Synopse zur Änderung an
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Erstellt am: 29.10.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
16.03.1976

Verkündet am:
19.03.1976

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1976, 546
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 589/74
    Urheber: Bundesregierung
    06.09.1974
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 412 , S. 378-378

    Beschlüsse:

    S. 378C - Stellungnahme (589/74), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    18.10.1974
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/3020
    Urheber: Bundesregierung
    23.12.1974
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/141 , S. 9781-9781

    Beschlüsse:

    S. 9781D - Überweisung (07/3020)
    16.01.1975
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/4169
    Urheber: Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
    17.10.1975
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/203 , S. 14054-14055

    Beschlüsse:

    S. 14055A - Annahme in geänderter Ausschussfassung (07/3020, 07/4169)
    27.11.1975
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/203 , S. 14055-14065

    Beschlüsse:

    S. 14065C - Annahme in Beschlussfassung der 2. Beratung (07/3020, 07/4169)
    27.11.1975
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 730/75
    Urheber: Bundestag
    28.11.1975
  9. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 429 , S. 442-442

    Beschlüsse:

    S. 442A - Zustimmung (730/75), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    18.12.1975
Kurzbeschreibung:

Anpassung des Flurbereinigungsgesetzes an eine zeitgemäße Bodenordnung im ländlichen Raum: Erweiterung der Aufgabenstellung der Flurbereinigung bei Gleichrangigkeit der Interessen von Land- und Forstwirtschaft, allgemeiner Landeskultur und Landentwicklung, Vereinfachung der Verfahrensdurchführung beim Landerwerb, Möglichkeit zum Zusammenschluß mehrerer Teilnehmergemeinschaften zu einem Verband bei zentraler Trägerschaft der finanziellen Abwicklung der Flurbereinigung, gesetzliche Regelung des freiwilligen Landtauschverfahrens, Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Erholungsfunktion und der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes;
Änderung zahlreicher §§ Flurbereinigungsgesetz sowie § 1 Reichssiedlungsgesetz, Überleitungsvorschrift; Neufassungsermächtigung

Antrag des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Teil - Die Beteiligten und ihreRechte | Erster Abschnitt - Die einzelnenBeteiligten

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht Rechte an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.
(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht Rechte an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).
(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.
(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.