Synopse zur Änderung an
Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)

Erstellt am: 01.07.2026

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2752
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 243/22(neu)
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 243/1/22
    24.06.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (243/22(neu)), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 243/22(B)
    08.07.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3068
    Urheber: Bundesregierung
    10.08.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5956-5960

    Beschlüsse:

    S. 5960A - Überweisung (20/3068)
    22.09.2022
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Änderung des Überweisungsbeschlusses (20/3068)
    12.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4709
    Urheber: Rechtsausschuss
    30.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8594-8602

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8614-8615

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 621/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (621/22(neu)), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 621/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Einführung der amtlichen elektronischen Ausgabe des Bundesgesetzblatts als ausschließliches Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen auf einer frei zugänglichen barrierefreien Internetplattform: Zusammenführung und zeitgemäße Ausgestaltung bisheriger Regelungen zur Umstellung auf die elektronische Gesetzesverkündung, Veröffentlichung durch das BfJ, Regelungen u.a. betr. Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit, Archivierung, Ersatzverkündung und -bekanntmachung bei technischen Störungen im Internet sowie zu vereinfachten Verkündungen und amtlichen Bekanntmachungen, u.a. durch Nutzung digitaler und sozialer Medien, Folgeänderungen;
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderungen in 40 Gesetzen sowie Aufhebung Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz und Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Bezug: Grundgesetzänderung (Art. 82), siehe GESTA B011

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Bereitstellung der Daten elektronisch und in allen verfügbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten gem. Datennutzungsgesetz, Anpassung der Reihenfolge der für die vereinfachte Verkündung oder Bekanntmachung nutzbaren Medienarten an bestehende Regelung, Klarstellung zum Änderungsverbot, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute Änderung §§ 2, 6, 10, 11 und 17 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 1. - Recht zur zum Führung Führen der Bundesflagge

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Inland Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
a)
rechtsfähige Personengesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,
b)
juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Inland Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet gleichgestellt rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar
a)
rechtsfähige Personengesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben,
b)
juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben.
(3) Befährt Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff, Binnenschiff auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, gleichgestellt. dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt.
(3) Befährt Fährt ein in einem Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff, Binnenschiff auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, gleichgestellt. dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 1. - Recht zur zum Führung Führen der Bundesflagge

(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,
1.
deren Eigentümer
a)
eine bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben,
b)
Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder
in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen, oder
c)
Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist oder
dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,
sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.
deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu gewährleisten,
a)
dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,
b)
sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.
2.
die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der Miteigentümer befugt ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn der Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4 (beauftragte Person) benannt hat.
1.
bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben,
2.
in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen, oder
3.
deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu gewährleisten,
a)
dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,
b)
sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.
(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe führen, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 zur Führung der Bundesflagge berechtigt Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind,
1.
deren Eigentümer
a)
eine bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, Erbengemeinschaft ist, wenn Deutsche oder Unionsbürger zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche oder Unionsbürger bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben,
b)
Deutscher mit Wohnsitz im Ausland ist oder
in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen, oder
c)
Unionsbürger mit Wohnsitz im Inland ist oder
dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,
sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.
deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu gewährleisten,
a)
dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,
b)
sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.
2.
die im Miteigentum von mehreren Personen stehen, wenn ein Deutscher mit Wohnsitz im Inland die Hälfte der Eigentumsanteile hält und zur Vertretung der Miteigentümer befugt ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn der Eigentümer der Flaggenbehörde eine Person nach Absatz 4 (beauftragte Person) benannt hat.
1.
bei aus deutschen und ausländischen Eigentümern bestehenden Erbengemeinschaften, wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nachlass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben,
2.
in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei den dort genannten deutschen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichstehen, oder
3.
deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründet worden sind, ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und die eine oder mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu gewährleisten,
a)
dass in technischen, sozialen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bundesrepublik Deutschland für die Seeschiffe geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und,
b)
sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt, dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang durch eine oder mehrere solcher Personen geleitet, durchgeführt und überwacht wird.
(2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Eigentum einer Gesellschaft stehen, Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet.
1.
die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und
2.
die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Sofern die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn die Gesellschaft der Flaggenbehörde eine beauftragte Person benannt hat.
(2) Seeschiffe, die nicht zum Führen der Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, 1 gilt auch für natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, in Verbindung mit Absatz 2, verpflichtet sind, dürfen die Bundesflagge außerdem führen, wenn sie auf der Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Anspruch auf Niederlassungsfreiheit im Eigentum einer Gesellschaft stehen, Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist gewährleistet.
1.
die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und
2.
die ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Sofern die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, besteht das Recht zum Führen der Bundesflagge nur, wenn die Gesellschaft der Flaggenbehörde eine beauftragte Person benannt hat.
(3) Das Recht zum Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung Führen der Bundesflagge haben auch natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, denen in den Fällen einem Abkommen mit der Absätze 1 Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumt wurde und die einen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Das Recht zum Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Führung Führen der Bundesflagge haben auch natürliche Personen oder Gesellschaften eines Drittstaates, denen in den Fällen einem Abkommen mit der Absätze 1 Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumt wurde und die einen Sitz oder Wohnsitz im Inland haben, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ist vom Eigentümer unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) Eine beauftragte Person ist eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die von dem Eigentümer eines Seeschiffes bevollmächtigt ist, diesen in flaggenstaatlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die beauftragte Person ist Zustellungsadressat für alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; sie ist verpflichtet, Maßnahmen der Flaggenbehörde und der sonstigen zuständigen Stellen der Flaggenstaatsverwaltung unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.
(5) Der Eigentümer hat Veränderungen der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 genannten Tatsachen unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen. § 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung bleibt unberührt.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 2. - Ausweis über die Berechtigung zur Führung derBundesflagge

(1) Die Berechtigung zur zum Führung Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen
1.
a)
in den Fällen der §§ des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat im Sinne nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung Schiffsregisterordnung, oder das Schiffsvorzertifikat 5),
2.
b)
in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein,
3.
c)
für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise Inland entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch eine Flaggenbescheinigung,
4.
für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das Flaggenzertifikat,
5.
d)
für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat
für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
nachgewiesen.
(1) Die Berechtigung zur zum Führung Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen
1.
a)
in den Fällen der §§ des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 2 Absatz 1 bis 3 durch das Schiffszertifikat im Sinne nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung Schiffsregisterordnung, oder das Schiffsvorzertifikat 5),
2.
b)
in den Fällen der §§ 10 und 11 Absatz 1 und 2 durch den Flaggenschein,
3.
c)
für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise Inland entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch eine Flaggenbescheinigung,
4.
für Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, entweder durch das Schiffszertifikat nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung oder durch das Flaggenzertifikat,
5.
d)
für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat
für Binnenschiffe durch den Schiffsbrief nach § 60 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
nachgewiesen.
(2) Der Flaggenschein, die Flaggenbescheinigung und das Flaggenzertifikat werden von der Flaggenbehörde ausgestellt. Flaggenbescheinigungen für Seeschiffe der Bundeswehr werden vom Bundesministerium der Verteidigung ausgestellt.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 2. - Ausweis über die Berechtigung zur Führung derBundesflagge

(1) Vor der Erteilung Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden; werden. dies Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.
(1) Vor der Erteilung Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden; werden. dies Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.
(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis gemäß nach § 3 Buchstabe a Absatz 1 Nummer 1 bis c 3 oder ein einen von dem Registergericht beglaubigter beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.
(2) Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben einen Ausweis gemäß nach § 3 Buchstabe a Absatz 1 Nummer 1 bis c 3 oder ein einen von dem Registergericht beglaubigter beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 2. - Ausweis über die Berechtigung zur Führung derBundesflagge

(1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland befindet, so kann anstelle des Schiffszertifikats ein Schiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für das Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1 genannten Berechtigung, wenn der Zeitpunkt dieses Entstehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist.
(2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von 6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 3. - Verbot anderer Nationalflaggen, Ausnahmen

(1) Auf Seeschiffe, Seeschiffen, welche die Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zu zum führen Führen haben, dürfen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. Satz 1 Nationalflagge andere Flaggen nicht führen. Das gleiche gilt auch für Seeschiffe, welche für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.
a)
die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist;
b)
die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat erteilt ist.
(1) Auf Seeschiffe, Seeschiffen, welche die Bundesflagge nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zu zum führen Führen haben, dürfen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. Satz 1 Nationalflagge andere Flaggen nicht führen. Das gleiche gilt auch für Seeschiffe, welche für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.
a)
die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist;
b)
die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat erteilt ist.
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 3. - Verbot anderer Nationalflaggen, Ausnahmen

(1) Die Flaggenbehörde Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen
1.
des § 1 Absatz 1 und 2 oder
2.
des § 2 1 Absatz 1 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und 2
2.
des § 1 2 Absatz 1 bis 3 und 2 oder
dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers.
(1) Die Flaggenbehörde Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen
1.
des § 1 Absatz 1 und 2 oder
2.
des § 2 1 Absatz 1 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und 2
2.
des § 1 2 Absatz 1 bis 3 und 2 oder
dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers.
(2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während eines des in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe
1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung See-Berufsausbildungsverordnung oder
2.
der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 2018 S. 365), 48) oder
b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 2024 S. 53) 186) oder
c)
elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 883).
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder
b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)
Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder
2.
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder
b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat für die Dauer der Genehmigung durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
(2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während eines des in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe
1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung See-Berufsausbildungsverordnung oder
2.
der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 2018 S. 365), 48) oder
b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 2024 S. 53) 186) oder
c)
elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 883).
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder
b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)
Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder
2.
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder
b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat für die Dauer der Genehmigung durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
(3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und von der Flaggenbehörde vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden. Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind.
(3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und von der Flaggenbehörde vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden. Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind.
(4) Wird Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt erfüllt, wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Stellt Im Übrigen bleiben die Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Die Flaggenbehörde hat die Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren. Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des Satzes 1 mitzuwirken.
(4) Wird Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt erfüllt, wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Stellt Im Übrigen bleiben die Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Die Flaggenbehörde hat die Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren. Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des Satzes 1 mitzuwirken.
(5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten. Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen zur erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt der Flaggenbehörde. Die erstmalige und Hydrographie. Sie sind jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung der Flaggenbehörde des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen. Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt.
(5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten. Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen zur erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt der Flaggenbehörde. Die erstmalige und Hydrographie. Sie sind jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung der Flaggenbehörde des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen. Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt.
(6) Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Die Flaggenbehörde hat zu Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft, prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind. Stellt die Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten.
(6) Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Die Flaggenbehörde hat zu Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft, prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind. Stellt die Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 3. - Verbot anderer Nationalflaggen, Ausnahmen

(1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.
(1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.
(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Genehmigungsbehörde Flaggenbehörde anzuzeigen.
(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Genehmigungsbehörde Flaggenbehörde anzuzeigen.
(3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.
(4) Mit Übergang des Eigentums an dem Seeschiff erlischt die Ausflaggungsgenehmigung.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 4. - Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer

(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, hierzu verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3, § 10 oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 hierzu berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist.
(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, hierzu verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3, § 10 oder § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 hierzu berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist.
(2) Die Der Führer eines Seeschiffes, der sonst für das Seeschiff Verantwortliche und der Schiffsführer eines Binnenschiffes haben die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise Weise, möglichst mittig am Heck, zu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
(2) Die Der Führer eines Seeschiffes, der sonst für das Seeschiff Verantwortliche und der Schiffsführer eines Binnenschiffes haben die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise Weise, möglichst mittig am Heck, zu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur zum Signalgeben gesetzt werden.
(3) Die Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben die Bundesflagge ist beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen zu zeigen.
(3) Die Der Führer eines Seeschiffes und der sonst für das Seeschiff Verantwortliche haben die Bundesflagge ist beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen zu zeigen.
(4) Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über das Führen von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst erlaubt ist.
(5) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden. Absatz 2 und § 6 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 4. - Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer

(1) Ein Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen, dass ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffszertifikat Schiffsvorzertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs sowie am Heck führt. Am Heck ist zusätzlich der Name des Heimathafens zu führen. Hat das Schiff es keinen oder keinen Heimathafen im Inland, Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist stattdessen der Name statt dessen außer in den Fällen des Registerhafens zu führen. Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Abs. Absatz 1 und ausgeflaggte Schiffe sowie für Seeschiffe, denen die Befugnis zum Führen der §§ Bundesflagge nach § 10 und oder § 11 Abs. Absatz 1 in gleicher Weise der oder Registerhafen zu führen. 2 verliehen worden ist.
(1) Ein Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen, dass ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffszertifikat Schiffsvorzertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs sowie am Heck führt. Am Heck ist zusätzlich der Name des Heimathafens zu führen. Hat das Schiff es keinen oder keinen Heimathafen im Inland, Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist stattdessen der Name statt dessen außer in den Fällen des Registerhafens zu führen. Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Abs. Absatz 1 und ausgeflaggte Schiffe sowie für Seeschiffe, denen die Befugnis zum Führen der §§ Bundesflagge nach § 10 und oder § 11 Abs. Absatz 1 in gleicher Weise der oder Registerhafen zu führen. 2 verliehen worden ist.
(2) Ein Der Eigentümer eines Seeschiff, Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muß hat sicherzustellen, dass das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen Hafen Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. führt.
(2) Ein Der Eigentümer eines Seeschiff, Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muß hat sicherzustellen, dass das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen Hafen Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. führt.
(3) Die Flaggenbehörde Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensführung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anzuzeigen; dieses kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das Führen eines Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt. Führung von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch für die Änderung des Namens.
(3) Die Flaggenbehörde Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensführung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anzuzeigen; dieses kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das Führen eines Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt. Führung von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt auch für die Änderung des Namens.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 4. - Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer

(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass an einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben dem Namen entweder am Heck oder auf beiden Seiten des Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1 Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer angebracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist.
(2) Der Eigentümer hat außerdem dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Markierung entsprechend Kapitel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See angebracht ist.
(3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffsidentifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem anderen Werkstoff als Holz Stahl oder Metall hergestellt sind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt werden.
(3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffsidentifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem anderen Werkstoff als Holz Stahl oder Metall hergestellt sind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt werden.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 5. - Verleihung der Befugnis zur Führung derBundesflagge

Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach § den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führung Führen der Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnis hierzu zum Führen der Bundesflagge für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen sowie für einschließlich der hierfür erforderlichen erforderliche Probefahrten vorausgehenden Fahrten verleihen.
Die Flaggenbehörde kann Seeschiffen, die im Inland Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach § den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führung Führen der Bundesflagge verpflichtet oder nach § 2 Absatz 1 bis 3 hierzu berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnis hierzu zum Führen der Bundesflagge für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen sowie für einschließlich der hierfür erforderlichen erforderliche Probefahrten vorausgehenden Fahrten verleihen.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 5. - Verleihung der Befugnis zur Führung derBundesflagge

(1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach den anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum der §§ 1, 2 und 10 zur Führung Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die Flaggenbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur zum Führung Führen der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn
a)
der Ausrüster zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 gehört,
b)
ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
c)
das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird,
d)
der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,
e)
nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge entgegensteht.
(1) Für Seeschiffe, die nicht bereits nach den anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum der §§ 1, 2 und 10 zur Führung Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt sind, kann die Flaggenbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur zum Führung Führen der Bundesflagge verleihen. Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn
a)
der Ausrüster zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 gehört,
b)
ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
c)
das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird,
d)
der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,
e)
nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge entgegensteht.
(2) Eine Veränderung Ist ein Seeschiff, das in ausländischem Eigentum steht und das nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Voraussetzungen Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, einem Ausrüster zur Bereederung überlassen, so kann die Flaggenbehörde dem Ausrüster für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich Dauer der Überlassung die Befugnis zum Führen der Bundesflagge unter dem Vorbehalt des Widerrufs verleihen, wenn Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anzuzeigen.
1.
der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis gehört,
2.
ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
3.
der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und
4.
fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht.
(2) Eine Veränderung Ist ein Seeschiff, das in ausländischem Eigentum steht und das nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zum Führen der Voraussetzungen Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, einem Ausrüster zur Bereederung überlassen, so kann die Flaggenbehörde dem Ausrüster für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich Dauer der Überlassung die Befugnis zum Führen der Bundesflagge unter dem Vorbehalt des Widerrufs verleihen, wenn Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anzuzeigen.
1.
der Ausrüster zu dem von § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfassten Personenkreis gehört,
2.
ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,
3.
der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt und
4.
fremdes Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht.
(3) Der Eigentümer nach Absatz 1 und der Ausrüster nach Absatz 2 haben alle Veränderungen der für die Verleihung der Flaggenführungsbefugnis nach den Absätzen 1 und 2 erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 6. - Flaggenregister und Internationales Seeschiffahrtsregister Seeschifffahrtsregister

(1) Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister). Zur Zu Führung diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen. spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.
(1) Die Flaggenbehörde hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Verzeichnis über alle Seeschiffe zu führen, denen ein amtlicher Ausweis nach § 3 Absatz 1 ausgestellt worden ist (Flaggenregister). Zur Zu Führung diesem Zweck darf die Flaggenbehörde die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen. spätestens jedoch zehn Jahre nach Austragung aus dem jeweiligen Register.
(2) Das Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschiffahrtsregister Seeschifffahrtsregister wird vom Bundesministerium für zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen. Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen Verkehr betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt.
(2) Das Zusätzlich hat die Flaggenbehörde das Internationale Seeschiffahrtsregister Seeschifffahrtsregister wird vom Bundesministerium für zum Zwecke des § 21 Absatz 4 zu führen. Zum Führen der Bundesflagge verpflichtete oder berechtigte Kauffahrteischiffe sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschifffahrtsregister einzutragen, wenn sie überwiegend im internationalen Verkehr betrieben werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt.
(3) Das Flaggenregister und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen Register.

Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 7. 6. - Stammdatendokumentation Flaggenregister und Internationales Seeschifffahrtsregister

(1) Für Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zur zum Führung Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine lückenlose Stammdatendokumentation auszustellen. geführt, welche die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderlichen Angaben enthält.
(1) Für Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zur zum Führung Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine lückenlose Stammdatendokumentation auszustellen. geführt, welche die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderlichen Angaben enthält.
(2) Über Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffes wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzuführen.
(2) Über Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffes wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzuführen.

Zweiter Abschnitt - Flaggenbehörde Flaggenführung der Binnenschiffe

Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge gesetzt werden.
(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt - Verordnungsermächtigungen Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Das Bundesministerium Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des Bundesrates § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
1.
die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,
2.
zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge zu bestimmen,
3.
die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung zu regeln, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Führen einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7,
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen,
5.
die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats zu regeln,
6.
die Einzelheiten über die Errichtung und die Führung des Flaggenregisters sowie des Internationalen Seeschifffahrtsregisters sowie das jeweilige Verfahren zu regeln,
7.
das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,
8.
die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln.
(1) Das Bundesministerium Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des Bundesrates § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
1.
die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,
2.
zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge zu bestimmen,
3.
die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung zu regeln, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Führen einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7,
4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen,
5.
die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats zu regeln,
6.
die Einzelheiten über die Errichtung und die Führung des Flaggenregisters sowie des Internationalen Seeschifffahrtsregisters sowie das jeweilige Verfahren zu regeln,
7.
das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,
8.
die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen. das Seeschiff Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen. das Seeschiff Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt.

Dritter Vierter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt,
2.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt oder
4. 2.
entgegen § 8 Absatz 1 13 Abs. 2 Satz 2 die Bundesflagge dort genannte Bescheinigung nicht mitführt. führt.
(1) Ordnungswidrig handelt, Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
1.
die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt,
2.
einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt oder
4. 2.
entgegen § 8 Absatz 1 13 Abs. 2 Satz 2 die Bundesflagge dort genannte Bescheinigung nicht mitführt. führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der Flaggenführung zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder die zusätzliche Markierung angebracht ist,
2.
als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt,
3.
die in § 2 Abs. 3, § 7a Absatz 2 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.

Dritter Vierter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1, § 7a Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt,
3.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
4.
entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt,
5.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Seeschiff einen dort genannten Namen in der dort genannten Weise führt,
6.
entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder
7.
entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.

Dritter Vierter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 Nummer 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe übermitteln im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Strafverfolgungsbehörde Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Seeaufgabengesetz. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an dieses Gesetzes begangen werden. Bundesamt auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben.
§ 16 Nummer 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe übermitteln im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Strafverfolgungsbehörde Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Seeaufgabengesetz. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an dieses Gesetzes begangen werden. Bundesamt auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben.

Vierter Abschnitt - Übergangs- Straf- und Schlußbestimmungen Bußgeldvorschriften

§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Seeschiffe, Schiffe haben die am 31. Dezember 1988 Strafverfolgungsbehörde im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine andere Nationalflagge als an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Bundesflagge geführt haben, solange sie Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung an die Flaggenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diese diesem Gesetz und nach dem Seeaufgabengesetz zu übermitteln. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an die Flaggenbehörde auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge weiterführen. und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben.
§ 1 Abs. 3 gilt nicht für Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Seeschiffe, Schiffe haben die am 31. Dezember 1988 Strafverfolgungsbehörde im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine andere Nationalflagge als an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Bundesflagge geführt haben, solange sie Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung an die Flaggenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diese diesem Gesetz und nach dem Seeaufgabengesetz zu übermitteln. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an die Flaggenbehörde auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge weiterführen. und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben.

Vierter Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Aufhebung anderer Vorschriften)

Vierter Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) (weggefallen) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in § 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
(1) (weggefallen) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in § 20 bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
(2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c Absatz 1 Nummer 3 finden die Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung; das gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jedoch anordnen, daß solche Seeschiffe den Vorschriften des Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine Woche auf See bleiben.
(2) Auf Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c Absatz 1 Nummer 3 finden die Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung; das gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für welche die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jedoch anordnen, daß solche Seeschiffe den Vorschriften des Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 Seemeilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine Woche auf See bleiben.
(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zur zum Führung Führen der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:
1.
a)
die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,
2.
b)
die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften,
3.
c)
die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schiffahrt Schifffahrt ausgehender Gefahren, soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthält,
4.
d)
die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
5.
e)
die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
6.
f)
die Stellung des Kapitäns,
7.
g)
die das Führung Führen der Flagge,
8.
h)
bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit,
9.
i)
die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und oder der Europäischen Union oder aus Verpflichtungen aus aufgrund zwischenstaatlichen zwischenstaatlicher Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.
(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zur zum Führung Führen der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, als sie betreffen:
1.
a)
die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung,
2.
b)
die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizieren und Mannschaften,
3.
c)
die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Verhütung von der Schiffahrt Schifffahrt ausgehender Gefahren, soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere Anforderungen enthält,
4.
d)
die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
5.
e)
die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
6.
f)
die Stellung des Kapitäns,
7.
g)
die das Führung Führen der Flagge,
8.
h)
bei Fischereifahrzeugen die Vorschriften im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit,
9.
i)
die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und oder der Europäischen Union oder aus Verpflichtungen aus aufgrund zwischenstaatlichen zwischenstaatlicher Vereinbarungen ergebenden Anforderungen.
(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht. Werden für die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse von ausländischen Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen, so haben diese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden ist. Nach Inkrafttreten dieses Absatzes abgeschlossene Tarifverträge beziehen sich auf die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse im Zweifel nur, wenn sie dies ausdrücklich vorsehen. Die Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts bleiben unberührt.
(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge führt, dem deutschen Recht. Werden für die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse von ausländischen Gewerkschaften Tarifverträge abgeschlossen, so haben diese nur dann die im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie die Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart worden ist. Nach Inkrafttreten dieses Absatzes abgeschlossene Tarifverträge beziehen sich auf die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse im Zweifel nur, wenn sie dies ausdrücklich vorsehen. Die Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts bleiben unberührt.
§ 21 Abs. 4 Satz 1 und 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 10.1.1995 I 137 - 1 BvF 1/90 u. a. -
§ 21 Abs. 4 Satz 3: Mit dem GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 10.1.1995 I 137 - 1 BvF 1/90 u. a. -

Vierter Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt,
1.
die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,
1a.
zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durchführung und Überwachung und die hierfür erforderlichen Anzeigepflicht zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge zu bestimmen,
1b.
die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln,
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen,
3.
die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln,
4.
die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt werden,
5.
das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,
6.
folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundesbehörde zu übertragen:
a)
(weggefallen)
b)
die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11,
c)
die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der Flaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikate,
d)
die Registrierung der in Nummer 4 genannten Schiffe,
e)
die Einrichtung und Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12,
f)
die Registrierung und Untersagung von Schiffsnamen (§ 9),
g)
Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf Grund von Rechtsvorschriften nach Nummer 1a ergeben,
h)
das Führen der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1,
7.
die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.

Vierter Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

Im Ausland Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.
Im Ausland Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.

Vierter Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bei Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund auf Grund des § 22 15 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden
1.
Unionsbürger die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
2.
die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gleichbehandelt.
Bei Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund auf Grund des § 22 15 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden
1.
Unionsbürger die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
2.
die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gleichbehandelt.

Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) erlassenen Fassung.

Vierter Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342)
mit folgender Maßgabe:
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausweise über das Recht zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gelten längstens für die Dauer von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts als Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge; das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann auf Antrag auf dem Ausweis oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Ausweises einen entsprechenden Vermerk anbringen.
...

Vierter Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2794)
lfd. Nr. Schiffsgrößenklasse Verpflichtungszeitraum in Monaten für jedes Jahr der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung
1 Bruttoraumzahl
bis zu 500

1,0
2 Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600
1,5
3 Bruttoraumzahl von über 1 600 bis 3 000
2,0
4 Bruttoraumzahl von über 3 000 bis 8 000
3,0
5 Bruttoraumzahl von über 8 000 bis 14 000
3,5
6 Bruttoraumzahl von über 14 000 bis 20 000
4,5
7 Bruttoraumzahl von über 20 000 bis 80 000
5,0
8 Bruttoraumzahl von über 80 000
5,5