Synopse zur Änderung an
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Erstellt am: 28.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2560
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4683
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    29.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8453-8470

    Beschlüsse:

    S. 8470C - Überweisung (20/4683)
    01.12.2022
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/75 , S. 8864-8864

    Beschlüsse:

    S. 8864D - Überweisung (20/4683)
    14.12.2022
  4. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4911
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    14.12.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4912
    Urheber: Haushaltsausschuss
    14.12.2022
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 8989-9010

    Beschlüsse:

    S. 9009C - Annahme in Ausschussfassung (20/4683, 20/4911)
    S. 9009C - Annahme in Ausschussfassung (20/4683, 20/4911)
    S. 9009D - Annahme einer Entschließung (20/4911)
    15.12.2022
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9009-9009

    Beschlüsse:

    S. 9026A - Annahme in Ausschussfassung (20/4683, 20/4911)
    15.12.2022
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 662/22
    Urheber: Bundestag
    16.12.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu662/22
    16.12.2022
  10. Plenarantrag
    BR-Drucksache 662/1/22
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    15.12.2022
  11. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (662/22)
    16.12.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 662/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Entlastung der Letztverbraucher von massiv gestiegenen Energiekosten durch Einführung eines Basispreiskontingents für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs von Erdgas und Fernwärme zu einem vergünstigten Preis von 12 bzw. 9,5 Cent je Kilowattstunde sowie für Industriekunden von 70 Prozent und Krankenhäuser von 80 Prozent des Erdgas- bzw. Wärmeverbrauchs für 7 bzw. 7,5 Cent je Kilowattstunde vom 1. Januar bzw. 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023, Berücksichtigung der Entlastungen aufseiten der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung und ggf. Senkung der Betriebskostenvorauszahlung, Erstattungsanspruch der Lieferanten gegen den Bund durch Gewährung antragspflichtiger vierteljährlicher Ausgleichszahlungen, Ermöglichung der Bezuschussung von Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für das Jahr 2022 der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen durch Einrichtung eines Hilfsprogramms in Höhe von 8 Mrd Euro und Umsetzung beim Bundesamt für soziale Sicherung;
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 6 Gesetzen; Verordnungsermächtigungen

Bezug: Empfehlungen im Abschlussbericht der Expertenkommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen; Annahme einer Entschließung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Wirtschaftsstabilisierung | Teil 3 - Abfederung der Folgen der Energiekrise

(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für
1.
die Finanzierung staatlicher Programme zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug und der Nutzung von Gas und Fernwärme insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),
2.
die Finanzierung und Zwischenfinanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug von Strom insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Strompreisbremse),
3.
die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sowie für Gasimporteure, die für die Marktstabilität relevant sind, inklusive der Finanzierung der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärkten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Gaspreisbremse erfasst werden, sowie
4.
die Finanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucherinnen und Verbraucher, soweit sie aufgrund der Nutzung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden, sowie
5.
die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Programmen und Stützungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 3, 4, soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.
Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Krediten umfassen. Die Finanzierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Härtefälle nicht aus.
(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für
1.
die Finanzierung staatlicher Programme zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug und der Nutzung von Gas und Fernwärme insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),
2.
die Finanzierung und Zwischenfinanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug von Strom insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Strompreisbremse),
3.
die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sowie für Gasimporteure, die für die Marktstabilität relevant sind, inklusive der Finanzierung der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärkten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Gaspreisbremse erfasst werden, sowie
4.
die Finanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucherinnen und Verbraucher, soweit sie aufgrund der Nutzung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden, sowie
5.
die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Programmen und Stützungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 3, 4, soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.
Die Programme und Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen, Rekapitalisierungsmaßnahmen und Krediten umfassen. Die Finanzierung nach Satz 1 schließt Regelungen für Härtefälle nicht aus.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die formalen und materiellen Voraussetzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds an die mit der Administration und Durchführung der Programme und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 4 betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere über
1.
Anforderungen an zahlungsbegründende Unterlagen, Dokumentation der Mittelverwendung oder Zeitpunkt der Einreichung,
2.
Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu definierenden Zeiträumen sowie
3.
sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die formalen und materiellen Voraussetzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds an die mit der Administration und Durchführung der Programme und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 4 betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere über
1.
Anforderungen an zahlungsbegründende Unterlagen, Dokumentation der Mittelverwendung oder Zeitpunkt der Einreichung,
2.
Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu definierenden Zeiträumen sowie
3.
sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4.

Abschnitt 2 - Wirtschaftsstabilisierung | Teil 3 - Abfederung der Folgen der Energiekrise

Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 4 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.
Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 4 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.