Synopse zur Änderung an
Europawahlordnung (EuWO)

Erstellt am: 25.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 575 - 579;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


       
An die Gemeindebehörde   Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 
 
...........
..........
 
       
     
  Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
  Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
  Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen)  
               
Meine derzeitige Wohnung besteht seit (Meldedatum):    
  (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) Tag Monat Jahr    
  ..........                    
 
..........
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:  
  vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
  vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
   
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:  
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.  
   □  Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet. oder  □  Ich werde das 16. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.  
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.  
 □  Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2)
oder
 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. oder  □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt.  
  Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
     
       
An die Gemeindebehörde   Bitte
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,
bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,
das Zutreffende ankreuzen 
 
...........
..........
 
       
     
  Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
 
  Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland1) bei der Meldebehörde gemeldet war,
 □  ist unverändert     □  lautete damals:
 
  Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail: (für Rückfragen)  
               
Meine derzeitige Wohnung besteht seit (Meldedatum):    
  (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) Tag Monat Jahr    
  ..........                    
 
..........
 
Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland1) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:  
  vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
  vom
bis zum
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
 
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)
nach (Ort, Staat)
 
Ich bin im Besitz eines
 □  Personalausweises
 □  Reisepasses
Ausweis-Nummer:
ausgestellt am:
 
von (ausstellende Behörde)
   
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:  
 □  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.  
   □  Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet. oder  □  Ich werde das 16. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.  
 □  Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.  
 □  Ich werde am Wahltag seit mindestens 3 Monaten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.2)
oder
 
 □  Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. oder  □  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen.1)
In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
 
 □  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt.  
  Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
 

..........
Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
 
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
..........
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
 
     
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
1   Zuständigkeit der Gemeindebehörde    □  ja
 □  Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Name der Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum)
Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2   Antragseingang
am (Datum)
 
    21. Tag vor der Wahl     Antragseingang
    =      □  verspätet  □  rechtzeitig
3   Status als Deutscher nachgewiesen  □  nein  □  ja
4   16. Lebensjahr am Wahltag vollendet  □  nein  □  ja
5   Wahlausschluss nach § 6a Absatz 1 EuWG  □  vorhanden  □  nicht vorhanden
   
6   Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen  
6.1 Am Wahltag seit mindestens 3 Monaten Aufenthalt im Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1)  □  nein  □  ja
6.2 oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland  □  nein  □  ja
innerhalb der letzten 25 Jahre  □  nein  □  ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres  □  nein  □  ja
6.3 Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen2)
 □  nein  □  ja
7   Wahlrechtsvoraussetzungen
erfüllt nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG  □  nein  □  ja
§ 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG  □  nein  □  ja
§ 6 Absatz 2 EuWG i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG  □  nein  □  ja
8   Erledigung des Antrages
 □  Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bezeichnung des Wahlbezirks
 □  Übersendung der Zweitausfertigung des
Antrages an den Bundeswahlleiter

am (Datum)
 
 □  Zurückweisung (s. Anlage)
Rückseite der
Zweitausfertigung
Datenerfassung für den Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn
     
  Vom Antragsteller nicht abzusenden.
Wird von der Gemeindebehörde übersandt.
   
Betreff: Register nach § 17 Absatz 6 EuWO
Name und Anschrift der Gemeindebehörde:
..........
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
..........
Ort, Datum
Im Auftrag
..........
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
  Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
  Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitzählt. mitzählt,
oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
  Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
  Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ..........“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
  Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
Angaben nur für  ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz zählt auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1)
  In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
  Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
  Wahlberechtigt sind nach § 6 Europawahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 6a Absatz 1 Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
  Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mitzählt. mitzählt,
oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter .
  Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) für Rückkehrer eingetragen.
Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5 Europawahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
  Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland nach Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6 Europawahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.
Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland1) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland1) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ..........“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
  Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
Angaben nur für  ein Dokument erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2.
als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Das Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Europawahlgesetz zählt auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, und Zypern.
Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2.
Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.1)
  In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden.
  Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die bei den anderen Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Europawahl mehrfach beteiligen würde.
Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vergleiche im Übrigen die Erläuterungen unter .
Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
1)
Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
2)
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 EuWG zählt dabei auch ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mit. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.