Synopse zur Änderung an
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

Erstellt am: 01.03.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
20.08.2021

Verkündet am:
31.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3932
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 65/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 65-65

    Beschlüsse:

    S. 65 - keine Einwendungen (65/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 65/21(B)
    05.03.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27523
    Urheber: Bundesregierung
    11.03.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27253)
    25.03.2021
  6. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28753-28753

    Beschlüsse:

    S. 28753C - Überweisung (19/27523)
    05.05.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29846
    Urheber: Verteidigungsausschuss
    19.05.2021
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/29847
    Urheber: Haushaltsausschuss
    19.05.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29520-29527

    Beschlüsse:

    S. 29526D - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)
    20.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29527-29527

    Beschlüsse:

    S. 29527A - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)
    20.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 479/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - Zustimmung (479/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 479/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Neuordnung der Beschädigtenversorgung für Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen: Neustrukturierung der Geldleistungen, Erhöhung der pauschalen Entschädigungsleistungen sowie Neugestaltung der Hinterbliebenenversorgung, Anhebung des Leistungsniveaus im Bereich der medizinischen Versorgung, Stärkung des Teilhabegedankens durch einkommensunabhängige Erbringung von Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen, Übertragung der Leistungserbringung auf die Unfallversicherung Bund und Bahn; Entbürokratisierung und Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens, redaktionelle Anpassungen an Vorschriften des Wehrrechts sowie an Änderungen des Berufsbildungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes, rechtsförmliche Überarbeitung der Regelungen über die Dienstzeitenversorgung;
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG) als Art. 1 der Vorlage, konstitutive Neufassung Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) als Art. 4 der Vorlage, Änderung weiterer 50 Gesetze und 30 Rechtsverordnungen, Aufhebung Soldatenversorgungsgesetz alte Fassung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: unentgeltliche Personenbeförderung in öffentlichen Eisenbahnen für Soldaten in Uniform, Prämienzahlungen für Reservisten, redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen;
Änderung in zahlr. Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Einzeln abzugeltende Erschwernisse | Titel 1 - Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 6,31 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 1,49 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 2,97 Euro je Stunde.
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,67 6,31 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,34 1,49 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 2,67 2,97 Euro je Stunde.
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

Abschnitt 2 - Einzeln abzugeltende Erschwernisse | Titel 2 - Zulage für Tauchertätigkeit

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,88 4,35 Euro.
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,88 4,35 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1.
bei einer Tauchtiefe von
bis zu 5 Metern
16,08 18,01 Euro,
2.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 5 Metern
19,52 21,86 Euro,
3.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 10 Metern
24,25 27,16 Euro,
4.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 15 Metern oder beim
Tauchen mit reinem Sauerstoff
31,24 34,99 Euro.


Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,24 6,99 Euro je Stunde.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1.
bei einer Tauchtiefe von
bis zu 5 Metern
16,08 18,01 Euro,
2.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 5 Metern
19,52 21,86 Euro,
3.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 10 Metern
24,25 27,16 Euro,
4.
bei einer Tauchtiefe von
mehr als 15 Metern oder beim
Tauchen mit reinem Sauerstoff
31,24 34,99 Euro.


Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,24 6,99 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

Abschnitt 4 - Zulagen in festen Monatsbeträgen

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 823,95 922,82 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 823,95 922,82 Euro, wenn die Beamten oder Soldaten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um 1/120.
(2) Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für den Feuerwerker, sofern er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.