Synopse zur Änderung an
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3424
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 254/21
    Urheber: Bundesregierung
    26.03.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28681
    Urheber: Bundesregierung
    19.04.2021
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28470-28474

    Beschlüsse:

    S. 28474A - Überweisung (19/28681)
    22.04.2021
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 254/1/21
    23.04.2021
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (254/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 254/21(B)
    07.05.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/29640
    Urheber: Bundesregierung
    12.05.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/229 , S. 29230-29232

    Beschlüsse:

    S. 29230D - Überweisung (19/29640)
    19.05.2021
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29813
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    19.05.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29477-29477

    Beschlüsse:

    S. 29477D - Annahme der Vorlage (19/28681)
    20.05.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29477-29477

    Beschlüsse:

    S. 29477D - Annahme der Vorlage (19/28681)
    20.05.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 476/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (476/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 476/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Ergänzung insb. des Internationalen Familienrechtsgesetzes um für die Durchführung der Brüssel-IIb-Verordnung erforderliche Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts, insb. hinsichtlich grenzüberschreitender Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung von Titeln in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindsentführungen (u.a. Wegfall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Exequaturverfahren), Rechtsschutzmöglichkeiten, Beteiligung des Bundesamtes für Justiz als Zentrale Behörde in gerichtlichen Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen); Übergangsvorschrift für nach der Brüssel-IIa-Verordnung zu beurteilende Altfälle bis zum 01. August 2022;
Einfügung §§ 44a bis 44j und 50 sowie Änderung weiterer §§ und Aufhebung § 56 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz, Folgeänderungen in 7 weiteren Gesetzen; Bekanntmachungserlaubnis Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz

Bezug: Verordnung (EU) 2019/1111 vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178, 02.07.2019, S. 1) ; Verordnung (EG) 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung 1347/2000/EG (ABl. L 338, 23.12.2003, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 7 - Wertvorschriften | Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG.
(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 6 Vollstreckung
Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
Teil 2 Auslagen
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Hauptabschnitt 1
Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1110 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf ..........
0,5
   (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.
 (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Vorbemerkung 1.1.2:
 Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
 
1120 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
1121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........



0,5
   Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........








1,0
   (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.
 (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Vorbemerkung 1.1.3:
 Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
 
1130 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
1131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........



1,0
   Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1132 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist:
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........



2,0
   Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.  
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

1,0
Hauptabschnitt 2
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG ..........
0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1211 Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ..........
1,0
1212 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf ..........

0,5
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1213 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
1214 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........



0,5
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........



1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1216 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........


0,5
Abschnitt 2
Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1220 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
   Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.  
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.
 (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1222 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........


1,0
   Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1224 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........

















2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1225 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
1226 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........



1,0
   Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1227 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist:
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........



3,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1228 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

1,5
1229 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........


1,0
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.  
Hauptabschnitt 3
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Kindschaftssachen
Vorbemerkung 1.3.1:
 (1) Keine Gebühren werden erhoben für
1. die Pflegschaft für eine ein Leibesfrucht, bereits gezeugtes Kind,
2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.
 (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Familiengericht
1310 Verfahren im Allgemeinen …....... 0,5
   (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1.
die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
2.
für die die Gebühr 1313 entsteht oder
3.
die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden.

 (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.
 
1311 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist ..........   5,00 €
   (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
 (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
 (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben.
 (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
 (5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
je angefangene
5 000,00 €
des zu
berücksichtigenden
Vermögens
– mindestens
50,00 €
1312 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat ..........
Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
200,00 €
– höchstens
eine Gebühr
1311
1313 Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen ..........
0,5
– höchstens
eine Gebühr
1311
   (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.
 (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.
 (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1314 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,0
1315 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf ..........

0,5
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 (3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1316 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
1317 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........




0,5
1318 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........



