Synopse zur Änderung an
Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2791
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 408/22
    Urheber: Bundesregierung
    26.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 408/1/22(neu)
    23.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 385-387

    Beschlüsse:

    S. 387 - Stellungnahme (408/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 408/22(B)
    07.10.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3880
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  6. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/3952
    Urheber: Bundesregierung
    12.10.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6594-6603

    Beschlüsse:

    S. 6603D - Überweisung (20/3880)
    12.10.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4145
    Urheber: Bundestag
    21.10.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4725
    Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    30.11.2022
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4732
    Urheber: Haushaltsausschuss
    30.11.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8829-8839

    Beschlüsse:

    S. 8838C - Annahme in Ausschussfassung (20/3880, 20/4725)
    02.12.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8838-8838

    Beschlüsse:

    S. 8838D - Annahme in Ausschussfassung (20/3880, 20/4725)
    02.12.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 625/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  14. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 625/1/22
    07.12.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - Zustimmung; Entschließung (625/22)
    16.12.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 625/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Weiterentwicklung des sog. Gute-KiTa-Gesetzes auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Gesetzesevaluation: Verpflichtung der Länder zur Ergreifung von Maßnahmen zur qualitativen Weiterentwicklung in den Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung, insbes. betr. sprachliche Förderung, Stärkung der Kindertagespflege sowie Förderung der Gesundheit, Ernährung und Bewegung, verpflichtende soziale Staffelungskriterien bei der Ausgestaltung der Kostenbeiträge und diesbez. Klarstellung zur Ermöglichung weiterer Regelungen durch Landesrecht, Fortführung des Monitorings, zweijährliche Berichterstattung, Änderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung für die Jahre 2023 und 2024 bei Verringerung des Bundes- und Erhöhung des Länderanteils um jeweils 1993 Mio Euro;
Änderung §§ 2, 3, 4 und 6 KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz, § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 1 Finanzausgleichsgesetz

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Fortsetzung des Gute-KiTa-Gesetzes auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation und Überführung in ein Qualitätsentwicklungsgesetz mit bundesweiten Standards

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Streichung der verpflichtenden Staffelung der Elternbeiträge, Übergangsfinanzierung des Bundesprogramms "Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist" für weitere 6 Monate bis zum 30. Juni 2023;
Verzicht auf Änderung § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie erneute Änderung § 1 Finanzausgleichsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Abschnitt - Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

 BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 706 892 407 683
Euro

7 306 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
9 894 10 080 407 683
Euro

7 494 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 519 705 407 683
Euro

7 119 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 519 705 407 683
Euro

7 119 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 331 517 407 683
Euro

6 931 7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 706 892 407 683
Euro

7 306 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
9 894 10 080 407 683
Euro

7 494 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 519 705 407 683
Euro

7 119 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 519 705 407 683
Euro

7 119 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 331 517 407 683
Euro

6 931 7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.
(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(4) (weggefallen)
(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1993 Millionen Euro.
(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

Dritter Abschnitt - Bundesergänzungszuweisungen

(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
(3) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Brandenburg 15 50 580 920 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 34 304 10 496 000 Euro,
Sachsen 85 492 26 158 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 50 116 15 334 000 Euro,
Thüringen 47 168 14 432 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.
(3) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Brandenburg 15 50 580 920 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 34 304 10 496 000 Euro,
Sachsen 85 492 26 158 000 Euro,
Sachsen-Anhalt 50 116 15 334 000 Euro,
Thüringen 47 168 14 432 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.
(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin58 671 000 Euro,
Brandenburg80 674 000 Euro,
Bremen60 332 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern71 959 000 Euro,
Rheinland-Pfalz48 337 000 Euro,
Saarland66 309 000 Euro,
Sachsen47 371 000 Euro,
Sachsen-Anhalt70 993 000 Euro,
Schleswig-Holstein66 308 000 Euro,
Thüringen71 432 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.
(5) Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.
§ 11 idF d. G v. 20.12.2001 I 3955, 3956: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG vereinbar gem. BVerfGE v. 19.10.2006 I 2652 - 2 BvF 3/03 -