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Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | |||
1. | Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | |||||
2. | hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen | – | Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und audiologisch-technischen Kenntnisse erfolgen. | |
2.1 | (weggefallen) | |||||
2.2 | (weggefallen) | |||||
2.3 | (weggefallen) | |||||
3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. | ||
4. | Herz- und Gefäßkrankheiten | |||||
4.1.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit | nein | nein | – | – | |
4.1.2 | – nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher | ja, kardiologische Untersuchung | ja, kardiologische Untersuchung | Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien | Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien | |
4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | |||||
4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen | nein | nein | – | – | |
4.2.2 | Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch | in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung | Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | |||||
4.3.1 | In der Regel kein Krankheitswert | ja | ja | – | – | |
4.4 | Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) | |||||
4.4.1 | EF > 35% | ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung | Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | – | – | |
4.4.2 | EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes | Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | in der Regel nein, kardiologische Untersuchung | – | – | |
4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | |||||
4.5.1 | NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | – | jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen | |
4.5.2 | NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | – | jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen | |
4.5.3 | NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) | ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung | nein | – | – | |
4.5.4 | NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) | nein | nein | – | – | |
4.6 | Periphere arterielle Verschlusskrankheit | |||||
4.6.1 | – bei Ruheschmerz | nein | nein | – | – | |
4.6.2 | – nach Intervention | Fahreignung nach 24 Stunden | Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | – | – | |
4.6.3 | – nach Operation | Fahreignung nach einer Woche | Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | – | – | |
4.6.4 | Aortenaneurysma – asymptomatisch | keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers | – | – | |
4.6.5 | Aortenaneurysma – nach erfolgreicher Operation/Intervention | Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | – | Kontrollen des Aneurysmadurchmessers | |
5. | Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) | |||||
5.1 | Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | – | – | |
5.2 | Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja, nach Einstellung | ja, nach Einstellung | – | – | |
5.3 | Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko | ja | ja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate | – | regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) | ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung | ja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung | – | fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
5.5 | Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand | für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung | Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
5.6 | Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10 | |||||
6. | Krankheiten des Nervensystems | |||||
6.1 | Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen | – | |
6.2 | Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen | – | |
6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | – | |
6.4 | Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | – | |
6.5 | Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden | |||||
6.5.1 | Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach drei Monaten | ja in der Regel nach drei Monaten | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | |
6.5.2 | Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | |
6.5.3 | Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden | |||||
siehe Nummer 6.5.2 | ||||||
6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie | Nachuntersuchungen | Nachuntersuchungen | |
7. | Psychische (geistige) Störungen | |||||
7.1 | Organische Psychosen | |||||
7.1.1 | akut | nein | nein | – | – | |
7.1.2 | nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 | in der Regel Nachuntersuchung | in der Regel Nachuntersuchung | |
7.2 | chronische hirnorganische Psychosyndrome | |||||
7.2.1 | leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nachuntersuchung | Nachuntersuchung | |
7.2.2 | schwer | nein | nein | – | – | |
7.3 | schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse | nein | nein | – | – | |
7.4 | schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung | |||||
7.4.1 | leicht | ja wenn keine Persönlichkeitsstörung | ja wenn keine Persönlichkeitsstörung | – | – | |
7.4.2 | schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) | – | – | |
7.5 | Affektive Psychosen | |||||
7.5.1 | bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | – | – | |
7.5.2 | nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptomfreiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | |
7.5.3 | bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | – | – | |
7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss | nein | regelmäßige Kontrollen | – | |
7.6 | Schizophrene Psychosen | |||||
7.6.1 | akut | nein | nein | – | – | |
7.6.2 | nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | – | – | |
7.6.3 | bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | |
8. | Alkohol | |||||
8.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | – | – | |
8.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | – | – | |
8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | – | – | |
8.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | – | – | |
9. | Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | |||||
9.1 | Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes | nein | nein | – | – | |
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | ||||
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | |||
9.2 | Einnahme von Cannabis | |||||
9.2.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | – | – |
9.2.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist | – | – | |
9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | – | – | |
9.2.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | – | – | |
9.3 | Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | – | – | |
9.4 | missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | – | – | |
9.5 | nach Entgiftung und Entwöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz | ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | |
9.6 | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | |||||
9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | – | – | |
9.6.2 | Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß | nein | nein | – | – | |
10. | Nierenerkrankungen | |||||
10.1 | schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung | nein | nein | – | – | |
10.2 | Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung | |
10.3 | erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung | |
10.4 | bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | |||||
11. | Verschiedenes | |||||
11.1 | Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | |||||
11.2 | Tagesschläfrigkeit | |||||
11.2.1 | Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit | nein | nein | |||
11.2.2 | Nach Behandlung | ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde) | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr | |
11.3 | Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik | nein | nein | |||
11.4 | Störung des Gleichgewichtssinnes | in der Regel nein | in der Regel nein | im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung | im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung |
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2 B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | |||
1. | Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | |||||
2. | hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen | ja, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen | – | Fachärztliche Eignungsuntersuchung. Regelmäßige ärztliche Kontrollen. Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und audiologisch-technischen Kenntnisse erfolgen. | |
2.1 | (weggefallen) | |||||
2.2 | (weggefallen) | |||||
2.3 | (weggefallen) | |||||
3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. | ||
4. | Herz- und Gefäßkrankheiten | |||||
4.1.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit | nein | nein | – | – | |
4.1.2 | – nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher | ja, kardiologische Untersuchung | ja, kardiologische Untersuchung | Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien | Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien | |
4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | |||||
4.2.1 | Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen | nein | nein | – | – | |
4.2.2 | Blutdruckwerte ≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolisch | in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung | Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | |||||
4.3.1 | In der Regel kein Krankheitswert | ja | ja | – | – | |
4.4 | Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) | |||||
4.4.1 | EF > 35% | ja, bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung | Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | – | – | |
4.4.2 | EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes | Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung | in der Regel nein, kardiologische Untersuchung | – | – | |
4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | |||||
4.5.1 | NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | – | jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen | |
4.5.2 | NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) | ja, fachärztliche Untersuchung | ja, wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung | – | jährlich kardiologische Kontrolluntersuchungen | |
4.5.3 | NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) | ja (wenn stabil), fachärztliche Untersuchung | nein | – | – | |
4.5.4 | NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) | nein | nein | – | – | |
4.6 | Periphere arterielle Verschlusskrankheit | |||||
4.6.1 | – bei Ruheschmerz | nein | nein | – | – | |
4.6.2 | – nach Intervention | Fahreignung nach 24 Stunden | Fahreignung nach einer Woche, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | – | – | |
4.6.3 | – nach Operation | Fahreignung nach einer Woche | Fahreignung nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | – | – | |
4.6.4 | Aortenaneurysma – asymptomatisch | keine Einschränkung, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers | – | – | |
4.6.5 | Aortenaneurysma – nach erfolgreicher Operation/Intervention | Fahreignung zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | Fahreignung drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/ chirurgische) Untersuchung | – | Kontrollen des Aneurysmadurchmessers | |
5. | Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) | |||||
5.1 | Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | – | – | |
5.2 | Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja, nach Einstellung | ja, nach Einstellung | – | – | |
5.3 | Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko | ja | ja, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate | – | regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
5.4 | Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) | ja, bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung | ja, bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung | – | fachärztliche Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
5.5 | Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand | für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung | Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung | regelmäßige ärztliche Kontrollen | regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
5.6 | Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10 | |||||
6. | Krankheiten des Nervensystems | |||||
6.1 | Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen | – | |
6.2 | Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen | – | |
6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | – | |
6.4 | Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | – | |
6.5 | Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden | |||||
6.5.1 | Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach drei Monaten | ja in der Regel nach drei Monaten | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | |
6.5.2 | Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | |
6.5.3 | Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden | |||||
siehe Nummer 6.5.2 | ||||||
6.6 | Epilepsie | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie | Nachuntersuchungen | Nachuntersuchungen | |
7. | Psychische (geistige) Störungen | |||||
7.1 | Organische Psychosen | |||||
7.1.1 | akut | nein | nein | – | – | |
7.1.2 | nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 | in der Regel Nachuntersuchung | in der Regel Nachuntersuchung | |
7.2 | chronische hirnorganische Psychosyndrome | |||||
7.2.1 | leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nachuntersuchung | Nachuntersuchung | |
7.2.2 | schwer | nein | nein | – | – | |
7.3 | schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse | nein | nein | – | – | |
7.4 | schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung | |||||
7.4.1 | leicht | ja wenn keine Persönlichkeitsstörung | ja wenn keine Persönlichkeitsstörung | – | – | |
7.4.2 | schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) | – | – | |
7.5 | Affektive Psychosen | |||||
7.5.1 | bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | – | – | |
7.5.2 | nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptomfreiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | |
7.5.3 | bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | – | – | |
7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss | nein | regelmäßige Kontrollen | – | |
7.6 | Schizophrene Psychosen | |||||
7.6.1 | akut | nein | nein | – | – | |
7.6.2 | nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | – | – | |
7.6.3 | bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | |
8. | Alkohol | |||||
8.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | – | – | |
8.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | – | – | |
8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | – | – | |
8.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | – | – | |
9. | Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | |||||
9.1 | Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes | nein | nein | – | – | |
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | ||||
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF | |||
9.2 | Einnahme von Cannabis | |||||
9.2.1 | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | – | – |
9.2.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist | – | – | |
9.2.3 | Abhängigkeit | nein | nein | – | – | |
9.2.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | – | – | |
9.3 | Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | – | – | |
9.4 | missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | – | – | |
9.5 | nach Entgiftung und Entwöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz | ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | |
9.6 | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | |||||
9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | – | – | |
9.6.2 | Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß | nein | nein | – | – | |
10. | Nierenerkrankungen | |||||
10.1 | schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung | nein | nein | – | – | |
10.2 | Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachunter- suchung | |
10.3 | erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung | |
10.4 | bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | |||||
11. | Verschiedenes | |||||
11.1 | Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | |||||
11.2 | Tagesschläfrigkeit | |||||
11.2.1 | Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit | nein | nein | |||
11.2.2 | Nach Behandlung | ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen | |
11.2.3 | obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer (mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von mind. 30 pro Stunde) | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ja unter geeigneter Therapie und wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens drei Jahren | ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen in Abständen von höchstens einem Jahr | |
11.3 | Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik | nein | nein | |||
11.4 | Störung des Gleichgewichtssinnes | in der Regel nein | in der Regel nein | im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung | im Einzelfall entsprechend den Begutachtungs- leitlinien zur Kraftfahreignung |
das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Absatz 2) |
die Geschwindigkeit | (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
den Abstand | (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Überholen | (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die Vorfahrt | (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) |
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | (§ 9) |
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse | (§ 11 Absatz 2) |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes | (§ 23 Absatz 1a) |
das Verhalten an Fußgängerüberwegen | (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29) |
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten | (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn | (§ 38 Absatz 1 Satz 2) |
das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Absatz 2) |
die Geschwindigkeit | (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
den Abstand | (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Überholen | (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die Vorfahrt | (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) |
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | (§ 9) |
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse | (§ 11 Absatz 2) |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes | (§ 23 Absatz 1a) |
das Verhalten an Fußgängerüberwegen | (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29) |
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten | (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn | (§ 38 Absatz 1 Satz 2) |
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften |
---|---|---|
1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB |
1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB |
1.3 | Nötigung | § 240 StGB |
1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 StGB |
1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB |
1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB |
1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB |
1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB |
1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
1.9 | Vollrausch | § 323a StGB |
1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB |
1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG |
1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG |
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften |
---|---|---|
2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 222 StGB |
2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 229 StGB |
2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 240 StGB |
2.1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 315 StGB |
2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB |
2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB |
2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB |
2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB |
2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB |
2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323c StGB |
2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG |
2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 22 StVG |
laufende Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)* | |
---|---|---|---|
2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | 241, 241.1, 241.2 | |
2.2.2 2.2.1a | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum | 242, 242.1, 242.2 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2 | |
2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt | 243, 243.1, 243.2 | |
2.2.3 | 2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) |
2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs | |
2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 | |
2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3 | |
2.2.5b | Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 | |
2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren | 83.3 | |
2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | 89b.2, 244 | |
2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 | |
2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2 | |
2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3 |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243 243b |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 |
3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) |
3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 |
3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 |
3.2.5 | die Vorfahrt | 34 |
3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44, 45 |
3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 51b.3, 53.1 |
3.2.7a | Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe“ | 51a.1, 51a.2, 51a.3 |
3.2.7b | Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen | 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4 |
3.2.7c | Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 54a.1, 54a.2, 54a.3 |
3.2.7d | Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe“ | 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1 |
3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66 |
3.2.9 | die Beleuchtung | 76 |
3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 |
3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 136, 245 |
3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 |
3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2 |
3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 |
3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 246.1, 247 |
3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113 |
3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116 |
3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123 |
3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2 |
3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 |
3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b |
3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164 |
3.2.23 | Auflagen | 166 |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172 |
3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251a |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.4.1 | die Zulassung | 175 |
3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253 |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a |
3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 |
3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193 |
3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196 |
3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs |
3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202 |
3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213, 213a |
3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 |
3.5.9 | die Stützlast | 217 |
3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224 |
3.5.11 | Auflagen | 233 |
laufende Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB |
3.6.2 | Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB |
3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB |
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften |
---|---|---|
1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB |
1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB |
1.3 | Nötigung | § 240 StGB |
1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 StGB |
1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB |
1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB |
1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB |
1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB |
1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
1.9 | Vollrausch | § 323a StGB |
1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB |
1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG |
1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG |
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften |
---|---|---|
2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 222 StGB |
2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 229 StGB |
2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 240 StGB |
2.1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 315 StGB |
2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB |
2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB |
2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB |
2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB |
2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB |
2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323c StGB |
2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG |
2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 22 StVG |
laufende Nummer | Ordnungswidrigkeit | laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)* | |
---|---|---|---|
2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | 241, 241.1, 241.2 | |
2.2.2 2.2.1a | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum | 242, 242.1, 242.2 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2 | |
2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt | 243, 243.1, 243.2 | |
2.2.3 | 2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) |
2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs | |
2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 | |
2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3 | |
2.2.5b | Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 | |
2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren | 83.3 | |
2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | 89b.2, 244 | |
2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 | |
2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2 | |
2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3 |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243 243b |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 |
3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) |
3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 |
3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 |
3.2.5 | die Vorfahrt | 34 |
3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44, 45 |
3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 51b.3, 53.1 |
3.2.7a | Unzulässiges Halten in „zweiter Reihe“ | 51a.1, 51a.2, 51a.3 |
3.2.7b | Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen | 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4 |
3.2.7c | Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 54a.1, 54a.2, 54a.3 |
3.2.7d | Unzulässiges Parken in „zweiter Reihe“ | 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1 |
3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66 |
3.2.9 | die Beleuchtung | 76 |
3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 |
3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 136, 245 |
3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 |
3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1, 99.2 |
3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 |
3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 246.1, 247 |
3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113 |
3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116 |
3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123 |
3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2 |
3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 |
3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b |
3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164 |
3.2.23 | Auflagen | 166 |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171, 172 |
3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251a |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.4.1 | die Zulassung | 175 |
3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253 |
laufende Nummer | Verstöße gegen die Vorschriften über | laufende Nummer des BKat* |
---|---|---|
3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a |
3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 |
3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192, 193 |
3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196 |
3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs |
3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201, 202 |
3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213, 213a |
3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 |
3.5.9 | die Stützlast | 217 |
3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224 |
3.5.11 | Auflagen | 233 |
laufende Nummer | Beschreibung der Zuwiderhandlung | gesetzliche Grundlage |
---|---|---|
3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB |
3.6.2 | Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB |
3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB |