Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugElekAusbV 2013)

Erstellt am: 01.08.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:
1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
2.
Betriebliche und technische Kommunikation,
3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
5.
Instandhaltung,
6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8.
Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,
9.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
10.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
11.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,
14.
Testen von Systemen,
15.
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,
16.
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,
17.
Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
Umweltschutz.
digitalisierte Arbeitswelt.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
Umweltschutz.
digitalisierte Arbeitswelt.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.

(Fundstelle: BGBl I 2013, 2204 - 2209
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl I 2013, 2204 - 2209)
(Fundstelle: BGBl I 2013, 2204 - 2209
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl I 2013, 2204 - 2209)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4 Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
5 Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
6 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen Informationen, auch in englischer Sprache Sprache, beachten und anwenden
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
Fremdkörperkontrollen durchführen
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen berücksichtigen.
9 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
b)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
10 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
13 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
e)
Leitungen konfektionieren
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
   
h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Software-Updates durchführen
14 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
c)
Testprogramme einsetzen
d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
g)
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
15 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c)
Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
d)
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
e)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
16 Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
d)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
17 Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a)
Auftrag annehmen
b)
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
e)
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
h)
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i)
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4 Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
5 Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
6 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen Informationen, auch in englischer Sprache Sprache, beachten und anwenden
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
Fremdkörperkontrollen durchführen
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen berücksichtigen.
9 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
b)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
10 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
13 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
e)
Leitungen konfektionieren
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
   
h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Software-Updates durchführen
14 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
c)
Testprogramme einsetzen
d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
g)
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
15 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c)
Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
d)
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
e)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
16 Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
d)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
17 Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a)
Auftrag annehmen
b)
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
e)
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
h)
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i)
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und Aufgaben die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltende geltenden Regelungen des Umweltschutzes anwenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Grundfunktionen Beziehungen des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Teile des Inhalte von Arbeitsvertrages Arbeitsverträgen nennen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Fortbildung nennen Weiterentwicklung erläutern
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
  
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogene berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdung Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit Umweltschutz und Nachhaltigkeit Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des und seinen Beitrag zum Umweltschutz Umweltschutzes einhalten an Beispielen erklären
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und Aufgaben die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltende geltenden Regelungen des Umweltschutzes anwenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Grundfunktionen Beziehungen des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Teile des Inhalte von Arbeitsvertrages Arbeitsverträgen nennen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Fortbildung nennen Weiterentwicklung erläutern
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
  
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogene berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdung Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit Umweltschutz und Nachhaltigkeit Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des und seinen Beitrag zum Umweltschutz Umweltschutzes einhalten an Beispielen erklären
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren.
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

(Fundstelle: BGBl BGBl. 2024 I 2013, 2210 Nr. 186, S. 42 2220) 53)
(Fundstelle: BGBl BGBl. 2024 I 2013, 2210 Nr. 186, S. 42 2220) 53)
Abschnitt 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
3 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
Abschnitt 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
3 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
Abschnitt 2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2 1 bis 3. Ausbildungshalbjahr
Abschnitt 2 1 bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
 
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e)
Leitungen konfektionieren
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
 
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
 
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e)
Leitungen konfektionieren
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
 
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen 2: Geräte und Anlagen Installieren installieren einfacher Systeme und deren elektrische Sicherheit prüfen
2 bis 4 Arbeitsergebnisse
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten

4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
5 Installieren Beurteilen der Sicherheit von Komponenten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 11)
a)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Bauteile durch Sichtprüfen Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e)
Leitungen konfektionieren
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
 
Zeitrahmen 1: Herstellen 2: Geräte und Anlagen Installieren installieren einfacher Systeme und deren elektrische Sicherheit prüfen
2 bis 4 Arbeitsergebnisse
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten

4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
5 Installieren Beurteilen der Sicherheit von Komponenten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 11)
a)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Bauteile durch Sichtprüfen Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e)
Leitungen konfektionieren
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
 
Zeitrahmen 2: 3: Baugruppen und Geräte herstellen und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen 2 bis 4
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
Arbeitsergebnisse 3 Absatz 3 Nummer 8)
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
 
4 5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
3 bis 5
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten




2 bis 4
6Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
Daten elektrische Größen erfassen, messen, bearbeiten bewerten und sichern berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
 
7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
 
5 8 Beurteilen der Sicherheit Testen von Systemen
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln 3 Absatz 3 Nummer 14)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) b)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
b) d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) f)
elektromechanische Baugruppen Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen einstellen
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e) k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
 
Zeitrahmen 2: 3: Baugruppen und Geräte herstellen und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen 2 bis 4
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
Arbeitsergebnisse 3 Absatz 3 Nummer 8)
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
 
4 5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
3 bis 5
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten




2 bis 4
6Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
Daten elektrische Größen erfassen, messen, bearbeiten bewerten und sichern berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
 
7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
 
5 8 Beurteilen der Sicherheit Testen von Systemen
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln 3 Absatz 3 Nummer 14)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) b)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
b) d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) f)
elektromechanische Baugruppen Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen einstellen
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e) k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
 
Zeitrahmen 3: Baugruppen 4: Versorgungs- und Geräte herstellen Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen 3 bis 5
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
12Betriebliche und technische Kommunikation
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 2)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3 2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
4 3 Berücksichtigen Durchführen von menschlichen Faktoren qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
 
5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren

3 bis 5
6 5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
systematische Fehlersuche durchführen
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
7 6 Installieren Beurteilen der Sicherheit von Komponenten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 11)
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
 
8 7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
 
Zeitrahmen 3: Baugruppen 4: Versorgungs- und Geräte herstellen Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen 3 bis 5
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
12Betriebliche und technische Kommunikation
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 2)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3 2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
4 3 Berücksichtigen Durchführen von menschlichen Faktoren qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8) 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
 
5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren

3 bis 5
6 5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
systematische Fehlersuche durchführen
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
7 6 Installieren Beurteilen der Sicherheit von Komponenten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 11)
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
 
8 7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
 
Zeitrahmen 4: Versorgungs- 5: Baugruppen und Geräte installieren Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
 
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 1)
2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
 
3 2 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) 2)
d)
Daten elektrische Größen messen, erfassen, bewerten bearbeiten und berechnen sichern
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
 
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen

3 bis 5
3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) 13)
a)
Messverfahren Prüf- und Messgeräte auswählen Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f)
elektromechanische Baugruppen Kabelbäume anfertigen, prüfen und einstellen einbauen
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
6Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
2 bis 4
7 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
 
Zeitrahmen 4: Versorgungs- 5: Baugruppen und Geräte installieren Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
 
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 1)
2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
 
3 2 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) 2)
d)
Daten elektrische Größen messen, erfassen, bewerten bearbeiten und berechnen sichern
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
 
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen

3 bis 5
3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9) 13)
a)
Messverfahren Prüf- und Messgeräte auswählen Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f)
elektromechanische Baugruppen Kabelbäume anfertigen, prüfen und einstellen einbauen
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
6Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
2 bis 4
7 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
 
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren 4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von
Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren 4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von
Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
  
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
3 Absatz 3 Nummer 10)
f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
2 bis 4
5Testen von Systemen
3 Absatz 3 Nummer 14)
a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
 
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c)
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
 
7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
3 Absatz 3 Nummer 16)
b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
 
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
  
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
3 Absatz 3 Nummer 10)
f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
2 bis 4
5Testen von Systemen
3 Absatz 3 Nummer 14)
a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
 
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c)
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
 
7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
3 Absatz 3 Nummer 16)
b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
 
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
 
3 Durchführen Montieren und Demontieren von Funktionsprüfungen Geräten, Baugruppen und Einstellarbeiten Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) 3)
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4 Messen und Analysieren Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
von elektrischen Funktionen und Systemen 3 Absatz 3 Nummer 7)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
2 bis 4
5 Testen Installieren von Systemen Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 13)
d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
Testprogramme einsetzen
a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
 
6In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c)
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
76Testen von Systemen
Systemen der Avionik 3 Absatz 3 Nummer 14)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Sensoren und Aktoren Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
 
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
 
3 Durchführen Montieren und Demontieren von Funktionsprüfungen Geräten, Baugruppen und Einstellarbeiten Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) 3)
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4 Messen und Analysieren Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
von elektrischen Funktionen und Systemen 3 Absatz 3 Nummer 7)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
2 bis 4
5 Testen Installieren von Systemen Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 13)
d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
Testprogramme einsetzen
a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
 
6In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c)
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
76Testen von Systemen
Systemen der Avionik 3 Absatz 3 Nummer 14)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Sensoren und Aktoren Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
 
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 2 bis 4
2Betriebliche und technische Kommunikation
Arbeitsergebnisse 3 Absatz 3 Nummer 2)
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 4)
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 9)
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
b)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
2 bis 4
35 Montieren Messen und Demontieren Analysieren von Geräten, Baugruppen elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 10)
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
g)
Steuerungen Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und einstellen bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
 
6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m)
Software-Updates durchführen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 14)
c)
Testprogramme einsetzen
g)
elektrische Größen in Antennenanlagen Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen messen
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
 
6 8 Testen In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 15)
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
 
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 2 bis 4
2Betriebliche und technische Kommunikation
Arbeitsergebnisse 3 Absatz 3 Nummer 2)
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 4)
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 9)
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
b)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
2 bis 4
35 Montieren Messen und Demontieren Analysieren von Geräten, Baugruppen elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 10)
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
g)
Steuerungen Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und einstellen bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
 
6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7) 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m)
Software-Updates durchführen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 14)
c)
Testprogramme einsetzen
g)
elektrische Größen in Antennenanlagen Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen messen
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
 
6 8 Testen In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 15)
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
 
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
2 bis 4 Arbeitsergebnisse
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
  
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Dokumentationen Kommunikation, auch in englischer Sprache Sprache, erstellen durchführen
i)
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) 12)
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
Test- und Prüfgeräte anwenden
f)
technische Unterstützung leisten
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
b) g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
2 bis 4
4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
von elektrischen Funktionen und Systemen 3 Absatz 3 Nummer 13)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
i) l)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Softwarte-Updates Software-Updates durchführen

6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m)
Softwarte-Updates durchführen
 
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
 
6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m)
Softwarte-Updates durchführen
 
7 5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c)
Testprogramme einsetzen
g) h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
 
8 6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
Systemen der Avionik 3 Absatz 3 Nummer 15)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g) d)
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) e)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
 
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
2 bis 4 Arbeitsergebnisse
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
  
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Dokumentationen Kommunikation, auch in englischer Sprache Sprache, erstellen durchführen
i)
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4) 12)
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
Test- und Prüfgeräte anwenden
f)
technische Unterstützung leisten
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
b) g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
2 bis 4
4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
von elektrischen Funktionen und Systemen 3 Absatz 3 Nummer 13)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
i) l)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Softwarte-Updates Software-Updates durchführen

6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m)
Softwarte-Updates durchführen
 
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
 
6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m)
Softwarte-Updates durchführen
 
7 5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c)
Testprogramme einsetzen
g) h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
 
8 6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
Systemen der Avionik 3 Absatz 3 Nummer 15)
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g) d)
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) e)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
 
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten Arbeitsergebnisse
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
h) f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
g)
Kommunikation Dokumentationen, auch in englischer Sprache Sprache, durchführen erstellen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3 Instandhaltung Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen 3 Absatz 3 Nummer 5)
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c) a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Störungsmeldungen aufnehmen
f) b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
technische Unterstützung leisten
g) c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
3 bis 5
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 6)
i) a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j) b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Softwarte-Updates durchführen
 
5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 12)
c) a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
Testprogramme einsetzen
h) b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i) c)
Störungsmeldungen aufnehmen
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
 
4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Softwarte-Updates durchführen



2 bis 4
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
 
6 Instandhalten In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) 16)
d) a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
e) d)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
 
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten Arbeitsergebnisse
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 1)
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
h) f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
g)
Kommunikation Dokumentationen, auch in englischer Sprache Sprache, durchführen erstellen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3 Instandhaltung Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen 3 Absatz 3 Nummer 5)
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c) a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Störungsmeldungen aufnehmen
f) b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
technische Unterstützung leisten
g) c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
3 bis 5
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 6)
i) a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j) b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Softwarte-Updates durchführen
 
5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 12)
c) a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
Testprogramme einsetzen
h) b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i) c)
Störungsmeldungen aufnehmen
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
 
4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Softwarte-Updates durchführen



2 bis 4
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
 
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
 
6 Instandhalten In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15) 16)
d) a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
e) d)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
 
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

3 Absatz 3 Nummer 5)




3 Absatz 3 Nummer 6)
3 bis 5


von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen 7 bis 9.
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 17)
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
a)
Auftrag annehmen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
e)
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
h)
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i)
Dokumentationen Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen englischer Sprache erstellen

Arbeitsergebnisse
3 Absatz 3 Nummer 1)
technische Kommunikation
3 Absatz 3 Nummer 2)
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
 3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
   
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

3 bis 5
 
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
 
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
 
  
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

3 bis 5
5Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
 
6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
 
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

3 Absatz 3 Nummer 5)




3 Absatz 3 Nummer 6)
3 bis 5


von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen 7 bis 9.
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
der Arbeit, Bewerten der 3 Absatz 3 Nummer 17)
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
a)
Auftrag annehmen
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
e)
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
h)
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i)
Dokumentationen Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen englischer Sprache erstellen

Arbeitsergebnisse
3 Absatz 3 Nummer 1)
technische Kommunikation
3 Absatz 3 Nummer 2)
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
 3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
   
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

3 bis 5
 
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
 
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
 
  
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

3 bis 5
5Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
 
6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
 
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a)
Auftrag annehmen
b)
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
e)
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
7 bis 9





  
h)
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i)
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
 

(Fundstelle: BGBl BGBl. 2024 I 2013, 2221 Nr. 186, S. 54 2227) 63)
(Fundstelle: BGBl BGBl. 2024 I 2013, 2221 Nr. 186, S. 54 2227) 63)
-technologie Komponenten Kennzeichnung von in Lfz ver- wendeten üblichen legierten Stählen eisenhaltig Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen Mängeln/Beeinträchtigungen starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verwendet werden Lernfeld 12 Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen Instandhaltung Instandhaltungsbetrieb Lufttüchtigkeit
Abschnitt B: 4a, 4b, 4e internationale Anforderungen Lufttüchtigkeitsanforderungen Flugsteuerung allgemeine Begriffe Zellenfestigkeit Rumpf in Schalenbauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten Flugzeuge Warneinrichtungen Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte Kabinenausstattung (ATA 45) (ATA 42)
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c Vibrationsanalyse
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung
erforderliche Kenntnisse für CAT Kat. A gefordertes LEVEL Sind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)
Nr. Bezeichnung Lernfelder 1–4
(identisch mit FGM)
Lernfelder 5–12
(nur FGE)
03 01 Grundlagen Elektrik Modul 1. Mathematik      
  3.1 Elektronentheorie 1.1 Arithmetik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3e, 3f, 3i, 4a, 4c 3j, 5c Lernfeld 2
  1.2 Algebra 3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
  3.3 Elektrische Begriffe a) Einfache algebraische Ausdrücke 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 2
  3.4 Stromerzeugung 1.3 Geometrie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
  3.5 Gleichstromquellen b) Grafische Darstellung 1 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 2 3, 4
02 Modul 2. Physik    
 3.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 2.1 Materie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
 2.2 Mechanik 05  
 2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
 2.2.2 Kinetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
 2.2.3 Dynamik  Digitaltechniken und
elektronische Instrumentensysteme
 
05 Digitaltechniken und
elektronische Instrumentensysteme
   a) Masse, Kraft und Energie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
  5.1 Elektronische Instrumentensysteme b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c 4a, 4c Lernfeld 1 2, Lernfeld 9
 2.2.4 Fluiddynamik   
 5.6 a) Computerterminologie,
-technologie
1 Abschnitt A: 3j a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte Lernfeld 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12
 b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12
 5.12 Elektrostatisch empfindliche
Komponenten
1 2.3 Thermodynamik Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2   
 a) Temperatur2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 7
 b) Wärme1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 7
06 03 Werkstoffe und Komponenten Modul 3. Grundlagen der Elektrik      
  3.1 Elektronentheorie 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe eisenhaltig 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j, 4a, 4c Lernfeld 2
 3.2 Statische Elektrizität und Leitung1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 3.3 Terminologie der Elektrik1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 a) Merkmale, Eigenschaften und
Kennzeichnung von in Lfz ver-
wendeten üblichen legierten Stählen
1 3.4 Stromerzeugung Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a 1 Lernfeld 3 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 3.5 Gleichstromquellen1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht
eisenhaltig
  3.6 Gleichstromkreis 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 3.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
  05 Modul 5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik a) Merkmale, Eigenschaften und
Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen
1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
  5.1 Elektronische Instrumentensysteme 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe 1 Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9
  5.6 Computergrundstruktur 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe      
 a) Computerterminologie, -technologie1Abschnitt A: 3kLernfeld 2
 a) Merkmale, Eigenschaften und
Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen
1 5.11 Elektronische Anzeigen Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a 1 Lernfeld 3 Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten
Komponenten
1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 b) Erkennen von
Mängeln/Beeinträchtigungen
1 5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a 1 Lernfeld 3 Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2
06 Modul 6. Werkstoffe und Hardware    
 6.3.2 Holzstrukturen1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe eisenhaltig    
  6.3.3 Gewebeverkleidung a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
  6.4 Korrosion 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe nicht eisenhaltig      
  a) Merkmale Chemische Grundlagen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a, 5a 5c Lernfeld 4 3
  b) Korrosionsarten 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe Verbund- und ihre Identifikation nichtmetallische Werkstoffe 2 Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5c Lernfeld 4
  6.5 Verbindungselemente 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe      
  6.5.1 Schraubengewinde a) Merkmale 2 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 3e, 5a, 5a 5b, 5c Lernfeld 4 3
  6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben b) Erkennen von Mängeln 2 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 3e, 5a, 5a 5b, 5c Lernfeld 4 3
  6.5.3 Sperrvorrichtungen 6.3.2 Holzstrukturen 2 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 3e, 5a, 5a 5b, 5c Lernfeld 4 3
  6.5.4 6.4 Luftfahrzeugnieten Korrosion 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
  6.6 Rohre und Anschlüsse a) Grundlagen der Chemie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4
 b) Korrosionsarten2Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5cLernfeld 4
 6.5 Verbindungselemente   
 a) Kennzeichnung und Typen der
starren und flexiblen Rohre, ihrer
Verbindungen, die in Lfz verwendet werden
2 6.5.1 Schraubengewinde Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c 2 Lernfeld 4 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
  6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftrohrsysteme 2 Abschnitt A: 2b, 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 4
  6.8 Lager 6.5.3 Sperrvorrichtungen 1 2 Abschnitt A: 2b, 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 7 4
  6.9 Getriebe 6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1 Abschnitt A: 2b, 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 7 4
  6.10 Steuerkabel 6.6 Rohre und Anschlüsse 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1
  a) Kennzeichnung 6.11 Elektrokabel und -stecker 1 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 4a, 3g, 3h, 3k, 4b 4b, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 4
 b) Standardanschlüsse2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 4
 6.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6bLernfeld 7
 6.9 Getriebe1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6bLernfeld 7
 6.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 1
 6.11 Elektrokabel und -stecker1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 4a, 4bLernfeld 2, Lernfeld 4
07A 07 Modul 7. Instandhaltung      
  7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt
Luftfahrzeug und Werkstatt
3 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a
Luftfahrzeug und Werkstatt Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld Abschnitt A: 1a, 1, Lernfeld 3 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e Lernfeld 1, Lernfeld 3
  7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f 7f, 7g Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 12
Lernfeld 12
  7.3 Werkzeuge 3 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e 7e, 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12
Lernfeld 4, Lernfeld 12
  7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen
Diagramme und Normen
1 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7e 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4
Lernfeld 4
  7.6 Passungen und Abstände 1 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 3g, 5a, 7e 7f Lernfeld 4
  7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2, Lernfeld 4
  7.8 Nietverbindungen 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
  7.9 Rohre und Schläuche 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
  7.10 Federn 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 7
  7.11 Lager 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
  7.12 Getriebe 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
  7.13 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1
  7.17 7.14 Werkstoffbearbeitung Handhabung und Lagerung des Lfz 2 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 1
  7.14.3 Additive Fertigung 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4b Lernfeld 3
 7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5aLernfeld 1
 a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken2Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c, 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken   Lernfeld 3, Lernfeld 4,
Lernfeld 12
  d) Demontage- a) Mängeltypen und Wiedermontagetechniken Sichtprüfungstechniken 2 Abschnitt A: 3g, 3f, 3j, 5a, 5b, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12
  7.19 Abnormale Ereignisse d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2 Abschnitt A: 3g, 3k, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 12
  7.19 Abnormale Ereignisse a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 10
 a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5cLernfeld 10
   b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  7.20 Instandhaltungsverfahren 1 Abschnitt A: 2c, 3g, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7b 7c Lernfeld 12
 7.21 Dokumentation und Kommunikation1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h
Lernfeld 12 Abschnitt B: 4c, 4d
Lernfeld 4
08 Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik      
  8.1 Atmosphärenphysik 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
  8.2 Aerodynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1
  8.3 Flugtheorie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1
  8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom Flugstabilität und Dynamik 1 Abschnitt A: 3b, 3b 4c Lernfeld 1
 8.5 Flugstabilität und -dynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1
09A 09 Modul 9. Menschliche Faktoren      
  9.1 Allgemeines 1 2 Abschnitt A: 8b, 8c ;
Abschnitt B: 3a, 3b 2a, 2b
Lernfeld 1
  9.2 Menschliche Leistung und
Einschränkungen
1 9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen 2 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1
  9.3 Sozialpsychologie 1 Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1
  9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2 Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4
  9.5 Physikalische Umgebung 1 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1
  9.6 Aufgaben 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
  9.7 Kommunikation 2 Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Lernfeld 1, Lernfeld 4
  9.8 Menschliche Fehler 1 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Lernfeld 1
  9.9 Sicherheitsmanagement Gefahren am Arbeitsplatz 1 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d; 7a, 7b, 7c, 7d
Abschnitt B: 3d 2d
Lernfeld 1 1, Lernfeld 4
 9.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8cLernfeld 1, Lernfeld 4
10 Luftfahrtgesetzgebung Modul 10. Luftrecht      
  10.1 Rechtsvorschriften Rechtsrahmen 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Abschnitt B: 2a, 2c
Lernfeld 1, Lernfeld 12
 10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7eLernfeld 4, Lernfeld 12
 10.2 Freigabeberechtigtes Personal –
Instandhaltung
2 10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d 2 Lernfeld 4, Lernfeld 12 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1, Lernfeld 12
 10.5 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 9, Lernfeld 12
 10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen 2 Lernfeld 1, Lernfeld 12 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7fLernfeld 9, Lernfeld 12
  10.4 10.7 Flugbetrieb Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 1 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 5a, 7f Lernfeld 9, Lernfeld 12
 10.8 Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1Abschnitt A: 7e, 2jLernfeld 1, Lernfeld 12
 10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i
 10.6 Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 9, Lernfeld 12Lernfeld 1, Lernfeld 12
 10.6 Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 9, Lernfeld 12
 10.7 Geltende nationale und
internationale Anforderungen
11 Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen     
 11.1 Flugtheorie   
 a) Instandhaltungsprogramme,
Lufttüchtigkeitsanforderungen …
1 a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 1 Lernfeld 9, Lernfeld 12 Abschnitt A: 3bLernfeld 1
 b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51) 11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk 
11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk    a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 3
  11.1 Flugtheorie b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit 2 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 4
 c) Konstruktionsmethoden1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3kLernfeld 1, Lernfeld 4
 11.1.1 Flugzeugaerodynamik und
Flugsteuerung
1 Abschnitt A: 3b 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen Flugzeuge Lernfeld 1   
  11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56) 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
 a) Konstruktionsgrundsätze1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen –
allgemeine Begriffe
  b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
 c) Türen1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
 a) Lufttüchtigkeitsfaktoren für
Zellenfestigkeit
2 11.3.2 Flügel (ATA 57) Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
 b) Konstruktionsmethoden von:
Rumpf in Schalenbauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten
1 11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j 1 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
 11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen –
Flugzeuge
  11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)     
  a) Druckbeaufschlagung 11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 1, Lernfeld 4
  b) Luftversorgung 11.3.2 Flügel (ATA 57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 1, Lernfeld 4
  c) Klimaanlage 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 1, Lernfeld 4
  11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 1, Lernfeld 4
  11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) e) Heizung und Lüftung 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 1 12
  11.4 11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)      
  11.4.1 11.5.1 Luftversorgung Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 9
 11.5.2 Avioniksysteme
Lernfeld 4, Lernfeld 12 Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
Diagramme und Normen Flugregelung (ATA 22)
Lernfeld 4 Kommunikation (ATA 23)
Einschränkungen Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 10, Lernfeld 11, Lernfeld 12
 11.4.2 Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 11.6 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 2
  11.4.3 Druckbeaufschlagung 11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12
 a) Notausrüstung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 11.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1 b) Kabinen- und Frachtlayout Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c 1 Lernfeld 12 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
  11.5 11.8 Instrumenten-/Avioniksysteme Brandschutz (ATA 26)      
  11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 12
  11.5.2 Avioniksysteme b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 10, Lernfeld 11
  11.6 11.9 Flugsteuerung Elektrische Leistung (ATA 24) 27) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2
  11.7 Geräte a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung Ausstattungen (ATA 25) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12
 b) Auslösung und Schutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
2 c) Systembetrieb Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c 1 Lernfeld 12 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 d) Trimmen und Justieren1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 b) Kabinenlayout, Gerätelayout,
Kabinenausstattung
1 11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12   
  a) Systemlayout 11.8 Brandschutz (ATA 26) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  b) Kraftstoffhandling a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  b) Tragbare Feuerlöscher c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  d) spezielle Systeme 11.9 Flugsteuerung (ATA 27) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  e) Trimmen 11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  11.11 Hydraulik (ATA 29) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  a) Systembeschreibung 11.12 Eis- und Regenschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  b) Systembetrieb (1) 11.13 Fahrwerk (ATA 32) 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  c) Systembetrieb (2) 11.14 Lampen (ATA 33) 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 2 12
  11.15 11.12 Sauerstoff (ATA 35) Eis- und Regenschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12
  a) Prinzipien 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12
  b) Enteisung 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
 c) Vereisungsschutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
 11.18 Bordinstandhaltungssysteme
(ATA 45)
1 d) Wischeranlage Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Lernfeld 6 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
 e) regenwasserabweisende Systeme1Abschnitt A: 4c, 5aLernfeld 12
 11.13 Fahrwerk (ATA 32)   
 a) Beschreibung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
 b) Systembetrieb2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
 c) Luft-Boden-Schaltung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 d) Heckschutz2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5cLernfeld 12
 11.14 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2
 11.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)   
 a) Systeme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 b) Pumpen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)   
 a) Systeme2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 b) Korrosion2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
(ATA 45)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6
   11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)
(ATA 42)
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9
  11.20 Kabinensysteme (ATA 44) a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 6, Lernfeld 10
  b) Typische Systemlayouts 11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 6, Lernfeld 10
 11.20 Kabinensysteme (ATA 44)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
 11.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
12 Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern    
 12.1 Flugtheorie – Drehflügleraerodynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1
 12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 1
 12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 12
 12.4 Getriebe1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 7
 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen  Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
 
 a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A:
12Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   Lernfeld 1
12 Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   
  12.1 Flugtheorie Drehflügleraerodynamik 1 b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5b Lernfeld 1
  12.2 12.6 Flugsteueranlage Klimaanlage (ATA 21) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Lernfeld 1
 12.6.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
 12.3 Blattspurprüfung und
Vibrationsanalyse
1 12.6.2 Klimaanlage Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c 1 Lernfeld 12 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
  12.4 12.7 Getriebe Instrumenten-/Avioniksysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Lernfeld 7
  12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a Lernfeld 9
 12.7.2 Avioniksysteme
Bodenbetrieb Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
Bodenbetrieb Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 10, Lernfeld 11
 12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme    12.8 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 2
  12.7.1 Instrumentensysteme 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) 31) Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 9
 a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 12
 b) Notschwimmsysteme
 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)   1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)   
 a) Anforderungen an Notausrüstung – Auftriebssysteme2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Lernfeld 12 12.10 Brandschutz (ATA 26)    
  b) Notschwimmsysteme a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12
 b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.12 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.14 Fahrwerk (ATA 32)   
 a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 b) Sensoren2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 12.15 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)   
 a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9
 b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9
 12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
 12.19 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
15 Modul 15. Gasturbinentriebwerk Gasturbinentriebwerke      
  15.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  15.3 Einlass 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
  15.4 Verdichter 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.5 Verbrennungsbereich 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.6 Turbinenabschnitt 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
  15.7 Auslass 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.10 Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.11 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.12 Luftsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.13 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
  15.16 Turboproptriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.17 Wellenleistungstriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.18 Hilfstriebwerke (APUs) (APU) 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.19 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.20 Brandschutzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb
Bodenbetrieb
1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16 Modul 16. Kolbentriebwerke Kolbentriebwerk      
  16.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  16.2 Triebwerksleistung 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  16.3 Triebwerkskonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  16.4 Triebwerkskraftstoffanlage      
  16.4.1 Vergaser 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.5 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.7 Aufladen/Turboladen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.9 Schmiersystem Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
  16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb
Bodenbetrieb
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7, Lernfeld 9
 16.12 Triebwerksüberwachung und
Bodenbetrieb
 16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 7, Lernfeld 9
17A 17 Modul 17. Propeller      
  17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  17.2 Propellerkonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  17.3 Propellerverstelleinrichtung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  17.5 Propellervereisungsschutz 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  17.6 Propellerinstandhaltung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  17.7 Lagerung und Konservierung des von Propellers Propellern 1 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 3h, 5a Lernfeld 7 7.
-technologie Komponenten Kennzeichnung von in Lfz ver- wendeten üblichen legierten Stählen eisenhaltig Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen Mängeln/Beeinträchtigungen starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verwendet werden Lernfeld 12 Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen Instandhaltung Instandhaltungsbetrieb Lufttüchtigkeit
Abschnitt B: 4a, 4b, 4e internationale Anforderungen Lufttüchtigkeitsanforderungen Flugsteuerung allgemeine Begriffe Zellenfestigkeit Rumpf in Schalenbauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten Flugzeuge Warneinrichtungen Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte Kabinenausstattung (ATA 45) (ATA 42)
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c Vibrationsanalyse
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung
erforderliche Kenntnisse für CAT Kat. A gefordertes LEVEL Sind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)
Nr. Bezeichnung Lernfelder 1–4
(identisch mit FGM)
Lernfelder 5–12
(nur FGE)
03 01 Grundlagen Elektrik Modul 1. Mathematik      
  3.1 Elektronentheorie 1.1 Arithmetik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3e, 3f, 3i, 4a, 4c 3j, 5c Lernfeld 2
  1.2 Algebra 3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
  3.3 Elektrische Begriffe a) Einfache algebraische Ausdrücke 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 2
  3.4 Stromerzeugung 1.3 Geometrie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
  3.5 Gleichstromquellen b) Grafische Darstellung 1 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 2 3, 4
02 Modul 2. Physik    
 3.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 2.1 Materie1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
 2.2 Mechanik 05  
 2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
 2.2.2 Kinetik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
 2.2.3 Dynamik  Digitaltechniken und
elektronische Instrumentensysteme
 
05 Digitaltechniken und
elektronische Instrumentensysteme
   a) Masse, Kraft und Energie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 1
  5.1 Elektronische Instrumentensysteme b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c 4a, 4c Lernfeld 1 2, Lernfeld 9
 2.2.4 Fluiddynamik   
 5.6 a) Computerterminologie,
-technologie
1 Abschnitt A: 3j a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte Lernfeld 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12
 b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 12
 5.12 Elektrostatisch empfindliche
Komponenten
1 2.3 Thermodynamik Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2   
 a) Temperatur2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 7
 b) Wärme1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5cLernfeld 7
06 03 Werkstoffe und Komponenten Modul 3. Grundlagen der Elektrik      
  3.1 Elektronentheorie 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe eisenhaltig 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j, 4a, 4c Lernfeld 2
 3.2 Statische Elektrizität und Leitung1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 3.3 Terminologie der Elektrik1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 a) Merkmale, Eigenschaften und
Kennzeichnung von in Lfz ver-
wendeten üblichen legierten Stählen
1 3.4 Stromerzeugung Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a 1 Lernfeld 3 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 3.5 Gleichstromquellen1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht
eisenhaltig
  3.6 Gleichstromkreis 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
 3.13 Wechselstromtheorie1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4cLernfeld 2
  05 Modul 5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik a) Merkmale, Eigenschaften und
Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen
1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
  5.1 Elektronische Instrumentensysteme 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe 1 Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9
  5.6 Computergrundstruktur 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe      
 a) Computerterminologie, -technologie1Abschnitt A: 3kLernfeld 2
 a) Merkmale, Eigenschaften und
Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen
1 5.11 Elektronische Anzeigen Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a 1 Lernfeld 3 Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten
Komponenten
1Abschnitt A: 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 b) Erkennen von
Mängeln/Beeinträchtigungen
1 5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a 1 Lernfeld 3 Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2
06 Modul 6. Werkstoffe und Hardware    
 6.3.2 Holzstrukturen1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe eisenhaltig    
  6.3.3 Gewebeverkleidung a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
  6.4 Korrosion 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe nicht eisenhaltig      
  a) Merkmale Chemische Grundlagen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a, 5a 5c Lernfeld 4 3
  b) Korrosionsarten 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe Verbund- und ihre Identifikation nichtmetallische Werkstoffe 2 Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5c Lernfeld 4
  6.5 Verbindungselemente 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe      
  6.5.1 Schraubengewinde a) Merkmale 2 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 3e, 5a, 5a 5b, 5c Lernfeld 4 3
  6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben b) Erkennen von Mängeln 2 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 3e, 5a, 5a 5b, 5c Lernfeld 4 3
  6.5.3 Sperrvorrichtungen 6.3.2 Holzstrukturen 2 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 3e, 5a, 5a 5b, 5c Lernfeld 4 3
  6.5.4 6.4 Luftfahrzeugnieten Korrosion 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
  6.6 Rohre und Anschlüsse a) Grundlagen der Chemie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4
 b) Korrosionsarten2Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5cLernfeld 4
 6.5 Verbindungselemente   
 a) Kennzeichnung und Typen der
starren und flexiblen Rohre, ihrer
Verbindungen, die in Lfz verwendet werden
2 6.5.1 Schraubengewinde Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c 2 Lernfeld 4 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5cLernfeld 4
  6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatik- und Luftrohrsysteme 2 Abschnitt A: 2b, 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 4
  6.8 Lager 6.5.3 Sperrvorrichtungen 1 2 Abschnitt A: 2b, 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 7 4
  6.9 Getriebe 6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1 Abschnitt A: 2b, 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 7 4
  6.10 Steuerkabel 6.6 Rohre und Anschlüsse 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1
  a) Kennzeichnung 6.11 Elektrokabel und -stecker 1 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 4a, 3g, 3h, 3k, 4b 4b, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 4
 b) Standardanschlüsse2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 4
 6.8 Lager1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6bLernfeld 7
 6.9 Getriebe1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6bLernfeld 7
 6.10 Steuerkabel1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4cLernfeld 1
 6.11 Elektrokabel und -stecker1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 4a, 4bLernfeld 2, Lernfeld 4
07A 07 Modul 7. Instandhaltung      
  7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt
Luftfahrzeug und Werkstatt
3 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a
Luftfahrzeug und Werkstatt Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld Abschnitt A: 1a, 1, Lernfeld 3 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e Lernfeld 1, Lernfeld 3
  7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f 7f, 7g Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 12
Lernfeld 12
  7.3 Werkzeuge 3 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e 7e, 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12
Lernfeld 4, Lernfeld 12
  7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen
Diagramme und Normen
1 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7e 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4
Lernfeld 4
  7.6 Passungen und Abstände 1 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 3g, 5a, 7e 7f Lernfeld 4
  7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2, Lernfeld 4
  7.8 Nietverbindungen 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
  7.9 Rohre und Schläuche 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4
  7.10 Federn 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 7
  7.11 Lager 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
  7.12 Getriebe 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
  7.13 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1
  7.17 7.14 Werkstoffbearbeitung Handhabung und Lagerung des Lfz 2 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 1
  7.14.3 Additive Fertigung 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4b Lernfeld 3
 7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5aLernfeld 1
 a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken2Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c, 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken   Lernfeld 3, Lernfeld 4,
Lernfeld 12
  d) Demontage- a) Mängeltypen und Wiedermontagetechniken Sichtprüfungstechniken 2 Abschnitt A: 3g, 3f, 3j, 5a, 5b, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12
  7.19 Abnormale Ereignisse d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2 Abschnitt A: 3g, 3k, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 12
  7.19 Abnormale Ereignisse a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 10
 a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5cLernfeld 10
   b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  7.20 Instandhaltungsverfahren 1 Abschnitt A: 2c, 3g, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7b 7c Lernfeld 12
 7.21 Dokumentation und Kommunikation1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h
Lernfeld 12 Abschnitt B: 4c, 4d
Lernfeld 4
08 Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik      
  8.1 Atmosphärenphysik 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
  8.2 Aerodynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1
  8.3 Flugtheorie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1
  8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom Flugstabilität und Dynamik 1 Abschnitt A: 3b, 3b 4c Lernfeld 1
 8.5 Flugstabilität und -dynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1
09A 09 Modul 9. Menschliche Faktoren      
  9.1 Allgemeines 1 2 Abschnitt A: 8b, 8c ;
Abschnitt B: 3a, 3b 2a, 2b
Lernfeld 1
  9.2 Menschliche Leistung und
Einschränkungen
1 9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen 2 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1
  9.3 Sozialpsychologie 1 Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1
  9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2 Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4
  9.5 Physikalische Umgebung 1 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1
