Synopse zur Änderung an
Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige Beratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Ratsuchende. Diese ergänzende Teilhabeberatung wird unabhängig von der Beratung der Leistungsträger und Leistungserbringer erbracht.
(2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen Zuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu verwirklichen.
(3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen. Für die Beurteilung der Leistungserbringereigenschaft ist der Zeitraum der beantragten Zuschussfinanzierung maßgeblich.
(3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den Trägern der Beratungsangebote eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachzuweisen. Für die Beurteilung der Leistungserbringereigenschaft ist der Zeitraum der beantragten Zuschussfinanzierung maßgeblich.

(1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden insbesondere im Vorfeld und während der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die Ratsuchenden unentgeltlich. Sie setzt weder eine regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus noch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft.
(3) Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet. In der Beratung sollen soweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden.
(4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Antragstellern, Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.
(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Antragstellern, Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.
(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:
LandVollzeit-
äquivalente
Baden-Württemberg 76,2
Bayern102,1
Berlin 20,5
Brandenburg 26,5
Bremen  3,9
Hamburg 10,5
Hessen 43,5
Mecklenburg-Vorpommern 18,8
Niedersachsen 64,3
Nordrhein-Westfalen113,4
Rheinland-Pfalz 31,0
Saarland  6,6
Sachsen 30,3
Sachsen-Anhalt 20,9
Schleswig-Holstein 22,7
Thüringen 18,7
(3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.
LandReferenz-
wert
Baden-Württemberg145 179
Bayern128 019
Berlin178 093
Brandenburg 94 827
Bremen173 231
Hamburg175 881
Hessen143 927
Mecklenburg-Vorpommern 85 598
Niedersachsen124 074
Nordrhein-Westfalen158 177
Rheinland-Pfalz131 856
Saarland151 108
Sachsen134 403
Sachsen-Anhalt105 698
Schleswig-Holstein127 590
Thüringen114 482
(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bundesweit ist der Zuschuss für einen Antragsteller auf maximal 15 Vollzeitäquivalente beschränkt.
(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bundesweit ist der Zuschuss für einen Antragsteller auf maximal 15 Vollzeitäquivalente beschränkt.

(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt werden für:
1.
eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode,
2.
Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung, wobei vorübergehende Vakanzen von bis zu sechs Wochen unbeachtlich sind,
3.
erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung,
4.
erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher,
5.
erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierungen,
6.
erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Weiterbildung Fortbildung der Beraterinnen und Berater,
7.
erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung der Beratung,
8.
Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit in bis zur Höhe einer Jahrespauschale von 1 000 Euro pro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in bis zur Höhe eines Zwölftels des Jahreshöchstbetrages der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung.
(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt werden für:
1.
eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen Pauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser Verordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent und Bewilligungsperiode,
2.
Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespauschale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölftels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung, wobei vorübergehende Vakanzen von bis zu sechs Wochen unbeachtlich sind,
3.
erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder eine aufsuchende Beratung,
4.
erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherinnen und Sprachdolmetscher,
5.
erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Prozent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzlichen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und Qualifizierungen,
6.
erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Weiterbildung Fortbildung der Beraterinnen und Berater,
7.
erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung der Beratung,
8.
Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit in bis zur Höhe einer Jahrespauschale von 1 000 Euro pro je vollem Kalenderjahr und Vollzeitäquivalent oder anteilig in bis zur Höhe eines Zwölftels des Jahreshöchstbetrages der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der Bewilligung.
(2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3 bis 3, 4, 6 und 7 sowie Personalausgaben nach § 5 Satz 1 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent gegenseitig sowie durch durch Einsparungen bei den Ausgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 deckungsfähig.
(2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3 bis 3, 4, 6 und 7 sowie Personalausgaben nach § 5 Satz 1 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent gegenseitig sowie durch durch Einsparungen bei den Ausgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 deckungsfähig.

(1) Für die Gewährung des Zuschusses ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbesondere eine Übersicht zu den Personal- und Sachausgaben nach den §§ 5 und 6. Die Personal- und Sachausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren aufzugliedern.
(2) Anträge, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen und die im Fall des Verfahrens nach § 9 für eine Zuteilung vorgesehen sind, werden den zuständigen Landesbehörden zugeleitet. Ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegeben.
(3) Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen. Wird die Erweiterungen des Antrags und Ergänzungen der erforderlichen Angaben inklusive der Angaben über Anzahl und Lage der Standorte Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode vorgesehenen Beratungstätigkeit sind nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht mehr zulässig. ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden.
(3) Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilligungsperiode zu stellen. Wird die Erweiterungen des Antrags und Ergänzungen der erforderlichen Angaben inklusive der Angaben über Anzahl und Lage der Standorte Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode vorgesehenen Beratungstätigkeit sind nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht mehr zulässig. ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden.
(4) Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode gestellt werden. Anteile geringer als ein Zehntel eines Vollzeitäquivalents können von der zuständigen Stelle außerhalb dieses Bewilligungs- und Zuteilungsverfahrens vergeben werden.

(1) Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. Der Zuschuss ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Zuschuss kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht übertragbar. möglich ist.
(1) Die zuständige Stelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. Der Zuschuss ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Zuschuss kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht übertragbar. möglich ist.
(2) Die Auszahlung Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorläufig erteilt Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.
(2) Die Auszahlung Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorläufig erteilt Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Anteilen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungsangebotes. Die Anteile des Zuschusses dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Jede Anforderung einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer Form bestätigt wird.