Synopse zur Änderung an
Finanzgerichtsordnung (FGO)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.10.2021

Verkündet am:
11.10.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4607
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 145/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 145/1/21
    16.03.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 145/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    25.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 123-124

    Beschlüsse:

    S. 124 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (145/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 145/21(B)
    26.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28399
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28470-28474

    Beschlüsse:

    S. 28474A - Überweisung (19/28399)
    22.04.2021
  8. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30937
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  9. Bericht
    BT-Drucksache 19/31119
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30601-30601

    Beschlüsse:

    S. 30601A - Annahme in Ausschussfassung (19/28399, 19/30937)
    24.06.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30601-30601

    Beschlüsse:

    S. 30601A - Annahme in Ausschussfassung (19/28399, 19/30937)
    24.06.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 661/21
    Urheber: Bundestag
    27.08.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1008 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (661/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.09.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 661/21(B)
    17.09.2021
Kurzbeschreibung:

Einrichtung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) für Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände, Gewerkschaften und andere Verfahrensbeteiligte für die sichere Übermittlung elektronischer Dokumente an und von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, Einbindungsmöglichkeit der Nutzerkonten des Portalverbundes von Bund und Ländern in die Kommunikation mit den Gerichten, Beibehaltung der bisherigen Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur für juristische Personen, Schaffung technischer Rahmenbedingungen für ein sicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren durch Rechtsverordnung, Anpassung des Zustellungsrechts für gerichtliche Dokumente bezgl. automatisiert übermittelte Eingangsbestätigung, Geltung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für arbeitsgerichtliche Berufungs- und Revisionsverfahren;
Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 16 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften); weitere Änderungen, insb. betr. Verjährung prozessualer Kostenerstattungen, elektronische Zustellung durch Gerichtsvollzieher und Aufforderung zur Abgabe von Drittschuldnererklärungen, Anpassung der Gerichtsvollziehergebühren und entsprechende Anhebung der Vollstreckungsgebühren der Abgabeordnung, redaktionelle Klarstellungen und Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 9 Gesetzen und 2 Verordnungen, zusätzliche Änderung Anlage (Kostenverzeichnis) Gerichtsvollzieherkostengesetz sowie zusätzliche Änderung versch. §§ Grundbuchverfügung und Abgabenordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Teil - Verfahren | Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1.
die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, für alle Fälle der Vermögensverwaltung und für andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde, die als solche der Besteuerung unterliegen, sowie bei Wegfall eines Steuerpflichtigen handeln die nach dem bürgerlichen Recht dazu befugten Personen. §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.