1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1319 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

0,5
Abschnitt 2
Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vorbemerkung 1.3.2:
 (1) Dieser Abschnitt gilt für
1. Abstammungssachen,
2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,
3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
4. Gewaltschutzsachen,
5. Versorgungsausgleichssachen sowie
6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.
 (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.
 (3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1320 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
1321 Beendigung des gesamten Verfahrens
1.
ohne Endentscheidung,
2.
durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
3.
wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..........
0,5
   (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1322 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........



0,5
1324 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1323 erfüllt ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........


1,0
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1325 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
1326 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........



1,0
1327 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........



2,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1328 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

1,0
Hauptabschnitt 4
Einstweiliger Rechtsschutz
Vorbemerkung 1.4:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG.
(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
Abschnitt 1
Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1410 Verfahren im Allgemeinen .......... 0,3
   Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen.  
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1411 Verfahren im Allgemeinen .......... 0,5
1412 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf ..........

0,3
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Vorbemerkung 1.4.2:
 Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1420 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........

0,5
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1422 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........



0,5
1424 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erfüllt ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........


1,0 
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Hauptabschnitt 5
Besondere Gebühren
1500 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........


0,25
   Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden.  
1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens .......... wie vom
Gericht bestimmt
1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung ..........

22,00 €
1503 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1,0
Hauptabschnitt 6
Vollstreckung
Vorbemerkung 1.6:
 Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.
1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) ..........
22,00 €
   Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.  
1601 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten .......... 22,00 €
1602 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung ..........

22,00 €
   Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.  
1603 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) .......... 35,00 €
   Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.  
Hauptabschnitt 7
Verfahren mit Auslandsbezug
Vorbemerkung 1.7:
 In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1710 Verfahren über Anträge auf
1.
Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG,
2.
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
3.
Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,
4.
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
5.
Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren und
6.
Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG ..........
 
  264,00 €
1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG ..........  17,00 €
1712 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG ..........  22,00 €
1713 Verfahren nach
1.
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
2.
§ 34 Abs. 1 AUG ..........
 66,00 €
1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:
Der Antrag wird zurückgewiesen ..........


264,00 €
1715 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf ..........




 99,00 €
Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1720 Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren ..........
396,00 €
1721 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........



99,00 €
1722 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........




198,00 €
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
1723 Verfahren über die Beschwerde in
1.
den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,
2.
Verfahren nach § 245 FamFG oder
3.
Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
Hauptabschnitt 8
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........


 66,00 €
Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1910 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........
 99,00 €
1911 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf ..........

 66,00 €
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
1912 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


 66,00 €
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1920 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........
198,00 €
1921 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........



66,00 €
1922 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........



 99,00 €
1923 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


132,00 €
  Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
1924 Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
66,00 €
Abschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
1930 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird ..........


 66,00 €
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG
Hauptabschnitt 1
Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1110 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
1111 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf ..........
0,5
   (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.
 (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Vorbemerkung 1.1.2:
 Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
 
1120 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
1121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........



0,5
   Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1122 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten Endentscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf ..........








1,0
   (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.
 (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Vorbemerkung 1.1.3:
 Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.
 
1130 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
1131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........



1,0
   Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1132 Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist:
Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf ..........



2,0
   Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen.  
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

1,0
Hauptabschnitt 2
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1210 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG ..........
0,5
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1211 Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ..........
1,0
1212 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf ..........

0,5
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1213 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
1214 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........



0,5
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf ..........



1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1216 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........


0,5
Abschnitt 2
Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1220 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
   Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegenstands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist.  
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1.
Zurücknahme des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b)
in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
c)
im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
 
 
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ..........
1,0
   (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.
 (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1222 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........


1,0
   Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1224 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch
1.
Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a)
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b)
falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2.
Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3.
gerichtlichen Vergleich oder
4.
Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf ..........

















2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1225 Verfahren im Allgemeinen .......... 5,0
1226 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........



1,0
   Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.  
1227 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist:
Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf ..........



3,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1228 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

1,5
1229 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird ..........


1,0
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird.  
Hauptabschnitt 3
Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Kindschaftssachen
Vorbemerkung 1.3.1:
 (1) Keine Gebühren werden erhoben für
1. die Pflegschaft für eine ein Leibesfrucht, bereits gezeugtes Kind,
2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.
 (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Familiengericht
1310 Verfahren im Allgemeinen …....... 0,5
   (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1.
die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
2.
für die die Gebühr 1313 entsteht oder
3.
die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden.

 (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben.
 
1311 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist ..........   5,00 €
   (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen.
 (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben.
 (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben.
 (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.
 (5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
je angefangene
5 000,00 €
des zu
berücksichtigenden
Vermögens
– mindestens
50,00 €
1312 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat ..........
Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
200,00 €
– höchstens
eine Gebühr
1311
1313 Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen ..........
0,5
– höchstens
eine Gebühr
1311
   (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311.
 (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden.
 (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht.
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1314 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,0
1315 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf ..........

0,5
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 (3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1316 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
1317 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........




0,5
1318 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf ..........



1,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1319 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

0,5
Abschnitt 2
Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vorbemerkung 1.3.2:
 (1) Dieser Abschnitt gilt für
1. Abstammungssachen,
2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,
3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
4. Gewaltschutzsachen,
5. Versorgungsausgleichssachen sowie
6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.
 (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.
 (3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1320 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
1321 Beendigung des gesamten Verfahrens
1.
ohne Endentscheidung,
2.
durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
3.
wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):
Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf ..........
0,5
   (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
 (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1322 Verfahren im Allgemeinen .......... 3,0
1323 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........



0,5
1324 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1323 erfüllt ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf ..........


1,0
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1325 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0
1326 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........



1,0
1327 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf ..........



2,0
Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1328 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird ..........

1,0
Hauptabschnitt 4
Einstweiliger Rechtsschutz
Vorbemerkung 1.4:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG.
(2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
Abschnitt 1
Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1410 Verfahren im Allgemeinen .......... 0,3
   Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen.  
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1411 Verfahren im Allgemeinen .......... 0,5
1412 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf ..........

0,3
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
Vorbemerkung 1.4.2:
 Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1420 Verfahren im Allgemeinen .......... 1,5
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..........

0,5
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1422 Verfahren im Allgemeinen .......... 2,0
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........



0,5
1424 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erfüllt ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf ..........


1,0 
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
Hauptabschnitt 5
Besondere Gebühren
1500 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird ..........


0,25
   Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden.  
1501 Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens .......... wie vom
Gericht bestimmt
1502 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung ..........

22,00 €
1503 Selbständiges Beweisverfahren .......... 1,0
Hauptabschnitt 6
Vollstreckung
Vorbemerkung 1.6:
 Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.
1600 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) ..........
22,00 €
   Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.  
1601 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten .......... 22,00 €
1602 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung ..........

22,00 €
   Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.  
1603 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) .......... 35,00 €
   Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.  
Hauptabschnitt 7
Verfahren mit Auslandsbezug
Vorbemerkung 1.7:
 In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1710 Verfahren über Anträge auf
1.
Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG,
2.
Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
3.
Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses,
4.
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,
5.
Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren und
6.
Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b und 44c IntFamRVG ..........
 
  264,00 €
1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG ..........  17,00 €
1712 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f IntFamRVG ..........  22,00 €
1713 Verfahren nach
1.
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
2.
§ 34 Abs. 1 AUG ..........
 66,00 €
1714 Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:
Der Antrag wird zurückgewiesen ..........


264,00 €
1715 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf ..........




 99,00 €
Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
1720 Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren ..........
396,00 €
1721 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........



99,00 €
1722 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf ..........




198,00 €
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
1723 Verfahren über die Beschwerde in
1.
den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,
2.
Verfahren nach § 245 FamFG oder
3.
Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........
66,00 €
Hauptabschnitt 8
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1800 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........


