„CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
28.
„EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);
29.
„vereinfachte EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU;
30.
„Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind. sind;
31.
„Notfallmodus für den Binnenmarkt“ der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
1.
„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das
a)
bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder
b)
Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann;
2.
„Funkkommunikation“ die elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
3.
„Funkortung“ die Bestimmung der Position, der Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
4.
„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5.
„Funkschnittstelle“ die Beschreibung der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
6.
„Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
7.
„funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der
a)
für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder
b)
einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
8.
„elektromagnetische Störung“ eine Störung im Sinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879);
9.
„Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
„Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union;
11.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihre Endnutzer;
12.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
13.
„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
14.
„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
15.
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
16.
„Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
17.
„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen beschrieben sind, denen eine Funkanlage genügen muss;
18.
„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
19.
„Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
20.
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30);
21.
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt;
22.
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
23.
„Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten Funkanlage zu erwirken;
24.
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
25.
„Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
26.
„CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
27.
„EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);
28.
„vereinfachte EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU;
29.
„Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
1.
„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das
a)
bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder
b)
Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann;
2.
„Funkkommunikation“ die elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
3.
„Funkortung“ die Bestimmung der Position, der Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
4.
„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5.
„Funkschnittstelle“ die Beschreibung der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
6.
„Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
7.
„funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der
a)
für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder
b)
einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
8.
„elektromagnetische Störung“ eine Störung im Sinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879);
9.
„Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
„Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union;
11.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihre Endnutzer;
12.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
13.
„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
14.
„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
15.
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
16.
„Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
17.
„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen beschrieben sind, denen eine Funkanlage genügen muss;
18.
„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
19.
„Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
20.
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30);
21.
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt;
22.
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
23.
„notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 22 notifiziert ist;
24.
„Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten Funkanlage zu erwirken;
25.
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
26.
„Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
27.
„CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
28.
„EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);
29.
„vereinfachte EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU;
30.
„Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind. sind;
31.
„Notfallmodus für den Binnenmarkt“ der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
1.
„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das
a)
bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder
b)
Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann;
2.
„Funkkommunikation“ die elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
3.
„Funkortung“ die Bestimmung der Position, der Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
4.
„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5.
„Funkschnittstelle“ die Beschreibung der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
6.
„Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
7.
„funktechnische Störung“ ein Störeffekt, der
a)
für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder
b)
einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
8.
„elektromagnetische Störung“ eine Störung im Sinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879);
9.
„Bereitstellen auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
„Inverkehrbringen“ das erstmalige Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union;
11.
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihre Endnutzer;
12.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
13.
„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
14.
„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
15.
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
16.
„Wirtschaftsakteure“ der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
17.
„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen beschrieben sind, denen eine Funkanlage genügen muss;
18.
„harmonisierte Norm“ eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);
19.
„Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
20.
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30);
21.
„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt;
22.
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
23.
„Rückruf“ jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten Funkanlage zu erwirken;
24.
„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
25.
„Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
26.
„CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
27.
„EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62);
28.
„vereinfachte EU-Konformitätserklärung“ eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU;
29.
„Senderbetreiber“ derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind.
(2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu berücksichtigen.

Abschnitt 4a - Notfallverfahren

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,
1.
wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und
2.
in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

Abschnitt 4a - Notfallverfahren

(1) Die notifizierten Stellen sollen Anträge auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, unabhängig davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde.
(2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen unverhältnismäßigen Mehrkosten führen.
(3) Die notifizierten Stellen sollen ihre Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die nach der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, erhöhen.

Abschnitt 4a - Notfallverfahren

(1) Abweichend von § 18 kann die Bundesnetzagentur auf begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage genehmigen,
1.
die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt ist und
2.
bei der die in § 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden,
wenn die Erfüllung aller in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen im Einklang mit den in der Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Hersteller von Funkanlagen, die dem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 unterliegen, sind für die Durchführung aller von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich und erklären im Rahmen ihres Antrags nach Absatz 1 auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen alle in § 4 festgelegten und einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen.
(3) Genehmigungen nach Absatz 1 müssen die Bedingungen und Anforderungen festlegen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens
1.
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach § 4 erfolgreich nachgewiesen wurde,
2.
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Funkanlage,
3.
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde,
4.
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung sicherzustellen,
5.
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die betreffende Funkanlage zu ergreifen sind.
(4) Funkanlagen, die auf Grundlage einer Genehmigung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, dürfen abweichend von § 19 nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt vorbehaltlich der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 und gilt abweichend von § 22a Absatz 2 nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt fort.
(5) Bevor Funkanlagen, für die die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstreckt hat, in Verkehr gebracht werden, muss auf ihnen der Hinweis angebracht werden, dass sie als „krisenrelevante Waren“ in Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis muss in deutscher Sprache abgefasst und klar, verständlich sowie gut lesbar sein.
(6) Die Bundesnetzagentur soll die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung unterrichten. Auf Aufforderung der Kommission hat die Bundesnetzagentur der Kommission sachdienliche Informationen zu der technischen Bewertung, die dieser Genehmigung zugrunde lag, bereitzustellen oder dazu Stellung zu nehmen.
(7) Vorbehaltlich einer Erstreckung der Gültigkeit einer Genehmigung nach Absatz 1 durch die Kommission auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union auf der Grundlage eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 43c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2014/53/EU gilt die Genehmigung nach Absatz 1 nur im deutschen Hoheitsgebiet. Die Bundesnetzagentur kann, solange ein solcher Durchführungsrechtsakt nicht durch die Kommission erlassen wurde, auch die Geltung entsprechender nationaler Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten auf deutschem Hoheitsgebiet anerkennen. Die Bundesnetzagentur hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Entscheidung zu unterrichten, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(8) Die Bundesnetzagentur ist in Bezug auf nach Absatz 1 genehmigte Funkanlagen befugt, alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie hat die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Maßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.
(9) Die Regelungen zu den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 bleiben unberührt.

Abschnitt 4a - Notfallverfahren

(1) Bei Funkanlagen, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass diese Funkanlagen insoweit mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf diese Konformitätsvermutung nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt unberührt.
(2) Funkanlagen, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Funkanlagen eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.

Abschnitt 4a - Notfallverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.

Abschnitt 6 - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,
3.
entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,
4.
entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist,
9.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,
11.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt,
12.
entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
12a.
entgegen § 22c Absatz 4 Satz 1 eine Funkanlage mit einer CE-Kennzeichnung versieht,
12b.
entgegen § 22c Absatz 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
14.
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,
3.
entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,
4.
entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist,
9.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,
11.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt,
12.
entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
14.
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,
3.
entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,
4.
entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist,
9.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,
11.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt,
12.
entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
12a.
entgegen § 22c Absatz 4 Satz 1 eine Funkanlage mit einer CE-Kennzeichnung versieht,
12b.
entgegen § 22c Absatz 5 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
14.
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt,
3.
entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,
4.
entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
6.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,
7.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8.
entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist,
9.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
10.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,
11.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt,
12.
entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
13.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
14.
einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
(+++ § 37 Abs. 1 Nr. 14: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)