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| Lfd. Nr. | Bezeichnungen Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Lebensmittel Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart. | Lfd. Nr. | Herstellungsanforderungen Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | a) | Fruchtsaft |
| |||||
| 1 | a) | Fruchtsaft | a) | Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig. | ||||
| Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart. | ||||||||
| Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden. | ||||||||
| Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. | ||||||||
| 1 | b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind. | b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat |
| |
| Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten. | ||||||||
| Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig. | ||||||||
| Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden. | ||||||||
| 2. | Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. Bei Zitrusfrüchten stammt der Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt wiederhergestellt werden. | ||||||
| 3. | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird. | ||||||
| 4. | Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird. | ||||||
| 1. | a) | Fruchtsaft | 5. | Fruchtnektar |
| Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. | ||
| Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil III genannten Früchten zulässig. | ||||||||
| 2. | Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. | Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. | |||||
| 3. | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird. | Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. | |||||
| 4. | Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird. | 6. | a) | Zuckerreduzierter Fruchtsaft | Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben. | ||
| 5. | Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. | Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden. | |||||
| Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. | ||||||||
| Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden. | ||||||||
| 6. | b) | Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind. | |||||
| Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark. | ||||||||
| Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. | Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. | |||||||
| Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden. | ||||||||
| 7. | Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft | Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. | ||||||
| Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden. | ||||||||
| Lfd. Nr. | Bezeichnungen Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Lebensmittel Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart. | Lfd. Nr. | Herstellungsanforderungen Bezeichnungen der Lebensmittel | Herstellungsanforderungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | a) | Fruchtsaft |
| |||||
| 1 | a) | Fruchtsaft | a) | Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist zulässig. | ||||
| Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart. | ||||||||
| Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden. | ||||||||
| Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. | ||||||||
| 1 | b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind. | b) | Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat |
| |
| Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten. | ||||||||
| Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig. | ||||||||
| Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden. | ||||||||
| 2. | Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. Bei Zitrusfrüchten stammt der Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt wiederhergestellt werden. | ||||||
| 3. | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird. | ||||||
| 4. | Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird. | ||||||
| 1. | a) | Fruchtsaft | 5. | Fruchtnektar |
| Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. | ||
| Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil III genannten Früchten zulässig. | ||||||||
| 2. | Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat | Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. | Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. | |||||
| 3. | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft | Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird. | Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. | |||||
| 4. | Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver | Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird. | 6. | a) | Zuckerreduzierter Fruchtsaft | Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben. | ||
| 5. | Fruchtnektar | Fruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. | Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden. | |||||
| Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. | ||||||||
| Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden. | ||||||||
| 6. | b) | Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat | Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind. | |||||
| Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark. | ||||||||
| Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen. | Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses zulässig. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. | |||||||
| Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden. | ||||||||
| 7. | Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft | Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen. | ||||||
| Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden. | ||||||||
| Besondere Vorschriften für Fruchtnektar | ||
| Fruchtnektar aus | Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark (in Vol.-% des fertigen Erzeugnisses) | |
| I. | Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: | |
| Passionsfrucht | 25 | |
| Quito-Orangen | 25 | |
| schwarze Johannisbeeren/Ribiseln | 25 | |
| weiße Johannisbeeren/Ribiseln | 25 | |
| rote Johannisbeeren/Ribiseln | 25 | |
| Stachelbeeren | 30 | |
| Sanddorn | 25 | |
| Schlehen | 30 | |
| Pflaumen | 30 | |
| Zwetschgen | 30 | |
| Ebereschen | 30 | |
| Hagebutten | 40 | |
| Sauerkirschen/Weichseln | 35 | |
| andere Kirschen | 40 | |
| Heidelbeeren | 40 | |
| Holunderbeeren | 50 | |
| Himbeeren | 40 | |
| Aprikosen/Marillen | 40 | |
| Erdbeeren | 40 | |
| Brombeeren | 40 | |
| Kranbeeren/Cranberries | 30 | |
| Quitten (Cydonia oblonga L.) | Quitten | 50 |
| Zitronen und Limetten | 25 | |
| andere Früchte dieser Kategorie | 25 | |
| II. | säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: | |
| Mangos | 25 | |
| Bananen | 25 | |
| Guaven | 25 | |
| Papayas | 25 | |
| Litschis | 25 | |
| Acerolas | 25 | |
| Stachelannonen | 25 | |
| Netzannonen | 25 | |
| Cherimoyas, Zimtäpfel | 25 | |
| Granatäpfel | 25 | |
| Kaschuäpfel | 25 | |
| Mombinpflaumen | 25 | |
| Umbu | 25 | |
| andere Früchte dieser Kategorie | 25 | |
| III. | Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft: | |
| Äpfel | 50 | |
| Birnen | 50 | |
| Pfirsiche | 50 | |
| Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten | 50 | |
| Ananas | 50 | |
| Tomaten/Paradeiser | 50 | |
| andere Früchte dieser Kategorie | 50 | |
| Besondere Vorschriften für Fruchtnektar | ||
| Fruchtnektar aus | Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark (in Vol.-% des fertigen Erzeugnisses) | |
| I. | Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: | |
| Passionsfrucht | 25 | |
| Quito-Orangen | 25 | |
| schwarze Johannisbeeren/Ribiseln | 25 | |
| weiße Johannisbeeren/Ribiseln | 25 | |
| rote Johannisbeeren/Ribiseln | 25 | |
| Stachelbeeren | 30 | |
| Sanddorn | 25 | |
| Schlehen | 30 | |
| Pflaumen | 30 | |
| Zwetschgen | 30 | |
| Ebereschen | 30 | |
| Hagebutten | 40 | |
| Sauerkirschen/Weichseln | 35 | |
| andere Kirschen | 40 | |
| Heidelbeeren | 40 | |
| Holunderbeeren | 50 | |
| Himbeeren | 40 | |
| Aprikosen/Marillen | 40 | |
| Erdbeeren | 40 | |
| Brombeeren | 40 | |
| Kranbeeren/Cranberries | 30 | |
| Quitten (Cydonia oblonga L.) | Quitten | 50 |
| Zitronen und Limetten | 25 | |
| andere Früchte dieser Kategorie | 25 | |
| II. | säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: | |
| Mangos | 25 | |
| Bananen | 25 | |
| Guaven | 25 | |
| Papayas | 25 | |
| Litschis | 25 | |
| Acerolas | 25 | |
| Stachelannonen | 25 | |
| Netzannonen | 25 | |
| Cherimoyas, Zimtäpfel | 25 | |
| Granatäpfel | 25 | |
| Kaschuäpfel | 25 | |
| Mombinpflaumen | 25 | |
| Umbu | 25 | |
| andere Früchte dieser Kategorie | 25 | |
| III. | Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft: | |
| Äpfel | 50 | |
| Birnen | 50 | |
| Pfirsiche | 50 | |
| Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten | 50 | |
| Ananas | 50 | |
| Tomaten/Paradeiser | 50 | |
| andere Früchte dieser Kategorie | 50 | |
| Gebräuchlicher Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte |
|---|---|---|
| Apfel (*) | Malus domestica Borkh. | 11,2 |
| Aprikose/Marille (**) | Prunus armeniaca L. | 11,2 |
| Banane (**) | Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) | 21,0 |
| Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Ribes nigrum L. | 11,0 |
| Kokosnuss (*) | Cocos nucifera L. | 4,5 |
| Weintraube (*) | Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride | 15,9 |
| Grapefruit (*) | Citrus x paradisi Macfad. | 10,0 |
| Guave (**) | Psidium guajava L. | 8,5 |
| Zitrone (*) | Citrus limon (L.) Burm. f. | 8,0 |
| Mango (**) | Mangifera indica L. | 13,5 |
| Orange (*) | Citrus sinensis (L.) Osbeck | 11,2 |
| Passionsfrucht (*) | Passiflora edulis Sims | 12,0 |
| Pfirsich (**) | Prunus persica (L.) Batsch var.persica | 10,0 |
| Birne (**) | Pyrus communis L. | 11,9 |
| Ananas (*) | Ananas comosus (L.) Merr. | 12,8 |
| Himbeere (*) | Rubus idaeus L. | 7,0 |
| Sauerkirsche/Weichsel (*) | Prunus cerasus L. | 13,5 |
| Erdbeere (*) | Fragaria x ananassa Duch. | 7,0 |
| Tomate/Paradeiser (*) | Lycopersicon esculentum Mill. | 5,0 |
| Mandarine (*) | Citrus reticulata Blanco | 11,2 |
| Gebräuchlicher Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte |
|---|---|---|
| Apfel (*) | Malus domestica Borkh. | 11,2 |
| Aprikose/Marille (**) | Prunus armeniaca L. | 11,2 |
| Banane (**) | Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) | 21,0 |
| Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Ribes nigrum L. | 11,0 |
| Kokosnuss (*) | Cocos nucifera L. | 4,5 |
| Weintraube (*) | Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride | 15,9 |
| Grapefruit (*) | Citrus x paradisi Macfad. | 10,0 |
| Guave (**) | Psidium guajava L. | 8,5 |
| Zitrone (*) | Citrus limon (L.) Burm. f. | 8,0 |
| Mango (**) | Mangifera indica L. | 13,5 |
| Orange (*) | Citrus sinensis (L.) Osbeck | 11,2 |
| Passionsfrucht (*) | Passiflora edulis Sims | 12,0 |
| Pfirsich (**) | Prunus persica (L.) Batsch var.persica | 10,0 |
| Birne (**) | Pyrus communis L. | 11,9 |
| Ananas (*) | Ananas comosus (L.) Merr. | 12,8 |
| Himbeere (*) | Rubus idaeus L. | 7,0 |
| Sauerkirsche/Weichsel (*) | Prunus cerasus L. | 13,5 |
| Erdbeere (*) | Fragaria x ananassa Duch. | 7,0 |
| Tomate/Paradeiser (*) | Lycopersicon esculentum Mill. | 5,0 |
| Mandarine (*) | Citrus reticulata Blanco | 11,2 |
| Bezeichnungen der Lebensmittel | Erzeugnisse | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Vruchtendrank Ergänzende Bezeichnungen | Fruchtnektar | ||||
| 2. | a) | Bezeichnungen der Lebensmittel Succo e polpa | Erzeugnisse Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde | |||
| 1. | Vruchtendrank b) | Fruchtnektar Sumo e polpa | ||||
| 2. 3. |
| Æblemost Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde | Apfelsaft | |||
| 3. 4. | Eblemost Æblemost fra koncentrat | Apfelsaft aus Konzentrat | ||||
| 4. 5. | Sur...saft Sur…saft | Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren | ||||
| 6. | a) | Sød … saft | Saft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l | |||
| 5. |
| b) Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l | sødet … saft | |||
| 6. 7. | Äpplemust/Äppelmust Äppelmust/Äpplemust | Apfelsaft | ||||
| 7. 8. | mosto | Traubensaft | ||||
| 9. | a) | smiltsērkšķu sula ar cukuru | Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l | |||
| b) | astelpaju mahl suhkruga | |||||
| 8. | c) | słodzony sok z rokitnika | a) smiltsērkšķu sula ar cukuru b) astelpaju mahl suhkruga c) słodzony sok z rokitnika | Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l | ||
| Bezeichnungen der Lebensmittel | Erzeugnisse | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Vruchtendrank Ergänzende Bezeichnungen | Fruchtnektar | ||||
| 2. | a) | Bezeichnungen der Lebensmittel Succo e polpa | Erzeugnisse Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde | |||
| 1. | Vruchtendrank b) | Fruchtnektar Sumo e polpa | ||||
| 2. 3. |
| Æblemost Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde | Apfelsaft | |||
| 3. 4. | Eblemost Æblemost fra koncentrat | Apfelsaft aus Konzentrat | ||||
| 4. 5. | Sur...saft Sur…saft | Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren | ||||
| 6. | a) | Sød … saft | Saft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l | |||
| 5. |
| b) Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l | sødet … saft | |||
| 6. 7. | Äpplemust/Äppelmust Äppelmust/Äpplemust | Apfelsaft | ||||
| 7. 8. | mosto | Traubensaft | ||||
| 9. | a) | smiltsērkšķu sula ar cukuru | Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l | |||
| b) | astelpaju mahl suhkruga | |||||
| 8. | c) | słodzony sok z rokitnika | a) smiltsērkšķu sula ar cukuru b) astelpaju mahl suhkruga c) słodzony sok z rokitnika | Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l | ||
| Bezeichnungen der Lebensmittel | Erzeugnisse |
|---|---|
| Kokosnusswasser | Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft |