Synopse zur Änderung an
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Erstellt am: 12.08.2026

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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;
2.
Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
3.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
b)
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;
4.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
5.
elektronischer Marktplatz: eine Internetseite oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Dritten, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
6.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
7.
Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes; das Anbieten umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
8.
Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
9.
Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und die ein Hersteller, der nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, beauftragt hat, in eigenem Namen Aufgaben wahrzunehmen, um bestimmte Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
10.
Zentrale Stelle Verpackungsregister: die nach § 48 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes beibehaltene oder neu eingerichtete Stiftung;
Zentrale Stelle: die nach § 24 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“;
11.
öffentliches Sammelsystem: öffentlich ist ein Sammelsystem, das an allgemein zugänglichen Orten errichtet ist und von oder im Auftrag von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird;
12.
Sammlungskosten: die Kosten der Sammlung von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen in öffentlichen Sammelsystemen; zu den Sammlungskosten gehören die Kosten der Infrastruktur, wie Sammelbehälter, und ihres Betriebs sowie die Kosten der Beförderung und Entsorgung der Abfälle; zu den Sammlungskosten gehören auch die Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen aus Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern sowie von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung;
13.
Reinigungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten von Reinigungsaktionen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die dazu dienen, die Umwelt von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen zu säubern; zu den Reinigungskosten gehören auch die Kosten für die Beförderung und Entsorgung der Abfälle;
14.
Sensibilisierungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der Abfallberatung nach § 46 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden und die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder aus diesen entstehende Abfälle betreffen;
15.
Datenerhebungs- und -übermittlungskosten: die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten über die Sammlung und Entsorgung der aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle;
16.
Verwaltungskosten: die Kosten, die dem Umweltbundesamt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten, Kosten für die Errichtung und den Betrieb der elektronischen Datenerfassungs- und -verarbeitungssysteme sowie Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Einwegkunststoffprodukt: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;
2.
Kunststoff: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
3.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
b)
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 mittels Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft;
4.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
5.
elektronischer Marktplatz: eine Internetseite oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die oder das es Herstellern oder Dritten, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 in eigenem Namen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
6.
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder bereitzustellen;
7.
Anbieten: das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes; das Anbieten umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben;
8.
Fulfilment-Dienstleister: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
9.
Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und die ein Hersteller, der nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist, beauftragt hat, in eigenem Namen Aufgaben wahrzunehmen, um bestimmte Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen;
10.
Zentrale Stelle Verpackungsregister: die nach § 48 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes beibehaltene oder neu eingerichtete Stiftung;
Zentrale Stelle: die nach § 24 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“;
11.
öffentliches Sammelsystem: öffentlich ist ein Sammelsystem, das an allgemein zugänglichen Orten errichtet ist und von oder im Auftrag von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird;
12.
Sammlungskosten: die Kosten der Sammlung von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen in öffentlichen Sammelsystemen; zu den Sammlungskosten gehören die Kosten der Infrastruktur, wie Sammelbehälter, und ihres Betriebs sowie die Kosten der Beförderung und Entsorgung der Abfälle; zu den Sammlungskosten gehören auch die Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen aus Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern sowie von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung;
13.
Reinigungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten von Reinigungsaktionen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die dazu dienen, die Umwelt von den aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstandenen Abfällen zu säubern; zu den Reinigungskosten gehören auch die Kosten für die Beförderung und Entsorgung der Abfälle;
14.
Sensibilisierungskosten: im jeweiligen Umfang die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der Abfallberatung nach § 46 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durchgeführt werden und die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder aus diesen entstehende Abfälle betreffen;
15.
Datenerhebungs- und -übermittlungskosten: die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten über die Sammlung und Entsorgung der aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle;
16.
Verwaltungskosten: die Kosten, die dem Umweltbundesamt für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten, Kosten für die Errichtung und den Betrieb der elektronischen Datenerfassungs- und -verarbeitungssysteme sowie Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.

Teil 3 - Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller

(1) Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
2.
im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
3.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,
5.
Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
6.
Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
7.
Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 6 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zustimmt.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer,
2.
im Falle einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1:
a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten nach Nummer 1 sowie
b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller,
3.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person,
4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten,
5.
Markennamen, unter denen der Hersteller die Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 erstmals auf dem Markt bereitstellt oder verkauft,
6.
Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 und
7.
Erklärung, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 entfallen, wenn der Hersteller einer Nutzung dieser Daten unter Angabe seiner Registrierungsnummer aus dem Register nach § 9 6 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zustimmt.
(3) Die Registrierung sowie die Änderungsmitteilungen haben über das vom Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 1 zur Verfügung gestellte informationstechnische System zu erfolgen.
(4) Das Umweltbundesamt
1.
bestätigt die Registrierung,
2.
teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit,
3.
prüft die Änderungsmitteilung und
4.
bestätigt die Erfassung der mitgeteilten Änderung.
(5) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a sowie Nummer 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum auf seiner Internetseite. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach dem Tag, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.

Teil 3 - Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller

(1) Zur Registrierung der Hersteller nach § 7 richtet das Umweltbundesamt ein informationstechnisches System ein und eröffnet den Zugang für die Hersteller und die Bevollmächtigten auf seiner Internetseite. Das Umweltbundesamt kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern und den Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente bestimmen. Das Umweltbundesamt ist befugt, die in § 7 Absatz 2 genannten Daten abzurufen, zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die Daten sind drei Jahre nach Ablauf des Tages, an dem die Registrierung des Herstellers endet, automatisiert zu löschen.
(2) Soweit die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bereits durch die Registrierung nach § 9 6 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorliegen, ist das Umweltbundesamt bei Vorliegen der Zustimmung des Herstellers nach § 7 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet und befugt, die dort zur Verfügung stehenden Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Dazu stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt diese Daten sowie die notwendigen technischen Informationen zur Art der Datenübermittlung zur Verfügung und dokumentiert die Abrufe. Die Dokumentation darf nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Dokumentation ist nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.
(2) Soweit die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bereits durch die Registrierung nach § 9 6 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorliegen, ist das Umweltbundesamt bei Vorliegen der Zustimmung des Herstellers nach § 7 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet und befugt, die dort zur Verfügung stehenden Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Dazu stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt diese Daten sowie die notwendigen technischen Informationen zur Art der Datenübermittlung zur Verfügung und dokumentiert die Abrufe. Die Dokumentation darf nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Dokumentation ist nach sechs Monaten automatisiert zu löschen.
(3) Das Umweltbundesamt übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 11 Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz erforderlich ist. Das Umweltbundesamt und die Zentrale Stelle Verpackungsregister legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.
(3) Das Umweltbundesamt übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 11 Absatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten nach dem Verpackungsgesetz Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz erforderlich ist. Das Umweltbundesamt und die Zentrale Stelle Verpackungsregister legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.
(4) Das Umweltbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich elektronisch bis zum 31. Januar die Daten aller im vorangegangenen Kalenderjahr registrierten Hersteller mit den Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Statistischen Bundesamtes nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlich ist. Das Umweltbundesamt und das Statistische Bundesamt legen das Format der elektronischen Übermittlung im Einvernehmen fest.

Teil 3 - Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller

(1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß den Sätzen 2 und 3, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen nach im Sinne von § 3 Absatz 15 16 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes oder einen nach § 27 56 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich dem Bevollmächtigten.
(1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß den Sätzen 2 und 3, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen nach im Sinne von § 3 Absatz 15 16 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes oder einen nach § 27 56 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich dem Bevollmächtigten.
(2) Das Umweltbundesamt stellt für die Meldung nach Absatz 1 Satz 1, die Bestätigung und die Übermittlung der Meldung und des Prüfberichts nach Absatz 1 Satz 3 sowie die sonstige Kommunikation mit den Herstellern einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich auf seiner Internetseite bis zum 31. Dezember Daten über die im Vorjahr insgesamt erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse.
(3) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Meldung kann das Umweltbundesamt von dem Hersteller die Vorlage weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Werden die Unterlagen nicht eingereicht oder sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, um die Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu widerlegen, gilt die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 als nicht abgegeben.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 ist befreit, wer im vorangegangen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 46 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. Das Umweltbundesamt kann in den Fällen des Satzes 1 jederzeit verlangen, dass eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 3 vorzulegen ist.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 ist befreit, wer im vorangegangen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 46 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. Das Umweltbundesamt kann in den Fällen des Satzes 1 jederzeit verlangen, dass eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 3 vorzulegen ist.
(5) Das Umweltbundesamt hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den registrierten Sachverständigen sowie den registrierten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind. Verstöße gegen die Prüfleitlinien hat das Umweltbundesamt der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen und dabei vorhandene Beweisdokumente beizufügen.
(5) Das Umweltbundesamt hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den registrierten Sachverständigen sowie den registrierten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind. Verstöße gegen die Prüfleitlinien hat das Umweltbundesamt der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen und dabei vorhandene Beweisdokumente beizufügen.

Teil 9 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 123, S. 14;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Produktart Kostenart
Sammlungskosten Reinigungskosten Sensibilisierungskosten Datenerhebungs- und Übermittlungskosten Verwaltungskosten
Lebensmittelbehälter (Anlage 1 Nummer 1) X X X X X
Tüten und Folienverpackungen (Anlage 1 Nummer 2) X X X X X
Getränkebehälter (Anlage 1 Nummer 3) X X X X X
nach § 31 46 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes bepfandete Getränkeflaschen (Anlage 1 Nummer 3) X X X X X
Getränkebecher (Anlage 1 Nummer 4) X X X X X
leichte Kunststofftragetaschen (Anlage 1 Nummer 5) X X X X X
Feuchttücher (Anlage 1 Nummer 6)   X X X X
Luftballons (Anlage 1 Nummer 7)   X X X X
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte (Anlage 1 Nummer 8) X X X X X
Feuerwerkskörper (Anlage 1 Nummer 9)   X X X X
Produktart Kostenart
Sammlungskosten Reinigungskosten Sensibilisierungskosten Datenerhebungs- und Übermittlungskosten Verwaltungskosten
Lebensmittelbehälter (Anlage 1 Nummer 1) X X X X X
Tüten und Folienverpackungen (Anlage 1 Nummer 2) X X X X X
Getränkebehälter (Anlage 1 Nummer 3) X X X X X
nach § 31 46 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes bepfandete Getränkeflaschen (Anlage 1 Nummer 3) X X X X X
Getränkebecher (Anlage 1 Nummer 4) X X X X X
leichte Kunststofftragetaschen (Anlage 1 Nummer 5) X X X X X
Feuchttücher (Anlage 1 Nummer 6)   X X X X
Luftballons (Anlage 1 Nummer 7)   X X X X
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte (Anlage 1 Nummer 8) X X X X X
Feuerwerkskörper (Anlage 1 Nummer 9)   X X X X