Synopse zur Änderung an
Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

Erstellt am: 01.07.2026

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Änderung basiert auf:
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
29.03.2017

Verkündet am:
04.04.2017

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2017, 626
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 491/16
    Urheber: Bundesregierung
    02.09.2016
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 491/1/16
    30.09.2016
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 949 , S. 421-421

    Beschlüsse:

    S. 421D - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (491/16), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    14.10.2016
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 491/16(B)
    14.10.2016
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/10183
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2016
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/199 , S. 19800-19800

    Beschlüsse:

    S. 19800B - Überweisung (18/10183)
    10.11.2016
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 18/203 , S. 20263-20264

    Beschlüsse:

    S. 20264B - Überweisung (18/10183)
    24.11.2016
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/11007
    Urheber: Innenausschuss
    25.01.2017
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/215 , S. 21510-21510

    Beschlüsse:

    S. 21510C - Annahme in Ausschussfassung (18/10183, 18/11007)
    26.01.2017
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/215 , S. 21510-21510

    Beschlüsse:

    S. 21510D - Annahme in Ausschussfassung (18/10183, 18/11007)
    26.01.2017
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 137/17
    Urheber: Bundestag
    17.02.2017
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 954 , S. 97-97

    Beschlüsse:

    S. 97B - Zustimmung (137/17), gem. Art. 74 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. 6 u. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG
    10.03.2017
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 137/17(B)
    10.03.2017
Kurzbeschreibung:

Abbau verzichtbarer Schriftformerfordernisse zur Erleichterung elektronischer Kommunikation mit der Verwaltung und zum Ausbau elektronischer Verwaltungsdienstleistungen: Aufhebung verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes oder Ergänzung mit dem Ziel möglichst einfacher elektronischer Verfahrensabwicklung;
Änderung versch. §§ von 68 Gesetzen und 114 Rechtsverordnungen

Bezug: Bericht der Bundesregierung zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des Bundes auf BT-Drs 18/9177

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Sicherstellung der Fortgeltung bestehender Regelungen für bereits laufende Ausbildungsverträge, Anpassungen und Ergänzungen betr. zwischenzeitlicher Neuregelungen;
Erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ von 3 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge | 1. - Schiffsvorzertifikate Allgemeine Antragsvoraussetzungen

(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) Flaggenrechtsgesetzes ist das Konsulat zuständig, in ein Antrag bei dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Flaggenbehörde Bundesflagge oder die Befugnis zur zu Ausübung dieses Rechts entsteht. stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
1.
der Name des Schiffes,
2.
die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
5.
der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
6.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
7.
der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.
(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) Flaggenrechtsgesetzes ist das Konsulat zuständig, in ein Antrag bei dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Flaggenbehörde Bundesflagge oder die Befugnis zur zu Ausübung dieses Rechts entsteht. stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
1.
der Name des Schiffes,
2.
die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
5.
der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
6.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
7.
der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.
(2) Die Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig. bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.
(2) Die Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig. bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge | 1. - Allgemeine Antragsvoraussetzungen

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde neu eingefügt.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge | 1. - Schiffsvorzertifikate

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
1.
der Name des Schiffes;
1a.
soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);
2.
gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;
3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;
4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5.
der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;
6.
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
7.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;
8.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
9.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;
10.
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung;
11.
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;
12.
die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge | 1. - Schiffsvorzertifikate

Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge | 1. - Schiffsvorzertifikate

(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.
(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge | 1a. - Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes

In den Fällen des Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat der er Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde
1.
eine schriftliche Erklärung jeder der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen, wahrzunehmen,
2.
eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,
glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist,
3.
die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und
(weggefallen)
4.
soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.
In den Fällen des Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat der er Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde
1.
eine schriftliche Erklärung jeder der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen, wahrzunehmen,
2.
eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,
glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist,
3.
die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und
(weggefallen)
4.
soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge | 1a. - Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes

(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt erfüllt. sind. In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen.
(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt erfüllt. sind. In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen.
(2) Die Flaggenbehörde übersendet hat der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Ablichtung digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung. Bescheinigung zu übersenden.
(2) Die Flaggenbehörde übersendet hat der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Ablichtung digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung. Bescheinigung zu übersenden.
(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten ist Frist an für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr. Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit.
(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes Entfällt eine der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten ist Frist an für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr. Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit.
(4) Beim Wegfall der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zur Führung der Bundesflagge | 1a. - Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs Seeschiffes im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß dass die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann. können.
Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs Seeschiffes im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß dass die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann. können.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 2. - Befugnisse nach den §§ 10, 11des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine

Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.
Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 2. - Befugnisse nach den §§ 10, 11des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine

(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist
1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,
2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz Abs. 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,
3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster
zu stellen.
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist
1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,
2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz Abs. 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,
3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz Abs. 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster
zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 2. - Befugnisse nach den §§ 10, 11des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine

(1) In dem Antrag sind neben der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben. anzugeben sowie
1.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
a)
die Baunummer des Schiffes und
b)
bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
2.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
3.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben
a)
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,
b)
die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und
c)
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
(1) In dem Antrag sind neben der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 2 Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben. anzugeben sowie
1.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
a)
die Baunummer des Schiffes und
b)
bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
2.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
3.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben
a)
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,
b)
die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und
c)
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind anzugeben: vorzulegen:
1.
ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;
2.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und
der Heimathafen;
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:
a)
der Heimathafen;
b)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
c)
soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie
d)
die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.
3.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:
a)
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;
b)
die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;
c)
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie
d)
die Tatsache, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind anzugeben: vorzulegen:
1.
ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;
2.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und
der Heimathafen;
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:
a)
der Heimathafen;
b)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
c)
soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie
d)
die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.
3.
in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:
a)
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;
b)
die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;
c)
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie
d)
die Tatsache, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:
1.
der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 2. - Befugnisse nach den §§ 10, 11des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine

Der Flaggenschein wird
1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der oder die erforderlichen Werftprobefahrten, vorausgehenden Fahrten,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.
Der Flaggenschein wird
1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der oder die erforderlichen Werftprobefahrten, vorausgehenden Fahrten,
2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 2. - Befugnisse nach den §§ 10, 11des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine

Die Flaggenbehörde übersendet hat der Berufsgenossenschaft für Transport Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und Verkehrswirtschaft sie im Fall eine einer Änderung beglaubigte Abschrift oder Ablichtung Ungültigkeit des Flaggenscheins. Flaggenscheins zu informieren.
Die Flaggenbehörde übersendet hat der Berufsgenossenschaft für Transport Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und Verkehrswirtschaft sie im Fall eine einer Änderung beglaubigte Abschrift oder Ablichtung Ungültigkeit des Flaggenscheins. Flaggenscheins zu informieren.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 2. - Befugnisse nach den §§ 10, 11des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine

Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.
Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 3. - Flaggenbescheinigungen

Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:
1.
für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;
2.
für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 4. - Flaggenzertifikate

Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zuständig.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 4. - Flaggenzertifikate

Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart (1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der §§ zur Seefahrt im Sinne des § 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden. zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.
Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart (1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der §§ zur Seefahrt im Sinne des § 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden. zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.
(2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats nicht gestellt werden.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 4. - Flaggenzertifikate

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind die neben den in § 2 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
1.
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
2.
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
3.
die Motornummer,
4.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale. Merkmale,
5.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und
6.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.
(2) In dem Antrag sind die neben den in § 2 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
1.
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
2.
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
3.
die Motornummer,
4.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale. Merkmale,
5.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und
6.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.
(3) § 3 Abs. Die in Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.
(3) § 3 Abs. Die in Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 4. - Flaggenzertifikate

Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem eine Deutschen beauftragte Person nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. In den Fällen des § 2 Absatz 4 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. Absatz 1 nicht erforderlich.
Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem eine Deutschen beauftragte Person nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. In den Fällen des § 2 Absatz 4 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. Absatz 1 nicht erforderlich.

Zweiter Abschnitt - Berechtigung zurFührung der Bundesflagge | 4. - Flaggenzertifikate

(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, ungültig. es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.
(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, ungültig. es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.
(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.

Dritter Abschnitt - Ausflaggungsgenehmigung Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)

(weggefallen) (1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.
(weggefallen) (1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.
(2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat
1.
Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist,
2.
Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization – IMO) ist und
3.
dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
(3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass
1.
er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,
2.
er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und
3.
das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.

Dritter Abschnitt - Ausflaggungsgenehmigung Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)

(1) Der Antrag muss folgende hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten. enthalten:
1.
den Namen des Schiffes,
2.
soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
3.
den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
4.
den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
5.
den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
6.
den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
7.
den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,
8.
das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
9.
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
10.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
11.
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.
(1) Der Antrag muss folgende hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten. enthalten:
1.
den Namen des Schiffes,
2.
soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
3.
den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
4.
den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
5.
den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
6.
den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
7.
den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,
8.
das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
9.
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
10.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
11.
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten
1.
wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,
a)
die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen Kontaktdaten des Antragstellers und
b)
die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;
2.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
3.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;
4.
die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;
5.
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;
6.
die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
7.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten
1.
wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,
a)
die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen Kontaktdaten des Antragstellers und
b)
die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;
2.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
3.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;
4.
die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;
5.
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;
6.
die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
7.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
2.
zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;
3.
zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;
4.
zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
5.
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann;
6.
zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
2.
zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;
3.
zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;
4.
zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
5.
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann;
6.
zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.
(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.

Dritter Abschnitt - Ausflaggungsgenehmigung Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)

(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.
(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge Ausbildungsverträge, Heuerverträge und Heuerverträge Dienstbescheinigungen, nachzuweisen.
(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge Ausbildungsverträge, Heuerverträge und Heuerverträge Dienstbescheinigungen, nachzuweisen.

Vierter Abschnitt - Register | 1. - Flaggenregister

(1) Die Flaggenbehörde führt In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben ein einer fortlaufenden Nummer und dem Datum Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Eintragung folgende Daten aufgenommen: Bundesflagge 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).
1.
die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;
2.
bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
a)
der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
b)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
c)
das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und
d)
die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;
3.
bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
a)
der Schiffsname,
b)
der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
c)
der Bauort und das Baujahr,
d)
der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
e)
der Name des Eigentümers,
f)
die Rumpflänge des Schiffes und
g)
die Nummer des Flaggenzertifikats;
4.
bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
a)
der Name des Eigentümers,
b)
das Unterscheidungssignal,
c)
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
d)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
e)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
5.
in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
6.
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
7.
alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.
(1) Die Flaggenbehörde führt In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben ein einer fortlaufenden Nummer und dem Datum Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Eintragung folgende Daten aufgenommen: Bundesflagge 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).
1.
die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;
2.
bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
a)
der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
b)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
c)
das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und
d)
die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;
3.
bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
a)
der Schiffsname,
b)
der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
c)
der Bauort und das Baujahr,
d)
der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
e)
der Name des Eigentümers,
f)
die Rumpflänge des Schiffes und
g)
die Nummer des Flaggenzertifikats;
4.
bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
a)
der Name des Eigentümers,
b)
das Unterscheidungssignal,
c)
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
d)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
e)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
5.
in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
6.
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
7.
alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.
(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:
1.
die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer,
2.
bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person,
3.
bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die Rumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flaggenzertifikats,
4.
bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 bezeichneten Daten sowie der Name des Eigentümers,
4a.
bei Plattformen, die zeitweilig schwimmen und zeitweilig fest mit dem Boden verankert sind, der Ort der Verankerung,
5.
in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,
6.
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf,
7.
alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.

Vierter Abschnitt - Register | 1. - Flaggenregister

Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.

Vierter Abschnitt - Register | 2. - Internationales Seeschiffahrtsregister

Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.
Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.

Vierter Abschnitt - Register | 2. - Internationales Seeschiffahrtsregister

(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das internationale Internationale Seeschiffahrtsregister Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, glaubhaft zu machen, aus denen sich der ein Betrieb des Schiffs Schiffes im internationalen Verkehr ergibt. Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 12 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird:
1.
zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See oder
2.
außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder Rohrlegen, Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, zum Errichten von Bauwerken auf See oder zur Versorgung von Windenergieanlagen auf See.
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das internationale Internationale Seeschiffahrtsregister Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, glaubhaft zu machen, aus denen sich der ein Betrieb des Schiffs Schiffes im internationalen Verkehr ergibt. Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 12 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird:
1.
zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See oder
2.
außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder Rohrlegen, Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, zum Errichten von Bauwerken auf See oder zur Versorgung von Windenergieanlagen auf See.
(2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.

Vierter Abschnitt - Register | 2. - Internationales Seeschiffahrtsregister

(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
1.
auf Antrag oder
2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
1.
auf Antrag oder
2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehörde gibt Muster hat die Anträge in elektronischer Form auf der Anträge im Verkehrsblatt bekannt. Internetseite deutsche-flagge.de zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehörde gibt Muster hat die Anträge in elektronischer Form auf der Anträge im Verkehrsblatt bekannt. Internetseite deutsche-flagge.de zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur zum Führung Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur zum Führung Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten; richten. diese ist auch für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen 9 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.
(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten; richten. diese ist auch für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen 9 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.
(2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhältnissen gewährleistet ist.
(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen Markierungsverfahren auszuführen, durch das sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

(1) Die Ausstellung der Bescheinigung über die lückenlose lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Ausstellung der Bescheinigung über die lückenlose lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Flaggenbehörde fasst hat die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414), die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden ist, unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab. abzufassen.
(2) Die Flaggenbehörde fasst hat die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414), die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden ist, unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab. abzufassen.
(3) Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen. überprüfen.
(4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen. überprüfen.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften

(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.
(2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.
(3) Die Absätze Absatz 1 und 2 gelten gilt nicht für das Schiffszertifikat.
(3) Die Absätze Absatz 1 und 2 gelten gilt nicht für das Schiffszertifikat.

Sechster Abschnitt - Schlußbestimmungen

1.
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43);
2.
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen mit den Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II S. 2);
3.
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2);
4.
Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297).
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 1394;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
1.
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43);
2.
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen mit den Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II S. 2);
3.
Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2);
4.
Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297).
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 1394;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
    (Bundesadler)             Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany

Schiffsvorzertifikat
Provisional Ship Certificate

Hiermit wird bescheinigt, daß das nachstehend bezeichnete
Schiff nach § ... des Flaggenrechtsgesetzes berechtigt ist,
die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und
daß ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines
deutschen Schiffes zustehen.
This is to certify that, under the provisions of Section ...
of the Flag Act, the ship described below ist entitled to fly
the flag of the Federal Republic of Germany and that all the
properties, rights and privileges inherent in a German ship
are lawfully due to her.


1. Name des Schiffes: ........................................
Name of Ship

2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: .....................
IMO-Number and Distinctive Number or Letters

3. Fahrzeugtyp, Gattung, Hauptbaustoff: .......................
Type and Category of Ship, Main building material

4. Heimathafen: ..............................................
Domestic Port

5. Länge: ....................................................
Length

6. Meßbrief: .................................................
Tonnage Certificate


Dieses Schiffsvorzertifikat ist gültig bis ...................
The present Certificate ist valid until


Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, ist dieses
Schiffsvorzertifikat dem Schiffsregistergericht abzugeben
(§ 5 Abs. 3 Flaggenrechtsverordnung).

................................, den ...................
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Place and Date of issue)

Ausstellende Behörde
Issuing Authority

.............................
(Siegel) (Unterschrift)
(Seal)
(Signature)