Synopse zur Änderung an
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlG2018DV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Sechster Abschnitt -

Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen:
1.
a)
zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie zur Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,
b)
bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
c)
bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und
d)
bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a,
2.
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und
3.
die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen:
1.
a)
zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie zur Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,
b)
bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
c)
bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und
d)
bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a,
2.
die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und
3.
die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Siebter Abschnitt - Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1417 - 1420)
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
1. 1 Einführung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
2. 12 Die Fahrschule  
2.1   Eröffnung einer Fahrschule Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
– Kauf
– Pacht
2.2   Kriterien der Standortwahl Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Lage
– Konkurrenz
– demographische Perspektiven
2.3   Rechtsformen einer Fahrschule Jurist
– natürliche Personen (Einzelunternehmen)
– juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
  verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
– BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
– rechtsfähige Personengesellschaften
– Kooperationen
2.4   Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden Jurist, Fahrlehrer
– Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen
– Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
– Kooperationsvertrag
– Überwachung nach § 54 FahrlG
– Ausstattung
– Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden
– Pflichtversicherung
– Berufsgenossenschaft
– Meldepflichten
2.5   Vertragsrecht Jurist
– Dienstvertrag
– Werkvertrag
– Kaufvertrag
– Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
– Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2.6   Schließung der Fahrschule Jurist, Fahrlehrer
Natürliche Personen:
– Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
– Tod des Inhabers
Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:
– Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
– Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
3. 4 Investitionen, Finanzierung  
3.1   Investitionsbedarf Betriebswirt, Fahrlehrer
– Unterrichtsraum
– Lehrmittel
– Ausbildungsfahrzeuge
3.2   Finanzbedarf Betriebswirt
– Eigenkapitalfinanzierung
– Kreditfinanzierung
– Leasing
– Miete
4. 20 Management, Marketing und Werbung  
4.1   Erweiterter Raumbedarf Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Fahrschulbüro
– Geschäftsräume
– Annahmestellen
4.2   Büromanagement Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Bürozeiten
– Bürobesetzung
4.3   Kooperation Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Kooperationsmöglichkeiten
– Gemeinschaftsfahrschule
4.4   Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht Jurist, Fahrlehrer
– Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
– Ausbildungsnachweis
– Preisaushang
– Datenverarbeitung in der Fahrschule
– Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
4.5   Kundenbetreuung Betriebswirt, Fahrlehrer
– Kundengewinnung
– Kundenberatung
– Kundenbindung
4.6   Absatzorientierung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Angebot und Nachfrage
– Marktforschung
4.7   Wettbewerbsrecht Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– unlauterer Wettbewerb/Irreführung
– Sittenwidrigkeit
4.8   Werbung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Planung
– Budget
– Werbemittel- und -medien
5. 20 Kalkulation und Rechnungswesen  
5.1   Kalkulation Betriebswirt
– Kostenermittlung
– Kalkulation der Fahrschulpreise
– Marktpreise
5.2   Buchführung Betriebswirt
– Einnahmen-, Überschussrechnung
– kaufmännische Buchführung
5.3   Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Betriebswirt
– Einkommensteuer
– Umsatzsteuer
5.4   Bilanzen, Beratungen Betriebswirt
– Jahresabschluss
– Steuerberatung
– Betriebsberatung
5.5   Liquiditätskontrolle Betriebswirt
– Status
5.6   Finanzplan Betriebswirt
– Schuldendienst
– Abgaben
5.7   Steuervorauszahlungen Betriebswirt
– Rentabilitätsrendite
– Umsatzrendite
5.8   Rechnungsstellung Jurist, Betriebswirt
– Geschäftsbedingungen
– Mahnverfahren
– Klage
– Verrechnungsstelle
5.9   Zahlungsverkehr Jurist, Betriebswirt
– Bareinnahmen und Barausgaben
– Überweisungen, Daueraufträge
– Homebanking
6. 12 Arbeits- und Sozialrecht  
6.1   Personalwesen Jurist, Betriebswirt
– mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
– angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt)
– angestellter Fahrlehrer
– „freier“ Mitarbeiter
– Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
– Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
6.2   Arbeitsrecht Jurist
– Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
– Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
– Krankheit
– Urlaub, Weiterbildung
– Abmahnung
– Kündigung
– Arbeitsgericht
6.3   Sozialrecht/Versicherung Jurist, Betriebswirt
– Krankenversicherung
– Krankenkasse
– Altersvorsorge
– Sozialversicherung
– Risikoversicherung
  1 Lehrgangsabschluss Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1
1. 1 Einführung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
2. 12 Die Fahrschule  
2.1   Eröffnung einer Fahrschule Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
– Kauf
– Pacht
2.2   Kriterien der Standortwahl Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Lage
– Konkurrenz
– demographische Perspektiven
2.3   Rechtsformen einer Fahrschule Jurist
– natürliche Personen (Einzelunternehmen)
– juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
  verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
– BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
– rechtsfähige Personengesellschaften
– Kooperationen
2.4   Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden Jurist, Fahrlehrer
– Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen
– Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
– Kooperationsvertrag
– Überwachung nach § 54 FahrlG
– Ausstattung
– Gewerbebetrieb – für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden
– Pflichtversicherung
– Berufsgenossenschaft
– Meldepflichten
2.5   Vertragsrecht Jurist
– Dienstvertrag
– Werkvertrag
– Kaufvertrag
– Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
– Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2.6   Schließung der Fahrschule Jurist, Fahrlehrer
Natürliche Personen:
– Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
– Tod des Inhabers
Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:
– Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
– Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
3. 4 Investitionen, Finanzierung  
3.1   Investitionsbedarf Betriebswirt, Fahrlehrer
– Unterrichtsraum
– Lehrmittel
– Ausbildungsfahrzeuge
3.2   Finanzbedarf Betriebswirt
– Eigenkapitalfinanzierung
– Kreditfinanzierung
– Leasing
– Miete
4. 20 Management, Marketing und Werbung  
4.1   Erweiterter Raumbedarf Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Fahrschulbüro
– Geschäftsräume
– Annahmestellen
4.2   Büromanagement Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Bürozeiten
– Bürobesetzung
4.3   Kooperation Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Kooperationsmöglichkeiten
– Gemeinschaftsfahrschule
4.4   Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht Jurist, Fahrlehrer
– Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
– Ausbildungsnachweis
– Preisaushang
– Datenverarbeitung in der Fahrschule
– Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
4.5   Kundenbetreuung Betriebswirt, Fahrlehrer
– Kundengewinnung
– Kundenberatung
– Kundenbindung
4.6   Absatzorientierung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Angebot und Nachfrage
– Marktforschung
4.7   Wettbewerbsrecht Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– unlauterer Wettbewerb/Irreführung
– Sittenwidrigkeit
4.8   Werbung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Planung
– Budget
– Werbemittel- und -medien
5. 20 Kalkulation und Rechnungswesen  
5.1   Kalkulation Betriebswirt
– Kostenermittlung
– Kalkulation der Fahrschulpreise
– Marktpreise
5.2   Buchführung Betriebswirt
– Einnahmen-, Überschussrechnung
– kaufmännische Buchführung
5.3   Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Betriebswirt
– Einkommensteuer
– Umsatzsteuer
5.4   Bilanzen, Beratungen Betriebswirt
– Jahresabschluss
– Steuerberatung
– Betriebsberatung
5.5   Liquiditätskontrolle Betriebswirt
– Status
5.6   Finanzplan Betriebswirt
– Schuldendienst
– Abgaben
5.7   Steuervorauszahlungen Betriebswirt
– Rentabilitätsrendite
– Umsatzrendite
5.8   Rechnungsstellung Jurist, Betriebswirt
– Geschäftsbedingungen
– Mahnverfahren
– Klage
– Verrechnungsstelle
5.9   Zahlungsverkehr Jurist, Betriebswirt
– Bareinnahmen und Barausgaben
– Überweisungen, Daueraufträge
– Homebanking
6. 12 Arbeits- und Sozialrecht  
6.1   Personalwesen Jurist, Betriebswirt
– mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
– angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt)
– angestellter Fahrlehrer
– „freier“ Mitarbeiter
– Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
– Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
6.2   Arbeitsrecht Jurist
– Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
– Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
– Krankheit
– Urlaub, Weiterbildung
– Abmahnung
– Kündigung
– Arbeitsgericht
6.3   Sozialrecht/Versicherung Jurist, Betriebswirt
– Krankenversicherung
– Krankenkasse
– Altersvorsorge
– Sozialversicherung
– Risikoversicherung
  1 Lehrgangsabschluss Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer
– Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
1
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.