Synopse zur Änderung an
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Erstellt am: 01.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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II. - Führen von Kraftfahrzeugen | 2. - Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d)
sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

II. - Führen von Kraftfahrzeugen | 2. - Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

V. - Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung
1.
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
2.
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).
3.
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder
Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
       
2. hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig ja,
wenn nicht gleichzeitig
andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
Fachärztliche Eignungsuntersuchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei
Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und
audiologisch-technischen Kenntnisse
erfolgen.
2.1 (weggefallen)        
2.2 (weggefallen)        
2.3 (weggefallen)        
3. Bewegungsbehinderungen ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4. Herz- und Gefäßkrankheiten        
4.1.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein
4.1.2 – nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja,
kardiologische Untersuchung
ja,
kardiologische Untersuchung
Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
       
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen nein nein
4.2.2 Blutdruckwerte
180 mmHg systolisch und/oder 110 mmHg diastolisch
in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
       
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja
4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)        
4.4.1 EF > 35% ja,
bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung
4.4.2 EF 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung in der Regel nein, kardiologische Untersuchung
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen        
4.5.1 NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2 NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3 NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) ja
(wenn stabil),
fachärztliche Untersuchung
nein
4.5.4 NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) nein nein
4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit        
4.6.1 – bei Ruheschmerz nein nein
4.6.2 – nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
4.6.3 – nach Operation Fahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
4.6.4 Aortenaneurysma
– asymptomatisch
keine
Einschränkung, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
keine
Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
4.6.5 Aortenaneurysma
– nach erfolgreicher Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Fahreignung
drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Kontrollen
des Aneurysmadurchmessers
5. Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
       
5.1 Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen nein nein
5.2 Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ja ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.4 Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
fachärztliche
Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5 Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.6 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10        
6. Krankheiten des
Nervensystems
       
6.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
nein Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit ja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
nein Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden        
6.5.1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden ja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3 Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
       
siehe Nummer 6.5.2
6.6 Epilepsie ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
7. Psychische
(geistige) Störungen
       
7.1 Organische Psychosen        
7.1.1 akut nein nein
7.1.2 nach Abklingen ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel
Nachuntersuchung
in der Regel
Nachuntersuchung
7.2 chronische hirnorganische Psychosyndrome        
7.2.1 leicht ja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise ja Nachuntersuchung Nachuntersuchung
7.2.2 schwer nein nein
7.3 schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse nein nein
7.4 schwere Intelligenzstörungen/geistige
Behinderung
       
7.4.1 leicht ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
7.5 Affektive Psychosen        
7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen nein nein
7.5.2 nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
ggf. unter
medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen nein nein
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
nein regelmäßige
Kontrollen
7.6 Schizophrene Psychosen        
7.6.1 akut nein nein
7.6.2 nach Ablauf ja
wenn keine
Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden ja ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
8. Alkohol        
8.1 Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein nein
8.2 nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
8.3 Abhängigkeit nein nein
8.4 nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel        
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
nein nein
Krankheiten, MängelEignung oder
bedingte Eignung wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher
Beschränkungen/Auflagen
Gebrauch von bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2,
Alkohol oder B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Klassen A, A1, A2,
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
9.2 9.2 Einnahme von Cannabis Einnahme von Cannabis        
9.2.1 Missbrauch Regelmäßige Einnahme
(Das Führen von Cannabis Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein nein
9.2.2nach Beendigung des Missbrauchsja
von Cannabis wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist
ja
wenn Trennung von Konsum die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist
9.2.3Abhängigkeitneinnein
9.2.2Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
9.2.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
Persönlichkeit, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel kein ein Kontrollverlust Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
wenn Trennung von Konsum
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nein nein
9.4 missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
nein nein
9.5 nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6 Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
       
9.6.1 Vergiftung nein nein
9.6.2 Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß
nein nein
10. Nierenerkrankungen        
10.1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung nein nein
10.2 Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise ja ständige ärztliche Betreuung und
Kontrolle,
Nachuntersuchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion ja ja ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5        
11. Verschiedenes        
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
       
11.2 Tagesschläfrigkeit        
11.2.1 Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
nein nein    
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3 obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3 Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
nein nein    
11.4 Störung des Gleichgewichtssinnes in der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder
Krankheiten, Mängel Eignung oder
bedingte Eignung
Beschränkungen/Auflagen
bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
Klassen A, A1, A2
B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
1. Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
       
2. hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitig ja,
wenn nicht gleichzeitig
andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
ja,
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen
Fachärztliche Eignungsuntersuchung.
Regelmäßige
ärztliche
Kontrollen.
Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei
Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und
audiologisch-technischen Kenntnisse
erfolgen.
2.1 (weggefallen)        
2.2 (weggefallen)        
2.3 (weggefallen)        
3. Bewegungsbehinderungen ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage:
regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.
4. Herz- und Gefäßkrankheiten        
4.1.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein
4.1.2 – nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja,
kardiologische Untersuchung
ja,
kardiologische Untersuchung
Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien Kontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
       
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen nein nein
4.2.2 Blutdruckwerte
180 mmHg systolisch und/oder 110 mmHg diastolisch
in der Regel ja, fachärztliche Untersuchung Einzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchung regelmäßige ärztliche Kontrollen regelmäßige ärztliche Kontrollen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
       
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja
4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)        
4.4.1 EF > 35% ja,
bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische Untersuchung
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung
4.4.2 EF 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung in der Regel nein, kardiologische Untersuchung
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen        
4.5.1 NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.2 NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) ja,
fachärztliche Untersuchung
ja,
wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung
jährlich
kardiologische Kontrolluntersuchungen
4.5.3 NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) ja
(wenn stabil),
fachärztliche Untersuchung
nein
4.5.4 NYHA IV (Beschwerden in Ruhe) nein nein
4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit        
4.6.1 – bei Ruheschmerz nein nein
4.6.2 – nach Intervention Fahreignung
nach 24 Stunden
Fahreignung
nach einer Woche, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
4.6.3 – nach Operation Fahreignung
nach einer Woche
Fahreignung
nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
4.6.4 Aortenaneurysma
– asymptomatisch
keine
Einschränkung, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
keine
Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.
Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers
4.6.5 Aortenaneurysma
– nach erfolgreicher Operation/Intervention
Fahreignung
zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Fahreignung
drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/
chirurgische) Untersuchung
Kontrollen
des Aneurysmadurchmessers
5. Diabetes mellitus
(Zuckerkrankheit)
       
5.1 Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen nein nein
5.2 Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ja,
nach Einstellung
ja,
nach Einstellung
5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko ja ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.4 Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ja,
bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
ja,
bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung
fachärztliche
Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen
5.5 Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustand für die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche Begutachtung Keine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtung regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
5.6 Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10        
6. Krankheiten des
Nervensystems
       
6.1 Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.2 Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie ja
abhängig von der Symptomatik
nein bei fortschreitendem
Verlauf Nachuntersuchungen
6.3 Parkinsonsche Krankheit ja
bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie
nein Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit ja
nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr
nein Nachuntersuchungen in Abständen
von ein, zwei und
vier Jahren
6.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden        
6.5.1 Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden ja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3 Angeborene oder
frühkindliche Hirnschäden
       
siehe Nummer 6.5.2
6.6 Epilepsie ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfrei ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
7. Psychische
(geistige) Störungen
       
7.1 Organische Psychosen        
7.1.1 akut nein nein
7.1.2 nach Abklingen ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel
Nachuntersuchung
in der Regel
Nachuntersuchung
7.2 chronische hirnorganische Psychosyndrome        
7.2.1 leicht ja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise ja Nachuntersuchung Nachuntersuchung
7.2.2 schwer nein nein
7.3 schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse nein nein
7.4 schwere Intelligenzstörungen/geistige
Behinderung
       
7.4.1 leicht ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
ja
wenn keine
Persönlichkeitsstörung
7.4.2 schwer ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung
(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
7.5 Affektive Psychosen        
7.5.1 bei allen Manien und sehr schweren Depressionen nein nein
7.5.2 nach Abklingen der
manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression
ja
wenn nicht mit
einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,
ggf. unter
medikamentöser Behandlung
ja
bei Symptomfreiheit
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen nein nein
7.5.4 nach Abklingen der Phasen ja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
nein regelmäßige
Kontrollen
7.6 Schizophrene Psychosen        
7.6.1 akut nein nein
7.6.2 nach Ablauf ja
wenn keine
Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden ja ausnahmsweise ja, nur unter
besonders günstigen Umständen
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
8. Alkohol        
8.1 Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein nein
8.2 nach Beendigung des
Missbrauchs
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja
wenn die
Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
8.3 Abhängigkeit nein nein
8.4 nach Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung)
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist
9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel        
9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)
nein nein
Krankheiten, MängelEignung oder
bedingte Eignung wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher
Beschränkungen/Auflagen
Gebrauch von bei bedingter Eignung
Klassen A, A1, A2,
Alkohol oder B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Klassen A, A1, A2,
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust B, BE, AM, L, T
Klassen C, C1,
CE, C1E, D, D1,
DE, D1E, FzF
9.2 9.2 Einnahme von Cannabis Einnahme von Cannabis        
9.2.1 Missbrauch Regelmäßige Einnahme
(Das Führen von Cannabis Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)
nein nein
9.2.2nach Beendigung des Missbrauchsja
von Cannabis wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist
ja
wenn Trennung von Konsum die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist
9.2.3Abhängigkeitneinnein
9.2.2Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
9.2.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
Persönlichkeit, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel kein ein Kontrollverlust Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
wenn Trennung von Konsum
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher
Gebrauch von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der
Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nein nein
9.4 missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
nein nein
9.5 nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger
Abstinenz
ja
nach einjähriger
Abstinenz
regelmäßige
Kontrollen
regelmäßige
Kontrollen
9.6 Dauerbehandlung
mit Arzneimitteln
       
9.6.1 Vergiftung nein nein
9.6.2 Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß
nein nein
10. Nierenerkrankungen        
10.1 schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung nein nein
10.2 Niereninsuffizienz
in Dialysebehandlung
ja
wenn keine
Komplikationen oder Begleiterkrankungen
ausnahmsweise ja ständige ärztliche Betreuung und
Kontrolle,
Nachuntersuchung
ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,
Nachunter-
suchung
10.3 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion ja ja ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4 bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5        
11. Verschiedenes        
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet
sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den
betroffenen Organen
       
11.2 Tagesschläfrigkeit        
11.2.1 Messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit
nein nein    
11.2.2 Nach Behandlung ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja
wenn keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige ärztliche
Kontrollen
ärztliche
Begutachtung, regelmäßige
ärztliche
Kontrollen
11.2.3 obstruktives Schlafapnoe
Syndrom (OSAS)
mittelschwer/schwer
(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen
15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von
mind. 30 pro Stunde)
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
unter geeigneter
Therapie
und wenn
keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr vorliegt
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
drei Jahren
ärztliche
Begutachtung,
regelmäßige ärztliche
Kontrollen
in Abständen
von höchstens
einem Jahr
11.3 Schwere Lungen- und
Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-
Dynamik
nein nein    
11.4 Störung des Gleichgewichtssinnes in der Regel
nein
in der Regel
nein
im Einzelfall
entsprechend den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung
im Einzelfall
entsprechend
den Begutachtungs-
leitlinien zur Kraftfahreignung

V. - Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 357 - 358; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198).
1.
Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
a)
Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
b)
Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
c)
Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
d)
Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
e)
Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
f)
In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
g)
In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
2.
Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:
a)
Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
b)
Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
c)
Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
3.
Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.
4.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.
5.
Wer
a)
mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
aa)
Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
bb)
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder
b)
solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,
darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.
6.
Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)
beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;
b)
soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von
aa)
einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,
bb)
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
cc)
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“,
dd)
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
ee)
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
ff)
einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor
durchgeführt wurde.
1.
Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
a)
Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
b)
Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
c)
Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
d)
Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
e)
Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
f)
In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
g)
In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
2.
Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:
a)
Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
b)
Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
c)
Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
3.
Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.
4.
Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.
5.
Wer
a)
mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
aa)
Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
bb)
Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder
b)
solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,
darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.
6.
Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a)
beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;
b)
soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von
aa)
einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,
bb)
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
cc)
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“,
dd)
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
ee)
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
ff)
einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor
durchgeführt wurde.