Teil 9 - Schlussbestimmungen
(1) Hersteller von Feuerwerkskörpern, Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
(1) Hersteller von Feuerwerkskörpern, Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben durch die Jahresübersicht ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. 6 Absatz 1 und die Veröffentlichung gemäß § 6 Absatz 2 erfolgen erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
(2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. 1. Dezember Januar 2024 2027 Anwendung. beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
(2) Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem Inkrafttreten von § 7 Absatz 1 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. 1. Dezember Januar 2024 2027 Anwendung. beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.
(3) Hersteller, Hersteller von Feuerwerkskörpern, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 2026 gemäß § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, beauftragen. der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.
(3) Hersteller, Hersteller von Feuerwerkskörpern, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 Inkrafttreten von § 10 Absatz 1 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2024 2026 gemäß § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen, beauftragen. der die Pflichten des Herstellers, mit Ausnahme der Registrierung nach § 7 Absatz 1 und der jährlichen Meldung nach § 11 Absatz 1, erfüllt.
(4) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die jährliche Datenmeldung nach § 11 erstmals bis zum 15. Mai 2028 vorzunehmen.
(5) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 erstmals für das Kalenderjahr 2027 zu entrichten.
(6) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper nach § 13 Absatz 1 hat erstmals 2028 zu erfolgen.