 66,00 €
Hauptabschnitt 9
Rechtsmittel im Übrigen
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1910 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........
 99,00 €
1911 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf ..........

 66,00 €
   (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
 (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.
 
1912 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


 66,00 €
   Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1920 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO ..........
198,00 €
1921 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........



66,00 €
1922 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf ..........



 99,00 €
1923 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


132,00 €
  Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.  
1924 Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird ..........
66,00 €
Abschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
1930 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird ..........


 66,00 €
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 2:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
 (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
 (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
 (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.
2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1.
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a)
 auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b)
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite ..........
0,50 €
 
 
für jede weitere Seite ..........
0,15 €
 
 
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........
1,00 €
 
 
für jede weitere Seite in Farbe ..........
0,30 €
 
2.
Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........
in voller Höhe
 
 
oder pauschal je Seite ..........
3,00 €
 
 
oder pauschal je Seite in Farbe ..........
6,00 €
 
3.
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
 
 
 
je Datei ..........
1,50 €
 
 
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........
5,00 €
  (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils
1.
eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2.
eine Ausfertigung ohne Begründung und
3.
eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
 
2001 Auslagen für Telegramme .......... in voller Höhe
2002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ..........
 3,50 €
   Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.  
2003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ..........
  Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
12,00 €
2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen ..........
 Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
in voller Höhe
2005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
   (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
 (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nicht erhoben.
 
2006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1.
die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ..........



in voller Höhe
 
2.
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ..........


 0,42 €
2007 Auslagen für
1.
die Beförderung von Personen ..........


in voller Höhe
 
2.
Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise ..........

bis zur Höhe der nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge
2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des § 802g ZPO ..........
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
in Höhe des Haftkostenbeitrags
2009 Kosten einer Ordnungshaft ..........
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
in Höhe des Haftkostenbeitrags
2010 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
2011 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen ..........
 Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.



in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009
2012 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ..........
in voller Höhe
   Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.  
2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
  Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c 1808 Abs. 2 Satz 1 und des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.  
2014 An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
2015 Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindung:
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ..........
15,00 €
2016 Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 2:
 (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
 (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
 (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
 (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.
2000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1.
Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a)
 auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder
b)
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:
 
für die ersten 50 Seiten je Seite ..........
0,50 €
 
 
für jede weitere Seite ..........
0,15 €
 
 
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite ..........
1,00 €
 
 
für jede weitere Seite in Farbe ..........
0,30 €
 
2.
Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 ..........
in voller Höhe
 
 
oder pauschal je Seite ..........
3,00 €
 
 
oder pauschal je Seite in Farbe ..........
6,00 €
 
3.
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
 
 
 
je Datei ..........
1,50 €
 
 
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens ..........
5,00 €
  (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils
1.
eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2.
eine Ausfertigung ohne Begründung und
3.
eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
 
2001 Auslagen für Telegramme .......... in voller Höhe
2002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ..........
 3,50 €
   Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.  
2003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ..........
  Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.
12,00 €
2004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen ..........
 Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.
in voller Höhe
2005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
   (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
 (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nicht erhoben.
 
2006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
1.
die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen ..........



in voller Höhe
 
2.
für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ..........


 0,42 €
2007 Auslagen für
1.
die Beförderung von Personen ..........


in voller Höhe
 
2.
Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise ..........

bis zur Höhe der nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge
2008 Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender Anwendung des § 802g ZPO ..........
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
in Höhe des Haftkostenbeitrags
2009 Kosten einer Ordnungshaft ..........
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
in Höhe des Haftkostenbeitrags
2010 Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
2011 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen ..........
 Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.



in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009
2012 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland ..........
in voller Höhe
   Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.  
2013 An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
  Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c 1808 Abs. 2 Satz 1 und des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.  
2014 An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO zu zahlende Beträge .......... in voller Höhe
2015 Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindung:
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde ..........
15,00 €
2016 Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe