Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugMechAusbV 2013)

Erstellt am: 01.08.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:
1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:
a)
Instandhaltungstechnik,
b)
Fertigungstechnik oder
c)
Triebwerkstechnik,
3.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
2.
Betriebliche und technische Kommunikation,
3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
5.
Instandhaltung,
6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8.
Berücksichtigen menschlicher Faktoren.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:
1.
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,
2.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,
3.
Abfertigen von Fluggeräten.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:
1.
Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,
2.
Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,
3.
Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,
4.
Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:
1.
Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,
2.
Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,
3.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,
4.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.
(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
Umweltschutz.
digitalisierte Arbeitswelt.
(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
Umweltschutz.
digitalisierte Arbeitswelt.
(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Fertigungsauftrag,
2.
Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,
3.
Fluggerättechnik,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
b)
Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden.
2.
Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
3.
Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Fluggerätstrukturen unter Verwendung von flugspezifischen luftfahrtspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen,
b)
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen,
c)
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,
d)
Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
e)
Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Fluggerätstrukturen unter Verwendung von flugspezifischen luftfahrtspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen,
b)
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen,
c)
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,
d)
Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
e)
Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:
a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
b)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, unter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzustellen,
c)
Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,
d)
die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1896 - 1900
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1896 - 1900)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1896 - 1900
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1896 - 1900)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten ausrichten.
4 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
5 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen veranlassen.
6 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen berücksichtigen.
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten ausrichten.
4 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
5 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen veranlassen.
6 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen berücksichtigen.
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Instandhaltungstechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
   
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
g)
Bodengeräte bedienen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
2 Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
d)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
3 Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b)
Fluggeräte be- und enttanken
c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Fertigungstechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
2 Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b)
Bauteile fertigen oder instand setzen
c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
   
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
3 Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
4 Montieren von Fluggerätsystemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a)
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b)
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung:
Triebwerkstechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c)
Triebwerkteile warmbehandeln
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
2 Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c)
Verschraubungen sichern
d)
Lager und Dichtungen einbauen
e)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b)
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c)
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
f)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
4 Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b)
Testdaten ermitteln und auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
d)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
   
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
den Aufbau und Aufgaben die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltende geltenden Regelungen des Umweltschutzes anwenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Grundfunktionen Beziehungen des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Teile des Inhalte von Arbeitsvertrages Arbeitsverträgen nennen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Fortbildung nennen Weiterentwicklung erläutern
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
  
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogene berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdung Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit Umweltschutz und Nachhaltigkeit Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des und seinen Beitrag zum Umweltschutz Umweltschutzes einhalten an Beispielen erklären
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
den Aufbau und Aufgaben die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltende geltenden Regelungen des Umweltschutzes anwenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Grundfunktionen Beziehungen des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Teile des Inhalte von Arbeitsvertrages Arbeitsverträgen nennen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Fortbildung nennen Weiterentwicklung erläutern
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
  
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogene berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdung Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit Umweltschutz und Nachhaltigkeit Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des und seinen Beitrag zum Umweltschutz Umweltschutzes einhalten an Beispielen erklären
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2013, 1901 - 1915) Nr. 186, S. 6 22)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2013, 1901 - 1915) Nr. 186, S. 6 22)
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
4 Absatz 7 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
 
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
4 Absatz 7 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
 
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
 
  
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3 bis 5
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
 
5Berücksichtigen menschlicher Faktoren
4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
 
  
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3 bis 5
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
 
5Berücksichtigen menschlicher Faktoren
4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: 2: Herstellen von Komponenten Baugruppen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
3 bis 5
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
5Berücksichtigen menschlicher Faktoren
4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Zeitrahmen 1: 2: Herstellen von Komponenten Baugruppen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
3 bis 5
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
5Berücksichtigen menschlicher Faktoren
4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 4 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 3 bis 5
2 Betriebliche und technische Kommunikation
Arbeitsergebnisse 4 Absatz 3 Nummer 2)
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, auswerten und anwenden und sowie Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 3)
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen

4 Absatz 3 Nummer 2)
4 Absatz 3 Nummer 3)

4 Absatz 3 Nummer 7)
4 Absatz 3 Nummer 8)





9 bis 11
  
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
44Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
5 Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
menschlicher Faktoren
4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
d)
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 4 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 3 bis 5
2 Betriebliche und technische Kommunikation
Arbeitsergebnisse 4 Absatz 3 Nummer 2)
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, auswerten und anwenden und sowie Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 3)
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen

4 Absatz 3 Nummer 2)
4 Absatz 3 Nummer 3)

4 Absatz 3 Nummer 7)
4 Absatz 3 Nummer 8)





9 bis 11
  
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
44Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
5 Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
menschlicher Faktoren
4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
d)
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5
  
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
5Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5
  
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
5Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Zeitrahmen 3: Montage 4: Wartung, Inspektion und Demontage Modifikation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
 
  
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
13 bis 15
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
g)
Bodengeräte bedienen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
 
Zeitrahmen 3: Montage 4: Wartung, Inspektion und Demontage Modifikation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
 
  
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
13 bis 15
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
g)
Bodengeräte bedienen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
 
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden 4 Absatz 3 Nummer 2)
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 4 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
technische Kommunikation 4 Absatz 3 Nummer 2)
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
3Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
Arbeitsergebnisse 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
3 bis 5
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen













9 bis 11
4  Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
4 5 Durchführen Instandhalten von qualitätssichernden Maßnahmen Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 3 4 Nummer 7) 1)
c)
Werkstoffe, Geräte, mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen unter Beachtung deren Funktion und justieren Eigenschaften handhaben
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
Fremdkörperkontrollen durchführen
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
5 6 Berücksichtigen Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
menschlicher Faktoren 4 Absatz 4 Nummer 2)
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden 4 Absatz 3 Nummer 2)
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 4 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
technische Kommunikation 4 Absatz 3 Nummer 2)
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
3Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
Arbeitsergebnisse 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
3 bis 5
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen













9 bis 11
4  Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
4 5 Durchführen Instandhalten von qualitätssichernden Maßnahmen Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 3 4 Nummer 7) 1)
c)
Werkstoffe, Geräte, mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen unter Beachtung deren Funktion und justieren Eigenschaften handhaben
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
Fremdkörperkontrollen durchführen
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
5 6 Berücksichtigen Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
menschlicher Faktoren 4 Absatz 4 Nummer 2)
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten

3 bis 5
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten

3 bis 5
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten

1 bis 3
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
4Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
4 Absatz 4 Nummer 1)
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
g)
Bodengeräte bedienen
 
5Abfertigen von Fluggeräten
4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b)
Fluggeräte be- und enttanken
c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
 
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten

1 bis 3
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
4Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
4 Absatz 4 Nummer 1)
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
g)
Bodengeräte bedienen
 
5Abfertigen von Fluggeräten
4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b)
Fluggeräte be- und enttanken
c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
 
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
13 bis 15
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
g)
Bodengeräte bedienen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
 
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
13 bis 15
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
5Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
e)
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f)
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
g)
Bodengeräte bedienen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
i)
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j)
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
 
19. bis 42. Ausbildungsmonat Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
19. bis 42. Ausbildungsmonat Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 4 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
 
   
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3 Analysieren Durchführen von Störungen an Antriebssystemen Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 4)
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
3 9 bis 5 11
5 Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 5 Nummer 1)
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden feststellen an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben deren Behebung veranlassen
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
materialspezifische Besonderheiten beachten
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
 
6 Analysieren Fügen und Beheben Lösen von Strukturbauteilen Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 5 Nummer 2) 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
 
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 4 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
 
   
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3 Analysieren Durchführen von Störungen an Antriebssystemen Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) 4)
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
3 9 bis 5 11
5 Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 5 Nummer 1)
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden feststellen an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben deren Behebung veranlassen
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
materialspezifische Besonderheiten beachten
c)
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
d)
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
h)
materialspezifische Besonderheiten beachten
 
6 Analysieren Fügen und Beheben Lösen von Strukturbauteilen Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 5 Nummer 2) 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e)
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
 
Zeitrahmen 5: Be- 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
 
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
1 bis 3
4Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b)
Bauteile fertigen oder instand setzen
c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
 
5Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
 
Zeitrahmen 5: Be- 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
 
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
1 bis 3
4Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b)
Bauteile fertigen oder instand setzen
c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
 
5Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
 
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen 4 Absatz 3 Nummer 7)
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 4 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
Arbeitsergebnisse 4 Absatz 3 Nummer 2)
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
9 bis 11
  3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 4)
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 5)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
 
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
36 Durchführen Montieren von Fluggerätsystemkomponenten Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 5 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
a)
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b)
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
 
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen 4 Absatz 3 Nummer 7)
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 4 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
Arbeitsergebnisse 4 Absatz 3 Nummer 2)
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
9 bis 11
  3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 4)
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 5)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
 
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
36 Durchführen Montieren von Fluggerätsystemkomponenten Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 5 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
a)
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b)
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
 
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb Wartung und Inspektion
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen



1 bis 3
4Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
 
  
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb Wartung und Inspektion
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen



1 bis 3
4Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
 
  
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
1 bis 3


3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
4Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
g)
Bodengeräte bedienen
 
5Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b)
Fluggeräte be- und enttanken
c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
 
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
1 bis 3


3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
4Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b)
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
g)
Bodengeräte bedienen
 
5Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b)
Fluggeräte be- und enttanken
c)
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
 
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
 
4Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen

12 bis 14
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
7Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c)
Triebwerkteile warmbehandeln
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
 
8Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c)
Verschraubungen sichern
d)
Lager und Dichtungen einbauen
e)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
 
9Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
4 Absatz 6 Nummer 4)
d)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
 
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
 
4Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen

12 bis 14
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
4 Absatz 3 Nummer 7)
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
7Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c)
Triebwerkteile warmbehandeln
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
 
8Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c)
Verschraubungen sichern
d)
Lager und Dichtungen einbauen
e)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
 
9Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
4 Absatz 6 Nummer 4)
d)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
 
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden 4 Absatz 3 Nummer 7)
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
Arbeitsergebnisse 4 Absatz 3 Nummer 1)
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
  
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2)
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
  
3Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
 
   
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
3 bis 5
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
34Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 6)
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben deren Behebung veranlassen
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
 
46Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
4 Absatz 6 Nummer 4)
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
a)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b)
Oberflächen behandeln Testdaten ermitteln und schützen auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
9 bis 11
5Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
 
6Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
 
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden 4 Absatz 3 Nummer 7)
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1 2 3 4
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
Arbeitsergebnisse 4 Absatz 3 Nummer 1)
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
  
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 2)
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
  
3Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
 
   
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
3 bis 5
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
34Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 6)
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben deren Behebung veranlassen
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
 
46Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
4 Absatz 6 Nummer 4)
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
a)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b)
Oberflächen behandeln Testdaten ermitteln und schützen auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
9 bis 11
5Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
b)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
d)
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
 
6Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
 
Zeitrahmen 5: Be- 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
4 Absatz 3 Nummer 6)
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
6Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
4 Absatz 6 Nummer 1)
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
 
7Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
4 Absatz 6 Nummer 2)
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
6 bis 8.
8Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk
4 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b)
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c)
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
f)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
 
9Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten
4 Absatz 6 Nummer 4)
b)
Testdaten ermitteln und auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
 
und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Zeitrahmen 5: Be- 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
4 Absatz 3 Nummer 1)
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Instandhaltung
4 Absatz 3 Nummer 5)
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
4 Absatz 3 Nummer 6)
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
6Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
4 Absatz 6 Nummer 1)
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
 
7Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
4 Absatz 6 Nummer 2)
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
6 bis 8.
8Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk
4 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b)
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c)
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
f)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
 
9Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten
4 Absatz 6 Nummer 4)
b)
Testdaten ermitteln und auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
 
und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
 
  
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
 
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
1 bis 3
4Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b)
Bauteile fertigen oder instand setzen
c)
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d)
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
e)
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
f)
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
g)
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
 
5Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einzelteile zur Montage vorbereiten
b)
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
c)
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
d)
Oberflächen behandeln und schützen
 
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
 
  
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
9 bis 11
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
 
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
6Montieren von Fluggerät-
systemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a)
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b)
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
 
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
 
  
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
1 bis 3
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnamen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
 
  
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
 
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen


12 bis 14
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
 
6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
 
7Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b)
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c)
Triebwerkteile warmbehandeln
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
 
8Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c)
Verschraubungen sichern
d)
Lager und Dichtungen einbauen
e)
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f)
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
 
9Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
d)
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
 
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
6Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a)
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b)
Testdaten ermitteln und auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
6 bis 8
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
d)
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
7Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
8Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a)
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b)
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c)
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d)
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e)
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
f)
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g)
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h)
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
b)
Testdaten ermitteln und auswerten
c)
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
e)
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f)
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2013, 1916 - 1924) Nr. 186, S. 23 37)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2013, 1916 - 1924) Nr. 186, S. 23 37)

Flugregelung (ATA 22)

Kommunikation (ATA 23)

Navigationssystem (ATA 34)
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12

FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12

FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
erforderliche Kenntnisse für CAT Kat. A gefordertes LEVEL Sind im Zusammenhang
Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten,
mit folgenden Kenntnissen und Fähigkeiten
Fertigkeiten des Ausbildungsrahmenplans
Kenntnissen und zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich) Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
enthalten (Mehrfachnennung möglich)
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder 1–4
1–8 (identisch mit FGE)
Lernfelder 5–12 (1. und 2. Lehrjahr)
9–12 (nur FGM)
 16.4.1 Vergaser1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
Nr.BezeichnungLernfelder
1–8
(1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder
9–12
(Instandhaltung)
Lernfelder
9–12
(Fertigungs-technik)
Lernfelder
9–12
(Triebwerks-technik)
Digitaltechniken 01
und elektronische
Instrumentensysteme
Kolbentriebwerke Modul 1. Mathematik   03 Grundlagen Elektrik        
  3.1 Elektronentheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.3 Elektrische Begriffe 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.4 Stromerzeugung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.5 Gleichstromquellen 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.13 Wechselstromtheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
05 Digitaltechniken
und elektronische
Instrumentensysteme
           
 1.1 Arithmetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c 5.1 Elektronische
Instrumentensysteme
1Abschnitt A: 3j, 4a, 4cLernfeld 2Lernfeld 9Lernfeld 10 Lernfeld 12 2
  5.6 Computergrundstruktur            
  a) Computerterminologie, -technologie 1 Abschnitt A: 3j Lernfeld 2      
 1.2 Algebra    5.12 Elektrostatisch
empfindliche
Komponenten
1Abschnitt A: 3j, 4a, 4cLernfeld 2   
  a) Einfache algebraische Ausdrücke1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 23.3 Elektrische Begriffe1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2   
  6.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 6 1.3 Geometrie       
  11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c  Lernfeld 9 b) Grafische Darstellung 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 3, 4Lernfeld 12Lernfeld 12
02 16 Modul 2. Physik Kolbentriebwerke          
 2.1 Materie a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3jLernfeld 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
  a) Instandhaltungsprogramme, Lufttüchtigkeitsanforderungen …1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 12 Lernfeld 11 2.2 Mechanik    Lernfeld 12
  2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 15.6 Computergrundstruktur      
06 Werkstoffe und
Komponenten
           