  9.6 Aufgaben 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
  9.7 Kommunikation 2 Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Lernfeld 1, Lernfeld 4
  9.8 Menschliche Fehler 1 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Lernfeld 1
  9.9 Sicherheitsmanagement Gefahren am Arbeitsplatz 1 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d; 7a, 7b, 7c, 7d
Abschnitt B: 3d 2d
Lernfeld 1 1, Lernfeld 4
 9.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8cLernfeld 1, Lernfeld 4
10 Luftfahrtgesetzgebung Modul 10. Luftrecht      
  10.1 Rechtsvorschriften Rechtsrahmen 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Abschnitt B: 2a, 2c
Lernfeld 1, Lernfeld 12
 10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7eLernfeld 4, Lernfeld 12
 10.2 Freigabeberechtigtes Personal –
Instandhaltung
2 10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d 2 Lernfeld 4, Lernfeld 12 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 1, Lernfeld 12
 10.5 Flugbetrieb1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 9, Lernfeld 12
 10.3 Genehmigter
Instandhaltungsbetrieb
2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen 2 Lernfeld 1, Lernfeld 12 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7fLernfeld 9, Lernfeld 12
  10.4 10.7 Flugbetrieb Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 1 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 5a, 7f Lernfeld 9, Lernfeld 12
 10.8 Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1Abschnitt A: 7e, 2jLernfeld 1, Lernfeld 12
 10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i
 10.6 Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 9, Lernfeld 12Lernfeld 1, Lernfeld 12
 10.6 Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5aLernfeld 9, Lernfeld 12
 10.7 Geltende nationale und
internationale Anforderungen
11 Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen     
 11.1 Flugtheorie   
 a) Instandhaltungsprogramme,
Lufttüchtigkeitsanforderungen …
1 a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 1 Lernfeld 9, Lernfeld 12 Abschnitt A: 3bLernfeld 1
 b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte1Abschnitt A: 3bLernfeld 1
 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51) 11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk 
11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk    a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1, Lernfeld 3
  11.1 Flugtheorie b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit 2 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 4
 c) Konstruktionsmethoden1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3kLernfeld 1, Lernfeld 4
 11.1.1 Flugzeugaerodynamik und
Flugsteuerung
1 Abschnitt A: 3b 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen Flugzeuge Lernfeld 1   
  11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56) 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
 a) Konstruktionsgrundsätze1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen –
allgemeine Begriffe
  b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
 c) Türen1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
 a) Lufttüchtigkeitsfaktoren für
Zellenfestigkeit
2 11.3.2 Flügel (ATA 57) Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
 b) Konstruktionsmethoden von:
Rumpf in Schalenbauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten
1 11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j 1 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1, Lernfeld 4
 11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54)1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5cLernfeld 1
 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen –
Flugzeuge
  11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)     
  a) Druckbeaufschlagung 11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 1, Lernfeld 4
  b) Luftversorgung 11.3.2 Flügel (ATA 57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 1, Lernfeld 4
  c) Klimaanlage 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 1, Lernfeld 4
  11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 1, Lernfeld 4
  11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) e) Heizung und Lüftung 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 1 12
  11.4 11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21)      
  11.4.1 11.5.1 Luftversorgung Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 9
 11.5.2 Avioniksysteme
Lernfeld 4, Lernfeld 12 Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
Diagramme und Normen Flugregelung (ATA 22)
Lernfeld 4 Kommunikation (ATA 23)
Einschränkungen Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 10, Lernfeld 11, Lernfeld 12
 11.4.2 Klimaanlage1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 11.6 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 2
  11.4.3 Druckbeaufschlagung 11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12
 a) Notausrüstung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 11.4.4 Sicherheits- und
Warneinrichtungen
1 b) Kabinen- und Frachtlayout Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c 1 Lernfeld 12 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
  11.5 11.8 Instrumenten-/Avioniksysteme Brandschutz (ATA 26)      
  11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 12
  11.5.2 Avioniksysteme b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 10, Lernfeld 11
  11.6 11.9 Flugsteuerung Elektrische Leistung (ATA 24) 27) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2
  11.7 Geräte a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung Ausstattungen (ATA 25) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12
 b) Auslösung und Schutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 a) Anforderungen an Notausrüstung;
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
2 c) Systembetrieb Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c 1 Lernfeld 12 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 d) Trimmen und Justieren1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 b) Kabinenlayout, Gerätelayout,
Kabinenausstattung
1 11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12   
  a) Systemlayout 11.8 Brandschutz (ATA 26) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  b) Kraftstoffhandling a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  b) Tragbare Feuerlöscher c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  d) spezielle Systeme 11.9 Flugsteuerung (ATA 27) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  e) Trimmen 11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  11.11 Hydraulik (ATA 29) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  a) Systembeschreibung 11.12 Eis- und Regenschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  b) Systembetrieb (1) 11.13 Fahrwerk (ATA 32) 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
  c) Systembetrieb (2) 11.14 Lampen (ATA 33) 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 2 12
  11.15 11.12 Sauerstoff (ATA 35) Eis- und Regenschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12
  a) Prinzipien 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12
  b) Enteisung 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12
 c) Vereisungsschutz1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
 11.18 Bordinstandhaltungssysteme
(ATA 45)
1 d) Wischeranlage Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Lernfeld 6 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
 e) regenwasserabweisende Systeme1Abschnitt A: 4c, 5aLernfeld 12
 11.13 Fahrwerk (ATA 32)   
 a) Beschreibung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
 b) Systembetrieb2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5cLernfeld 12
 c) Luft-Boden-Schaltung2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 d) Heckschutz2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5cLernfeld 12
 11.14 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 2
 11.15 Sauerstoff (ATA 35)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)   
 a) Systeme1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 b) Pumpen1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)   
 a) Systeme2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 b) Korrosion2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 12
 11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
(ATA 45)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6
   11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)
(ATA 42)
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9
  11.20 Kabinensysteme (ATA 44) a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 6, Lernfeld 10
  b) Typische Systemlayouts 11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 6, Lernfeld 10
 11.20 Kabinensysteme (ATA 44)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
 11.21 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
12 Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern    
 12.1 Flugtheorie – Drehflügleraerodynamik1Abschnitt A: 3b, 4cLernfeld 1
 12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 1
 12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 12
 12.4 Getriebe1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 7
 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen  Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
 
 a) Allgemeine Konzepte2Abschnitt A:
12Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   Lernfeld 1
12 Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   
  12.1 Flugtheorie Drehflügleraerodynamik 1 b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5b Lernfeld 1
  12.2 12.6 Flugsteueranlage Klimaanlage (ATA 21) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Lernfeld 1
 12.6.1 Luftversorgung1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
 12.3 Blattspurprüfung und
Vibrationsanalyse
1 12.6.2 Klimaanlage Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c 1 Lernfeld 12 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 12
  12.4 12.7 Getriebe Instrumenten-/Avioniksysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Lernfeld 7
  12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a Lernfeld 9
 12.7.2 Avioniksysteme
Bodenbetrieb Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:
Bodenbetrieb Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 10, Lernfeld 11
 12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme    12.8 Elektrische Leistung (ATA 24)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5cLernfeld 2
  12.7.1 Instrumentensysteme 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) 31) Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 9
 a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4cLernfeld 12
 b) Notschwimmsysteme
 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)   1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)   
 a) Anforderungen an Notausrüstung – Auftriebssysteme2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Lernfeld 12 12.10 Brandschutz (ATA 26)    
  b) Notschwimmsysteme a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12
 b) Tragbare Feuerlöscher1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.12 Hydraulik (ATA 29)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 12.14 Fahrwerk (ATA 32)   
 a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 12
 b) Sensoren2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 12.15 Lampen (ATA 33)2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4cLernfeld 2
 12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)   
 a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9
 b) Typische Systemlayouts1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 9
 12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
 12.19 Informationssysteme (ATA 46)1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5cLernfeld 6, Lernfeld 10
15 Modul 15. Gasturbinentriebwerk Gasturbinentriebwerke      
  15.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  15.3 Einlass 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
  15.4 Verdichter 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.5 Verbrennungsbereich 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.6 Turbinenabschnitt 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
  15.7 Auslass 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.10 Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.11 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.12 Luftsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.13 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
  15.16 Turboproptriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.17 Wellenleistungstriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.18 Hilfstriebwerke (APUs) (APU) 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.19 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.20 Brandschutzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb
Bodenbetrieb
1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16 Modul 16. Kolbentriebwerke Kolbentriebwerk      
  16.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  16.2 Triebwerksleistung 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  16.3 Triebwerkskonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  16.4 Triebwerkskraftstoffanlage      
  16.4.1 Vergaser 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.5 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.7 Aufladen/Turboladen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.9 Schmiersystem Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
  16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb
Bodenbetrieb
1Abschnitt A: 6a, 6bLernfeld 7, Lernfeld 9
 16.12 Triebwerksüberwachung und
Bodenbetrieb
 16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 7, Lernfeld 9
17A 17 Modul 17. Propeller      
  17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  17.2 Propellerkonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
  17.3 Propellerverstelleinrichtung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  17.5 Propellervereisungsschutz 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  17.6 Propellerinstandhaltung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
  17.7 Lagerung und Konservierung des von Propellers Propellern 1 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 3h, 5a Lernfeld 7 7.