Synopse zur Änderung an
Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Erstellt am: 11.08.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2791
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 408/22
    Urheber: Bundesregierung
    26.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 408/1/22(neu)
    23.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 385-387

    Beschlüsse:

    S. 387 - Stellungnahme (408/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 408/22(B)
    07.10.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3880
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  6. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/3952
    Urheber: Bundesregierung
    12.10.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6594-6603

    Beschlüsse:

    S. 6603D - Überweisung (20/3880)
    12.10.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4145
    Urheber: Bundestag
    21.10.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4725
    Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    30.11.2022
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4732
    Urheber: Haushaltsausschuss
    30.11.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8829-8839

    Beschlüsse:

    S. 8838C - Annahme in Ausschussfassung (20/3880, 20/4725)
    02.12.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8838-8838

    Beschlüsse:

    S. 8838D - Annahme in Ausschussfassung (20/3880, 20/4725)
    02.12.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 625/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  14. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 625/1/22
    07.12.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 532-534

    Beschlüsse:

    S. 534 - Zustimmung; Entschließung (625/22), gem. Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG
    16.12.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 625/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Weiterentwicklung des sog. Gute-KiTa-Gesetzes auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Gesetzesevaluation: Verpflichtung der Länder zur Ergreifung von Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung in den Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung, insbes. betr. sprachliche Förderung, Stärkung der Kindertagespflege sowie Förderung der Gesundheit, Ernährung und Bewegung, verpflichtende soziale Staffelungskriterien bei der Ausgestaltung der Kostenbeiträge und diesbez. Klarstellung zur Ermöglichung weiterer Regelungen durch Landesrecht, Fortführung des Monitorings, zweijährliche Berichterstattung, Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung für die Jahre 2023 und 2024 bei Verringerung des Bundes- und Erhöhung des Länderanteils um jeweils 1993 Mio Euro;
Änderung §§ 2, 3, 4 und 6 KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz, § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 1 Finanzausgleichsgesetz

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Fortsetzung des Gute-KiTa-Gesetzes auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation und Überführung in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Streichung der verpflichtenden Staffelung der Elternbeiträge, Übergangsfinanzierung des Bundesprogramms "Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist" für weitere 6 Monate bis zum 30. Juni 2023;
Verzicht auf Änderung § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie erneute Änderung § 1 Finanzausgleichsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Abschnitt - Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

 BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.
(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(4) (weggefallen)
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro Euro, und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 1993 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro Euro, und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 1993 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro Euro, und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 1993 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro Euro, und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 1993 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.
(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.