  11A Aerodynamik, Strukturen
und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
    2.2.2 Kinetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1  
  2.2.3 Dynamik6.1  Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltig         
  a) Masse, Kraft und Energie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen legierten Stählen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
  b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 16.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltig      
  2.2.4 Fluiddynamik  3.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2   
  a) Merkmale, Eigenschaften, Kennzeichnung von in Lfz verw. übl. nicht eisenhaltigen Werkstoffen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3      
  6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
           
 a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte2 12 Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern   Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 7    
  b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 76.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe      
 2.3 Thermodynamik   05 Digitaltechniken
und elektronische
Instrumentensysteme
      
  a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3      
  a) Temperatur2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 6b) Erkennen von Mängeln/
Beeinträchtigungen
1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
 b) Wärme1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c 9.1 Allgemeines1Abschnitt A: 8b, 8c; Abschnitt E: 3a, 3bLernfeld 1   Lernfeld 6
03 Modul 3. Grundlagen der Elektrik     16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  3.1 Elektronentheorie 11 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 3j, 4a, 4c Lernfeld 2   Lernfeld 2
  3.2 Statische Elektrizität und Leitung 11Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2Lernfeld 2   
  6.3.2 Holzstrukturen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3      
  6.3.3 Gewebeverkleidung 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3      
  3.3 Terminologie der Elektrik1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 26.4 Korrosion      
  3.4 Stromerzeugung 11Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2Lernfeld 2   
  3.5 Gleichstromquellen 11Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2Lernfeld 2   
  3.6 Gleichstromkreis1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 26.5 Verbindungselemente      
 3.13 Wechselstromtheorie1 11.8 Brandschutz (ATA 26)    Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2  
05  16.3 Triebwerkskonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6 Modul 5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik      
   5.1 Elektronische Instrumentensysteme 11.12 Eis- und Regenschutz 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 2, Lernfeld 91Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  5.6 Computergrundstruktur   6.5.2 Bolzen, Nieten,
Schrauben
2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4   
  a) Computerterminologie, -technologie 11 Abschnitt A: 3j 3k Lernfeld 2Lernfeld 2   
 5.11 Elektronische Anzeigen1Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c 10 Luftfahrtgesetzgebung       Lernfeld 2
  5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 26.6 Rohre und Anschlüsse      
 5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme 07A Instandhaltung   1 Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2    
06 17A 06 Modul 6. Werkstoffe und Hardware
Komponenten
        
  6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltiga) Merkmale, Eigenschaften, Kennzeichnung von in Lfz verw. übl. nicht eisenhaltigen Werkstoffen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3      
 a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a 10.7 Geltende nationale
und internationale
Anforderungen
      Lernfeld 3
 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltig    16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  6.3.3 Gewebeverkleidung1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
  6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe   6.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4cLernfeld 1   
 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe    16.5 Anlass- und
Zündsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  a) Chemische Grundlagen1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4 a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
  11.4.3 Druckbeaufschlagung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 Lernfeld 10 b) Erkennen von Mängeln 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3Lernfeld 12
  6.3.2 Holzstrukturen 11Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3Lernfeld 3   
  6.4 Korrosion6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
        
 a) Grundlagen der Chemie1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen – allgemeine Begriffe      Lernfeld 4
   b) Korrosionsarten und ihre Identifikation 22 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 5a, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.5 Verbindungselemente            
 6.5 Verbindungselemente    16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  6.5.1 Schraubengewinde 22Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.5.2 Bolzen, Nieten,
Schrauben
2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4      
  6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 47.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 6   
  6.5.3 Sperrvorrichtungen 22Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.5.4 Luftfahrzeugnieten 11Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.6 Rohre und Anschlüsse            
 6.6 Rohre und Anschlüsse    16.7 Aufladen/Turboladen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  a) Kennzeichnung2a) Kennzeichnung und Typen der starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verw. werden2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 4Lernfeld 4   
   b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftrohrsysteme 22 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.8 Lager 1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 6      
 6.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6b 11.3.5 Gondeln/Ausleger
(ATA 54)
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1   Lernfeld 6
  6.9 Getriebe16.9 Getriebe1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4c, 6b Lernfeld 6Lernfeld 6   
  6.10 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1      
 6.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c 10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1Lernfeld 12Lernfeld 11 Lernfeld 12 1
  6.11 Elektrokabel und -stecker 11 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 3g, 4a, 4b Lernfeld 2, Lernfeld 4Lernfeld 2, Lernfeld 4   
07A Instandhaltung            
06 07 Modul 7. Instandhaltung     16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt 3 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a;
9–12
(Instandhaltung) Abschnitt E: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a;
Abschnitt E: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3   
  7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f 7f, 7g Lernfeld 1, Lernfeld 3
9–12 FR Instandhaltung: Lernfeld 9
FR (Fertigungs-technik) Fertigungstechnik Lernfeld 9
9–12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 1, Lernfeld 3Lernfeld 9Lernfeld 9Lernfeld 12
  7.3 Werkzeuge7.3 Werkzeuge3 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e 7e, 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4
(Triebwerks-technik) FR Instandhaltung: Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik Lernfeld 9
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4Lernfeld 9Lernfeld 9Lernfeld 12
  7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen 11 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7e 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4   
  7.6 Passungen und Abstände 11 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 3g, 5a, 7e 7f Lernfeld 4  Lernfeld 4 
  7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5cLernfeld 2, Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5cLernfeld 2, Lernfeld 4  
  7.8 Nietverbindungen 11 Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  7.9 Rohre und Schläuche 11 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  7.10 Federn17.10 Federn1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 6Lernfeld 6   
  7.11 Lager 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6      
  7.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 69.6 Aufgaben1Abschnitt A: 8a, 8cLernfeld 1   
  7.12 Getriebe17.12 Getriebe1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6Lernfeld 6   
 7.13 Steuerkabel 7.13 Steuerkabel11Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1Lernfeld 1   
  7.17 Handhabung und
Lagerung des Lfz
2 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 1      
  7.18 Demontage-, Prüf-,
Reparatur- und
Montagetechniken
           
  7.14 Werkstoffbearbeitung   10.1 Rechtsvorschriften1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j;
Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
   11.4.1 Luftversorgung 7.14.3 Additive Fertigung 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4bLernfeld 31Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) – Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 1 7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen 2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5aLernfeld 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4aLernfeld 6   
  7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken   10.4 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken2a) Mängeltypen und
Sichtprüfungstechniken
2 Abschnitt A: 3f, 3g, 5a, 5b, 5c, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 8    
   d) Demontage- und Wiedermontagetechniken
Wiedermontagetechniken
22 Abschnitt A: 3f, 3j, 3g, 3k, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 8Lernfeld 4, Lernfeld 8   
   7.19 Abnormale Ereignisse          
   a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF
Blitzschlägen und HIRF
22Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Instrumentensysteme FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
empfindliche FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
  b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen 22Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10, Lernfeld 12
empfindliche
Komponenten FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 10, Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
  7.20 Instandhaltungsverfahren 11 Abschnitt A: 2c, 3g, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7b 7c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
metallische Werkstoffe FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Beeinträchtigungen FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
  11.16 Pneumatisch/
Vakuum (ATA 36)
1 7.21 Dokumentation und Kommunikation 1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h
Schrauben Abschnitt E: 4c, 4d
Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 7   Lernfeld 4
08 08 Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik          
  8.1 Atmosphärenphysik 11Abschnitt A: 3b Lernfeld 1Lernfeld 1   
  8.2 Aerodynamik 11Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1Lernfeld 1   
  8.3 Flugtheorie 11Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1Lernfeld 1   
 11.1 Flugtheorie  8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom1    Abschnitt A: 3b  Lernfeld 1, Lernfeld 8
   8.4 8.5 Flugstabilität und Dynamik -dynamik 11Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 8Lernfeld 1   
07A 09 09A Modul 9. Menschliche Faktoren          
  9.1 Allgemeines 1 Abschnitt A: 8b, 8c; Abschnitt E: 3a, 3b Lernfeld 1      
  9.2 Menschliche Leistung
und Einschränkungen
1 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1      
  9.1  Allgemeines2Abschnitt A: 8b, 8c;
Abschnitt E: 2a, 2b 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 111.3.2 Flügel (ATA 57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4   
  9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen2Abschnitt A: 1b, 8a, 8cLernfeld 111.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4   
  9.3 Sozialpsychologie 11Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1Lernfeld 1   
  9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 22Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4Lernfeld 1, Lernfeld 4   
  9.5 Physikalische Umgebung 11Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1Lernfeld 1   
  9.6 Aufgaben19.2 Menschliche Leistung
und Einschränkungen
1 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1Lernfeld 1   
  9.6 Aufgaben 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1      
  9.7 Kommunikation 22Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Lernfeld 1, Lernfeld 4Lernfeld 1, Lernfeld 4   
  9.8 Menschliche Fehler 21Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Lernfeld 1Lernfeld 1   
 7.17 Handhabung und
Lagerung des Lfz
2 9.9 SicherheitsmanagementAbschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5aLernfeld 1 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 7a, 7b, 7 c, 7d;
Lagerung des Lfz Abschnitt E: 2d
Lernfeld 1, Lernfeld 4  
  9.9 Gefahren am Arbeitsplatz 1 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d;
Abschnitt E: 3d
Lernfeld 1      
10 Luftfahrtgesetzgebung            
  10.1 Rechtsvorschriften 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j;
Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
  10.2 Freigabeberechtigtes Personal – Instandhaltung 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d Lernfeld 4 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
  10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
  10.4 Flugbetrieb 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  10.6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  10.7 Geltende nationale
und internationale
Anforderungen
           
  a) Instandhaltungsprogramme, Lufttüchtigkeitsanforderungen … 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a   Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
11A Aerodynamik, Strukturen
und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
           
  11.1 Flugtheorie            
  11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1      
  11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1      
  11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen – allgemeine Begriffe            
  a) Lufttüchtigkeitsfaktoren
für Zellenfestigkeit
2 Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1      
  b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalen-
bauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten
1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j Lernfeld 1, Lernfeld 4      
  11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge            
  11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4      
  11.3.2 Flügel (ATA 57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4      
  11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4      
  9.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8c11.3.4 Steuerflächen
(ATA 55/57)
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4    
08 10 Luftfahrtgesetzgebung Modul 10. Luftrecht     16.9 Schmiersystem1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  10.1 Rechtsrahmen1 7.18 Demontage-, Prüf-, Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Reparatur- und Abschnitt E: 2a, 2c
Montagetechniken
Lernfeld 1
Montagetechniken FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Sichtprüfungstechniken FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Wiedermontagetechniken FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
      
   10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung 22 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d 7e Lernfeld 4,
Blitzschlägen und HIRF FR Instandhaltung: Lernfeld 12
und Einschränkungen FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Abschnitt E: 3d FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 4Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
  11.3.5 Gondeln/Ausleger
(ATA 54)
1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1      
  11.4 Klima- und Druck-
beaufschlagungsanlage (ATA 21)
           
  11.4.1 Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  11.4.2 Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  11.4.3 Druckbeaufschlagung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  11.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  11.5 Instrumenten-/
Avioniksysteme
           
  11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 9 Lernfeld 12 Lernfeld 12
  10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1,
Abschnitt E: 2a, 2c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Instandhaltungsbetrieb FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
und internationale FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.5.2 Avioniksysteme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  10.5 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aFR Instandhaltung: Lernfeld 12
und internationale
Anforderungen FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung
(ATA 24)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 2   
  10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7f a) Lufttüchtigkeitsfaktoren FR Instandhaltung: Lernfeld 12
für Zellenfestigkeit FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
bauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
2Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4cLernfeld 1   
   10.6 10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 22 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 5a, 7f FR Instandhaltung: Lernfeld 12
(ATA 55/57) FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
(ATA 54) FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  10.8 Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalen-
bauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3jLernfeld 1, Lernfeld 4 Abschnitt A: 7e, 2j Lernfeld 1
beaufschlagungsanlage (ATA 21) FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Warneinrichtungen FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Avioniksysteme FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  
  11.7 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
           
  10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i
(ATA 24) Abschnitt E: 4a, 4b, 4e
Lernfeld 1 a) Anforderungen an
Ausstattungen (ATA 25) FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Notausrüstung; Sitze, FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Sicherheitsgurte und Gurte FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
09A 11 Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen
und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
    16.10 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6bLernfeld 6   
 11.1 Flugtheorie    16.11 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
   11.1.1 a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 11Abschnitt A: 3b Lernfeld 1Lernfeld 1   
  b) Kabinenlayout, Geräte-
layout, Kabinenausstattung
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
  11.8 Brandschutz (ATA 26)            
  a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 12 Lernfeld 12
  b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte1Abschnitt A: 3bb) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10, Lernfeld 12 Lernfeld 12 1
  11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)   11.9 Flugsteuerung (ATA 27)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 8   
  a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 311.10 Kraftstoffanlage
(ATA 28)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit2Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 411.11 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 7   
  11.12 Eis- und Regenschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
 c) Konstruktionsmethoden1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k 15.16 Turboproptriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 1, Lernfeld 4    
  11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge   11.13 Fahrwerk (ATA 32)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 10Lernfeld 10Lernfeld 12
   11.3.1 Rumpf Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56)    1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4   
  11.14 Lampen (ATA 33) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 2      
  a) Konstruktionsgrundsätze1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  b) Geräte für das Schleppen in der Luft1a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1Lernfeld 12Lernfeld 10, Lernfeld 12Lernfeld 12
  11.16 Pneumatisch/
Vakuum (ATA 36)
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 7      
  c) Türen1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 111.17 Wasser/Abfall (ATA 38)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)11.3.2 Flügel (ATA 57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 41Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  11.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.20 Kabinensysteme
(ATA 44)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54)
(ATA 54)
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 111.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
12 Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern            
  11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)   12.1 Flugtheorie –
Drehflügleraerodynamik
1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1   
  a) Druckbeaufschlagung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
layout, Kabinenausstattung FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
(ATA 28) FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  b) Luftversorgung111.4.2 Klimaanlage1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Vakuum (ATA 36) FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
(ATA 44) FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  12.2 Flugsteueranlage 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Lernfeld 1      
  c) Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
Drehflügleraerodynamik FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
Vibrationsanalyse FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.3 Blattspurprüfung und
Vibrationsanalyse
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4cLernfeld 6   
  d) Sicherheits- und Warneinrichtungen111.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Avioniksysteme FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
Ausstattungen (ATA 25) FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  12.4 Getriebe 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Lernfeld 6      
  12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturene) Heizung und Lüftung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
Notausrüstung FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
Auftriebssysteme FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
      
