Synopse zur Änderung an
Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

Erstellt am: 29.04.2023

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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
(3) (weggefallen) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder.
(3) (weggefallen) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 4 auch für Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder.

Abschnitt 2 - Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar

(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.
(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen
1.
vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und
2.
andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet
werden.
(5) Als Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden.
(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.
(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über diätetische Lebensmittel sowie über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.

Abschnitt 4 - Kräuter- Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
1.
teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähnlichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen, sowie
2.
verzehrfertige Getränke, die aus teeähnlichen Erzeugnissen, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind,
die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind.
(1) Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder Kleinkinder im Sinne dieser Verordnung sind § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
1.
teeähnliche Erzeugnisse, Extrakte aus teeähnlichen Erzeugnissen oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen, sowie
2.
verzehrfertige Getränke, die aus teeähnlichen Erzeugnissen, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind,
die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder auf Grund von werblichen Aussagen zum Verzehr durch Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt
1.
für den Begriff „Säugling“ die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35) und
2.
für den Begriff „Kleinkind“ die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

Abschnitt 4 - Kräuter- Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

(1) Kräuter- Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Früchtetee für Säuglinge Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder Kleinkinder dürfen nur fahrlässig entgegen § 5 in ein Form vorverpackter dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt. gebracht werden.
(1) Kräuter- Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Früchtetee für Säuglinge Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder Kleinkinder dürfen nur fahrlässig entgegen § 5 in ein Form vorverpackter dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt. gebracht werden.
(2) Kräuter- Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbesondere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
1.
Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), noch
2.
Honig,
3.
Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder
4.
Erzeugnisse nach Anlage 1
verwendet oder zugesetzt werden.
(2) Kräuter- Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder müssen sich als Getränk für diese besonderen Verbrauchergruppen eignen. Insbesondere dürfen bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder weder wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
1.
Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18), noch
2.
Honig,
3.
Malzextrakt oder andere aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnene Sirupe oder Dicksäfte oder
4.
Erzeugnisse nach Anlage 1
verwendet oder zugesetzt werden.
(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 14 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder ist Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 14 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(4) Kräuter- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Früchtetee für Säuglinge Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. gebracht werden.
(4) Kräuter- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Früchtetee für Säuglinge Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Kleinkinder, die nicht den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen, dürfen nicht 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. gebracht werden.

Abschnitt 4 - Kräuter- Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge Die Verordnung tritt am Tag nach oder der Verkündung Kleinkinder dürfen nur in Kraft. den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett folgende Hinweise enthält:
1.
den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor ihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und
2.
den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet werden können; dieses Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.
Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge Die Verordnung tritt am Tag nach oder der Verkündung Kleinkinder dürfen nur in Kraft. den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett folgende Hinweise enthält:
1.
den Hinweis, dass bei ihrer Zubereitung und vor ihrer Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und von anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll und
2.
den Hinweis, ab welchem Alter sie verwendet werden können; dieses Alter darf nicht unter vier vollendeten Lebensmonaten liegen.
Die Hinweise nach Satz 1 müssen auf der Verpackung gut sichtbar, deutlich und gut lesbar angebracht sein und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht werden.

Abschnitt 5 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

Abschnitt 5 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 oder § 8 Absatz 4 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 10 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 oder § 9 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

Abschnitt 5 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

Bis zum 29. November 2020 dürfen Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder nach den bis zum 28. Mai 2020 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

Abschnitt 5 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3891 - 3892;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr. Bezeichnungen der Lebensmittel Herstellungsanforderungen
1.a)1. a)Fruchtsaft
a)
Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.

Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.

Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.
 b)  b)Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b)
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1998 über 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, 22. September 2021 (BGBl. I S. 32) 4343) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten aufgeführt sind. Anforderungen erfüllt.

Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.

Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.
2. 2.Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3. 3.Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird.
4.4. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.
5. 5.Fruchtnektar Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
     Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Lfd. Nr. Lfd. Nr. Bezeichnungen der Lebensmittel Herstellungsanforderungen
1.a)1. a)Fruchtsaft
a)
Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig.

Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.

Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.

Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.
 b)  b)Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b)
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1998 über 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, 22. September 2021 (BGBl. I S. 32) 4343) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten aufgeführt sind. Anforderungen erfüllt.

Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.

Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.
2. 2.Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3. 3.Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird.
4.4. Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.
5. 5.Fruchtnektar Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
     Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.

Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1021;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Ausgangserzeugnisse
1.
Frucht:
alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehandlung,
2.
Fruchtmark:
das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,
3.
konzentriertes Fruchtmark:
das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis; konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden,
4.
Fruchtfleisch oder Zellen:
die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnen Saftsäcke,
5.
Aroma:
unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3892)
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:
1.
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zuckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,
2.
Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure,
3.
Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,
4.
Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1023;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Verfahren
Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden:
1.
die physikalischen Verfahren:
a)
mechanische Extraktionsverfahren;
b)
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser („in-line“-Verfahren) des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entsprechen;
c)
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
2.
das Bearbeiten mit Speisegelatine.
B. Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung
1.
Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;
2.
Tannine;
3.
Bentonit als adsorbierende Tonerde, Kieselsol, Kohle;
4.
chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), entsprechen;
5.
chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern;
6.
Stickstoff;
7.
Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen oder Kartoffeln für die Klärung.

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1024 - 1025;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Besondere Vorschriften für Fruchtnektar
Fruchtnektar aus Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark (in Vol.-% des fertigen Erzeugnisses)
I. Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

 
  Passionsfrucht 25
Quito-Orangen 25
schwarze Johannisbeeren/Ribiseln 25
weiße Johannisbeeren/Ribiseln 25
rote Johannisbeeren/Ribiseln 25
Stachelbeeren 30
Sanddorn 25
Schlehen 30
Pflaumen 30
Zwetschgen 30
Ebereschen 30
Hagebutten 40
Sauerkirschen/Weichseln 35
andere Kirschen 40
Heidelbeeren 40
Holunderbeeren 50
Himbeeren 40
Aprikosen/Marillen 40
Erdbeeren 40
Brombeeren 40
Kranbeeren/Cranberries 30
Quitten 50
Zitronen und Limetten 25
andere Früchte dieser Kategorie 25
II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

 
  Mangos 25
Bananen 25
Guaven 25
Papayas 25
Litschis 25
Acerolas 25
Stachelannonen 25
Netzannonen 25
Cherimoyas, Zimtäpfel 25
Granatäpfel 25
Kaschuäpfel 25
Mombinpflaumen 25
Umbu 25
andere Früchte dieser Kategorie 25
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:

 
  Äpfel 50
Birnen 50
Pfirsiche 50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten 50
Ananas 50
Tomaten/Paradeiser 50
andere Früchte dieser Kategorie 50

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 675 - 676;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gebräuchlicher
Name der Frucht
Botanischer Name Mindestbrixwerte
Apfel (*) Malus domestica Borkh. 11,2
Aprikose/Marille (**) Prunus armeniaca L. 11,2
Banane (**) Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) 21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) Ribes nigrum L. 11,0
Weintraube (*) Vitis vinifera L. oder deren Hybride
Vitis labrusca L. oder deren Hybride
15,9
Grapefruit (*) Citrus x paradisi Macfad. 10,0
Guave (**) Psidium guajava L.  8,5
Zitrone (*) Citrus limon (L.) Burm. f.  8,0
Mango (**) Mangifera indica L. 13,5
Orange (*) Citrus sinensis (L.) Osbeck 11,2
Passionsfrucht (*) Passiflora edulis Sims 12,0
Pfirsich (**) Prunus persica (L.) Batsch var.persica 10,0
Birne (**) Pyrus communis L. 11,9
Ananas (*) Ananas comosus (L.) Merr. 12,8
Himbeere (*) Rubus idaeus L.  7,0
Sauerkirsche/Weichsel (*) Prunus cerasus L. 13,5
Erdbeere (*) Fragaria x ananassa Duch.  7,0
Tomate/Paradeiser (*) Lycopersicon esculentum Mill.  5,0
Mandarine (*) Citrus reticulata Blanco 11,2
Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.
Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.
Die in der Tabelle für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lösliche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1026;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Ergänzende Bezeichnungen
Bezeichnungen der LebensmittelErzeugnisse
1.VruchtendrankFruchtnektar
2.
a)
Succo e polpa
b)
Sumo e polpa
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde
3.EblemostApfelsaft
4.Sur...saftSäfte aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren
5.
a)
Sod...saft
b)
sodet...saft
Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l
6.Äpplemust/ÄppelmustApfelsaft
7.mostoTraubensaft
8.a) smiltsērkšķu sula ar cukuru
b) astelpaju mahl suhkruga
c) słodzony sok z rokitnika
Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l


In den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Stoff Höchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Koffein   320
Teil B: Energydrinks
Stoff Höchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Taurin 4 000
Inosit   200
Glucuronolacton 2 400.

Abschnitt 5 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Abschnitt 4 - Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

Der Bundesrat hat zugestimmt.