Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe | 3. - Verbot anderer Nationalflaggen, Ausnahmen
(1)
Die Flaggenbehörde Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen
- 1.
des § 1 Absatz 1 und 2 oder
- 2.
des § 2 1 Absatz 1 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und 2
- 2.
des § 1 2 Absatz 1 bis 3 und 2 oder
dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers.
(1)
Die Flaggenbehörde Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in den Fällen
- 1.
des § 1 Absatz 1 und 2 oder
- 2.
des § 2 1 Absatz 1 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und 2
- 2.
des § 1 2 Absatz 1 bis 3 und 2 oder
dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruflich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundesflagge eine andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die durch den Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden Zustimmung des Eigentümers.
(2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während
eines des in der Anlage
in Abhängigkeit von der Größe der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe
- 1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung See-Berufsausbildungsverordnung oder
- 2.
der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
- a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 2018 S. 365), 48) oder
- b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 2024 S. 53) 186) oder
- c)
elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 883).
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
- a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder
- b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)
Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.- 1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder
- 2.
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
- a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder
- b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat für die Dauer der Genehmigung durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
(2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während
eines des in der Anlage
in Abhängigkeit von der Größe der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten und die seefahrtbezogene Ausbildung durchzuführen nach Maßgabe
- 1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung See-Berufsausbildungsverordnung oder
- 2.
der Seeleute-Befähigungsverordnung einschließlich der vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
- a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 2018 S. 365), 48) oder
- b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 2024 S. 53) 186) oder
- c)
elektrotechnischer/elektrotechnische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2018 S. 883).
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
- a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder
- b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)
Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen drei Monate vor Ablauf jeden Jahres, für das die Ausflaggung nach Absatz 1 genehmigt ist, nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.- 1.
der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder
- 2.
der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Ausführung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
- a)
nautischer/nautische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 48) oder
- b)
technischer/technische Offiziersassistent/-in (VkBl. 2009 S. 53)
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig besetzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflaggungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbildungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Genehmigung hat für die Dauer der Genehmigung durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuweisen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
(3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und von der Flaggenbehörde vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden. Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind.
(3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflichtung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine vom Verband Deutscher Reeder errichtete und von der Flaggenbehörde vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu entrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusammen mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgenehmigung gestellt werden. Die Ausflaggungsgenehmigung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung des Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der Einrichtung muss es sein, die nautische und technische Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländischen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen beschäftigt sind.
(4) Wird Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt erfüllt, wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Stellt Im Übrigen bleiben die Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Die Flaggenbehörde hat die Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren. Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des Satzes 1 mitzuwirken.
(4) Wird Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt erfüllt, wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ablösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Ausflaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Genehmigung binnen einer von der Flaggenbehörde vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgesetzten angemessenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ablösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Stellt Im Übrigen bleiben die Flaggenbehörde fest, dass die Ausbildungsverpflichtung mindestens zur Hälfte erfüllt worden ist, so ist der Ablösebetrag anteilig für die Monate nachzuzahlen, für die die Ausbildungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Die Flaggenbehörde hat die Einrichtung über die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung sowie über die Anzahl der Monate, für die der Ablösebetrag nachzuzahlen ist, zu informieren. Die Flaggenbehörde kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beauftragen, bei der Feststellung der Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung mitzuwirken. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des Satzes 1 mitzuwirken.
(5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten. Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen zur erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt der Flaggenbehörde. Die erstmalige und Hydrographie. Sie sind jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung der Flaggenbehörde des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen. Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt.
(5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten. Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen zur erstmalige und jede geänderte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt der Flaggenbehörde. Die erstmalige und Hydrographie. Sie sind jede geänderte Festsetzung ist von der Einrichtung zusammen mit der Genehmigung der Flaggenbehörde des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Einrichtung hat der Flaggenbehörde jede beabsichtigte Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages zwei Monate vor der beabsichtigten Bekanntmachung zur Genehmigung vorzulegen. Wird der Ablösebetrag geändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem Jahr der Änderung folgt.
(6) Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Die Flaggenbehörde hat zu Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft, prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind. Stellt die Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten.
(6) Die Einrichtung muss der Flaggenbehörde jeweils dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum Ablauf des 30. Juni eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungsgemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebeträge im Vorjahr vorlegen. Die Flaggenbehörde hat zu Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft, prüfen, ob die Finanzmittel ordnungsgemäß eingenommen und entsprechend dem Förderzweck nach Absatz 3 Satz 4 verwendet worden sind. Stellt die Flaggenbehörde dabei weiteren Prüfbedarf fest, so kann sie die Einrichtung auffordern, weitere Nachweise vorzulegen oder erneut zu berichten.