  12.7 Instrumenten-/
Avioniksysteme
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme         
  12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) – Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 6      
 11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c  15.9 Schmiermittel und FR Instandhaltung: Lernfeld 9
Kraftstoffe FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
Zündsysteme FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  11.5.2 Avioniksysteme
Zündsysteme Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
17APropeller       17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6    17.2 Propellerkonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6   1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
 17.3 Propellerverstelleinrichtung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6    17.5 Propellervereisungsschutz1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   12.9 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
      
  11.14 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 2 11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 2   
   11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)
Ausstattungen (ATA 25)
         
  a) Anforderungen an
Notausrüstung –
Auftriebssysteme
2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  b)  Notschwimmsystemea) Notausrüstung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
 17.6 Propellerinstandhaltung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6    17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5aLernfeld 6   1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
 b) Kabinen- und Frachtlayout1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
15 Gasturbinentriebwerk   11.8 Brandschutz (ATA 26)        
  a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen1b) Kabinenlayout, Geräte-
layout, Kabinenausstattung
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
 b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.9 Flugsteuerung (ATA 27)   
 a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 8
  15.1 Grundlagenb) Auslösung und Schutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 81Abschnitt A: 6bLernfeld 6   
 c) Systembetrieb1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 8
 d) Trimmen und Justieren1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 8
  15.3 Einlass11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)   2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6   
 a) Systemlayout1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  11.5 Instrumenten-/
Avioniksysteme
b) Kraftstoffhandling 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
     
  15.4 Verdichter1Abschnitt A: 6a, 6bc) Anzeige- und Warneinrichtungen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
 d) spezielle Systeme1 15.5 Verbrennungsbereich1 Abschnitt A: 6a, 6b 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
 e) Trimmen1Abschnitt A: 3b, 3d, 3g, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.11 Hydraulik (ATA 29)   
 a) Systembeschreibung1  15.6 Turbinenabschnitt Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 72Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6   
 b) Systembetrieb (1)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 7
 c) Systembetrieb (2)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 7
 11.12 Eis- und Regenschutz   
 a) Prinzipien1Abschnitt A: 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  15.7 Auslassb) Enteisung11 Abschnitt A: 6a, 6b 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
  15.9 Schmiermittel und
Kraftstoffe
1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
 c) Vereisungsschutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 d) Wischeranlage1 15.10 Schmiersysteme1 Abschnitt A: 6a, 6b 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
 e) regenwasserabweisende Systeme1Abschnitt A: 4c, 5aFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.13 Fahrwerk (ATA 32)   
 11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 a) Beschreibung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
   
  15.11 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
 b) Systembetrieb2  15.12 Luftsysteme Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 a) Anforderungen an
Notausrüstung –
Auftriebssysteme
2 c) Luft-Boden-Schaltung2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c 4c, 5a, 5c  FR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
 12.2 Flugsteueranlage d) Heckschutz22Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4cLernfeld 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  
  11.14 Lampen (ATA 33)2 15.11 Kraftstoffanlage Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 21Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 11.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)   
 a) Systeme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 7
 b) Pumpen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 7
 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)   
 a) Systeme2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 b) Korrosion2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)   
  a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
15.13 Anlass- und
Zündsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.20 Kabinensysteme (ATA 44)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10 12 Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern    
  12.1 Flugtheorie – Drehflügleraerodynamik111.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1     
 12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 1
  15.14 Triebwerksanzeigesysteme12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 61Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  15.16 Turboproptriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
 12.4 Getriebe1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 6
 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen   
 a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A:
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1
 b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5bLernfeld 1
 12.6 Klimaanlage (ATA 21)   
 12.6.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.6.2 Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme   
 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4aFR Instandhaltung: Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.7.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  15.17 Wellenleistungstriebwerke12.8 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 21Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)   
 a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 b) Notschwimmsysteme
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.10 Brandschutz (ATA 26)   
  a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen112.4 Getriebe1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
 15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 1 b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.12 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 7
 12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
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 12.14 Fahrwerk (ATA 32)   
 a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
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  b) Sensoren2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 10
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15.19 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 12.15 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)   
 a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
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 b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
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 12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
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 12.19 Informationssysteme (ATA 46) 1 9.9 Gefahren am ArbeitsplatzAbschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
1Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d;
Abschnitt E: 3d
Lernfeld 1   
11A 15 Modul 15. Gasturbinentriebwerke    
 15.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 15.3 Einlass2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6
  15.4 Verdichter1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 615.20 Brandschutzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 15.5 Verbrennungsbereich1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.6 Turbinenabschnitt2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6
 15.7 Auslass1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.10 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.12 Luftsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
  15.13 Anlass- und Zündsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 615.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 15.14 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.16 Turboproptriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.17 Wellenleistungstriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.18 Hilfstriebwerke (APU)1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.19 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.20 Brandschutzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
12 16 Gasturbinentriebwerk Modul 16. Kolbentriebwerk    
 16.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 16.2 Triebwerksleistung1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 16.3 Triebwerkskonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 16.4 Triebwerkskraftstoffanlage   
 16.4.1 Vergaser1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
  16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme111.4 Klima- und Druck-
beaufschlagungsanlage (ATA 21)
Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6     
16 Kolbentriebwerke            
  16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 616.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6   
  16.2 Triebwerksleistung 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
  16.3 Triebwerkskonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
 16.5 Anlass- und Zündsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.7 Aufladen/Turboladen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.9 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.10 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 16.11 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15 17  16.4 Triebwerkskraftstoffanlage Modul 17. Propeller         
 17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 17.2 Propellerkonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 17.3 Propellerverstelleinrichtung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 17.5 Propellervereisungsschutz1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 17.6 Propellerinstandhaltung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.2 Triebwerksleistung1Abschnitt A: 6bLernfeld 6   17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5a Lernfeld 6.
  16.4.1 Vergaser 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.5 Anlass- und
Zündsysteme
1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.7 Aufladen/Turboladen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.9 Schmiersystem 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
  16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
17A Propeller            
  17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
  17.2 Propellerkonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
  17.3 Propellerverstelleinrichtung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  17.5 Propellervereisungsschutz 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  17.6 Propellerinstandhaltung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers 1 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 6      

Flugregelung (ATA 22)

Kommunikation (ATA 23)

Navigationssystem (ATA 34)
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12

FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12

FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
erforderliche Kenntnisse für CAT Kat. A gefordertes LEVEL Sind im Zusammenhang
Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten,
mit folgenden Kenntnissen und Fähigkeiten
Fertigkeiten des Ausbildungsrahmenplans
Kenntnissen und zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich) Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in
enthalten (Mehrfachnennung möglich)
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder 1–4
1–8 (identisch mit FGE)
Lernfelder 5–12 (1. und 2. Lehrjahr)
9–12 (nur FGM)
 16.4.1 Vergaser1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
Nr.BezeichnungLernfelder
1–8
(1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder
9–12
(Instandhaltung)
Lernfelder
9–12
(Fertigungs-technik)
Lernfelder
9–12
(Triebwerks-technik)
Digitaltechniken 01
und elektronische
Instrumentensysteme
Kolbentriebwerke Modul 1. Mathematik   03 Grundlagen Elektrik        
  3.1 Elektronentheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.3 Elektrische Begriffe 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.4 Stromerzeugung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.5 Gleichstromquellen 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
  3.13 Wechselstromtheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2      
05 Digitaltechniken
und elektronische
Instrumentensysteme
           
 1.1 Arithmetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c 5.1 Elektronische
Instrumentensysteme
1Abschnitt A: 3j, 4a, 4cLernfeld 2Lernfeld 9Lernfeld 10 Lernfeld 12 2
  5.6 Computergrundstruktur            
  a) Computerterminologie, -technologie 1 Abschnitt A: 3j Lernfeld 2      
 1.2 Algebra    5.12 Elektrostatisch
empfindliche
Komponenten
1Abschnitt A: 3j, 4a, 4cLernfeld 2   
  a) Einfache algebraische Ausdrücke1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 23.3 Elektrische Begriffe1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2   
  6.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 6 1.3 Geometrie       
  11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c  Lernfeld 9 b) Grafische Darstellung 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 3, 4Lernfeld 12Lernfeld 12
02 16 Modul 2. Physik Kolbentriebwerke          
 2.1 Materie a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3jLernfeld 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
  a) Instandhaltungsprogramme, Lufttüchtigkeitsanforderungen …1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 12 Lernfeld 11 2.2 Mechanik    Lernfeld 12
  2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 15.6 Computergrundstruktur      
06 Werkstoffe und
Komponenten
           
  11A Aerodynamik, Strukturen
und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
    2.2.2 Kinetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1  
  2.2.3 Dynamik6.1  Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltig         
  a) Masse, Kraft und Energie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen legierten Stählen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
  b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 16.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltig      
  2.2.4 Fluiddynamik  3.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2   
  a) Merkmale, Eigenschaften, Kennzeichnung von in Lfz verw. übl. nicht eisenhaltigen Werkstoffen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3      
  6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
           
 a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte2 12 Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern   Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 7    
  b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 76.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe      
 2.3 Thermodynamik   05 Digitaltechniken
und elektronische
Instrumentensysteme
      
  a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3      
  a) Temperatur2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 6b) Erkennen von Mängeln/
Beeinträchtigungen
1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
 b) Wärme1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c 9.1 Allgemeines1Abschnitt A: 8b, 8c; Abschnitt E: 3a, 3bLernfeld 1   Lernfeld 6
03 Modul 3. Grundlagen der Elektrik     16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  3.1 Elektronentheorie 11 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 3j, 4a, 4c Lernfeld 2   Lernfeld 2
  3.2 Statische Elektrizität und Leitung 11Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2Lernfeld 2   
  6.3.2 Holzstrukturen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3      
  6.3.3 Gewebeverkleidung 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3      
  3.3 Terminologie der Elektrik1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 26.4 Korrosion      
  3.4 Stromerzeugung 11Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2Lernfeld 2   
  3.5 Gleichstromquellen 11Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2Lernfeld 2   
  3.6 Gleichstromkreis1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 26.5 Verbindungselemente      
 3.13 Wechselstromtheorie1 11.8 Brandschutz (ATA 26)    Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2  
05  16.3 Triebwerkskonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6 Modul 5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik      
   5.1 Elektronische Instrumentensysteme 11.12 Eis- und Regenschutz 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 2, Lernfeld 91Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  5.6 Computergrundstruktur   6.5.2 Bolzen, Nieten,
Schrauben
2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4   
  a) Computerterminologie, -technologie 11 Abschnitt A: 3j 3k Lernfeld 2Lernfeld 2   
 5.11 Elektronische Anzeigen1Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c 10 Luftfahrtgesetzgebung       Lernfeld 2
  5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 26.6 Rohre und Anschlüsse      
 5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme 07A Instandhaltung   1 Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2    
06 17A 06 Modul 6. Werkstoffe und Hardware
Komponenten
        
  6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltiga) Merkmale, Eigenschaften, Kennzeichnung von in Lfz verw. übl. nicht eisenhaltigen Werkstoffen1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3      
 a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a 10.7 Geltende nationale
und internationale
Anforderungen
      Lernfeld 3
 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltig    16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  6.3.3 Gewebeverkleidung1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
  6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe   6.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4cLernfeld 1   
 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe    16.5 Anlass- und
Zündsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  a) Chemische Grundlagen1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4 a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3   
  11.4.3 Druckbeaufschlagung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 Lernfeld 10 b) Erkennen von Mängeln 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5aLernfeld 3Lernfeld 12
  6.3.2 Holzstrukturen 11Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3Lernfeld 3   
  6.4 Korrosion6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und nicht-
metallische Werkstoffe
        
 a) Grundlagen der Chemie1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen – allgemeine Begriffe      Lernfeld 4
   b) Korrosionsarten und ihre Identifikation 22 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 5a, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.5 Verbindungselemente            
 6.5 Verbindungselemente    16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  6.5.1 Schraubengewinde 22Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.5.2 Bolzen, Nieten,
Schrauben
2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4      
  6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 47.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 6   
  6.5.3 Sperrvorrichtungen 22Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.5.4 Luftfahrzeugnieten 11Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.6 Rohre und Anschlüsse            
 6.6 Rohre und Anschlüsse    16.7 Aufladen/Turboladen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  a) Kennzeichnung2a) Kennzeichnung und Typen der starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verw. werden2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 4Lernfeld 4   
   b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftrohrsysteme 22 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  6.8 Lager 1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 6      
 6.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6b 11.3.5 Gondeln/Ausleger
(ATA 54)
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1   Lernfeld 6
  6.9 Getriebe16.9 Getriebe1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4c, 6b Lernfeld 6Lernfeld 6   
  6.10 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1      
 6.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c 10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1Lernfeld 12Lernfeld 11 Lernfeld 12 1
  6.11 Elektrokabel und -stecker 11 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 3g, 4a, 4b Lernfeld 2, Lernfeld 4Lernfeld 2, Lernfeld 4   
07A Instandhaltung            
06 07 Modul 7. Instandhaltung     16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt 3 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a;
9–12
(Instandhaltung) Abschnitt E: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a;
Abschnitt E: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3   
  7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f 7f, 7g Lernfeld 1, Lernfeld 3
9–12 FR Instandhaltung: Lernfeld 9
FR (Fertigungs-technik) Fertigungstechnik Lernfeld 9
9–12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 1, Lernfeld 3Lernfeld 9Lernfeld 9Lernfeld 12
  7.3 Werkzeuge7.3 Werkzeuge3 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e 7e, 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4
(Triebwerks-technik) FR Instandhaltung: Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik Lernfeld 9
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4Lernfeld 9Lernfeld 9Lernfeld 12
  7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen 11 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7e 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4   
  7.6 Passungen und Abstände 11 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 3g, 5a, 7e 7f Lernfeld 4  Lernfeld 4 
  7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5cLernfeld 2, Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5cLernfeld 2, Lernfeld 4  
  7.8 Nietverbindungen 11 Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  7.9 Rohre und Schläuche 11 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4Lernfeld 4   
  7.10 Federn17.10 Federn1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 6Lernfeld 6   
  7.11 Lager 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6      
  7.11 Lager1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6bLernfeld 69.6 Aufgaben1Abschnitt A: 8a, 8cLernfeld 1   
  7.12 Getriebe17.12 Getriebe1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6Lernfeld 6   
 7.13 Steuerkabel 7.13 Steuerkabel11Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1Lernfeld 1   
  7.17 Handhabung und
Lagerung des Lfz
2 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 1      
  7.18 Demontage-, Prüf-,
Reparatur- und
Montagetechniken
           
  7.14 Werkstoffbearbeitung   10.1 Rechtsvorschriften1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j;
Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
   11.4.1 Luftversorgung 7.14.3 Additive Fertigung 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4bLernfeld 31Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) – Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 1 7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen 2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5aLernfeld 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4aLernfeld 6   
  7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken   10.4 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken2a) Mängeltypen und
Sichtprüfungstechniken
2 Abschnitt A: 3f, 3g, 5a, 5b, 5c, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 8    
   d) Demontage- und Wiedermontagetechniken
Wiedermontagetechniken
22 Abschnitt A: 3f, 3j, 3g, 3k, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 8Lernfeld 4, Lernfeld 8   
   7.19 Abnormale Ereignisse          
   a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF
Blitzschlägen und HIRF
22Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Instrumentensysteme FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
empfindliche FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
  b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen 22Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10, Lernfeld 12
empfindliche
Komponenten FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 10, Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
  7.20 Instandhaltungsverfahren 11 Abschnitt A: 2c, 3g, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7b 7c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
metallische Werkstoffe FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Beeinträchtigungen FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
  11.16 Pneumatisch/
Vakuum (ATA 36)
1 7.21 Dokumentation und Kommunikation 1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h
Schrauben Abschnitt E: 4c, 4d
Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 7   Lernfeld 4
08 08 Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik          
  8.1 Atmosphärenphysik 11Abschnitt A: 3b Lernfeld 1Lernfeld 1   
  8.2 Aerodynamik 11Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1Lernfeld 1   
  8.3 Flugtheorie 11Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1Lernfeld 1   
 11.1 Flugtheorie  8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom1    Abschnitt A: 3b  Lernfeld 1, Lernfeld 8
   8.4 8.5 Flugstabilität und Dynamik -dynamik 11Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 8Lernfeld 1   
07A 09 09A Modul 9. Menschliche Faktoren          
  9.1 Allgemeines 1 Abschnitt A: 8b, 8c; Abschnitt E: 3a, 3b Lernfeld 1      
  9.2 Menschliche Leistung
und Einschränkungen
1 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1      
  9.1  Allgemeines2Abschnitt A: 8b, 8c;
Abschnitt E: 2a, 2b 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 111.3.2 Flügel (ATA 57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4   
  9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen2Abschnitt A: 1b, 8a, 8cLernfeld 111.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4   
  9.3 Sozialpsychologie 11Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1Lernfeld 1   
  9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 22Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4Lernfeld 1, Lernfeld 4   
  9.5 Physikalische Umgebung 11Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1Lernfeld 1   
  9.6 Aufgaben19.2 Menschliche Leistung
und Einschränkungen
1 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1Lernfeld 1   
  9.6 Aufgaben 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1      
  9.7 Kommunikation 22Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Lernfeld 1, Lernfeld 4Lernfeld 1, Lernfeld 4   
  9.8 Menschliche Fehler 21Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Lernfeld 1Lernfeld 1   
 7.17 Handhabung und
Lagerung des Lfz
2 9.9 SicherheitsmanagementAbschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5aLernfeld 1 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 7a, 7b, 7 c, 7d;
Lagerung des Lfz Abschnitt E: 2d
Lernfeld 1, Lernfeld 4  
  9.9 Gefahren am Arbeitsplatz 1 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d;
Abschnitt E: 3d
Lernfeld 1      
10 Luftfahrtgesetzgebung            
  10.1 Rechtsvorschriften 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j;
Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
  10.2 Freigabeberechtigtes Personal – Instandhaltung 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d Lernfeld 4 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
  10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
  10.4 Flugbetrieb 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  10.6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  10.7 Geltende nationale
und internationale
Anforderungen
           
  a) Instandhaltungsprogramme, Lufttüchtigkeitsanforderungen … 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a   Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
11A Aerodynamik, Strukturen
und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
           
  11.1 Flugtheorie            
  11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1      
  11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1      
  11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen – allgemeine Begriffe            
  a) Lufttüchtigkeitsfaktoren
für Zellenfestigkeit
2 Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1      
  b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalen-
bauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten
1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j Lernfeld 1, Lernfeld 4      
  11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge            
  11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4      
  11.3.2 Flügel (ATA 57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4      
  11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4      
  9.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8c11.3.4 Steuerflächen
(ATA 55/57)
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4    
08 10 Luftfahrtgesetzgebung Modul 10. Luftrecht     16.9 Schmiersystem1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  10.1 Rechtsrahmen1 7.18 Demontage-, Prüf-, Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Reparatur- und Abschnitt E: 2a, 2c
Montagetechniken
Lernfeld 1
Montagetechniken FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Sichtprüfungstechniken FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Wiedermontagetechniken FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
      
   10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung 22 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d 7e Lernfeld 4,
Blitzschlägen und HIRF FR Instandhaltung: Lernfeld 12
und Einschränkungen FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Abschnitt E: 3d FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 4Lernfeld 12Lernfeld 11Lernfeld 12
  11.3.5 Gondeln/Ausleger
(ATA 54)
1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1      
  11.4 Klima- und Druck-
beaufschlagungsanlage (ATA 21)
           
  11.4.1 Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  11.4.2 Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  11.4.3 Druckbeaufschlagung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  11.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  11.5 Instrumenten-/
Avioniksysteme
           
  11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c   Lernfeld 9 Lernfeld 12 Lernfeld 12
  10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1,
Abschnitt E: 2a, 2c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Instandhaltungsbetrieb FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
und internationale FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.5.2 Avioniksysteme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  10.5 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aFR Instandhaltung: Lernfeld 12
und internationale
Anforderungen FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung
(ATA 24)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5cLernfeld 2   
  10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7f a) Lufttüchtigkeitsfaktoren FR Instandhaltung: Lernfeld 12
für Zellenfestigkeit FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
bauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
2Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4cLernfeld 1   
   10.6 10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 22 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 5a, 7f FR Instandhaltung: Lernfeld 12
(ATA 55/57) FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
(ATA 54) FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  10.8 Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalen-
bauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3jLernfeld 1, Lernfeld 4 Abschnitt A: 7e, 2j Lernfeld 1
beaufschlagungsanlage (ATA 21) FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Warneinrichtungen FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Avioniksysteme FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  
  11.7 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
           
  10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i
(ATA 24) Abschnitt E: 4a, 4b, 4e
Lernfeld 1 a) Anforderungen an
Ausstattungen (ATA 25) FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Notausrüstung; Sitze, FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
Sicherheitsgurte und Gurte FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
09A 11 Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen
und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk
    16.10 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6bLernfeld 6   
 11.1 Flugtheorie    16.11 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
   11.1.1 a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 11Abschnitt A: 3b Lernfeld 1Lernfeld 1   
  b) Kabinenlayout, Geräte-
layout, Kabinenausstattung
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
  11.8 Brandschutz (ATA 26)            
  a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 12 Lernfeld 12
  b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte1Abschnitt A: 3bb) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10, Lernfeld 12 Lernfeld 12 1
  11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)   11.9 Flugsteuerung (ATA 27)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 8   
  a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 311.10 Kraftstoffanlage
(ATA 28)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit2Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 411.11 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 7   
  11.12 Eis- und Regenschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
 c) Konstruktionsmethoden1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k 15.16 Turboproptriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 1, Lernfeld 4    
  11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge   11.13 Fahrwerk (ATA 32)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 10Lernfeld 10Lernfeld 12
   11.3.1 Rumpf Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56)    1Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4   
  11.14 Lampen (ATA 33) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 2      
  a) Konstruktionsgrundsätze1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  b) Geräte für das Schleppen in der Luft1a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1Lernfeld 12Lernfeld 10, Lernfeld 12Lernfeld 12
  11.16 Pneumatisch/
Vakuum (ATA 36)
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 7      
  c) Türen1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 111.17 Wasser/Abfall (ATA 38)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)11.3.2 Flügel (ATA 57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 41Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  11.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 411.20 Kabinensysteme
(ATA 44)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
  11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54)
(ATA 54)
1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 111.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
12 Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern            
  11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)   12.1 Flugtheorie –
Drehflügleraerodynamik
1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1   
  a) Druckbeaufschlagung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
layout, Kabinenausstattung FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
(ATA 28) FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  b) Luftversorgung111.4.2 Klimaanlage1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Vakuum (ATA 36) FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
(ATA 44) FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  12.2 Flugsteueranlage 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Lernfeld 1      
  c) Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
Drehflügleraerodynamik FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
Vibrationsanalyse FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.3 Blattspurprüfung und
Vibrationsanalyse
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4cLernfeld 6   
  d) Sicherheits- und Warneinrichtungen111.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
Avioniksysteme FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
Ausstattungen (ATA 25) FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
  12.4 Getriebe 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Lernfeld 6      
  12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturene) Heizung und Lüftung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
Notausrüstung FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
Auftriebssysteme FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
      
  12.7 Instrumenten-/
Avioniksysteme
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme         
  12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) – Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 6      
 11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c  15.9 Schmiermittel und FR Instandhaltung: Lernfeld 9
Kraftstoffe FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
Zündsysteme FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  11.5.2 Avioniksysteme
Zündsysteme Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
17APropeller       17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6    17.2 Propellerkonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6   1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
 17.3 Propellerverstelleinrichtung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6    17.5 Propellervereisungsschutz1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   12.9 Geräte und
Ausstattungen (ATA 25)
      
  11.14 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 2 11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 2   
   11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)
Ausstattungen (ATA 25)
         
  a) Anforderungen an
Notausrüstung –
Auftriebssysteme
2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c   Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
  b)  Notschwimmsystemea) Notausrüstung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
 17.6 Propellerinstandhaltung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6    17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5aLernfeld 6   1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
 b) Kabinen- und Frachtlayout1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
15 Gasturbinentriebwerk   11.8 Brandschutz (ATA 26)        
  a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen1b) Kabinenlayout, Geräte-
layout, Kabinenausstattung
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 Lernfeld 12Lernfeld 12Lernfeld 12
 b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.9 Flugsteuerung (ATA 27)   
 a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 8
  15.1 Grundlagenb) Auslösung und Schutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 81Abschnitt A: 6bLernfeld 6   
 c) Systembetrieb1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 8
 d) Trimmen und Justieren1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 8
  15.3 Einlass11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)   2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6   
 a) Systemlayout1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  11.5 Instrumenten-/
Avioniksysteme
b) Kraftstoffhandling 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
     
  15.4 Verdichter1Abschnitt A: 6a, 6bc) Anzeige- und Warneinrichtungen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
 d) spezielle Systeme1 15.5 Verbrennungsbereich1 Abschnitt A: 6a, 6b 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
 e) Trimmen1Abschnitt A: 3b, 3d, 3g, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.11 Hydraulik (ATA 29)   
 a) Systembeschreibung1  15.6 Turbinenabschnitt Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 72Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6   
 b) Systembetrieb (1)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 7
 c) Systembetrieb (2)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 7
 11.12 Eis- und Regenschutz   
 a) Prinzipien1Abschnitt A: 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  15.7 Auslassb) Enteisung11 Abschnitt A: 6a, 6b 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
  15.9 Schmiermittel und
Kraftstoffe
1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
 c) Vereisungsschutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 d) Wischeranlage1 15.10 Schmiersysteme1 Abschnitt A: 6a, 6b 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
 e) regenwasserabweisende Systeme1Abschnitt A: 4c, 5aFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.13 Fahrwerk (ATA 32)   
 11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 a) Beschreibung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
   
  15.11 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
 b) Systembetrieb2  15.12 Luftsysteme Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 a) Anforderungen an
Notausrüstung –
Auftriebssysteme
2 c) Luft-Boden-Schaltung2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c 4c, 5a, 5c  FR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 12Lernfeld 10Lernfeld 12
 12.2 Flugsteueranlage d) Heckschutz22Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4cLernfeld 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  
  11.14 Lampen (ATA 33)2 15.11 Kraftstoffanlage Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 21Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 11.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)   
 a) Systeme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 7
 b) Pumpen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 7
 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)   
 a) Systeme2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 b) Korrosion2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)   
  a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
15.13 Anlass- und
Zündsysteme
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.20 Kabinensysteme (ATA 44)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 11.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10 12 Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern    
  12.1 Flugtheorie – Drehflügleraerodynamik111.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1     
 12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 1
  15.14 Triebwerksanzeigesysteme12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 61Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
  15.16 Turboproptriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
 12.4 Getriebe1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 6
 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen   
 a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A:
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1
 b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5bLernfeld 1
 12.6 Klimaanlage (ATA 21)   
 12.6.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.6.2 Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme   
 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4aFR Instandhaltung: Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.7.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  15.17 Wellenleistungstriebwerke12.8 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 21Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)   
 a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 b) Notschwimmsysteme
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.10 Brandschutz (ATA 26)   
  a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen112.4 Getriebe1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Lernfeld 6   
 15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 1 b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.12 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 7
 12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.14 Fahrwerk (ATA 32)   
 a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
  b) Sensoren2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cFR Instandhaltung: Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
15.19 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 12.15 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)   
 a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
 12.19 Informationssysteme (ATA 46) 1 9.9 Gefahren am ArbeitsplatzAbschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cFR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
1Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d;
Abschnitt E: 3d
Lernfeld 1   
11A 15 Modul 15. Gasturbinentriebwerke    
 15.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 15.3 Einlass2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6
  15.4 Verdichter1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 615.20 Brandschutzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 15.5 Verbrennungsbereich1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.6 Turbinenabschnitt2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6bLernfeld 6
 15.7 Auslass1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.10 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.12 Luftsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
  15.13 Anlass- und Zündsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 615.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6   
 15.14 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.16 Turboproptriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.17 Wellenleistungstriebwerke1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.18 Hilfstriebwerke (APU)1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.19 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.20 Brandschutzsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
12 16 Gasturbinentriebwerk Modul 16. Kolbentriebwerk    
 16.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 16.2 Triebwerksleistung1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 16.3 Triebwerkskonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 16.4 Triebwerkskraftstoffanlage   
 16.4.1 Vergaser1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
  16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme111.4 Klima- und Druck-
beaufschlagungsanlage (ATA 21)
Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6     
16 Kolbentriebwerke            
  16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 616.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6   
  16.2 Triebwerksleistung 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
  16.3 Triebwerkskonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
 16.5 Anlass- und Zündsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.7 Aufladen/Turboladen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.9 Schmiersysteme1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.10 Triebwerksanzeigesysteme1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 16.11 Triebwerkseinbau1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
15 17  16.4 Triebwerkskraftstoffanlage Modul 17. Propeller         
 17.1 Grundlagen1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 17.2 Propellerkonstruktion1Abschnitt A: 6bLernfeld 6
 17.3 Propellerverstelleinrichtung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 17.5 Propellervereisungsschutz1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 17.6 Propellerinstandhaltung1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 6
 16.2 Triebwerksleistung1Abschnitt A: 6bLernfeld 6   17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5a Lernfeld 6.
  16.4.1 Vergaser 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.5 Anlass- und
Zündsysteme
1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.7 Aufladen/Turboladen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.9 Schmiersystem 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
  16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
17A Propeller            
  17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
  17.2 Propellerkonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6      
  17.3 Propellerverstelleinrichtung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  17.5 Propellervereisungsschutz 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  17.6 Propellerinstandhaltung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6      
  17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers 1 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 6