Synopse zur Änderung an
Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)

Erstellt am: 19.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Teil 3 - Verfahren des theoretischen Prüfungsteils

(1) Jeder Lehrgangsanbieter hat mindestens vier verschiedene Fragebögen mit jeweils 30 Fragen zu erstellen und diese Fragebögen im Wechsel bei Prüfungen zu verwenden. Jede Fragestellung darf insgesamt nur ein Mal verwendet werden.
(2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereiche enthalten:Themenbereichen enthalten:
1.
Organisation des Einsatzes von Rettungsmitteln,
2.
Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen,
3.
Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität,
4.
Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und
5.
Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte.
(2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereiche enthalten:Themenbereichen enthalten:
1.
Organisation des Einsatzes von Rettungsmitteln,
2.
Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen,
3.
Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität,
4.
Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und
5.
Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte.
(3) Jede Frage muss vier Antwortmöglichkeiten enthalten, von denen ein bis vier Antwortmöglichkeiten richtig sein können. Die falschen Antwortmöglichkeiten müssen so formuliert sein, dass sie nicht offenkundig als falsch zu erkennen sind.
(4) Jeder Fragebogen ist samt den entsprechenden Lösungen der zuständigen Behörde vorzulegen und darf für den theoretischen Prüfungsteil nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde vorher zugestimmt hat.
(5) Die Fragebögen dürfen weder veröffentlicht noch den Prüflingen oder Dritten vor oder nach der Prüfung überlassen werden.
§ 11 Abs. 2 Eingangssatz Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Themenbereiche" durch das Wort "Themenbereichen" ersetzt