Synopse zur Änderung an
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 3 - Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller

(1) Hersteller, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(3) (zukünftig Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Kraft) Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(3) (zukünftig Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Kraft) Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(4) (zukünftig Fulfilment-Dienstleister dürfen die in Kraft) § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(4) (zukünftig Fulfilment-Dienstleister dürfen die in Kraft) § 3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.

Teil 3 - Register der Hersteller, Pflichten der Hersteller

(1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß den Sätzen 2 und 3, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich dem Bevollmächtigten.
(1) Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß den Sätzen 2 und 3, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden. Die Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln. Im Fall einer Bevollmächtigung nach § 10 Absatz 1 übermittelt das Umweltbundesamt die vom Hersteller getätigten Angaben unverzüglich dem Bevollmächtigten.
(3) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Meldung kann das Umweltbundesamt von dem Hersteller die Vorlage weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Werden die Unterlagen nicht eingereicht oder sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, um die Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu widerlegen, gilt die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 als nicht abgegeben.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 ist befreit, wer im vorangegangen Kalenderjahr insgesamt weniger als 100 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 des Verpackungsgesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft hat. Das Umweltbundesamt kann in den Fällen des Satzes 1 jederzeit verlangen, dass eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 durchzuführen und die Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 3 vorzulegen ist.
(5) Das Umweltbundesamt hat im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den registrierten Sachverständigen sowie den registrierten Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind. Verstöße gegen die Prüfleitlinien hat das Umweltbundesamt der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen und dabei vorhandene Beweisdokumente beizufügen.

Teil 4 - Einwegkunststoffabgabe

(1) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe erfolgt jährlich durch einen Abgabebescheid des Umweltbundesamtes. Die Einwegkunststoffabgabe berechnet sich aus der gemäß § 11 Absatz 1 gemeldeten Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 multipliziert mit dem durch Rechtsverordnung nach § 14 festzulegenden Abgabesatz.
(1) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe erfolgt jährlich durch einen Abgabebescheid des Umweltbundesamtes. Die Einwegkunststoffabgabe berechnet sich aus der gemäß § 11 Absatz 1 gemeldeten Masse der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 multipliziert mit dem durch Rechtsverordnung nach § 14 festzulegenden Abgabesatz.
(3) Die Einwegkunststoffabgabe wird einen Monat nach Zugang des Abgabebescheids fällig, wenn dieser nicht einen anderen Zeitpunkt für die Fälligkeit bestimmt.
(4) Ist der Abgabepflichtige länger als drei Werktage mit der Entrichtung der Einwegkunststoffabgabe in Verzug, so hat er für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden. Erhobene Säumniszuschläge werden in den Einnahmen des Einwegkunststofffonds verbucht.
(5) Der Widerspruch gegen den Abgabebescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Der Anspruch auf Zahlung der Einwegkunststoffabgabe verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. § 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

Teil 5 - Register der Anspruchsberechtigten, Pflichten der Anspruchsberechtigten

(1) Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres folgende Daten für das vorangegangene Kalenderjahr meldet:
1.
Angaben zu den die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
2.
Angaben zu den die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
3.
Angaben zu den die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen,
4.
Angaben zu den die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.
(1) Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres folgende Daten für das vorangegangene Kalenderjahr meldet:
1.
Angaben zu den die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
2.
Angaben zu den die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
3.
Angaben zu den die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen,
4.
Angaben zu den die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.
(3) Das Umweltbundesamt legt die Art der zu meldenden Angaben und der zu erbringenden Nachweise fest, stellt für die Meldung und den Prüfbericht nach § 18 Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich bis zum 31. Dezember die Daten über die im Vorjahr insgesamt erbrachten Leistungen und dadurch entstandenen Kosten nach Absatz 1 auf seiner Internetseite.

Teil 5 - Register der Anspruchsberechtigten, Pflichten der Anspruchsberechtigten

(1) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Meldung eines Anspruchsberechtigten nach § 17 Absatz 1, die auch nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeräumt werden konnten, kann das Umweltbundesamt anordnen, dass der Anspruchsberechtigte die Angaben der Meldung auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen hat. Kommt ein Anspruchsberechtigter dieser Anordnung nicht in der gesetzten Frist nach, gilt die Meldung als nicht erfolgt.
(1) Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Meldung eines Anspruchsberechtigten nach § 17 Absatz 1, die auch nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeräumt werden konnten, kann das Umweltbundesamt anordnen, dass der Anspruchsberechtigte die Angaben der Meldung auf seine Kosten durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen hat. Kommt ein Anspruchsberechtigter dieser Anordnung nicht in der gesetzten Frist nach, gilt die Meldung als nicht erfolgt.

Teil 6 - Auszahlung

(1) Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.
(1) Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.

Teil 6 - Auszahlung

Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest. Die Höhe der Mittel berechnet sich aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. Die Auszahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein.
Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest. Die Höhe der Mittel berechnet sich aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. Die Auszahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein.