Synopse zur Änderung an
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlG2018DV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Sechster Abschnitt -

Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen:
1.
a)
zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie zur Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,
b)
bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
c)
bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und
d)
bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a,
2.
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und
3.
die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen:
1.
a)
zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie zur Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,
b)
bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
c)
bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und
d)
bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a,
2.
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und
3.
die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Siebter Abschnitt - Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1417 - 1420)
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
1. 1 Einführung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
2. 12 Die Fahrschule  
2.1   Eröffnung einer Fahrschule Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
Kauf
Pacht
2.2   Kriterien der Standortwahl Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Lage
Konkurrenz
demographische Perspektiven
2.3   Rechtsformen einer Fahrschule Jurist
natürliche Personen (Einzelunternehmen)
juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
  verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
rechtsfähige Personengesellschaften
Kooperationen
2.4   Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden Jurist, Fahrlehrer
Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen
Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
Kooperationsvertrag
Überwachung nach § 54 FahrlG
Ausstattung
Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden
Pflichtversicherung
Berufsgenossenschaft
Meldepflichten
2.5   Vertragsrecht Jurist
Dienstvertrag
Werkvertrag
Kaufvertrag
Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2.6   Schließung der Fahrschule Jurist, Fahrlehrer
Natürliche Personen:
Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
Tod des Inhabers
Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:
Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
3. 4 Investitionen, Finanzierung  
3.1   Investitionsbedarf Betriebswirt, Fahrlehrer
Unterrichtsraum
Lehrmittel
Ausbildungsfahrzeuge
3.2   Finanzbedarf Betriebswirt
Eigenkapitalfinanzierung
Kreditfinanzierung
Leasing
Miete
4. 20 Management, Marketing und Werbung  
4.1   Erweiterter Raumbedarf Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Fahrschulbüro
Geschäftsräume
Annahmestellen
4.2   Büromanagement Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Bürozeiten
Bürobesetzung
4.3   Kooperation Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Kooperationsmöglichkeiten
Gemeinschaftsfahrschule
4.4   Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht Jurist, Fahrlehrer
Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
Ausbildungsnachweis
Preisaushang
Datenverarbeitung in der Fahrschule
Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
4.5   Kundenbetreuung Betriebswirt, Fahrlehrer
Kundengewinnung
Kundenberatung
Kundenbindung
4.6   Absatzorientierung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Angebot und Nachfrage
Marktforschung
4.7   Wettbewerbsrecht Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
unlauterer Wettbewerb/Irreführung
Sittenwidrigkeit
4.8   Werbung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Planung
Budget
Werbemittel- und -medien
5. 20 Kalkulation und Rechnungswesen  
5.1   Kalkulation Betriebswirt
Kostenermittlung
Kalkulation der Fahrschulpreise
Marktpreise
5.2   Buchführung Betriebswirt
Einnahmen-, Überschussrechnung
kaufmännische Buchführung
5.3   Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Betriebswirt
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
5.4   Bilanzen, Beratungen Betriebswirt
Jahresabschluss
Steuerberatung
Betriebsberatung
5.5   Liquiditätskontrolle Betriebswirt
Status
5.6   Finanzplan Betriebswirt
Schuldendienst
Abgaben
5.7   Steuervorauszahlungen Betriebswirt
Rentabilitätsrendite
Umsatzrendite
5.8   Rechnungsstellung Jurist, Betriebswirt
Geschäftsbedingungen
Mahnverfahren
Klage
Verrechnungsstelle
5.9   Zahlungsverkehr Jurist, Betriebswirt
Bareinnahmen und Barausgaben
Überweisungen, Daueraufträge
Homebanking
6. 12 Arbeits- und Sozialrecht  
6.1   Personalwesen Jurist, Betriebswirt
mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt)
angestellter Fahrlehrer
„freier“ Mitarbeiter
Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
6.2   Arbeitsrecht Jurist
Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
Krankheit
Urlaub, Weiterbildung
Abmahnung
Kündigung
Arbeitsgericht
6.3   Sozialrecht/Versicherung Jurist, Betriebswirt
Krankenversicherung
Krankenkasse
Altersvorsorge
Sozialversicherung
Risikoversicherung
  1 Lehrgangsabschluss Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
1. 1 Einführung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
2. 12 Die Fahrschule  
2.1   Eröffnung einer Fahrschule Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
Kauf
Pacht
2.2   Kriterien der Standortwahl Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Lage
Konkurrenz
demographische Perspektiven
2.3   Rechtsformen einer Fahrschule Jurist
natürliche Personen (Einzelunternehmen)
juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
  verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
rechtsfähige Personengesellschaften
Kooperationen
2.4   Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden Jurist, Fahrlehrer
Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen
Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
Kooperationsvertrag
Überwachung nach § 54 FahrlG
Ausstattung
Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden
Pflichtversicherung
Berufsgenossenschaft
Meldepflichten
2.5   Vertragsrecht Jurist
Dienstvertrag
Werkvertrag
Kaufvertrag
Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2.6   Schließung der Fahrschule Jurist, Fahrlehrer
Natürliche Personen:
Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
Tod des Inhabers
Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:
Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
3. 4 Investitionen, Finanzierung  
3.1   Investitionsbedarf Betriebswirt, Fahrlehrer
Unterrichtsraum
Lehrmittel
Ausbildungsfahrzeuge
3.2   Finanzbedarf Betriebswirt
Eigenkapitalfinanzierung
Kreditfinanzierung
Leasing
Miete
4. 20 Management, Marketing und Werbung  
4.1   Erweiterter Raumbedarf Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Fahrschulbüro
Geschäftsräume
Annahmestellen
4.2   Büromanagement Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Bürozeiten
Bürobesetzung
4.3   Kooperation Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Kooperationsmöglichkeiten
Gemeinschaftsfahrschule
4.4   Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht Jurist, Fahrlehrer
Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
Ausbildungsnachweis
Preisaushang
Datenverarbeitung in der Fahrschule
Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
4.5   Kundenbetreuung Betriebswirt, Fahrlehrer
Kundengewinnung
Kundenberatung
Kundenbindung
4.6   Absatzorientierung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Angebot und Nachfrage
Marktforschung
4.7   Wettbewerbsrecht Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
unlauterer Wettbewerb/Irreführung
Sittenwidrigkeit
4.8   Werbung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Planung
Budget
Werbemittel- und -medien
5. 20 Kalkulation und Rechnungswesen  
5.1   Kalkulation Betriebswirt
Kostenermittlung
Kalkulation der Fahrschulpreise
Marktpreise
5.2   Buchführung Betriebswirt
Einnahmen-, Überschussrechnung
kaufmännische Buchführung
5.3   Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Betriebswirt
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
5.4   Bilanzen, Beratungen Betriebswirt
Jahresabschluss
Steuerberatung
Betriebsberatung
5.5   Liquiditätskontrolle Betriebswirt
Status
5.6   Finanzplan Betriebswirt
Schuldendienst
Abgaben
5.7   Steuervorauszahlungen Betriebswirt
Rentabilitätsrendite
Umsatzrendite
5.8   Rechnungsstellung Jurist, Betriebswirt
Geschäftsbedingungen
Mahnverfahren
Klage
Verrechnungsstelle
5.9   Zahlungsverkehr Jurist, Betriebswirt
Bareinnahmen und Barausgaben
Überweisungen, Daueraufträge
Homebanking
6. 12 Arbeits- und Sozialrecht  
6.1   Personalwesen Jurist, Betriebswirt
mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt)
angestellter Fahrlehrer
„freier“ Mitarbeiter
Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
6.2   Arbeitsrecht Jurist
Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
Krankheit
Urlaub, Weiterbildung
Abmahnung
Kündigung
Arbeitsgericht
6.3   Sozialrecht/Versicherung Jurist, Betriebswirt
Krankenversicherung
Krankenkasse
Altersvorsorge
Sozialversicherung
Risikoversicherung
  1 Lehrgangsabschluss Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
1
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.